Ausbildung anderen beruf im gleichen betrieb

Muss die Kündigungsfrist eingehalten werden? Wird die bisherige Ausbildungszeit angerechnet? Und wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn? Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner aktuellen Kolumne, welche Möglichkeiten Azubis haben, die ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortführen wollen.

Nicht immer muss man beruflich einen komplett neuen Weg einschlagen, manchmal reicht ein Betriebswechsel. Dabei gibt es aber einige Voraussetzungen zu beachten. - © Andrii Zastrozhnov - stock.adobe.com

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Vor Kurzem erreichte mich eine E-Mail. Ein junger Mann fragte, ob es mit einer überzeugenden Bewerbung generell möglich ist, einen Ausbildungsbetrieb zu finden, der seine Berufsausbildung fortsetzen würde. Er lernt Gerüstbauer und wollte gern meine Meinung zu dem Thema erfahren.

Ausbildung wechseln: Option 1 – Kündigung

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag einzuhalten ist. Auszubildende können die Ausbildung nicht ohne weiteres im gleichen Beruf und in einem anderen Betrieb fortsetzen. Nach den Spielregeln im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung ist ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes nicht vorgesehen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der Berufsausbildungsvertrag vorzeitig beendet und die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden. Die Möglichkeiten für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz sowohl für Ausbildende als auch für die Auszubildenden erheblich eingeschränkt. Meine Antwort begann daher mit einigen formalen Hinweisen.

  • Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen.
  • Generell könnte er mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Bei einer Fortsetzung der Ausbildung im gleichen Beruf, aber nur in einem anderen Unternehmen, ist somit kein Kündigungsgrund gegeben.

Im Falle der Kündigung: Ausbildung muss nicht angerechnet werden

Sicher wäre es mit einer überzeugenden Bewerbung möglich, ein Unternehmen zu finden, um dort die Berufsausbildung fortzusetzen. Wer seine Ausbildung wechseln will, muss jedoch beachten, dass die bisherige Schulbildung und Ausbildungszeit nicht angerechnet werden muss. Ob und wieviel angerechnet wird, dazu gibt es Empfehlungen.

Auf den gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und der zukünftigen Vertragspartei hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Die Kürzung soll möglichst beim Vertragsschluss, spätestens jedoch beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr der Ausbildungszeit verbleibt.

Der Antrag muss schriftlich von beiden Vertragsparteien bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Sie müssen glaubhaft machen, dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Das kann zum Beispiel durch die Vorlage der Schul- und Prüfungszeugnisse, Leistungsbeurteilungen und speziell gestalteter, betrieblicher Ausbildungspläne geschehen. Verschiedene Gründe können zu einer Verkürzung führen.

  • Die Fachoberschulreife oder ein gleichwertiger Abschluss können bis zu sechs Monate Verkürzung führen.
  • Der Nachweis der Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife bis zu zwölf Monate.
  • Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im gleichen Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise für eine Kürzung berücksichtigt werden.

Ausbildung wechseln: Option 2 – Aufhebungsvertrag

Den Ausbildungsbetrieb zu wechseln ist zwar für beiden Vertragsparteien nicht angenehm, aber nicht unüblich, sofern die geschilderten Rahmenbedingungen beachtet werden. Wenn der Auszubildende sich seiner Entscheidung sicher ist, sollte er umgehend anfangen, sich nach einem neuen Betrieb umzusehen.

Sehen beide Seiten den Betriebswechsel als sinnvoll an, hilft in der Regel der Aufhebungsvertrag. Hierbei handelt es sich nicht um eine Kündigung. Im Unterschied dazu lösen der Lehrling und der Ausbildende das Berufsausbildungsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen auf. Den Zeitpunkt können sie frei vereinbaren. Es gibt hier keine Fristen, die einzuhalten sind.

Der Aushebungsvertrag kann die einfachste Möglichkeit sein, wenn die Meisterin oder der Meister mit dem Betriebswechsel einverstanden ist. Wenn der Vertrag von allen dazu Berechtigten unterschrieben wurde, kann nichts mehr rückgängig gemacht werden.

Nachteile des Aufhebungsvertrages

Einen Nachteil hat der Aufhebungsvertrag. Wenn er unterschieben wurde, ist die junge Frau oder der junge Mann mitschuldig am Verlust des Ausbildungsplatzes. Sollte es nicht sofort mit einem Anschlussvertrag klappen, kann in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter, bedingt durch die nun folgende Arbeitslosigkeit, eine Zeit lang das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Außerdem kann, im Unterschied zu einer Kündigung, kein Widerspruch eingelegt werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses bei der zuständigen Stelle ist auch nicht möglich.

Leider gibt es auf der Seite der Ausbildenden immer wieder das eine oder andere schwarze Schaf, das diese Möglichkeit missbräuchlich nutzt, um die Lehrlinge loszuwerden. Das geschieht nach dem wohlfeilen Motto, entweder der Aufhebungsvertrag wird unterschrieben oder die Kündigung flattert ins Haus.

Mit dem neuen Ausbildungsbetrieb ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. In jedem Fall muss eine neue Probezeit von mindestens einem und maximal vier Monaten vereinbart werden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.

Wie schreibe ich eine Bewerbung Wenn ich den Ausbildungsplatz wechseln möchte?

Wie bei der Bewerbung Ausbildungsplatzwechsel geht es nicht darum umfangreich zu schildern, was in deiner jetzigen Ausbildung nicht passt, sondern das zu formulieren wo du hin willst und deine Motivation für den neuen Betrieb oder das Fortführen deiner Ausbildung hervorzuheben.

Wie begründe ich einen Ausbildungswechsel?

Mögliche Gründe für einen Ausbildungswechsel.
Der Beruf entspricht inhaltlich doch nicht Ihren Vorstellungen..
Sie haben ständig Streit mit Ihrem Vorgesetzten..
Das Betriebsklima ist schlecht oder Sie werden von den Kollegen gar gemobbt..
Die Ausbildung überfordert Sie..
Sie müssen ständig unbezahlte Überstunden abreißen..

Was ist ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung?

Mit einem Aufhebungsvertrag lösen Ausbildender und Auszubildende den Ausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen. Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Kündigung - erst die Unterschrift aller Beteiligten macht ihn rechtsgültig.

Kann man in der Ausbildung kündigen?

Als Azubi können Sie Ihr Ausbildungsverhältnis entweder durch eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder einen Aufhebungsvertrag beenden. Nach der Probezeit von maximal 4 Monaten dürfen Sie als Azubi nur noch außerordentlich gekündigt werden.

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