Bekomme ich alg1 wenn ich kündige

Problematisch sind eigene Kündigungen und Auflösungsverträge. Eventuell wird das Arbeitslosengeld gesperrt oder gestrichen. Dann gibt es auch kein Alg II, keine Sozialhilfe und keine Krankenversicherung. Betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Sozialplänen sind meist unproblematisch.

Kurz und vereinfacht gesagt:
Je nach den Gründen für die Kündigung bzw. je nach dem Verlauf des Kündigungsverfahrens kann das Arbeitslosengeld eventuell gemindert, gesperrt oder ganz gestrichen werden. Und: wer wegen Sanktionen kein Arbeitslosengeld (Alg I) erhält, bekommt in der Regel auch kein Arbeitslosengeld II (Alg II) und keine Sozialhilfe. In diesen Fällen entfällt auch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Arbeitsverwaltung.
Tendenziell problematisch sind unter anderem Eigenkündigungen und Auflösungsverträge. Tendenziell unproblematisch sind betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Sozialplänen.

Im Einzelnen sieht es folgendermaßen aus:
Hochgradig problematisch sind für gewöhnlich Kündigungen seitens der Beschäftigten selbst. Problematisch sind in der Regel auch Kündigungen seitens der Firma nach Abmahnungen, die fristlose Entlassung oder Auflösungsverträge in beiderseitigem Einvernehmen. Hier ist das Arbeitslosengeld bedroht. Es empfiehlt sich in der Regel eine frist- und formgerechte Kündigungsschutzklage.
Nur wenn es sehr wichtige, rechtlich anerkannte Gründe gibt (z.B. durch Partner/in veranlasster, beruflich bedingter Umzug mit größerer Entfernung) kann das Arbeitslosengeld eventuell gesichert bleiben. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung im Einzelfall im ver.di-Büro vor Ort.
Tendenziell unproblematisch sind nur betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Sozialplänen und damit in Zusammenhang stehende gerichtliche Vergleiche, wenn die regulären Kündigungsfristen eingehalten werden.

Also, nie leichtfertig oder mutwillig eine Kündigung in Kauf nehmen oder sie herbei führen. Erkundigen Sie sich frühzeitig und genau, was zu beachten ist! Eine Kündigungsschutzklage muss ggf. innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Informieren Sie sich beim Betriebs- bzw. Personalrat. Lassen Sie sich bei ver.di beraten.

Gründe für eine Eigenkündigung

Sie als Arbeitnehmer können gegen die Sperrfrist schriftlich Einspruch erheben. Nicht in allen Fällen wird dem Einspruch stattgegeben, doch es gibt verschiedene wichtige Gründe, die zu einer Aufhebung der Sperrfrist führen können.

Mobbing gilt als wichtiger Grund für eine Ausnahme von der Sperrzeit, wenn Sie selbst kündigen. Wenn Sie also über einen längeren Zeitraum von Vorgesetzten und/oder Kollegen gemobbt werden und Angstzustände bekommen, wenn Sie davon krank werden und auch ein entsprechendes Attest vom Arzt vorweisen, dann entfällt in der Regel die Sperrfrist. Ebenso sieht es bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aus. In beiden Fällen ist Ihnen keine Weiterbeschäftigung möglich, wenn Sie dadurch Ihre Gesundheit aufs Spiel setzen.

Auch wenn Ihr Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – Ihr Gehalt nur verzögert oder gar nicht auszahlt und Sie aus diesem Grund selbst kündigen, müssen Sie nicht mit einer Sperrfrist rechnen. Eventuell haben Sie schon längst selbst die Initiative ergriffen und sich auf die Suche nach einer neuen Beschäftigung gemacht. Sie kündigen, doch dann wird aus dem zugesagten neuen Job nichts. Wenn Sie das nachweisen können, haben Sie ebenfalls nicht mit Nachteilen beim Bezug des Arbeitslosengelds zu rechnen.

Doch nicht nur berufliche Gründe führen zu einer Eigenkündigung. Vielfach spielt die private Situation eine wichtige Rolle. Sperrfristen entfallen in der Regel, wenn Sie mit Ihrem Partner in einer anderen Stadt zusammenziehen oder für ihn den Job aufgeben und umziehen – auch um die gemeinsame Kindererziehung weiterhin sicherzustellen.

Schritt für Schritt planen

Egal, ob nun berufliche oder private Gründe bei Ihrer Eigenkündigung zum Tragen kommen, denken Sie auf jeden Fall an folgende Punkte:

• Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend.

• Wenn dieser Zeitraum bei Ihrer Eigenkündigung nicht zutrifft, dann melden Sie sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie die Kündigung eingereicht haben, arbeitssuchend.

• Klären Sie mit Ihrem Berater bei der Agentur für Arbeit, inwieweit mögliche Sperrfristen vermieden werden. Welche Nachweise für wichtige Gründe können Sie vorlegen?

• Sie haben bereits eine neue Beschäftigung in Aussicht? Prima! Ansonsten beginnen Sie möglichst schnell mit der Arbeitssuche. Nutzen Sie berufliche und private Kontakte und Tipps. Lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit unterstützen.

• Sie haben noch keine neue Arbeit? Dann melden Sie sich spätestens am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, um Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu verwirken.

Fazit

Es gibt immer wieder berufliche oder private Gründe, die Sie zu einer Eigenkündigung veranlassen. Es ist wichtig, dass Sie diese auch gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen oder erklären können, damit keine Sperrfristen verhängt werden, die einen berechtigten Bezug des Arbeitslosengeldes verhindern oder verzögern.

Wie kann ich kündigen und trotzdem Arbeitslosengeld bekommen?

Wenn Du Dein Arbeitsverhältnis kündigst, prüft die Agentur für Arbeit immer, ob sie gegen Dich eine Sperrzeit verhängen kann. Eine Sperre ist dann möglich, wenn Du Dein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen und nachweisbaren Grund beendet hast – denn dann hast Du die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.

Habe ich Anspruch auf ALG 1 Wenn ich selbst kündige?

Eine Eigenkündigung kann dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine mehrwöchige Sperrfrist verhängt, mit der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt. Als Alternative zu einer Kündigung können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

Wann darf ich kündigen ohne Sperre zu bekommen?

Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt.

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