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Gerät Ihre Bank oder Ihr Wertpapierhandelsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, schützen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – in gewissem Umfang – Ihre Guthaben und Forderungen. Ähnliches gilt für Lebens- und private Krankenversicherungsunternehmen. Die Verträge mit ihnen sind ebenfalls abgesichert und werden weitergeführt. Für Pensionskassen und Pensionsfonds existieren ebenfalls Schutzeinrichtungen. Dieser Text erläutert, wie die Sicherungssysteme in Deutschland funktionieren und welche Gelder, Forderungen und Verträge geschützt sind. Hier erfahren Sie auch, wann und in welcher Höhe Sie im Fall einer Abwicklung am Verlust einer Bank beteiligt würden und in welchem Umfang Sie als Privatkunde dann geschützt sind. Auf unseren Seiten zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sowie zu den Sicherungseinrichtungen der Versicherer finden Sie ausführlichere Informationen zu den jeweiligen Sicherungssystemen.

Wie funktionieren die Sicherungssysteme?

Banken

Als Bankkunde sind Sie über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung geschützt. Jede Bank, die eine Vollbankerlaubnis hat, ist automatisch – kraft Gesetzes – Mitglied in einem Einlagensicherungssystem. Es gibt gesetzliche Entschädigungseinrichtungen, institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie zusätzliche freiwillige Entschädigungsfonds.

Allen Einlagensicherungssystemen und den freiwilligen Entschädigungsfonds ist gemeinsam, dass sie sich durch jährliche Beiträge ihrer Mitglieder finanzieren. Reichen diese Mittel nicht aus, erheben die Einlagensicherungssysteme im Bedarfsfall Sonderbeiträge bei ihren Mitgliedsinstituten oder nehmen Kredite auf.

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

In Deutschland gibt es zwei gesetzliche Entschädigungseinrichtungen: ein Einlagensicherungssystem und ein Anlegerentschädigungssystem.

Das Einlagensicherungssystem der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) schützt die Kunden von Banken, die nicht der unten dargestellten Institutssicherung angehören. Wird eine Bank zahlungsunfähig, stellt die BaFin den Entschädigungsfall fest und die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ersetzt grundsätzlich Kundeneinlagen bis zu einer gewissen Höhe.

Anleger, die Wertpapierdienstleistungen von reinen Wertpapierhandelsbanken (also Banken ohne Vollbankerlaubnis), Finanzdienstleistungsinstituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften in Anspruch nehmen, sind über die Anlegerentschädigung geschützt. Dafür ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Die EdW leistet eine Entschädigung, wenn ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen, und die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat. Für diese Forderungen ist der Schutz auf 20.000 Euro begrenzt. Außerdem muss der Anleger mindestens 10 Prozent des entstandenen Schadens selbst tragen.

Institutsbezogene Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken

Als Kunde von öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken werden Sie durch die institutsbezogenen Sicherungssysteme geschützt. Für Sparkassen nimmt der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) diese Aufgabe wahr, für Volks- und Raiffeisenbanken besteht die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Ziel der Institutssicherungssysteme ist es, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Gerät ein Institut in finanzielle Schieflage, wird es etwa dadurch gestützt, dass Eigenkapital zugeführt wird oder Bürgschaften und Garantien gewährt werden. Auch durch eine Fusion mit einem anderen Institut kann eine Insolvenz abgewendet werden. So sollen Entschädigungsfälle bei angeschlossenen Mitgliedsinstituten grundsätzlich vermieden werden, sodass die Einlagen der Kunden mittelbar in voller Höhe geschützt sind.

Daneben sind die institutsbezogenen Sicherungssysteme des DSGV und des BVR als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt. Sollte trotz der weiterhin bestehenden Institutssicherung ein Entschädigungsfall bei einem Mitgliedsinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems des DSGV oder des BVR eintreten, besteht für die Kunden - wie bei den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen auch - ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.

Zusätzliche freiwillige Einlagensicherungsfonds

Neben den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Bankenverbände freiwillige Sicherungseinrichtungen eingerichtet. Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) stellt Kunden seiner Mitgliedsinstitute eine über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Entschädigung in Aussicht, der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Öffentlichen Banken e.V. (VÖB) sichert Kunden öffentlich-rechtlicher Institute zusätzlich ab. Beide gewähren den Bankkunden jedoch keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Ein freiwilliger Einlagensicherungsfonds privater Bausparkassen besteht seit dem 1. März 2017 nicht mehr.

Versicherer

Als Kunde eines Lebensversicherungsunternehmens sind Sie über den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG geschützt. Für Ihre substitutive private Krankenversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt, bietet der Sicherungsfonds Medicator AG die entsprechende Absicherung.

Pflichtmitglieder der Sicherungsfonds sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die zum Betrieb der Lebensversicherung oder der substitutiven Krankenversicherung zugelassen sind, sowie Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Pensionskassen sind von der Pflichtmitgliedschaft befreit, können Protektor jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten. Wie die Sicherungssysteme der Banken finanzieren sich auch Protektor und Medicator über die Beiträge ihrer Mitglieder.

Pensionskassen und Pensionsfonds

Zusagen der betrieblichen Altersversorgung, die über Pensionskassen und Pensionsfonds durchgeführt werden, sind grundsätzlich durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.

In der ersten Stufe haften die Arbeitgeber für alle von ihnen zugesagten Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz (Subsidiärhaftung). Im Falle des Eintritts eines Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber (beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers) greift grundsätzlich die Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherungs-Vereins.

Ausgenommen von der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein sind jedoch Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden. Die Absicherung pensionskassenbasierter Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein gilt zudem nicht für Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Der Pensions-Sicherungs-Verein finanziert sich durch die Beiträge der Arbeitgeber. Da bei der reinen Beitragszusage keine Leistungen garantiert werden, gilt für diese weder die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers noch die Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein.

Was ist geschützt?

Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften

Die Einlagensicherung schützt Kundeneinlagen, die Anlegerentschädigung Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften.

Gesetzlich abgesicherte Einlagen sind etwa Kontoguthaben oder Festgelder und Spareinlagen. Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln sind keine Einlagen und deshalb nicht abgesichert.

Wertpapiere (z.B. Aktien, Zertifikate, Investmentfondsanteile) sind ebenfalls keine Einlagen und werden nicht von der Einlagensicherung geschützt. Sie sind aber Eigentum des Kunden und werden für diesen von der Bank oder dem Wertpapierhandelsunternehmen verwahrt. Im Insolvenzfall können Anleger daher vom Institut die Herausgabe der Finanzinstrumente verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, soweit die Papiere nicht als Sicherheit für Forderungen (Kreditsicherheit) dienen.

Über die Anlegerentschädigung abgesichert sind die Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Das sind zum einen die Gelder, die Ihnen als Anleger im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet werden (z.B. Ausschüttungen, Verkaufserlöse). Geschützt sind zum anderen Ihre Ansprüche gegen Ihre Bank auf Herausgabe der für Sie verwahrten Wertpapiere. Diese Entschädigung greift dann ein, wenn ein Institut Ihre Wertpapiere oder Gelder unterschlagen oder veruntreut hat und nicht mehr herausgeben kann.

Die Anlegerentschädigung springt aber nicht ein, wenn Ihre insolvente Bank Sie falsch beraten hat. Nicht ersetzt werden Ihnen daher entgangene Gewinne oder Verluste, die Ihnen aufgrund einer falschen Anlagestrategie entstanden sind.

Lebens- und Krankenversicherungsverträge

Kommt es bei einem Lebens- oder Krankenversicherer zu einem Sicherungsfall, droht also die Insolvenz des Unternehmens, kann im Interesse der Versicherungsnehmer der Gesamtbestand an Versicherungsverträgen auf die Sicherungsfonds Protektor bzw. Medicator übertragen und dort fortgeführt werden. Auf diese Weise sind die Verträge deutscher Lebens- und substitutiver Krankenversicherungsunternehmen als Ganzes geschützt.

Durch Protektor abgesichert sind insbesondere die verbreiteten kapitalbildenden Lebensversicherungen für den Todes- und Erlebensfall, die Berufsunfähigkeitsversicherungen, die Risikolebensversicherungen, private Rentenversicherungsverträge und fondsgebundene Lebensversicherungen. Ebenfalls geschützt sind Kapitalisierungsgeschäfte, die Lebensversicherungsunternehmen anbieten. Das sind verzinsliche Sparprodukte gegen im Voraus festgelegte einmalige oder laufende Beitragszahlungen, die zu vorab bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt werden. Verträge von Pensionskassen, die Protektor freiwillig beigetreten sind, sind ebenfalls geschützt.

Medicator sichert die Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung. Dazu zählen auch die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die private Pflegepflichtversicherung, nicht aber die Krankenhaustagegeldversicherung, die Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die private Auslandsreisekrankenversicherung.

Nicht geschützt sind Schaden- und Unfallversicherungen.

Pensionskassen und Pensionsfonds

Die Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins kommt erst zum Tragen, wenn bei einem Arbeitgeber, dessen Zusage der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds durchgeführt wird, ein Sicherungsfall eingetreten ist (beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers) und die Pensionskasse oder der Pensionsfonds die nach der Zusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt.

Die Leistungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins ist damit grundsätzlich auf die Differenz zwischen der Zusage des Arbeitgebers und der geringeren Leistung der Pensionskasse bzw. des Pensionsfonds beschränkt.

Nicht dem Insolvenzschutz unterliegen daher etwa Ansprüche, die von der Pensionskasse bzw. dem Pensionsfonds über die arbeitsvertragliche Zusage hinaus versprochen worden sind, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitgeberunternehmen durch eigene Fortführungsbeiträge aufgebaut worden sind oder die im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls noch verfallbar sind. Weitere Leistungsbeschränkungen im gesetzlichen Rahmen können hinzutreten (beispielsweise Höchstbetrag für laufende Leistungen).

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt, besteht für Sicherungsfälle von Arbeitgebern, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, ein Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein aber nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

In welcher Höhe sind Gelder, Forderungen und Verträge abgesichert?

Der gesetzliche Entschädigungsanspruch für Einlagen beträgt grundsätzlich maximal 100.000 Euro. Diese Sicherungsgrenze gilt pro Kunde und Bank, nicht pro Konto. Bei Gemeinschaftskonten hat jeder einzelne Kontoinhaber einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Gibt es also zwei Kontoinhaber (zum Beispiel ein Ehepaar), verdoppelt sich der Maximalbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung auf 200.000 Euro. Geschützt sind nicht nur Einlagen in Euro oder sonstigen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche in sämtlichen Währungen, wie beispielweise US-Dollar oder Schweizer Franken.

Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Maximalbetrag für den Zeitraum von sechs Monaten nach Gutschrift auf bis zu 500.000 Euro erhöhen - allerdings nur im Zusammenhang mit folgenden Lebensereignissen:

  • Beträge aus Immobilientransaktionen privat genutzter Wohnimmobilien,
  • Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und beispielsweise verknüpft sind mit Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
  • Auszahlung von bestimmten Versicherungsleistungen,
  • Entschädigungszahlungen für gesundheitliche Schädigungen durch Gewalttaten oder Schäden durch zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen.

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds erhöhen den Betrag der Einlagensicherung über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus. Das bedeutet, dass zunächst die gesetzliche Einlagensicherung bis maximal 100.000 Euro bzw. - unter bestimmten Bedingungen - bis maximal 500.000 Euro greift. Nur Schäden, die darüber hinausgehen, übernimmt die freiwillige Einlagensicherung, die privatrechtlich organisiert ist. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf diesen erweiterten Schutz besteht aber nicht.

Durch die gesetzliche Anlegerentschädigung haben Kunden im Schadensfall Anspruch auf 90 Prozent ihrer Forderungen aus Wertpapiergeschäften, maximal aber auf einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro. Ein Entschädigungsanspruch besteht, soweit die Gelder auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten.

Die Sicherungssysteme der Versicherer zahlen im Sicherungsfall keine Entschädigungsleistungen aus. Sie führen die betroffenen Versicherungsverträge fort. Dabei gibt es keine Höchstgrenzen, Ihr Vertrag ist also grundsätzlich vollständig vom jeweiligen Sicherungsfonds erfasst. Die Sicherungsfonds haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragsbestand nach erfolgreicher Sanierung auf eine andere Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Diese wird dann neuer Vertragspartner des Versicherungsnehmers und führt das Vertragsverhältnis fort. Eine solche Weiterübertragung ist nur mit Genehmigung der BaFin möglich.

Unterliegen die Sicherungseinrichtungen der Aufsicht der BaFin?

Alle gesetzlichen Sicherungssysteme unterliegen der Aufsicht der BaFin. Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds beaufsichtigt die BaFin lediglich soweit es um die Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Informationspflichten geht.

Welcher Sicherungseinrichtung gehört Ihre Bank oder Ihr Versicherer an?

Informationen dazu, welche Bank oder welcher Versicherer der jeweiligen Sicherungseinrichtung angehört und in welcher Höhe Ihre Gelder, Forderungen und Verträge dort abgesichert sind, finden Sie auf den Internetseiten der Sicherungssysteme.

Banken und Wertpapierhandelsunternehmen sind außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, Kunden im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zu informieren. In der Regel finden Sie hierzu auch Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn Sie Neukunde sind, muss Ihre Bank Sie außerdem schriftlich über die Höhe und den Umfang des Einlagenschutzes informieren. Gleiches gilt, wenn eine Bank aus einem Einlagensicherungssystem ausscheidet. Die Banken sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal jährlich mit einem standardisierten Informationsbogen über den Umfang und die Höhe der gesetzlichen Sicherung zu informieren.

Versicherer sind außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, in ihren vorvertraglichen Informationen anzugeben, ob und gegebenenfalls welcher Sicherungseinrichtung sie angehören.

Auch für Pensionskassen und Pensionsfonds gelten entsprechende Informationspflichten im Rahmen der nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen allgemeinen Informationen zu einem Altersversorgungssystem.

Überblick über Einlagensicherung, Anlegerentschädigung und Institutssicherung

www.einlagensicherung.de

Gesetzliches Einlagensicherungssystem der Banken

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
www.edb-banken.de

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
www.e-d-w.de

Institutssichernde Einrichtungen und Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken

Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV)
www.dsgv.de

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)
www.bvr.de
www.bvr-institutssicherung.de

Zusätzliche freiwillige Sicherungseinrichtungen der privaten und öffentlichen Banken

Bundesverband deutscher Banken
www.bankenverband.de/service/einlagensicherung

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.
www.voeb-es.de

Sicherungsfonds der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
Protektor Lebensversicherungs-AG
www.protektor-ag.de

Sicherungsfonds für die Krankenversicherer
Medicator AG
(verfügt über keine Internetseite)
Gustav-Heinemann-Ufer 74c
50968 Köln

Sicherungseinrichtung für über Pensionskassen und Pensionsfonds durchgeführte Zusagen der betrieblichen Altersversorgung

Pensions-Sicherungs-Verein VvaG
www.psvag.de

Sind Gelder bei ausländischen Banken und Versicherern auch geschützt?

Banken

Ob und in welcher Höhe Ihre Einlagen über deutsche oder ausländische Sicherungseinrichtungen geschützt sind, richtet sich danach, bei welcher Bank Sie Kunde sind. Hat Ihre Bank den Sitz in Deutschland, gehört sie den deutschen Sicherungssystemen an. Liegt der Sitz Ihrer Bank hingegen in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sind die ausländischen Sicherungseinrichtungen zuständig.

Eine EU-Richtlinie zielt darauf ab, das Schutzniveau aller gesetzlichen Einlagensicherungssysteme in den Mitgliedstaaten anzugleichen, so dass grundsätzlich eine vergleichbare Absicherung besteht. Jedoch ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in einigen Bereichen Ermessensspielraum haben. Insbesondere kann es zu Abweichungen im Einlagenschutz kommen, wenn Einlagen zu einem Institut im EWR über das Treuhandmodell vermittelt werden. Hierbei werden Kundeneinlagen auf Treuhandkonten eingelegt. Solche Konten werden grundsätzlich auf den Namen einer Bank und nicht auf den Namen des Einlegers eröffnet. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei Einlagen im Ausland die jeweilige Einlagensicherung kontaktieren und sich nach dem Einlagensicherungsschutz erkundigen, insbesondere bei Einlagen, die auf Treuhandkonten angelegt werden.

Ihre Einlagen sind von den deutschen Sicherungssystemen geschützt, wenn Sie Kunde einer deutschen Niederlassung einer ausländischen Bank sind. Denn diese Niederlassungen gelten nach dem Gesetz als selbständig und benötigen daher eine eigene Erlaubnis der BaFin.

Im Gegensatz zu Niederlassungen sind Zweigstellen von Banken aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nicht selbständig. Sie haben keine Erlaubnis der BaFin, sondern der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde. Mit dieser Erlaubnis dürfen sie auch in Deutschland tätig werden. Die deutschen Zweigstellen von Banken aus einem anderen EU- oder EWR-Staat (etwa einer Bank aus Österreich) sind zwar über die ausländischen Einlagensicherungssysteme geschützt. Sie als Kunde einer solchen Zweigstelle müssen sich jedoch nicht selbst an die Sicherungseinrichtung im Ausland wenden, sondern können das Entschädigungsverfahren in Deutschland abwickeln. Sie erhalten die Auszahlung der Entschädigung über die EdB als deutschen Kooperationspartner. Die dafür notwendigen Finanzmittel muss das ausländische Einlagensicherungssystem vor der Auszahlung bereitstellen.

Umgekehrt übernimmt die ausländische Einlagensicherung die Abwicklung für die deutschen Systeme, wenn Sie etwa Kunde bei einer österreichischen Zweigstelle eines deutschen Kreditinstitutes sind.

Die Höhe des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs bei Banken beträgt EU-/EWR-weit einheitlich maximal 100.000 Euro bzw. unter bestimmten Bedingungen maximal 500.000 Euro.

Haben Sie Ihr Geld bei der deutschen Zweigstelle einer Bank aus einem Drittland (nicht EU- oder EWR-Land) eingezahlt, greifen grundsätzlich die dort ansässigen ausländischen Sicherungssysteme.

Versicherer

Auch beim Schutz Ihrer Versicherungsverträge kommt es darauf an, wo Ihr Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Sind Sie Kunde eines deutschen Lebens- oder Krankversicherers, sind Sie über die deutschen Sicherungseinrichtungen geschützt. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Vertrag mit der deutschen Niederlassung eines Versicherungsunternehmens geschlossen haben, das seinen Sitz außerhalb der EU oder des EWR hat. Auch dann greifen die deutschen Sicherungssysteme Protektor und Medicator.

Nicht zuständig sind die deutschen Sicherungssysteme hingegen, wenn Sie Kunde bei einem Versicherungsunternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat sind. Für diese Versicherungsverträge ist das jeweilige Herkunftsland verantwortlich. Ob und in welcher Form es in den anderen EU- und EWR-Staaten eigene Sicherungssysteme gibt, ist jedoch – anders als im Bankensektor – nicht einheitlich geregelt. Der Umfang des Schutzes hängt von den gesetzlichen Regelungen des Landes ab, in dem das jeweilige Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

Pensionskassen und Pensionsfonds

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.

Zusagen der betrieblichen Altersversorgung eines deutschen Arbeitgebers, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Geschäfts von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden, können ebenfalls einer Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterliegen.

Wenn Sie erfahren möchten, wie die Sicherung im Einzelfall ist, wenden Sie sich bitte an die BaFin oder an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Herkunftslandes Ihrer Bank oder Ihres Versicherers.

Was passiert, wenn einer Bank oder einem Versicherer die Insolvenz droht?

Banken

Wird eine Bank zahlungsunfähig und hat die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt, startet das Einlagensicherungssystem automatisch das Entschädigungsverfahren. In der Regel beantragt die BaFin dann bei Gericht auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Ist der Entschädigungsfall festgestellt, müssen Sie als Kunde – anders als in der Vergangenheit – Ihre Ansprüche für die Deckungssumme von bis zu 100.000 Euro nicht geltend machen oder gesondert nachweisen. Die Entschädigung erfolgt auf Basis der Informationen, die der Bank vorliegen. Die Erstattung muss innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgen. Besonderheiten gelten für die Deckungssumme von bis zu 500.000 Euro. In diesen Fällen müssen Sie als Kunde Ihren Anspruch schriftlich und unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen.

Auch die Anlegerentschädigung beginnt mit der Feststellung des Entschädigungsfalls. Die zuständige Entschädigungseinrichtung informiert anschließend unaufgefordert alle betroffenen Kunden des Instituts. Daraufhin können Sie als Kunde Ihre Entschädigungsansprüche für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften innerhalb eines Jahres bei der jeweiligen Entschädigungseinrichtung anmelden.

Ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche bestehen, stellt das jeweils zuständige Sicherungssystem fest, das auch die Auszahlung der Gelder vornimmt.

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds haben eigene Regelungen zur Vorgehensweise im Insolvenzfall eines Mitgliedsinstituts getroffen. Diese können Sie im Einzelnen bei den jeweiligen Bankenverbänden erfragen.

Versicherer

Gerät ein Lebens- oder Krankenversicherer in eine so gravierende wirtschaftliche Schieflage, dass die Insolvenz droht, ordnet die BaFin in der Regel die Übertragung des Versicherungsbestands auf den jeweiligen Sicherungsfonds an. Dieser informiert die betroffenen Kunden unverzüglich. Für Sie als Kunde bleibt zunächst vieles beim Alten. Es gibt einige wenige Einschränkungen: Bis die Sanierung des übernommenen Vertragsbestandes durch den Sicherungsfonds abgeschlossen ist, werden den Versicherten keine neuen Überschüsse zugeteilt. Sollten wider Erwarten die Mittel des Sicherungsfonds auch nach Erfüllung aller Sonderbeitragsverpflichtungen der Unternehmen nicht ausreichen, um die unveränderte Fortführung der Verträge zu gewährleisten, werden bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen zudem um maximal fünf Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herabgesetzt. Darüber hinaus kann die BaFin ein zeitweiliges Kündigungsverbot aussprechen, um vorzeitige Vertragsbeendigungen einzudämmen. Eine hohe Zahl von Kündigungen würde die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes erschweren. Nach erfolgreicher Sanierung kann der Versicherungsbestand auf einen anderen deutschen Versicherer übertragen werden. Dieser führt die Vertragsverhältnisse dann weiter. Für Sie als Kunden bedeutet dies, dass Sie auch weiterhin zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Prämien verpflichtet sind. Sie erhalten im Gegenzug die Ihnen vertraglich zustehenden Leistungen. Ihre Ansprüche auf sämtliche vertraglich garantierten Leistungen sowie auf die in der Vergangenheit zugeteilten Überschussanteile bleiben bestehen.

Pensionskassen und Pensionsfonds

Der Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein knüpft an den Eintritt des Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber, dessen Zusage auf betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds durchgeführt wird, an.

Absicherung auf einen Blick

  • Einlagen bis maximal 100.000 Euro pro Kunde pro Bank
  • Einlagen für den Zeitraum von sechs Monaten, die im Zusammenhang mit besonderen Lebensereignissen stehen, bis maximal 500.000 Euro
  • bei Wertpapieren Ausschüttungen und Verkaufserlöse bis 90 Prozent der Forderungen und maximal 20.000 Euro pro Kunde
  • Lebens- und private substitutive Krankenversicherungsverträge laufen mit anderem Vertragspartner weiter (ggf. mit Einschränkungen)
  • über Pensionskassen und Pensionsfonds durchgeführte Zusagen von Arbeitgebern auf betriebliche Altersversorgung unterliegen grundsätzlich einem gesetzlichen Insolvenzschutz

Tabelle 1 Absicherung der Finanzprodukte*

FinanzprodukteAbsicherungAbsicherung über
Giroeinlagen Ja Einlagensicherung
Sparguthaben Ja Einlagensicherung
Festgeld Ja Einlagensicherung
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften einer Bank, die anderenfalls über die Anlegerentschädigung abgesichert wären Ja Einlagensicherung
Ausschüttungen Ja Anlegerentschädigung
Verkaufserlöse Ja Anlegerentschädigung
Inhaberschuldverschreibungen Nein
Orderschuldverschreibungen Nein
Genussrechtsverbindlichkeiten Nein
Verbindlichkeiten aus Wechseln Nein
Kapitalbildende Lebensversicherungen Ja Protektor
Berufsunfähigkeitsversicherungen Ja Protektor
Risikolebensversicherungen Ja Protektor
Fondsgebundene Lebensversicherungen Ja Protektor
Kapitalisierungsgeschäfte Ja Protektor
Pensionskassen-Verträge teilweise Pensions-Sicherungs-Verein bzw. Protektor
Pensionsfonds-Verträge teilweise Pensions-Sicherungs-Verein
Private Krankheitskostenvollversicherungen Ja Medicator
Private Krankentagegeldversicherungen Ja Medicator
Private Pflegepflichtversicherungen Ja Medicator
Private Krankenhaustagegeldversicherungen Nein
Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung Nein
Private Auslandsreisekrankenversicherungen Nein
Sachversicherungsverträge (Hausratversicherungen, Rechtsschutzversicherungen etc.) Nein

* Die Auflistung der geschützten und nicht geschützten, im Text beispielhaft genannten Finanzprodukte ist vorbehaltlich der konkreten Vertragsausgestaltung und der entsprechenden Anspruchsberechtigung zu sehen. Sie stellt keine abschließende Aufzählung dar.

Sonderfall Bankenabwicklung

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es ein Abwicklungsregime für Banken, die in Schieflage geraten. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass bei einigen Banken ein reguläres Insolvenzverfahren nicht immer das Mittel der Wahl ist. Im Gegenteil: Insbesondere bei systemrelevanten Banken – also beispielsweise größeren und stark vernetzten Instituten – kann eine Insolvenz die gesamtwirtschaftliche Situation sogar noch weiter verschlechtern. Vermögensgegenstände solcher Institute müssen dann zum Teil unter Wert veräußert werden. Darüber hinaus können andere Banken und die Realwirtschaft von der Schieflage des Instituts angesteckt werden und ebenfalls in Schwierigkeiten geraten, etwa weil sie Forderungen gegen das Institut haben oder auf dessen Dienstleistungen angewiesen sind. In beiden Szenarien nehmen nicht nur die einzelnen Anteilsinhaber und Gläubiger Schaden, sondern die gesamte Wirtschaft. In der Vergangenheit mussten daher Staaten immer wieder Banken mit öffentlichen Mitteln stützen.

Abwicklung statt Insolvenzverfahren

Der europäische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen, eine Bank in Schieflage abzuwickeln, statt sie in ein reguläres Insolvenzverfahren führen zu müssen. Eine Abwicklung soll vor allem sicherstellen, dass für die Realwirtschaft und das Finanzsystem kritische Funktionen fortgeführt werden können und Ansteckungseffekte möglichst verhindert werden.

Abgewickelt werden in der Regel nur systemrelevante Banken, also beispielweise größere und stark vernetzte Institute oder Institute, die für die Realwirtschaft und das Finanzsystem kritische Funktionen bereitstellen. Abwicklungsbehörde für besonders bedeutende oder grenzüberschreitend tätige Banken in der Europäischen Bankenunion ist der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB - Single Resolution Board), der in Deutschland zusammen mit der BaFin die Abwicklung durchführt. Für alle übrigen Institute sind die nationalen Abwicklungsbehörden (NABs) direkt zuständig - in Deutschland die BaFin.

Bail-in

Für die Abwicklung gelten besondere Verfahren und spezielle Regeln. So existieren beispielsweise vier Abwicklungsinstrumente: das Brückeninstitut, die Vermögensverwaltungsgesellschaft, der Unternehmensverkauf und der Bail-in. Eine wesentliche Eigenschaft des Abwicklungsverfahrens besteht darin, dass nicht der Steuerzahler die Verluste einer Bank übernimmt, sondern Anteilsinhaber und Gläubiger an den Verlusten beteiligt werden. Der Bail-in, also die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und Gläubigern, soll verhindern, dass der Staat Banken retten muss. Ziel ist es, die Bank zu rekapitalisieren, um beispielsweise die kritischen Funktionen für die Realwirtschaft oder den Finanzmarkt zu erhalten. Damit soll auch, wie oben beschrieben, verhindert werden, dass sich andere Institute oder die Realwirtschaft anstecken. Bei einem Bail-in wird in bestehende Gläubigerrechte eingegriffen. Er darf nur durchgeführt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Abwicklung besteht. Zudem dürfen Anteilsinhaber, Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als es bei einer Insolvenz der Fall wäre. Gedeckte Einlagen sind auch in einer Abwicklung geschützt. Die Absicherung durch die gesetzliche Einlagensicherung gilt wie im Insolvenzfall.

Haftung: Erst die Anteilsinhaber, dann die Gläubiger

Bei einer Abwicklung werden zunächst die Anteilsinhaber der Bank zur Haftung herangezogen. Reicht deren Beitrag nicht aus, haften im Rahmen des Bail-in zunächst die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und dann die Gläubiger, die Kapital in die Bank investiert haben. Wird eine Bank abgewickelt, können also auch private Anleger an deren Verlusten beteiligt werden: als Anteilseigner, als Inhaber relevanter Kapitalinstrumente, aber auch als Gläubiger.

Wer an Verlusten beteiligt werden kann

Anteilsinhaber einer Bank sind Sie beispielsweise, wenn Sie Aktien dieser Bank im Depot haben. Als Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gelten Sie, wenn Sie in Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals des Instituts investiert haben, dazu zählen nachrangige Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen. Gläubiger sind Sie unter anderem, wenn Sie Schuldverschreibungen des Instituts besitzen – zum Beispiel Indexzertifikate.

    Die Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Institut werden ganz oder teilweise reduziert und/oder in neue Anteile an der Bank umgewandelt: In einem ersten Schritt werden die Verluste, die über das Eigenkapital der Bank hinausgehen, ausgeglichen. Dazu werden Eigentumsanteile gelöscht und, wenn erforderlich, Forderungen herabgeschrieben. In einem zweiten Schritt wird neues Eigenkapital geschaffen, das die Bank für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs benötigt. Dafür werden weitere Forderungen gegenüber der Bank umgewandelt in Anteile an der Bank – etwa in Aktien. Diese Anteile erhalten die Gläubiger, deren Forderungen umgewandelt worden sind.

    Sind die Verluste der Bank sehr hoch, verliert ein Gläubiger unter Umständen seine gesamte Forderung gegenüber dem Institut – beispielswiese seinen Rückzahlungsanspruch aus einem festverzinslichen Wertpapier, das die Bank ausgegeben hat. Dieses Risiko besteht aber auch bei einer Insolvenz.

    Fragen Sie Ihr Institut

    Sollten Sie über eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut ein Wertpapier aufgrund einer Beratung erworben haben, können Sie auch dort nachfragen, ob das Produkt unter die Gläubigerbeteiligung fällt oder Sie als Anteilsinhaber haften.

    Ausnahmen vom Bail-in

    Wie oben beschrieben, genießen gedeckte Einlagen bei der Abwicklung einer Bank besonderen Schutz. Die gesetzliche Einlagensicherung sieht Schutzmechanismen zugunsten der Gläubiger vor (siehe Tabelle 2): So sind – wie bei einer Insolvenz – grundsätzlich Einlagen bis zu 100.000 Euro pro entschädigungsfähigem Einleger und Bank gesetzlich geschützt – in bestimmten Einzelfällen auch bis zu 500.000 Euro. Diese Einlagen sind auch vom Bail-in ausgenommen. Bis zu dieser Höhe können Einlagen auf Giro­ oder Termingeldkonten bei der Abwicklung einer Bank also nicht dem Bail-in unterzogen werden. Einlagen von natürlichen Personen und kleinen und mittleren Unternehmen, die über diese Summe hinausgehen, sind zudem bei einer Abwicklung (aber auch bei einer Insolvenz) privilegiert und werden erst ganz zum Schluss zur Haftung herangezogen.

    Bei Wertpapieren ist zu unterscheiden: Hat die Bank sie selbst emittiert, sind die Wertpapiere nicht vom Bail-in ausgenommen. Wertpapiere anderer Emittenten, welche die Bank lediglich in einem Depot verwahrt, sind dagegen von einem Bail­in bei der Abwicklung der verwahrenden Bank ausgenommen, da insoweit ein Aussonderungsrecht des Wertpapierinhabers besteht.

    Die Tabelle 2 enthält eine Übersicht über die Forderungen privater Anleger, die vom Bail-in ausgenommen sind. Mit ihnen müssen Sie als private Gläubiger bei der Bankenabwicklung also nicht haften.

    Tabelle 2 Was für Privatanleger vom Bail-in ausgenommen ist*

    Gedeckte Einlagen Einlagen (einschließlich Fest-, Termingelder und Sparguthaben sowie Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen) von grundsätzlich bis zu 100.000 Euro, in Einzelfällen bis zu 500.000 Euro
    Besicherte Verbindlichkeiten Gedeckte Schuldverschreibungen, insbesondere Pfandbriefe, besicherte Darlehen und unter Umständen Derivate
    Verwahrte Kundenwertpapiere, die von der Bank nicht emittiert wurden Zu Anlagezwecken verwaltete oder gehaltene Wertpapiere von Privat- und Firmenkunden, die nicht von der Bank selbst emittiert wurden
    Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite, Verwaltungskredite, weitergeleitete Kredite)

    * Instrumente, die zwar vom Bail-in ausgenommen sind, Privatanleger aber nicht betreffen, sind in dieser Tabelle nicht aufgeführt.

    Bail-in: Keine Nachteile gegenüber Insolvenz

    Bei der Bankenabwicklung gilt das generelle Prinzip, dass durch den Bail-in kein Anteilsinhaber, kein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und kein Gläubiger wirtschaftlich schlechter behandelt werden darf, als es in einem Insolvenzfahren der Fall wäre. Der Verlust, den Anteilseigner und Gläubiger durch die Abwicklung erleiden, darf nicht höher sein als der Verlust, den er durch die Insolvenz der Bank erlitten hätte. Hierbei ist jedoch der Wert von Anteilen an der Bank zu berücksichtigen, die der Anleger aufgrund einer Umwandlung seiner Forderungen erhalten hat. Die Abwicklung einer Bank trägt in der Regel auch dazu bei, dass Vermögenswerte der Bank nicht unter Wert verkauft werden müssen. Daher ist zu erwarten, dass bei einer Abwicklung der Verlust für Gläubiger sogar geringer ausfallen wird als bei einem regulären Insolvenzverfahren.

    Reihenfolge des Bail-in

    Ordnet die Abwicklungsbehörde einen Bail-in an, muss sie die Vermögensrechte der Anteilsinhaber und die Forderungen der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubiger in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge heranziehen (Haftungskaskade).

    Hier finden Sie eine Tabelle, die Ihnen einen Überblick darüber gibt, auf welcher Rangstufe Sie bei einem Bail-in mit Ihren Anteilen und Forderungen gegenüber einer Bank betroffen wären. Sie umfasst nur Wertpapiere, die deutsche Kreditinstitute selbst ausgegeben haben, und deren Verbindlichkeiten.

    Für Wertpapiere, die ausländische Kreditinstitute emittiert haben, gelten andere Regeln, nämlich die des Landes, in dem das jeweilige Institut seinen Sitz hat. Wer solche Wertpapiere besitzt, sollte sich auch bei der Bank informieren, die ihn beraten hat.

    Bail-in orientiert sich an der Insolvenzreihenfolge

    Wie kam es zu dieser Reihenfolge? Wie zuvor beschrieben, darf in der Abwicklung kein Anteilsinhaber, kein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und kein Gläubiger schlechter behandelt werden als in einer Insolvenz. Auch in einem Insolvenzverfahren werden nicht alle Gläubiger gleich behandelt, sondern es gibt unter ihnen verschiedene Rangstufen. So werden etwa Gläubiger, die vertraglich mit der Bank einen so genannten Nachrang ihrer Forderungen vereinbart haben, in einem Insolvenzverfahren erst bedient bzw. ausbezahlt, wenn zuvor alle anderen Gläubiger bedient worden sind. Für diese nachrangige Behandlung erhalten die Gläubiger in der Regel eine höhere Verzinsung. Wenn der Gläubiger einer nachrangigen Forderung bei einer Insolvenz erst später ausbezahlt wird, muss seine Forderung bei einem Bail-in im Umkehrschluss entsprechend früher herangezogen werden. Daher entspricht die Reihenfolge, nach der Gläubiger zum Bail-in herangezogen werden, der umgekehrten Reihenfolge, in der ihre Forderungen in einer Insolvenz bedient würden.

    Beim Bail-in werden deshalb zunächst die Forderungen der Gläubiger gekürzt oder vollständig auf Null gesetzt, die in der Insolvenz als letzte bedient würden. Reicht dies nicht aus, um die erforderlichen Mittel für die Abwicklung aufzubringen, werden die Forderungen der nächsten Rangstufe von Gläubigern gekürzt oder abgeschrieben. Innerhalb einer Rangstufe tragen jedoch alle Gläubiger Verluste in gleichem Umfang.

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