Arbeitsrecht abfindung brutto gleich netto

Eine im Sin­ne des Arbeit­neh­mers erfolg­rei­che Ver­hand­lung mit dem Arbeit­ge­ber setzt vor­aus, dass man im Vor­aus über die unge­fäh­re Höhe der Abfin­dung (hier geht es zum Abfin­dungs­rech­ner) sowie even­tu­ell anfal­len­de Abzü­ge infor­miert ist. Denn im Ergeb­nis ist der dem Arbeit­neh­mer net­to zuflie­ßen­de Betrag entscheidend.

Was dem Arbeit­neh­mer im Fal­le einer Abfin­dung nach Kün­di­gung tat­säch­lich net­to zufließt, beur­teilt sich ins­be­son­de­re dadurch, ob von der ver­han­del­ten Abfin­dungs­sum­me Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und/oder Steu­ern abge­führt wer­den müs­sen.

Wir wol­len uns im Fol­gen­den aus­schließ­lich dem The­ma Steu­ern wid­men und ver­su­chen die nicht ganz ein­fa­che The­ma­tik ver­ständ­lich und anschau­lich dar­zu­stel­len. Wir haben uns zuguns­ten der bes­se­ren Ver­ständ­lich­keit dazu ent­schie­den, von der Erläu­te­rung von Son­der­fäl­len abzu­se­hen. Bit­te infor­mie­ren Sie sich inso­weit bei Ihrem Steu­er­be­ra­ter oder einem ande­ren fach­kun­di­gen Bera­ter. Unse­re erfah­re­nen Anwäl­te und Anwäl­tin­nen für Steu­er­recht bera­ten Sie ger­ne per­sön­lich. Im Ver­lauf des Arti­kels fin­den Sie zur bes­se­ren Nach­voll­zieh­bar­keit ein ein­fa­ches Bei­spiel. Dar­über hin­aus fin­den Sie am Ende noch einen Aus­füll­hin­weis für Ihre Steuererklärung.

Grund­sätz­lich gilt, dass Abfin­dun­gen voll zu ver­steu­ern sind.

Inhalts­ver­zeich­nis

1. Wer­den Abfin­dun­gen voll versteuert?
2. Was ist die Fünf­tel­re­ge­lung und wie erfolgt die Berechnung?
3. Bei­spiel der Berech­nung bei Fünftelregelung 
4. Wann ist die Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung ausgeschlossen?
5. Wer ver­steu­ert die Abfindung?
6. Muss ich die Abfin­dung in mei­ner Steu­er­erklä­rung eintragen?
7. Wie hoch ist mei­ne Abfindung?
8. Zusätz­lich Steu­ern spa­ren bei Aus­zah­lung im neu­en Jahr

1. Wer­den Abfin­dun­gen voll versteuert?

Ja, obwohl eine Abfin­dung als Ent­schä­di­gung für den Arbeits­platz­ver­lust gezahlt wird, ist sie grund­sätz­lich voll zu ver­steu­ern, d.h. die gesam­te Zah­lung ist voll ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Eine Abfin­dung gilt als „außer­or­dent­li­che Ein­künf­te“ im Sin­ne von § 34 EStG. Steu­er­li­che Frei­be­trä­ge auf eine Abfin­dung gibt es, anders als noch bis 2006, kei­ne mehr. Sie kön­nen sie auch auf kei­ne ande­re Wei­se absetzen.

Zusätz­lich fal­len noch 5,5 % Soli­da­ri­täts­zu­schlag und, sofern kir­chen­steu­er­pflich­tig, 9 % Kir­chen­steu­er an. Berech­net wer­den die­se von der auf die Abfin­dung ent­fal­len­den Lohn­steu­er. Es besteht die Mög­lich­keit, auf Antrag einen (Teil-)Erlass der Kir­chen­steu­er zu erwir­ken. Die Ent­schei­dung liegt zwar beim Kir­chen­steu­er­gläu­bi­ger und man hat kei­nen Anspruch auf den (Teil-)Erlass der Kir­chen­steu­er. Aller­dings wird die Kir­chen­steu­er in Fäl­len wie die­sen für gewöhn­lich min­des­tens um 50% redu­ziert, sodass Sie hier­durch wei­ter Steu­ern spa­ren können.

Da eine Abfin­dung steu­er­recht­lich zu den außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten (§ 34 EstG) gezählt wird, kann der begüns­tig­te Arbeit­neh­mer für den Fall, dass die Abfin­dung in einem Kalen­der­jahr gezahlt wur­de, eine Steu­er­ermä­ßi­gung in Form der soge­nann­ten „Fünf­tel­re­ge­lung“ nutzen.

2. Was ist die Fünf­tel­re­ge­lung und wie erfolgt die Berechnung?

Die Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 EstG) führt zu einer Steu­er­be­güns­ti­gung von außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten. Dies geschieht, indem die vom Arbeit­neh­mer erhal­te­ne Abfin­dung bei der Ermitt­lung der Steu­er­last nicht ein­ma­lig in vol­ler Höhe dem Jah­res­ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net wird. Viel­mehr wird die Abfin­dungs­zah­lung gleich­mä­ßig auf fünf Jah­re ver­teilt.

Dadurch erhöht sich das Ein­kom­men auf die fünf Jah­re ver­teilt betrach­tet nicht so stark als wür­de man die Abfin­dung im Jahr der Zah­lung in vol­ler Höhe bei der Ermitt­lung der Ein­kom­men­steu­er in der Steu­er­erklä­rung berück­sich­ti­gen. Durch die gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung sind der Steu­er­satz und damit auch die Steu­er­last nied­ri­ger. Die Fünf­tel­re­ge­lung ist also grund­sätz­lich vor­teil­haft und führt zu einer Erspar­nis bei der Steuer.

3. Bei­spiel der Berech­nung bei Fünftelregelung

Ein Mit­ar­bei­ter wird aus betriebs­be­ding­ten Grün­den von sei­nem Arbeit­ge­ber zum 31.12.2019 ent­las­sen. Sein jähr­li­ches Brut­to­ge­halt beträgt 30.000 €. Er ist kin­der­los, unver­hei­ra­tet und kirch­steu­er­pflich­tig. Er war sechs Jah­re bei sei­nem Arbeit­ge­ber beschäf­tigt und erhält kurz vor sei­nem Aus­schei­den eine Abfin­dung in Höhe von 10.000 € aus­ge­zahlt. Die Berech­nung der Steu­er­last erfolgt in vier Schritten.

1. In einem ers­ten Schritt wird ein Fünf­tel der vom Arbeit­ge­ber gezahl­ten Abfin­dung dem Jah­res-Brut­to­ein­kom­men hin­zu­ad­diert und sodann auf den Gesamt­be­trag die Ein­kom­men berechnet.

Brut­to-Jah­res­ge­halt30.000 €zzgl. ein Fünf­tel der Abfindung2.000 €→ zu ver­steu­ern­des Einkommen32.000 €→ anfal­len­de Steuerlast4.587 €

2. In einem zwei­ten Schritt wird die Ein­kom­men­steu­er vom Jah­res-Brut­to­ein­kom­men ohne das Fünf­tel der Abfin­dung berechnet.

Brut­to-Jah­res­ge­halt30.000 €→ zu ver­steu­ern­des Einkommen30.000 €→ anfal­len­de Steuerlast4.040 €

3. Der nied­ri­ge­re Gesamt­be­trag wird nun vom höhe­ren abge­zo­gen und mit dem Fak­tor 5 multipliziert.

Steu­er­last inkl. Abfindung4.587 €Abzüg­lich Steu­er­last ohne Abfindung4.040 €Dif­fe­renz =547 € x5 = 2.735 €

Das Ergeb­nis stellt die Steu­er­be­las­tung aus der Abfin­dung unter Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung dar.

4. Um zu einem kor­rek­ten Ergeb­nis zu gelan­gen, muss nun noch die Ein­kom­men­steu­er­last aus dem Jah­res-Brut­to­ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net werden.

Steu­er­last aus Abfindung2.735 €zzgl. Steu­er­last aus regu­lä­rem Gehalt4.040 €Steu­er­be­las­tung insgesamt6775 €

Wür­de man die Abfin­dung in der Steu­er­erklä­rung ein­fach dem Jah­res-Brut­to­ein­kom­men hin­zu­rech­nen, wäre ein Betrag von 40.000 Euro zu ver­steu­ern. In die­sem Fall käme auf den Mit­ar­bei­ter eine Belas­tung durch Ein­kom­men­steu­er in Höhe von 6.920 Euro zu. Die Erspar­nis bzgl. der geschul­de­ten Ein­kom­men­steu­er beträgt im obi­gen Bei­spiel auf­grund Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung somit 145 Euro.

Zum Abfin­dungs­rech­ner – mög­li­che Abfin­dung berechnen

4. Wann ist die Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung ausgeschlossen?

Vor­sicht ist gebo­ten, wenn die Abfin­dung in Teil­be­trä­gen bzw. über meh­re­re Jah­re gezahlt wer­den soll. Denn dann kann es unter Umstän­den vor­kom­men, dass die Fünf­tel­re­ge­lung nicht anwend­bar ist. Wich­tig zu beach­ten ist laut Bun­des­fi­nanz­hof inso­weit, dass sich die Teil­zah­lun­gen zuein­an­der unpro­ble­ma­tisch als Haupt- und Neben­leis­tung qua­li­fi­zie­ren las­sen und die Neben­leis­tung im Ver­hält­nis als gering­fü­gig anzu­se­hen ist.

Bei einem ent­spre­chend zu ent­schei­den­den Fall hat­te der Arbeit­neh­mer eine betrieb­li­che Abfin­dung sowie eine Tarif­ab­fin­dung erhal­ten, die zuein­an­der unge­fähr im Ver­hält­nis 92:8 stan­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof wer­te­te die­ses Ver­hält­nis als aus­rei­chend an, um die Tarif­ab­fin­dung ein­deu­tig als Neben­leis­tung bestim­men zu können.

Wird eine Abfin­dung in Teil­be­trä­gen oder über meh­re­re Jah­re gezahlt, kommt es stets auf den Ein­zel­fall an. Eine pau­scha­le Beur­tei­lung ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Soll­ten Sie von einem sol­chen Fall betrof­fen sein, ist eine recht­li­che Bera­tung drin­gend anzuraten.

5. Wer ver­steu­ert die Abfindung?

Der Arbeit­neh­mer erhält die Abfin­dung als Kom­pen­sa­ti­on für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes sowie zukünf­ti­ger Ver­dienst­mög­lich­kei­ten. Der Arbeit­neh­mer ist somit auch der Steu­er­pflich­ti­ge und er muss die erhal­te­ne Abfin­dung als Ein­kom­men voll ver­steu­ern (§§ 2, 19, 24 EStG).

6. Muss ich die Abfin­dung in mei­ner Steu­er­erklä­rung eintragen?

Damit Sie von der Fünf­tel­re­ge­lung voll pro­fi­tie­ren kön­nen, müs­sen Sie sie auch in Ihrer Steu­er­klä­rung ange­ben. Wird die Abfin­dung nach der Fünf­tel­re­ge­lung ledig­lich ermä­ßigt besteu­ert, ist sie in der Anla­ge N für das Jahr 2019 unter Num­mer 18 ein­zu­tra­gen. In den fol­gen­den Zif­fern 19 und 20 der Anla­ge N kön­nen Lohn- und Kir­chen­steu­er sowie der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ange­ge­ben werden.

7. Wie hoch ist mei­ne Abfindung?

Wie bereits ein­gangs erwähnt, kön­nen Sie sich die­se Fra­ge, wie hoch Ihre Abfin­dung sein wird, mit unse­rem Abfin­dungs­rech­ner beant­wor­ten. Der Abfin­dungs­rech­ner soll Ihnen dabei eine ers­te Vor­stel­lung über einen mög­li­chen Ent­schä­di­gungs­be­trag geben. Die­ser kann im Ergeb­nis höher oder nied­ri­ger aus­fal­len als vom Abfin­dungs­rech­ner ermit­telt und hängt maß­geb­lich vom Ver­hand­lungs­ge­schick sowie der Aus­gangs­po­si­ti­on ab.

Ste­hen Sie selbst vor einer mög­li­chen Kün­di­gung oder haben Sie die­se bereits erhal­ten, kön­nen Sie sich anhand des Bei­spiels sowie mit unse­rem Abfin­dungs­rech­ner selbst einen ers­ten Ein­druck Ihrer Situa­ti­on verschaffen.

8. Zusätz­lich Steu­ern spa­ren bei Aus­zah­lung im neu­en Jahr

Neben der Mög­lich­keit durch die Fünf­tel­re­ge­lung Steu­ern zu spa­ren, kann auch der Aus­zah­lungs­zeit­punkt der Abfin­dungs­zah­lung wei­te­res Ein­spar­po­ten­zi­al in Bezug auf Steu­ern ber­gen. Wie bereits aus­ge­führt gilt die Abfin­dung als außer­or­dent­li­ches Ein­kom­men im Sin­ne von § 34 EstG und ist als sol­ches voll einkommensteuerpflichtig.

Wird das Arbeits­ver­hält­nis zum Ende des Kalen­der­jah­res been­det, die Abfin­dung jedoch erst zu Beginn des nächs­ten Kalen­der­jah­res gezahlt, wirkt sich dies für den Betrof­fe­nen in der Regel güns­tig aus. Denn liegt zum Bei­spiel kei­ne naht­lo­se Wei­ter­be­schäf­ti­gung bei einem neu­en Arbeit­ge­ber vor, wird der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer auf das gesam­te neue Kalen­der­jahr gese­hen in der Regel ins­ge­samt weni­ger Ein­kom­men erzie­len. Daher ist im Ergeb­nis auch die auf Basis der Ein­künf­te ermit­tel­te Steu­er­last für das neue Kalen­der­jahr niedriger.

Wie wird eine Abfindung ausgezahlt brutto oder netto?

Wird einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zugesagt, handelt es sich regelmäßig um einen Bruttobetrag.

Wie viel netto von Abfindung?

Es wird die Differenz der Steuer für das Einkommen ohne Abfindung und der Steuer für das Einkommen inklusive einem Fünftel der Abfindung gebildet. Diese Differenz bildet dann den Steuerbetrag für ein Fünftel der Abfindung und muss nur noch verfünffacht werden, um die Steuer für die gesamte Abfindung zu erhalten.

Wie viel Prozent wird bei der Abfindung versteuert?

Es wird also nur ein Fünftel der Abfindung zu Ihrem Jahreseinkommen hinzugezählt und daraus die Steuer berechnet. Dann wird die Steuer berechnet, die lediglich auf Ihr Jahreseinkommen anfällt. Die Differenz daraus ist also die Steuer, die Sie für ein Fünftel Ihrer Abfindung bezahlen würden.

Was wird alles von der Abfindung abgezogen?

Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab. Dies bedeutet, dass keinerlei Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Die Abfindung unterliegt lediglich der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug.

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