Fachunternehmererklärung für anlagen zur wärmeerzeugung - heizungstechnik

Einleitung

Aktualisierungsverlauf

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.05.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.23, 4.23, 6.28, 6.29, 7.14, 8.15, 9.11, 9.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.11, 3.22, 5.16, 5.17, 6.28, 9.21, 11.9, 11.10

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.13, 2.4, 2.16, 7.11, 7.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 9.16, 12.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.06.2021 geändert: 3.14, 10.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.1, 2.4,2.12, 2.25, 4.19, 5.2, 7.9, 7.11, 8.6, 8.9, 10.5, 10.10, 10.11. Zudem wurden FAQ, die durch die Beendigung der EBS-Programme überflüssig geworden sind, gelöscht.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.4, 6.29, 6.30, 9.11, 12.1, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.10, 2.2, 2.12, 2.19, 3.4, 3.5, 3.16, 4.6, 4.12, 5.8, 5.9, 6.3, 7.1, 7.16, 8.6, 9.2, 9.5, 9.6, 11.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 19.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.21, 3.14, 3.19, 5.10, 6.28, 10.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.12, 7.17, 8.5, 11.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.18, 5.15, 9.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.5, 3.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.11, 7.17, 8.5, 9.13

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 6.2, 7.1

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.11, 5.1, 10.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.7, 5.11, 9.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.15, 4.15, 7.2, 7.9, 8.6, 10.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 2.22, 3.8, 3.13, 9.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 3.11, 4.12, 5.7, 5.9, 6.11, 7.3, 7.11, 7.12, 10.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 6.13, 9.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.11.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung, 6.16

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 5.11, 9.3

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 10.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.12.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung 4, 2.7, 9.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.2, 7.4, 10.7

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.14, 5.2, 8.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.1, 5.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 24.01.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 5.1, 8.3, Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung und KfW-Förderstopp

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.02.2022 geändert: 3.3, 3.7, 5.15, 8.14

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.02.2022: Einstellung EH/EG 55/ KfW Förderstopp, 1.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.03.2022geändert: 2.7, 7.5

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 1.2, 7.6

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 2.4, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 21.04.2022 geändert oder hinzugefügt: Neubauförderung, 2.8, 2.19

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.04.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.16, 6.19, 12.2

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 1.3, 1.6, 4.15, 10.15

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 23.05.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 6.25, 7.11

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.07.2022 geändert oder hinzugefügt: 7.7,10.1, 10.17

BEG Reform

Was für Änderungen an der BEG gibt es zu welchem Zeitpunkt?

Die FAQ sind auf den Zeitpunkt nach der BEG-Reform im Juli/August 2022 angepasst. Informationen zu den aktuell gültigen Förderbedingungen erhalten Sie auf den Internetseiten von BAFA und KfW.

Ab 28.07.2022 (KfW):

  • Die Kreditförderung in der BEG EM wird gestrichen.
  • Die Zuschussförderung in der systemischen Sanierung wird nur noch für kommunale Antragsteller gewährt und im Übrigen gestrichen.
  • Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen.
  • Die Fördersätze in der systemischen Sanierung werden angepasst.
  • Die Förderung des EH/EG 100 wird gestrichen.
  • Ab: 22.09.2022: Es wird ein Bonus für Worst Performing Buildings in Höhe von 5 Prozentpunkten eingeführt, wenn diese auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden.

Ab 15.08.2022 (BAFA):

  • Der iSFP-Bonus für Anlagen zur Wärmeerzeugung und in der systemischen Sanierung wird gestrichen.
  • Der Heizungs-Tausch-Bonus wird eingeführt.
  • Der Wärmepumpenbonus wird eingeführt.
  • Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen werden angepasst.

Ab Anfang 2023:

  • Die BEG-Richtlinien werden in überarbeiteter Fassung neu veröffentlicht.
  • Ein Bonus für serielle Sanierung wird eingeführt.
  • Die Neubauförderung tritt in novellierter Form in Kraft.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
//www.energiewechsel.de/beg

Die steuerliche Förderung ist von der Reform nicht betroffen. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministerium der Finanzen.

Bei wem beantrage ich die BEG?

BAFA verantwortet die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen (BEG EM) und KfW die Kreditvergabe für systemische Maßnahmen (WG und NWG). Die BEG EM Kreditförderung und Zuschüsse für BEG WG und BEG NWG bei der KfW entfallen.

Warum gibt es jetzt überhaupt eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat uns die Folgen der Abhängigkeit von russischem Gas und Öl verdeutlicht und gezeigt, dass wir über den zügigen Ausbau erneuerbarer Energien und der deutlichen Steigerung der Energieeffizienz schnell unabhängig von Energieimporten werden müssen. Damit wird den schon bestehenden Klimaschutzzielen der Bundesregierung zusätzliche Bedeutung verliehen. Erneuerbare Energien und Energieeinsparungen im Gebäudesektor rücken zu Recht ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Weniger Energie zu verbrauchen ist der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit, Klimaschutz und Kostenersparnis. Förderung und Anreize sind hierbei ein wesentlicher Schlüssel.

Die energetische Gebäudesanierung leistet einen großen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele. Dieses Potenzial heben wir noch stärker als bisher durch diese Reform (d.h. Umstellung) der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Die Bundesregierung hat die aktuelle Situation daher zum Anlass genommen, die Förderkulisse für energetische Gebäudemaßnahmen neu zu ordnen und an den Vorgaben des Koalitionsvertrages langfristig neu auszurichten. Wichtigste Ziele sind dabei: effektiver und effizienter Klimaschutz, Kostenersparnis bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie eine steigende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten. Das Förderprogramm wird zukünftig einen noch stärkeren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten.

1. Allgemeines

1.2 Hochwasserhilfe und BEG

Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben ihr ganzes Hab und Gut verloren. Sie stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden des Hochwassers 2021 zu beseitigen. Um sie dabei zu unterstützen, wurden Ausnahmen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Eine Förderung durch die BEG ist möglich, wenn ein Gebäude im Vergleich zum energetischen Standard vor der Katastrophe mit einem besseren energetischen Standard wieder aufgebaut werden soll und dazu zusätzliche Kosten anfallen. Den Betroffenen wird so ermöglicht, beim Wiederaufbau die Energieeffizienz des Gebäudes und das emissionsfreie Heizen auf Basis erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.

Für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:

  1. Vorhabenbeginn:

    • Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist und z. B. Handwerker damit beauftragt wurden, kann immer noch eine Förderung beantragt werden. Der Förderantrag für die BEG muss bis zum 30.06.2023 gestellt werden.
  2. Möglichkeit eines Wiederantrags:

    • Im Rahmen des Hochwassers wurden auch Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden. In diesen Fällen kann auch innerhalb der Sperrfrist aus der BEG oder BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.
    • Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus der BEG oder den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnten.
  3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden („Aufbauhilfe“):

    • Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden. Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen und unter Berücksichtigung von Schadensausgleichsleistungen Dritter, wie insbesondere Leistungen von Versicherungen, für die durch die BEG geförderten Kosten eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. in Neubaufällen mindestens des aktuellen gesetzlichen Neubaustandards nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird bereits über die Aufbauhilfe mit 80 Prozent (bzw. in Härtefällen 100 Prozent) der durch Gutachter festgestellten Wiederaufbaukosten unterstützt. In diesen Fällen können in der BEG nur die Kosten gefördert werden, die als „Mehrkosten“ über den gutachterlichen Wiederherstellungskosten liegen und notwendig sind, um einen über den ursprünglichen bzw. den gesetzten Mindeststandard hinausgehenden, höheren energetischen Standard zu erreichen.

Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).

1.4 Wie werden in einem gemischt genutzten Gebäude die Anteile mit Nichtwohnnutzung bzw. mit Wohnnutzung gefördert?

Wenn unter Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) keine getrennte Behandlung als Wohngebäude bzw. als Nichtwohngebäude erforderlich ist, ist zur Beurteilung der Fördermöglichkeiten entscheidend, welche Nutzung im Gebäude überwiegt.


Sind in einem Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung enthalten, kann das Gebäude insgesamt als Wohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in diesem Fall im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt. Die energetischen Kosten für die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.


Sind in einem Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung) Gebäudeteile mit Wohnnutzung enthalten, kann das Gebäude insgesamt als Nichtwohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der Gebäudeteile mit Wohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in diesem Fall im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung berücksichtigt. Ein Beispiel für diesen Fall wäre eine Hausmeisterwohnung in einer Schule. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.


Bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. den Technischen Mindestanforderungen der BEG, siehe hierzu auch „Liste der Technischen FAQ - Effizienzhäuser/Effizienzgebäude“) erfolgt die Förderung des Wohngebäudeteils als Wohngebäude und die Förderung für den Nichtwohngebäudeteil als Nichtwohngebäude.


Die Wohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche). Energetische Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräume wohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden, wie etwa Keller- oder Abstellräume, die innerhalb des beheizten Gebäudevolumens jedoch außerhalb der Wohnung liegen.


Die Nichtwohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten, die sich auf den nicht wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche zur Wohnfläche). Energetische Kosten, die unmittelbar dem Nichtwohngebäudeteil zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden, sofern die Flächen in den Anwendungsbereich des GEG fallen.


Im Rahmen der BEG EM sind für zentrale Heizungs- und Lüftungsanlagen in gemischt genutzten Gebäuden Ausnahmen zur vereinfachten Antragstellung möglich, siehe FAQ Nummer 4.12.

1.7 Welche weiteren Informationen stehen zur BEG bereit?

Auf den Seiten der Durchführer BAFA und KfW stehen folgende Dokumente bereit:

  • Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung
  • Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
  • Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen
  • Liste der technischen FAQ - Effizienzhäuser und Effizienzgebäude
  • Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen
  • Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel)
  • Liste der innovativen Biomasseanlagen
  • Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen
  • Liste der Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis
  • Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
  • Arbeitshilfen zur Wärmebrückenbewertung
  • Formulare zum hydraulischen Abgleich

Übersicht mit allen Arbeitshilfen und Formularen:

Infografik zum Download (PDF, 3 MB)

1.10 Was bedeutet akustische Fachplanung und welche Leistungen werden hierbei gefördert?

Die akustische Fachplanung entspricht den Anforderungen des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (z. B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG.
Leistungen, die für die Umsetzung der förderfähigen Maßnahme erforderlich sind, können zu den förderfähigen Kosten hinzugezählt werden. Dazu zählen auch Gutachten und Messungen zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen.

1.12 Sind Tiny-Houses förderfähig?

In der BEG können ausschließlich Vorhaben gefördert werden, bei denen Gebäude errichtet oder saniert werden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Gefördert werden können deshalb nur Gebäude:

- für die ein Bauantrag gestellt werden kann,
- die nach Fertigstellung ortsfest sind, und
- für die es keine Straßenzulassung gibt.

2. Verfahren: Von Antrag bis Auszahlung

2.2 Welche vorbereitenden Maßnahmen dürfen durchgeführt werden ohne einen förderschädlichen Vorhabenbeginn darzustellen? Werden diese gefördert?

Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen stellen keinen Vorhabensbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können unter BEG WG und NWG Nummer 8.2c) bzw. BEG EM Nummer 8.2b) abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, ist auch eine Anrechenbarkeit als Umfeldmaßnahme unter BEG WG und NWG Nummer 8.2a) oder b) bzw. BEG EM Nummer 8.2a) möglich.

Vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken können in der BEG EM nicht gefördert werden und fallen nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabenbeginn. Dazu zählen:

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
  • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
  • Verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwegen, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz.

Die technische Erschließung auf den Grundstücken (Anschluss an die Versorgungsnetze: Strom, Wasser, Abwasser, ggf. Gas) und der Erdaushub für neue Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.
Bei Neubauvorhaben startet der förderschädliche Baubeginn mit dem Erdaushub für das neue Gebäude.

Außerdem sind bei Sanierungen nicht förderschädlich:

  • die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Hat eine Entkernung einen Bezug zur energetischen Sanierung, zählt sie zum Vorhabenbeginn. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten entscheiden, ob die Maßnahme in Bezug auf die energetische Sanierung erforderlich ist.

2.4 Ab welchem Zeitpunkt können zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer als Bauherrin bzw. Bauherr einen BEG-Antrag stellen (Sanierung und Neubau)?

Zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer können als Bauherrin bzw. Bauherr einen BEG-Antrag ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach Abschluss des Grundstückkaufvertrages stellen. Bei Grundstücken im Eigentum einer Kommune oder eines kommunalen Unternehmens genügt auch die Vorlage einer verbindlichen Kaufoption oder eines Kaufs- bzw. Erbbaurechtsvertrages für die Antragsberechtigung des zukünftigen Eigentümers bzw. der zukünftigen Eigentümerin. Die endgültige Eintragung als neue Eigentümerin bzw. neuer Eigentümer muss dann spätestens beim Einreichen der Bestätigung nach Durchführung erfolgt sein.

Hinweis: Die Auflassungsvormerkung stellt nicht den Eigentumsübergang dar. Deshalb sind Maßnahmen, die vor dem Eigentumsübergang beauftragt bzw. begonnen werden, mit der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer abzustimmen.

2.7 Wann gilt eine Sperrfrist von sechs Monaten für eine erneute Antragstellung, wenn ich auf eine Zusage verzichte?

Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim zuständigen Durchführer (KfW oder BAFA) kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.

In der BEG WG und BEG NWG gilt es als identische Maßnahme, wenn mit dem neuen Antrag die gleiche Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird wie mit dem ursprünglichen Antrag. Wird eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft und es kann sofort ein neuer Antrag gestellt werden (unter Einhaltung der Anforderungen an den Vorhabenbeginn).

Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:

  • Nummer 5.1 Buchstabe a bis c
  • Nummer 5.2 Buchstabe a bis e
  • Nummer 5.3 Buchstabe b bis i
  • Nummer 5.4

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.

Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Heizungs-Austausch-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Biomasseheizungen gelten Anlagen mit oder ohne Innovationsbonus nicht als identische Maßnahme. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft. Solarkollektoranlagen kleiner oder größer als 20 m2 oder mit ertragsabhängiger Förderung gelten als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft. Bei Gebäude- oder Wärmenetzen gelten folgende Maßnahmen nicht als identische Maßnahmen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (unabhängig vom Anteil erneuerbarer Energien)
  • Anschluss an ein Gebäudenetz (unabhängig vom Anteil erneuerbarer Energien)
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes mit einem Anteil von mindestens 55 Prozent erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme,
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme.

Innerhalb der Maßnahmen „Anschluss an ein Gebäudenetz“ und „Anschluss an ein Wärmenetz“ gilt der Anschluss an ein Netz mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 Prozent oder von mindestens 55 Prozent als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft.

2.8 Ein Gebäude, für das eine BEG-Förderung genutzt werden soll, soll während der Umsetzung der geförderten Maßnahme verkauft werden. Wie kann eine Antragstellung durch den Verkäufer/die Verkäuferin erfolgen?

Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom entsprechenden Durchführer zugesagt wurde, kann die Förderzusage bei Eigentumsübertragung wie folgt an die neuen Eigentümerinnen/ den neuen Eigentümer übertragen werden:

Im Falle einer Förderung in der Kreditvariante kann der Kreditvertrag inkl. Tilgungsversprechen und damit die Förderung an die Erwerberin/den Erwerber übertragen werden. Die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer übernehmen dabei die verpflichtenden Anforderungen gegenüber der KfW.

Im Falle einer Förderung in der Zuschussvariante verbleibt die Förderzusage und die damit verbundenen Pflichten bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Bei einer Übertragung des Eigentums während der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ist nur eine Förderung der Veräußerin bzw. des Veräußerers weiter möglich.

Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich:

  1. Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertig gestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht.
  2. Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin/der Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin/den Veräußerer eingereicht.

Die Veräußerin/der Veräußerer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Veräußerin/ der Veräußerer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren.

Alternativ können sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen separaten Förderantrag für die eigene Investition stellen. Diese haben sich vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.

2.10 Sind Kostenverschiebungen innerhalb beantragter Verwendungszwecke oder zwischen investiven und nicht-investiven Förderzwecken möglich?

Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich. Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich aber nicht überschritten werden. Eine höhere Förderung als beantragt ist also ausgeschlossen, wenn die Bau- oder Sanierungskosten nachträglich insgesamt steigen. Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.

2.11 Welche Unterlagen benötigt das BAFA für BEG EM Anträge?

Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Diese müssen allerdings bei Antragstellung noch nicht hochgeladen werden. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nach Zusage der Förderung durch das BAFA nicht mehr nach oben korrigiert werden.

Die Antragstellung ohne Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten (EEE) ist nur für den Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), die erneuerbaren Energien einbinden, und für Heizungsoptimierungen möglich.
Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss eine/ein EEE eingebunden sein (//www.energie-effizienz-experten.de/).

Bevor der Antrag gestellt werden kann, erstellt die/der EEE eine so genannte technische Projektbeschreibung (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung, das durch die/den EEE ausgefüllt werden muss.

Nach Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch die/den EEE erhält diese/dieser eine so genannte TPB-ID. Diese TPB-ID benötigt der/die Antragstellende zur eigentlichen Antragstellung. Der (eigentliche) Antrag wird über das elektronische Antragsformular gestellt.

2.12 Im Antragsformular für die BEG EM wurde eine andere Heizung des gleichen Fördersegmentes (z. B. Wärmepumpe) ausgewählt, als eingebaut werden soll. Müssen die Durchführer davon in Kenntnis gesetzt werden?

Wenn das ausgewählte Gerät in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt ist, muss das BAFA nicht gesondert informiert werden. Ist die Anlage dort nicht gelistet, muss das BAFA informiert und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) nachgewiesen werden.

Bei der Antragstellung der KfW erfolgt keine Auswahl spezifischer Anlagen. Die Anlagen müssen den TMA entsprechen. Dies muss im Rahmen von Stichprobenkontrollen belegt werden können. Ein Eintrag auf den BAFA-Listen der förderfähigen Anlagen wird z. B. als Nachweis akzeptiert. Steht die Anlage nicht auf den BAFA-Listen, sind andere Nachweise zu erbringen, die die Einhaltung der TMA belegen. Ausnahme: Für die „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ sind ausschließlich Anlagen förderfähig, die auf der entsprechenden Anlagenliste der Durchführer veröffentlicht sind.

Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen.

Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag z. B. für eine EE-Hybridheizung zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.

2.14 Sind bei einer Sanierung Wechsel in eine bessere oder schlechtere Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe möglich?

Sollte es im Bauablauf passieren, dass die geplante Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe nicht erreicht wird, ist eine Änderung der Zusage beziehungsweise der Antragsbestätigung möglich. Das Bau- oder Sanierungsvorhaben kann weiterhin gefördert werden, allerdings mit dem entsprechend niedrigeren Fördersatz.

Ein Wechsel in eine höhere Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung möglich. Dabei gelten auch für den erneuten Antrag die Bedingungen zum Vorhabenbeginn (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags).

Ändert sich die Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe, handelt es sich um ein geändertes Vorhaben. Wird eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies ebenfalls als geändertes Vorhaben. Dadurch kommt die Regelung zur Einhaltung einer Sperrfrist nicht zum Einsatz.

2.16 Welche Dokumente müssen Antragstellende beim BAFA oder der KfW wann einreichen?

Sowohl vor Beginn als auch nach Abschluss des Vorhabens sind beim BAFA bzw. der KfW Nachweise einzureichen. Dies sind im Einzelnen:

  • Beim BAFA, das die BEG EM als Zuschussförderung durchführt, erstellen die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vor Beginn des Vorhabens eine TPB („Technische Projektbeschreibung“). Der Abschluss des Vorhabens ist beim BAFA mit einer TPN („Technischer Projektnachweis“) nachzuweisen.
  • Bei der KfW erstellen die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vor Beginn des Vorhabens eine BzA („Bestätigung zum Antrag“). Der Abschluss des Vorhabens ist bei der KfW mit einer BnD („Bestätigung nach Durchführung“) nachzuweisen.

2.19 Wie viel Zeit hat man für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen?

Eine Förderung wird nur befristet zugesagt.

Die Dauer der Befristung beträgt in der Zuschussförderung grundsätzlich 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann aber auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist von den Antragstellenden aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate. Innerhalb dieser Frist ist die Maßnahme spätestens umzusetzen.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist, also nach spätestens 30 oder (bei Verlängerung der Bewilligungsfrist auf 48 Monate) nach 54 Monaten, müssen alle Nachweise für die erfolgte Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen eingereicht und die Rechnungen bezahlt sein.

Die Abruffrist für einen Kredit beträgt grundsätzlich 12 Monate nach Kreditzusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert. Die Abruffrist kann aber auf begründeten Antrag nochmals um weitere 12 Monate verlängert werden, wenn der Abruf innerhalb der ursprünglichen Frist von den Antragstellenden aus Gründen nicht erfolgen konnte, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben. Die maximale Abruffrist und damit Bewilligungsfrist beträgt damit 48 Monate. Innerhalb dieser Frist ist die Maßnahme spätestens umzusetzen.

Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach Vollabruf des Kredits bei dem Kreditinstitut (Hausbank) der Antragstellenden einzureichen. Der Nachweis muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abruffrist, also spätestens 42 oder (bei Verlängerung der Bewilligungsfrist auf 48 Monate) 54 Monate nach Kreditzusage, erfolgen.

Für die Zuschuss- und Kreditförderung gilt: Sofern der Grund für eine Verlängerung der Bewilligungs- bzw. Abruffrist auf 48 Monate schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist und von der Energieeffizienz-Expertin bzw. vom -Experten bestätigt wird, kann die Verlängerung bereits unmittelbar nach erfolgter Zusage bzw. Zuwendungsbescheid beantragt werden.

2.20 Werden Orte gefördert, die ganz oder teilweise der Glaubensausübung dienen?

Es werden nur Gebäude gefördert, die unter den Anwendungsbereich des GEG fallen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 7 GEG fallen „Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind“ nicht unter den Anwendungsbereich des GEG.

Weisen Gebäude – die im Anwendungsbereich des GEG liegen und überwiegend nicht der Glaubensausübung dienen (z. B. Krankenhäuser, Altenheime) – Räume auf, die dem Gottesdienst oder religiösen Zwecken gewidmet sind, werden diese mitgefördert. Diese Räume gelten bei der Berechnung der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nicht als Wohneinheiten (BEG WG, BEG EM). Die Nettogrundfläche dieser Räume ist nicht für die Förderhöchstgrenze anrechenbar (BEG NWG, BEG EM).

2.21 Wie werden bei Neubauten Tiefgaragen berücksichtigt und gelten Bauarbeiten für diese als Vorhabenbeginn?

Bei der Errichtung einer Tiefgarage eines neuen Effizienzgebäudes oder -hauses können die dafür anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Da die Kosten berücksichtigt werden, sind die Erdarbeiten an der Tiefgarage eine gebäudebezogene Maßnahme und damit als Vorhabenbeginn einzustufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für das Objekt wird hierbei gemäß BEG WG bzw. NWG Nummer 8.3 nicht angehoben, da weder eine neue Wohneinheit entsteht noch die Nettogrundfläche des Gebäudes erhöht wird.

3. Förderkonditionen

3.1 Wie ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Hinblick auf das EU-Beihilferecht, also für wirtschaftlich tätige Unternehmen und gewerbliche Contracting-Unternehmen, einzuordnen? Muss mit einer beihilferechtlichen Prüfung und ggf. Kürzung der jeweiligen Förderung gerechnet werden?

Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission gegenüber dem BMWK als beihilfefrei eingestuft. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren. Voraussetzung für die Qualifizierung als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert bzw. besser gestellt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie im "State aid guiding template" zur Energieeffizienz, welche die GD Wettbewerb als Orientierung für entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kontext der EU-Aufbau- und Resilienzfazilität Ende 2020 veröffentlicht hat.

Für Antragstellende und Durchführer bedeutet dies konkret, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. ist auch bei Nichtwohngebäude keine De-Minimis-Erklärung mehr nötig, die Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten entfällt, ebenso eine evtl. Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen).

3.3 Wann ist bei getrennt bilanzierten Gebäudeteilen der Vorhabenbeginn?

Bei nach dem Gebäudeenergiegesetz getrennt bilanzierten Gebäudeteilen kann für die jeweiligen Gebäudeteile ein getrennter Vorhabenbeginn erfolgen, soweit die beantragten Maßnahmen nur das jeweilige Gebäudeteil betreffen. Dies ist z. B. bei einer gemeinsamen Dämmung oder Heizanlage nicht der Fall, jedoch ggf. bei der Anlagentechnik oder Fenstern nur für den jeweiligen Gebäudeteil. In der Neubauförderung ist kein getrennter Vorhabenbeginn möglich.

3.5 Welche Contracting-Unternehmen sind mit welchen Leistungen antragsberechtigt?

Antragsberechtigte Contracting-Unternehmen sind natürliche und juristische Personen gemäß den BEG Richtlinien Nummer 3, welche ihren Kunden die unter Nummer 5 der BEG Richtlinien förderfähigen Leistungen anbieten können. Die Förderfähigkeit ist bei Contractingfällen nicht von den Eigentumsverhältnissen der geförderten Anlagen oder Gebäudeteile abhängig, d. h. das Contracting-Unternehmen einigt sich mit seinen Kunden selbständig über die Vergütung und die Eigentumsübergänge. Die Einigung mit dem Kunden muss die Voraussetzungen nach Nummer 7.2 der BEG-Richtlinien erfüllen. Somit können als Contracting-Unternehmen z. B. Generalunternehmer die Sanierung/Neubau unter Nutzung der Förderung für Ihre Kunden anbieten oder Kinder die Sanierung des Elternhauses übernehmen.

3.6 Kann eine Konzernmutter die Förderung aufnehmen und an ihre Tochterunternehmen für die Sanierung/Neubau weitergeben?

Ein Konzern, im Sinne des HGB bzw. die konzernführende Gesellschaft, kann Förderkredite oder -zuschüsse beantragen und konzernintern an ihre, die Sanierung oder Neubau umsetzenden, Konzernunternehmen weitergeben. Konzerneigene Gewerke und angestellte EE-Expertinnen und -Experten können für die Fördervorhaben eingesetzt und entsprechend der Rechnungslegung/Projektbuchhaltung abgerechnet werden. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt dann ebenso über die den Förderkredit oder -zuschuss führende Gesellschaft.

3.7 Welcher Vorhabenbeginn gilt für Contracting-Unternehmen beim Neubau und der Sanierung?

Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen durch antragstellende Contracting-Unternehmen für die zu fördernde(n) Maßnahme(n) am Gebäude. Dies sind beispielsweise die Bestellung des Wärmeerzeugers und von Material für den Einbau. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen sind hiervon ausgenommen und dürfen vor Antragstellung abgeschlossen und erbracht werden.

Das Vorhaben beginnt dabei für Contractor und Eigentümerinnen bzw. Eigentümer einzeln jeweils mit dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen für die entsprechende Maßnahme. Der Abschluss des Contracting-Vertrags selbst mit dem Gebäudeeigentümer stellt aus Sicht des antragstellenden Contracting-Unternehmens keinen Liefer- und Leistungsvertrag dar und gilt daher nicht als Vorhabenbeginn.

3.8 Was ist unter dem Begriff „unvermeidbare Abwärme“ zu verstehen?

Unvermeidbare Abwärme ist Wärme, die als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor (etwa IT-Rechenzentren etc.) anfällt und die ungenutzt in Umgebungsluft oder Wasser abgeleitet werden würde. Sie gilt als unvermeidbar, wenn diese im Produktionsprozess nicht nutzbar ist.

Die Wärme aus KWK-Anlagen sowie aus der thermischen Verwertung von Abfall sind keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der BEG.

Genauere Informationen zu unvermeidbarer Abwärme werden die Durchführer über die TFAQ veröffentlichen.

3.11 Können bereits vor Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge bzw. Kaufverträge abgeschlossen werden, wenn sie eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten oder für den Fall der Nichtgewährung der Förderung ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde?

Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden, also z. B. auch für bereits in 2020 abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, wenn sie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung nach der BEG oder nach einem der Vorgängerprogramme der BEG (EBS-Programme, MAP, APEE oder HZO) enthielten.

Allerdings reicht dafür kein Rücktrittsrecht. Es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden und dass eine Förderung gewährt wird. Durch diese Vertragsgestaltung wird die notwendige Anreizwirkung der Förderung belegt. So wird ersichtlich, dass nur im Falle einer Förderung die geplante Maßnahme durchgeführt werden und der Vertrag gelten soll. Wird die Förderung verweigert, können die Vertragsparteien sich dann nicht wie bei einem Rücktritt entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten, da dieser unwirksam wird. Sie können nur einen neuen Vertrag abschließen.

Diese Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung kann im Hinblick auf die Gewährung der Förderung auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewendet werden.

Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.

Da über diesen Sachverhalt im Hinblick auf die Einordnung von Rücktrittsrechten zeitweise durch die KfW und das BAFA anders informiert wurde und dadurch eine unklare Informationslage entstanden ist, wird für Verträge, die bis Ende Juni 2021 geschlossen werden, die Übergangsregelung gewährt, nach der auch ein an die Gewährung der Förderung gekoppeltes Rücktrittsrecht reicht, damit die Verträge als förderunschädlich für die BEG anerkannt werden.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung ] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

3.14 Wie wird die Fertigstellung eines Rohbaus oder eines bereits erschlossenen Grundstücks gefördert?

Die Fertigstellung eines Rohbaus kann als Neubau gefördert werden, wenn für diesen eine neue Baugenehmigung erstellt wird. Dies gilt auch, wenn ein Änderungsantrag gestellt wird, mit dem erst eine NH-Klasse erreicht wird. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen zum Vorhabenbeginn für den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Dies gilt sowohl für die Fertigstellung durch die ursprüngliche Bauherrin bzw. den ursprünglichen Bauherrn, als auch nach Verkauf durch eine neue Bauherrin bzw. einen neuen Bauherrn.

Die Errichtung eines Neubaus auf bereits (teil)erschlossenen Grundstücken ist nach den allgemeinen Regelungen zum Vorhabenbeginn förderfähig.

Zu den förderfähigen Kosten gilt: Erwirbt jemand einen Rohbau oder ein (teil)erschlossenes Grundstück, können ausschließlich die Kosten der Fertigstellung bzw. des Neubaus angesetzt werden, nicht aber der Kaufpreis bzw. bereits angefallene Bau- oder Erschließungskosten.

Unter den Begriffen „Erschließung“ bzw. „erschlossene Baugrundstücke“ ist die technische Erschließung auf Grundstücken (Anschluss an die Versorgungsnetze) zu verstehen, nicht der Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz und die Kanalisation.

3.16 Ist eine Kombination von BEG EM mit BEG WG oder BEG NWG möglich?

Ja, eine „Kombination“ der BEG EM mit der BEG WG ist möglich. Dabei ist es wichtig, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.

Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde. In der Regel führt eine getrennte Förderung des Heizungsaustauschs über die BEG EM daher insgesamt nicht zu einer höheren Förderung.

3.17 Dürfen für mehrere, getrennte, zeitlich gestaffelte Neubauvorhaben auf einem Grundstück im Vorfeld der jeweiligen Baumaßnahmen Erdarbeiten durchgeführt werden oder würde dies bereits den Vorhabenbeginn darstellen? Wie sind in diesem Zusammenhang eine Dekontamination des Grundstückes einerseits und die Aushebung von Baugruben andererseits zu bewerten?

Erdarbeiten, die dazu dienen ein Grundstück als Baugrundstück herzurichten, sind nicht förderfähig und auch nicht förderschädlich. Hierzu gehören insbesondere Flächenbereinigungen und Altlastenbereinigungen, also Maßnahmen die nicht direkt gebäudebezogen sind. Sie gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Erdarbeiten die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden (bzw. einem zu sanierenden) Gebäude stehen, wie z.B. der Aushub der Baugrube, begründen dagegen einen Vorhabenbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden.

Werden auf einem Grundstück im Rahmen mittel- und längerfristiger Planungen bereits für mehrere, nacheinander gestaffelt zu errichtende Gebäude vorbereitende gebäudebezogene Erd- und Aushubarbeiten durchgeführt, begründet dies für die in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehenden Bauvorhaben einen Vorhabenbeginn. Für erst zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise noch umzusetzende weitere Bauvorhaben ist dies dagegen nicht der Fall. Die Kosten von bereits umgesetzten (Umfeld)Maßnahme(n) sind jedoch im Rahmen der späteren Bauvorhaben, deren Förderung separat beantragt werden muss, nicht förderfähig. Sie dürfen daher im Förderantrag nicht berücksichtigt werden. Die erst für spätere Bauvorhaben entstandenen Kosten sind sinnvoll abzugrenzen und dürfen nicht als förderfähige Kosten für das frühere Bauvorhaben angesetzt werden.

3.18 Welche Fördermöglichkeiten bestehen, wenn ein Dachgeschoss ausgebaut wird und dabei neue Wohneinheiten entstehen?

Sanierungsmaßnahmen an einem Dachgeschoss können in den Programmen BEG EM oder BEG WG gefördert werden, wenn beispielsweise die Dämmung der Dachschrägen und die neu eingebauten Dachflächenfenster die technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen bzw. das Gebäude nach Umsetzung der Maßnahmen eine Effizienzhaus-Stufe erreicht. Wenn im ausgebauten Dachgeschoss neue Wohneinheiten entstehen, können diese nicht zusätzlich zu den bestehenden Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten zugrunde gelegt werden. Die neuen Wohneinheiten können aber separat als Neubau gefördert werden. Dabei besteht die Möglichkeit, die beheizten Flächen des Dachgeschosses als Neubau getrennt zu bilanzieren und eine entsprechende Effizienzhaus-Stufe 40 NH zu erreichen. Weitere technische Details können den technischen FAQs zu BEG WG/NWG entnommen werden.

Beispiel: In einem Wohngebäude mit 10 bestehenden Wohneinheiten (WE) in dessen Dachgeschoss eine weitere WE ausgebaut werden soll, gibt es folgende Optionen:

  1. Die energetischen Maßnahmen werden als Einzelmaßnahmen (EM) oder als Effizienzhaus (EH) in der Sanierung gefördert. Bei Umsetzung eines EH ist der Nachweis für das Gesamtgebäude (Bestand und Ausbau DG) zu führen. Als Bemessungsgrundlage gelten 10 WE.
  2. Der Ausbau des Dachgeschosses bzw. die Schaffung einer neuen Wohneinheit wird als Effizienzhaus im Neubau gefördert. Der EH-Nachweis darf nur für das ausgebaute Dachgeschoss separat geführt werden. Als Bemessungsgrundlage gilt 1 WE. Dieses Vorgehen ist auch dann möglich, wenn der bestehende Gebäudeteil nicht mitsaniert wird.
  3. Es erfolgt eine kombinierte Antragstellung für die Sanierung des bestehenden Gebäudeteils (als EM oder EH) und für die neue Wohneinheit im ausgebauten Dachgeschoss (als EH).

    1. Bei Umsetzung eines Effizienzhauses darf der bestehende und der neue Gebäudeteil (Ausbau) jeweils getrennt bilanziert werden.
    2. Alternativ kann eine Bilanzierung für das Gesamtgebäude für eine EH-Stufe erfolgen, der bei einer Sanierung und im Neubau gefördert wird (EH 40).

Auf dieser Basis wird ein Antrag als Sanierung für 10 WE gestellt und ein Antrag als Neubau für 1 WE.

3.20 Wie kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Antrag für eine Sanierung stellen?

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum.

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümer und Eigentümerinnen, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.

Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.

Die bisherige Regelung der Antragstellung am Gemeinschaftseigentum durch einzelne Eigentümer oder Eigentümerinnen gestaltet sich durch unterschiedliche Vorgehensweisen (hinsichtlich Zeitpunkts der Antragstellung, abweichender Förderzwecke, unabgestimmter Ausschöpfung der Förderhöchstbeträge etc.) oft komplex und ist somit fehleranfällig. Die Neuregelung dient somit der Vereinfachung der Antragsstellung, Zusage und Auszahlung an die WEG.

3.21 Wenn Gebäude ganz bzw. teilweise abgerissen und neu errichtet werden, ist das als Sanierung oder Neubau zu berücksichtigen?

Maßgeblich für die Förderung als Sanierung ist, ob das Vorhaben laut Baugenehmigung bzw. Bauantrag als solches geführt wird. Sofern keine baurechtliche Einordnung einzuholen bzw. anzuzeigen ist, erfolgt diese durch die beteiligten Architektinnen und Architekten oder Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten. Wenn im Rahmen der Sanierung das Gebäude ungeplant teilweise oder ganz abgerissen werden muss (z. B. weil die Bausubstanz zu marode ist), bleibt die Zusage weiterhin bestehen.

Maßgeblich für die Förderung als Neubau ist, dass Baugenehmigung oder -antrag inhaltlich auf Neubau lauten.

4. BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)

4.1 Was bzw. welche Maßnahmen werden konkret über die BEG EM gefördert?

Im Zuge der BEG EM werden seit dem 01.01.2021 folgende Einzelmaßnahmen mit folgenden Zuschüssen gefördert:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle (beispielsweise Dämmung Außenwände, Dachflächen, Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Türen, Toren und Fenstern): 15 Prozent
  • Anlagentechnik (beispielsweise Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung): 15 Prozent
  • Erneuerbare Energien für Heizungen (beispielsweise Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen): 10 bis 40 Prozent
  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (beispielsweise hydraulischer Abgleich einschließlich Austausch von Heizungspumpen): 10 Prozent
  • Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme: 50 Prozent

4.3 Fördert die BEG EM spezifische Maßnahmen für Nichtwohngebäude auch in gemischt genutzten Wohngebäuden?

In einem gemischt genutzten Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) sind in den Nichtwohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig (unabhängig vom Flächenanteil an der Nichtwohnnutzung):

  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen der BEG EM für Nichtwohngebäude.

4.4 Fördert die BEG EM spezifische Wohngebäudemaßnahmen auch in gemischt genutzten Nichtwohngebäuden?

In einem gemischt genutzten Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung) sind in den Wohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig (bei vollständigen Wohneinheiten, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung):

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)
  • Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen

Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG EM für Wohngebäude.

4.5 Wie werden Wärmepumpen in Lüftungsanlagen behandelt?

Wärmepumpen, als integrierte Komponente einer Lüftungsanlage, fallen nicht unter die technischen Mindestanforderungen gemäß 3.6 oder 2.4.1. Sie werden als Anlagenkomponente gemäß Förderrichtlinie Nummer 5.2 Buchstabe a mitgefördert. Dabei sind die technischen Mindestanforderungen an Lüftungsanlagen gemäß Nummer 2.1 einzuhalten.

4.12 Wie werden in gemischt genutzten Gebäuden zentrale Heizungs- und Lüftungsanlagen im Rahmen der BEG gefördert?

Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. der Optimierung bestehender Anlagen) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.

Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent Nichtwohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

Die Förderung kann mit einem einzelnen Antrag beantragt werden, unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind. Mit einem Antrag können nur die förderfähigen Kosten für den WG- oder NWG-Anteil angerechnet werden.

Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Zuordnung der Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich. So können insgesamt höhere förderfähige Kosten – berechnet nach Wohneinheiten für den WG-Teil und nach Fläche für den NWG-Teil – für ggf. benötigte größere Heizungsanlagen gefördert werden.

4.15 Wo liegt die Höchstgrenze für die anrechenbaren Kosten einer Baubegleitung?

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden in den Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.3 benannt. Bis zur jeweiligen Höchstgrenze kann eine Förderquote von 50 Prozent in Anspruch genommen werden. Auch Planungsleistungen, die die Höchstgrenze überschreiten, sind auch als Umfeldmaßnahmen (mit dem Fördersatz der jeweiligen Maßnahme) förderfähig. Diese müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Umfeldmaßnahmen innerhalb der jeweiligen Maßnahme beantragt werden.

4.17 Wann gilt eine Einzelmaßnahme als „Verbesserung des energetischen Niveaus“?

Gemäß Richtlinie BEG EM ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eine Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Es bestehen keine Vorgaben, wie die Verbesserung des energetischen Niveaus festgestellt wird. Das Niveau soll fachmännisch und dem Vorhaben angemessen ermittelt werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Bauherrin/dem Bauherrn zu übergeben.

Der Energieträgerwechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien oder auch die Erweiterung um einen zusätzlichen Energieträger auf Basis erneuerbarer Energien stellen immer eine Verbesserung des energetischen Niveaus dar.
Ersatzinvestitionen sind zulässig, soweit mit der Maßnahme eine energetische Verbesserung erreicht wird.

4.18 Ist der Einbau von Fenstern mit Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum im Rahmen des normalen Fensteraustauschs vollumfänglich förderfähig?

Die Förderfähigkeit nach den technischen Mindestanforderungen der BEG EM Nummer 1.2 „Sommerlicher Wärmeschutz“ besteht für außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.

Daher ist die Installation von nicht außenliegendem Sonnenschutz (d. h. innenliegend oder im Scheibenzwischenraum) sowie auch die Installation von außenliegendem Sonnenschutz ohne optimierte Tageslichtversorgung im Rahmen der Einzelmaßnahme „Sommerlicher Wärmeschutz“ nicht förderfähig.

Allerdings sind Sonnenschutzmaßnahmen im Scheibenzwischenraum im Kontext der „Einzelmaßnahme Fenster" förderfähig, wenn die Fenster die jeweiligen Anforderungen an den U-Wert erfüllen.

4.23 Sind in der BEG EM äußere Bauteile förderfähig, die zusätzlich Strom erzeugen (z. B. Solardachziegel)?

Bauteile, die zusätzlich Strom aus erneuerbaren Energien zur Eigenstromversorgung erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind in der BEG EM förderfähig. Dies gilt, sofern diese Bauteile lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten technischen Mindestanforderungen erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung). Gesondert installierte Anlagen zur Stromerzeugung, wie z. B. Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, sind im Rahmen der BEG EM nicht förderfähig.

Förderfähig sind nur die Baukosten für das Außenbauteil, weitere Komponenten, wie z. B. für das Stromverteilungssystem müssen abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für Außenbauteile, die gleichzeitig thermische und elektrische Energie erzeugen.

5. BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude (BEG WG und BEG NWG)

5.1 Wie können Contracting-Angebote bei Sanierungen und Neubauten im Rahmen der BEG NWG und WG umgesetzt werden?

Nicht-Eigentümerinnen bzw. -Eigentümer bzw. Contracting-Unternehmen sind für einzelne Förderzwecke eines Effizienzhauses (EH) bzw. -gebäudes (EG) antragsberechtigt (nicht nur für Heizungsanlagen), sofern im Ergebnis eine förderfähige EH/EG-Stufe erreicht wird.

Die klassische Variante ist, dass ein Contracting-Unternehmen in die Heizungsanlage investiert und die Bauherrin bzw. der Bauherr in die Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Investorinnen und Investoren sind mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen auf das Förderziel eines EH/EG, das gemeinsam erreicht wird. Es können also zwei Anträge von zwei Fördermittelnehmenden für ein Sanierungs- bzw. Neubauvorhaben gestellt werden (gleicher Verwendungszweck), wenn insgesamt die Höchstgrenze für geltend gemachte förderfähige Kosten eingehalten wird. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Förderbeträge ist vorher vertraglich zwischen Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümern und Contracting-Unternehmen festzulegen (insbesondere, wenn die Höchstbeträge ausgeschöpft werden).

Es ist genauso möglich, dass nur das Contracting-Unternehmen eine Förderung für die Heizungsanlage beantragt, wenn das Vorhaben als ein förderfähiges EH/EG abgeschlossen wird.

In beiden Fällen wird das Contracting-Unternehmen auf Grundlage der Förderung, die der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer anzuzeigen ist, ein individuelles Angebot für ihre bzw. seine Leistungen unterbreiten.

Im Neubau können Bauträger die BEG-Förderung beantragen und für zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer schlüsselfertige Wohn- und Nichtwohngebäude anbieten.

5.8 Ist der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes auch bei der Sanierung zum Effizienzhaus bzw. -gebäude notwendig?

Bei systemischer Förderung nach BEG WG und NWG bestehen immer Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. Die Anforderungen sind in den technischen Mindestanforderungen aufgeführt.


Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes muss auch erbracht werden, wenn die Fenster nicht erneuert werden oder die neuen Fenster bei einer Sanierung nicht in den förderfähigen Kosten angesetzt werden.


Ausnahme: Bei Sanierung von Baudenkmalen kann von der Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes abgewichen werden, soweit Auflagen des Denkmalschutzes der Einhaltung der Anforderungen entgegenstehen.

5.11 Wie kann bei Bauträgerprojekten die Förderung beantragt werden?

In der BEG ist es möglich, den Ersterwerb von neu errichteten oder sanierten Wohneinheiten inklusive der Baubegleitung bei Bauträgerprojekten in Form einer Kreditvariante zu fördern.

Auch Bauträger als Antragsstellende haben die Möglichkeit, neben der Errichtung/Sanierung eines Effizienzhauses auch die Baubegleitung gem. Nummer 5.3 a) BEG WG fördern zu lassen, sofern die Antragstellung vor Vorhabenbeginn erfolgt. Auch nach Verkauf von Gebäuden/Wohneinheiten ist der Bauträger noch antragsberechtigt, solange er im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer eingetragen ist. Alternativ kann auch der Erwerber die Förderung für die Errichtung/Sanierung des Gebäudes und die Baubegleitung beantragen.

Ein Bauträger kann die durch ihn beantragte Förderung aller förderfähigen Leistungen entweder selbst investiv nutzen oder aber die BEG-Förderung an die Erwerber weitergeben. Bei Krediten ist die Darlehensübertragung unabhängig von der Inanspruchnahme des Darlehens möglich.

Eine getrennte Antragstellung für die Förderung der investiven Maßnahmen einerseits, sowie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung anderseits, ist nicht möglich: Nimmt der Bauträger die BEG in Anspruch, kann auch nur er die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung beantragen.

5.15 Wie werden Teilnehmende einer Baugemeinschaft in der BEG WG und BEG NWG berücksichtigt?

Personen, die für ein gemeinsames Projekt eine Baugemeinschaft gründen, sind als Ersterwerbende antragsberechtigt, sofern die Baugemeinschaft nicht Fördernehmende wird und das Bauvorhaben über die Anteilserwerbe der Baugemeinschafts-Mitglieder finanziert, die jeweils für den Erwerb zumindest einer Wohneinheit bzw. eines abgegrenzten, eigentumsfähigen Teils des Nichtwohngebäudes stehen. Für diese Personen gelten die Fördervoraussetzungen gemäß 7.3 BEG WG/BEG NWG für die Förderung des Ersterwerbs einer Wohneinheit bzw. eines abgegrenzten, eigentumsfähigen Teils des Gebäudes einer Wohneinheit bzw. eines abgegrenzten eigentumsfähigen Teils des Gebäudes. Der Antrag auf Förderung muss somit, wie bei Bauträgerfällen, vor dem Kaufvertrag, hier mittelbar des Erwerbs des GbR-Anteils der Baugemeinschaft, und spätestens 12 Monate nach Bauabnahme des Objektes gestellt werden.

6. BEG Einzelmaßnahmen – Heizungsanlagen

6.2 Wie erfolgt bei einer Heizungsoptimierung die Prüfung des Mindestalters?

Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, sofern sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen. In der BEG wird die Optimierung von Heizungsanlagen gefördert, die älter als zwei Jahre sind. Maßgebend für das Alter der Heizungsanlage ist dabei das Alter des Wärmeerzeugers.

6.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung der Heizungsoptimierung erfüllt werden?

In Bestandsgebäuden wird die Optimierung von Heizungsanlagen gefördert, die älter als zwei Jahre sind. Die Optimierung der Heizungsanlage kann auch für nicht in der BEG förderfähige Heizungsanlagen in Anspruch genommen werden.

Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden. Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise:

  • die Einstellung der Heizkurve,
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung,
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe,
  • die Dämmung von Rohrleitungen,
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

6.4 Muss ich dann für den Heizungstausch auch eine Baubegleitung haben? Bleibt diese weiter förderfähig?

Allgemein ist für den Heizungsaustausch als Einzelmaßnahme die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten nicht zwingend erforderlich. Für Anträge auf Förderung eines Heizungsaustausches ist die Erklärung der Fachunternehmenden („Fachunternehmererklärung“) ausreichend. In dieser bestätigt das Fachunternehmen die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, sowie die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten.

Abweichend hiervon können die Inhalte dieser Erklärung aber auch von einer Expertin bzw. einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) bescheinigt werden („Bestätigung zum Antrag“ bzw. „technische Projektbeschreibung”).

Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung wurde in die BEG integriert. Sie kann neben der Förderung für die Heizung zusätzlich mitbeantragt werden.

6.11 Kann eine Wärmepumpe zur Kühlung als Einzelmaßnahme in der BEG EM gefördert werden?

Förderfähige Wärmepumpen müssen gemäß BEG EM Nummer 5.3 f überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz
    Bei Wärmepumpen mit Kühlfunktion muss die Wärmepumpe zu mehr als 50 Prozent der Wärmeerzeugung dienen.

Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung.
Insbesondere für Wärmepumpen mit Kühlfunktion weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Nachweis für den Prüfungsfall (z. B. Unterlagen- oder Vor-Ort-Kontrolle) vorzuhalten ist.

Zudem muss gemäß BEG EM Nummer 5.3 mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht werden und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden sein. Auch über die Einhaltung dieser Anforderungen sind Nachweise vorzuhalten.

6.24 Ist die Nachrüstung eines Holzkessels zu einem Kombikessel weiterhin förderfähig?

Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Satz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind bei der Förderung von Erneuerbaren-Energien-Hybridheizungen als Einzelmaßnahme in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z.B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.

6.28 Wer darf die Fachunternehmerbestätigung in Bezug auf die Durchführung bzw. Bestätigung von Maßnahmen im Bereich „Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung“ abgeben?

Für die Förderung von Einzelmaßnahmen an der Heizungsanlage ist eine Fachunternehmererklärung als Nachweis über die Einhaltung der Förderbedingungen erforderlich, sofern nicht Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten in das Vorhaben eingebunden sind. Die Fachunternehmererklärung ist durch eine Person zu erbringen, die auf das Gewerk der zu fördernden Einzelmaßnahme spezialisiert und im Auftrag eines bauausführenden Betriebs tätig ist.

Für in Deutschland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über eine Eintragung in der Handwerkerrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen und diese über die Nummer der Handwerkskarte nachweisen.

Für im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gilt: Das Fachunternehmen muss über einen gleichwertigen Qualitätsnachweis wie die Eintragung in der deutschen Handwerkerrolle in einem entsprechenden Gewerk verfügen.

7. BEG – Gebäude- und Wärmenetze

7.1 Worauf bezieht sich die Förderung, wenn bei einem Gebäudenetz mehrere Effizienzhäuser bzw. -gebäude mit verschiedenen Stufen angeschlossen werden?

Bei einem geförderten Gebäudenetz müssen mindestens 50 Prozent der erzeugten Wärme genutzt werden, um mit dem Vorhaben neu gebaute oder sanierte Effizienzhäuser (BEG WG) bzw. Effizienzgebäude (BEG NWG) zu versorgen. Der Fördersatz für das Gebäudenetz orientiert sich dabei an der höchsten erreichten Förderquote. Dabei können sowohl EE-Klassen in der Sanierung als auch NH-Klassen berücksichtigt werden. Die Aufteilung der erzeugten Wärme zwischen Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden ist dabei nicht relevant. Die Kosten für das Gebäudenetz können wahlweise in der höchsten Effizienzhaus- oder in der höchsten Effizienzgebäudestufe angesetzt werden.

7.5 Ist es förderschädlich, wenn ein verbindlicher Liefervertrag für Wärme, Wasser oder Strom vor Antragstellung abgeschlossen wird?

In der BEG ist der Antrag vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages für die Bauleistung zu stellen. Der Abschluss eines Vertrages ausschließlich über die Lieferung von Strom, Wasser oder Wärme über ein Wärmenetz ist nicht förderschädlich.

Die Förderfähigkeit hängt davon ab, ob die Hauseigentümerinnen und -eigentümer mit dem Vertrag bereits den Einbau und die Übereignung entsprechender Infrastruktur, z. B. einer Wärmeübergabestation (WÜS), verbindlich beauftragt haben. Die Beauftragung der Infrastruktur ist förderschädlich. Wurde zwar bereits ein solcher Vertrag geschlossen, der Vertrag enthält aber eine auflösende oder aufschiebende Bedingung in Bezug zur Förderung durch die BEG, gilt der Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn und eine Förderung ist ebenfalls möglich.

Die Hauseigentümerin bzw. der -eigentümer erhält im Rahmen der BEG nur dann eine Förderung für die entsprechende Infrastruktur, z. B. die WÜS, wenn diese nicht nur in ihr oder sein Gebäude eingebaut wird, sondern auch in ihr oder sein Eigentum übergeht.

7.6 Was ist bei der Antragstellung beim BAFA für Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen zu beachten?

Gebäudenetze versorgen mindestens zwei und maximal 16 Gebäude und 100 Wohneinheiten (WE) mit Wärme. Bei größeren Wärmenetzen ist lediglich der Anschluss an diese in der BEG förderfähig.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Gebäudenetzen wird anhand der Anzahl der versorgten WE bzw. bei Nichtwohngebäuden anhand der versorgten Nettogrundfläche (NGF) berechnet. Entsprechend ist bei der Antragstellung auch die Gesamtzahl der WE bzw. die Summe der NGF anzugeben. Die beantragten Kosten für das Gebäudenetz können beliebig auf die zu versorgenden Einheiten aufgeteilt werden. Weichen die Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der versorgten Einheiten vom Antragstellenden ab, so ist die Aufteilung/Übertragung der förderfähigen Kosten durch Vollmachten von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu bestätigen. Hierbei ist zu beachten, dass die auf Errichtung/Erweiterung/Umbau des Gebäudenetzes übertragenden Kosten für weitere Maßnahmen am jeweiligen versorgten Gebäude im gleichen Kalenderjahr bzw. zur Erreichung der jeweiligen Effizienzhaus/-gebäude-Stufe nicht weiter zur Verfügung stehen.

Um den Übertrag der förderfähigen Kosten bei der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes vornehmen zu können, müssen alle Anträge der an der Erweiterung des Gebäudenetzes beteiligten Eigentümerinnen bzw. Eigentümern als „Erweiterung eines Gebäudenetzes“ vorliegen, jedoch ohne Kosten für das Gebäudenetz zu veranschlagen. Weitere Maßnahmen - bspw. Optimierungen am Heizverteilsystem, die im Rahmen der Erweiterung des Gebäudenetzes umgesetzt werden – können neben der Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden.

Nach der Errichtung/Erweiterung/Umbau des Gebäudenetzes muss die Wärmeversorgung zu mindestens 55 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgen. Weitere Fördervoraussetzungen sind den BEG Richtlinien sowie den TMA zu entnehmen.

7.9 Wo ist der Antrag für den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz zu finden?

Der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz ist eine der förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der BEG EM. Diese wird, wie die anderen förderfähigen Einzelmaßnahmen, beim jeweiligen Durchführer mit dem dort für die BEG EM vorgesehenen Verfahren beantragt. Ein separates Antragsverfahren für den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz gibt es nicht.

7.11 Welche Optionen gibt es für die Förderung für die Wärmeübergabestation und das Rohrnetz und/oder der Umfeldmaßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenze?

Es gibt folgende Optionen:

  1. Im Falle eines Wärmenetzes können Wärmenetzbetreibende eine Förderung der Kosten für ihre Investition in die Wärmeübergabestation, das Rohrnetz sowie deren Installation und Inbetriebnahme beantragen, wenn diese Komponenten in ihrem Eigentum stehen. Die weiteren Antragsberechtigten nach BEG EM Nummer 6.1 können in diesem Fall nur eine Förderung für die Umfeldmaßnahmen beantragen. Dazu gehören zum Beispiel Maßnahmen im Gebäude zur Anpassung der Heizwärmeverteilung oder Gebäudeheiztechnik an niedrigere Vorlauftemperaturen oder zur Erreichung niedrigerer Rücklauftemperaturen bei Gebäudenetzen.
  2. Treten Wärmenetzbetreibende als Contracting-Unternehmen auf (Definition in BEG EM Nummer 3 Buchstabe b) und erfüllen die Voraussetzungen der BEG EM Nummer 7.2, so werden die Kosten der Wärmeübergabestation und des Rohrnetzes auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgendem Gebäudes sowie die Kosten der Installation, Inbetriebnahme und notwendiger Umfeldmaßnahmen gefördert. In diesem Fall übernehmen die Wärmenetzbetreibenden die Investitionen und können daher auch die Förderung beantragen. Es werden keine Komponenten (wie z. B. zentrale Wärmeerzeuger, Speicher, Wärmenetzleitungen oder Steuerungselement) außerhalb der Grundstücksgrenze im Rahmen der BEG gefördert. Die Kosten dieser Komponenten dürfen auch nicht bilanziell auf die im Rahmen der BEG geltend gemachten, förderfähigen Kosten umgelegt werden. Dagegen können Wärmenetzbetreibende, sofern sie als Contracting-Unternehmen auftreten, auch weitere energetischen Verbesserungen am Gebäude vornehmen und hierfür eine Förderung nach der BEG beantragen, bis hin zu einer Vollsanierung des Gebäudes zu einem Effizienzhaus bzw. gebäude.
  3. Ist nach der Umsetzung des Gebäudeanschlusses die Übereignung der Wärmeübergabestation und des Rohrnetzes auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes an die Gebäudeeigentümerin bzw. -eigentümer geplant, kann die Gebäudeeigentümerin bzw. der -eigentümer für alle förderfähigen Kosten auf dem Grundstück im Zusammenhang mit dem Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz eine Förderung beantragen. Zwischen Wärmenetzbetreibenden und den Gebäudeeigentümerinnen bzw. -eigentümern kann vertraglich vereinbart werden, dass der Wärmenetzbetreibende für die Grundstückseigentümerin bzw. den -eigentümer alle Maßnahmen umsetzt und die Förderung abwickelt.
  4. Die Gebäudeeigentümerin bzw. der -eigentümer kann eine Förderung für die Umfeldmaßnahmen, für die Verlegung des Rohrnetzes und die Installation der Wärmeübergabestation erhalten, nicht jedoch für das Rohrnetz und die Wärmeübergabestation selbst, wenn diese im Eigentum des Wärmenetzbetreibenden verbleiben. Auch in diesem Fall können Wärmenetzbetreibende für die Gebäudeeigentümerin bzw. den -eigentümer die Maßnahmen umsetzen und die Förderung abwickeln. Die förderfähigen Kosten, welche den Umfeldmaßnahmen zugerechnet werden können, sind hierbei mit dem dazugehörigen Infoblatt (BAFA-Infoblatt / KfW-Infoblatt) abzugleichen.

Eine Kumulierung der BEG mit einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien - Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig. Eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich. Für die Komponenten, die in BEG und nach dem KWKG förderfähig sind, muss sich demnach für eine der beiden Förderungen entschieden werden.

7.17 Was passiert, wenn ein Gebäude- bzw. Wärmenetzanschluss, der in der Bilanzierung berücksichtigt wurde, beim Einreichen der BnD noch nicht realisiert, aber weiterhin geplant ist?

Ist der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz für eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe geplant, wird jedoch bis zum Einreichen der BnD nicht umgesetzt, kann die Umsetzung noch bis zu zwei Jahre nach der Einreichung erfolgen. Die BnD wird in diesem Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (Plan-)Werte für das Gebäude- bzw. Wärmenetz erstellt. Wenn innerhalb der Frist kein Anschluss erfolgt, ist dies dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, unverzüglich anzuzeigen. Es ist in diesem Fall auf mit der Übergangsheizung oder der Alternative tatsächlich erreichter Stufe abzustellen. Der Durchführer ist berechtigt, die Förderung (ggf. anteilig) zurückzufordern, soweit der Förderzweck (z. B. EE-Klasse bzw. EH-Stufe) nicht mehr erreicht werden kann.

Bei Einbau einer gleichwertigen bzw. besseren Heizung, mit der die geplante Effizienzhausstufe eingehalten wird, kann die Förderung bestehen bleiben. Die Kosten für Übergangsheizungen können nicht mitgefördert werden.

8. Einbindung der Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten

8.2 Wie sind die Kosten für die Baubegleitung und Fachplanung nachzuweisen, wenn sie in der Rechnung nicht separat ausgewiesen sind?

Wird für die investive Maßnahme und für die Fachplanung und Baubegleitung eine Gesamtrechnung ausgestellt, so muss bei der KfW ein Nachweis der Teilleistungen zur Fachplanung und Baubegleitung in verständlicher Form in einem separaten Schreiben als Anlage zur Rechnung erfolgen. Beim BAFA wird dies über den Technischen Projektnachweis separat abgefragt.

Dies betrifft beispielsweise die Umsetzung einer einzigen Einzelmaßnahme, bei welcher die/der Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig eingebunden werden muss oder die Zuordnung der Kosten zu einzelnen Wohneinheiten, wenn die Rechnung für mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude mit unterschiedlichen Eigentümern gemeinsam ausgestellt wird. Weiterhin kann dies eine Maßnahme betreffen, die durch ein Unternehmen umgesetzt wird (z. B. Fertighausunternehmen), welches in einer durch die Durchführer anerkannten Gütesicherung organisiert ist.

8.3 Wie werden die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung gefördert?

Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind sowohl für systemische Maßnahmen (BEG WG und BEG NWG) als auch für Einzelmaßnahmen (BEG EM) förderfähig. Dabei kann die Förderung für jede Maßnahme separat in Anspruch genommen werden. Die in der BEG EM genannten Höchstgrenzen für förderfähige Kosten einer Fachplanung und Baubegleitung können für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres beantragten Einzelmaßnahmen einmalig ausgeschöpft werden.

Die Fachplanung und Baubegleitung ist nicht alleinstehend förderfähig, sondern kann nur in Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme gefördert werden. Die Fachplanung und Baubegleitung muss einen direkten inhaltlichen Bezug zu der investiven Maßnahme haben.

8.6 Welche Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten dürfen die erforderlichen Bestätigungen bzw. Nachweise für BEG-Anträge ausstellen?

Um im Rahmen der BEG tätig zu werden, müssen Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten in der von der dena geführten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE) eingetragen sein: www.energie-effizienz-experten.de. Sie stellt ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der energetischen Gebäudeförderung dar. Die dort gelisteten Expertinnen und Experten sind berechtigt sowohl für die bisherigen Förderprogramme Energieeffizient Bauen und Sanieren bei der KfW als auch für die Programme der BEG bei BAFA und KfW Anträge zu stellen und die entsprechenden Bestätigungen und Nachweise auszustellen.

Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten sind alle Personen, die in dieser Liste des Bundes in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ geführt werden.
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten müssen zwingend bei folgenden Anträgen eingebunden werden:

  • Systemischen Maßnahmen, also ein Neubau von oder eine Sanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude im Rahmen der BEG WG bzw. BEG NWG,
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle,
  • Anlagentechnik (außer Heizung).

Bei Einzelmaßnahmen zum Austausch einer Heizung oder Optimierung einer Heizungsanlage genügt eine Fachunternehmerklärung; die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten ist in diesen Fällen optional.

Wird mit der Maßnahme eine Empfehlung aus einem iSFP umgesetzt, und hierfür ein iSFP-Bonus beantragt, ist unabhängig von der Art der Maßnahme bei der Antragstellung immer eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein –Experte einzubinden. Dies gilt ebenso für die zusätzliche Beantragung der Fachplanung und Baubegleitung.

8.10 Darf man als Heizungsfachunternehmen und Energieberatende bei derselben Einzelmaßnahme (z. B. Kesseltausch) tätig werden?

Für Anträge auf Förderung einer Fachplanung und Baubegleitung nach BEG EM Nummer 5.5 ist die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte für das Bauvorhaben grundsätzlich vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch). Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte nicht

  • in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
  • von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
  • Lieferungen oder Leistungen vermitteln.

8.14 Laut Richtlinie fallen angestellte Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten von Bau- oder Handwerksunternehmen, deren Produkte und Leistungen nach einer Gütesicherung definiert und überwacht werden, nicht unter die Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit. Gibt es weitere Festlegungen zur Gütesicherung?

In der BEG wird Gütegemeinschaften eine Ausnahme von der Anforderung an die vorhabenbezogene Unabhängigkeit eingeräumt. Dies gilt aktuell für die folgenden Gütegemeinschaften:

• die BDF-Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (QDF, www.fertigbau.de)
• die Gütegemeinschaft Holzbau-Ausbau-Dachbau e. V. (GHAD, www.ghad.de)
• die Gütegemeinschaft Deutscher Fertigbau e. V. (GDF, www.guete-gemeinschaft.de)
• die Bundes-Gütegemeinschaft Montagebau und Fertighäuser e. V. (BMF, www.guetesicherung-bau.de)

Die Produkte und Leistungen der teilnehmenden Firmen werden durch die Gütesicherung definiert und überwacht. Den Mitgliedern dieser Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des Sachverständigen Formulare zur Verfügung, die sie hier finden können. Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt dem Antragstellenden zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Bestätigung zum Antrag“/„gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ bzw. der „technischen Projektbeschreibung“ noch die „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerbliche Bestätigung nach Durchführung“ bzw. den „Verwendungsnachweis“.

Anforderungen für die Anerkennung neuer Gütegemeinschaften in den Programmen der BEG befinden sich im „BEG-Infoblatt für die gleichwertige Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums von Energieeffizienz-Experten“. Dies ist sowohl bei der KfW sowie beim BAFA auffindbar.

9. Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)-Bonus

9.2 Welche Voraussetzungen gibt es für den iSFP-Bonus in der BEG EM und BEG WG?

In BEG EM wird der iSFP-Bonus für die Umsetzung von einzelnen Sanierungsschritten gewährt. Der Bonus wird für jeden Sanierungsschritt gewährt, mit dem das Wohngebäude dem im iSFP definierten Ziel einer bestimmten Effizienzhaus-Stufe (z. B. einem EH 55) näherkommt. Ein Sanierungsschritt kann entweder aus einem oder mehreren Einzelmaßnahmen bestehen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des iSFP-Bonus sind, dass die Umsetzung des iSFP innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nach Erstellen des iSFP erfolgt, und dass die Sanierung in mehreren Schritten durchgeführt wird. Dazu zählen auch Maßnahmen bzw. Schritte, die im iSFP aufgeführt sind, für die aber keine Förderung durch die BEG oder ein Vorgängerprogramm in Anspruch genommen wird/wurde.

Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.

Eine Änderung der Abfolge der Sanierungsschritte im iSFP ist zulässig.

Auch für einen iSFP, der eine Sanierung in einem Zug vorsieht, ist eine Förderung mit dem iSFP-Bonus möglich, wenn die Maßnahmen in mehreren Sanierungsschritten umgesetzt werden.

9.3 An welchen Stellen im Förderprozess muss der iSFP vorgelegt werden?

Im Förderprozess wird der iSFP an drei Stellen benötigt:

Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Der erstellte iSFP muss den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorliegen, damit sie einen iSFP-Bonus beantragen können.

Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlen Maßnahme entspricht.

Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, die iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.

9.5 Muss der iSFP für die Gewährung des Bonus wie vorgeschlagen umgesetzt oder kann davon abgewichen werden?

Die beantragte Maßnahme muss im iSFP benannt bzw. bilanziert worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt.

Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich. Wird beispielsweise anstelle eines im iSFP empfohlenen Wärmeerzeugers entweder ein anderer Typ eines Wärmeerzeugers mit der gleichen oder einer höheren Förderquote installiert oder der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz vorgenommen, das einen gleichen oder höheren Fördersatz gemäß BEG EM erreicht, wird der iSFP-Bonus gewährt.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.

9.6 Müssen alle Maßnahmen aus dem iSFP ausgeführt werden?

Für jede energetische Sanierungsmaßnahme eines iSFP, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird, kann der Bonus beantragt werden. Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.

9.9 Können gemischt genutzte Gebäude, die nur teilweise als Wohngebäude dienen, einen iSFP-Bonus erhalten?

Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteil überwiegen, um eine BAFA-geförderte Energieberatung mit iSFP erhalten zu können, also können auch nur solche Gebäude den Bonus erhalten. Die Gebäude werden dann bei Umsetzung der iSFP-Maßnahmen ganzheitlich als WG eingeordnet und entsprechend BEG WG und BEG EM gefördert. Die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten bemessen sich dann allein nach den Wohneinheiten.

9.11 Muss der iSFP bereits abgeschlossen sein, um die BEG EM bei dem BAFA zu beantragen?

Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden und geförderten iSFP ergibt. Nachdem im Förderprogramm Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) für den iSFP ein Antrag gestellt und durch das BAFA ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, erstellt der Energieberatende den iSFP. Sobald der iSFP bei den Kundinnen bzw. den Kunden vorliegt, kann ein BEG-Antrag für diese Maßnahme gestellt werden.

Nach Umsetzung der BEG-Maßnahme muss der Antragstellende beim Durchführer einen Verwendungsnachweis einreichen. Im Zuge dessen muss der Antragstellende nachweisen, dass die BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlen Maßnahme entspricht und der iSFP durch das BAFA gefördert wurde (z. B. über die Vorgangsnummer).

9.15 In der BAFA-Förderung zur Energieberatung bei Wohngebäuden sind nach aktueller Richtlinie Energieberatende von der Förderung ausgeschlossen. Heißt das, dass somit kein iSFP-Bonus für Energieberatende möglich ist?

Der iSFP-Bonus kann nur für eine Maßnahme gewährt werden, die sich aus einem entsprechend vorliegenden, vom BAFA geförderten iSFP ergibt. Die Energieberatung dient dem Erkenntnisgewinn und der Entscheidungsfindung von Wohneigentümerinnen und -eigentümern, die nicht selbst über das erforderliche Wissen und die Möglichkeiten verfügen, um die Potenziale und die Umsetzbarkeit einer über einen längeren Zeitraum angelegten und den persönlichen Bedürfnissen und Belangen entsprechenden schrittweisen Sanierung mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen zu erkennen. Der iSFP ermöglicht es Beratungsempfangenden, auf dieser Grundlage weitere Schritte zur konkreten Umsetzung und Finanzierung zu planen.

Mit dem iSFP-Bonus in der BEG wird Wohneigentümerinnen und -eigentümern, zu deren Beratung ein solcher gebäudebezogener und vom BAFA geförderter iSFP erstellt wurde, ein zusätzlicher Anreiz für die zeitnahe und konsequente Umsetzung der im iSFP vorgeschlagenen Maßnahmen geboten.

Konnte bzw. kann nach Maßgabe der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude kein geförderter iSFP erstellt werden, z.B. aufgrund fehlender Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung, existiert demzufolge auch keine Grundlage auf der ein iSFP-Bonus in der BEG gewährt werden kann. In dem Fall können Energieberatende für ihre Sanierungsmaßnahmen nur die investive Förderung der BEG in Anspruch nehmen, jedoch nicht den zusätzlichen iSFP-Bonus. Liegt für ein erworbenes Gebäude jedoch bereits ein für eine vorherige Eigentümerin bzw. einen vorherigen Eigentümer erstellter iSFP vor, dessen Umsetzung nun mit einer Sanierungsmaßnahme über BEG weiter verfolgt werden soll, können Energieberatende für diese Maßnahme auch einen iSFP-Bonus beantragen, sofern der Umsetzungszeitraum von maximal 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

9.17 Sind auch vom BAFA geförderte Energieberatungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, für einen iSFP-Bonus ausreichend?

Um bei einer späteren Maßnahmenumsetzung einen iSFP-Bonus angerechnet bekommen zu können, müssen Energieberatungsberichte, die ab 01.01.2021 im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, in Form eines standardisierten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt worden sein.

Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 (zum Zeitpunkt der Einführung des standardisierten iSFP) und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, können für den iSFP-Bonus zugelassen werden (es gilt das Datum der Antragstellung). Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte bestätigt, dass die beantragte(n) Maßnahme(n) im Beratungsbericht vorgesehen ist/sind bzw. nur eine unwesentliche Änderung oder aber eine Ambitionssteigerung der darin vorgesehenen Maßnahme(n) darstellt/darstellen und es sich um die Umsetzung im Rahmen eines Teilschritts einer über mehrere Schritte gestreckten Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).

10. Kombination mit anderen Förderprogrammen

10.2 Ist eine Kumulierung der BEG mit anderen Förderprogrammen einerseits aus öffentlichen Mitteln und andererseits von privaten Unternehmen möglich? Gibt es eine Höchstgrenze?

Die Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach der BEG mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Dabei wird unterschieden zwischen einer Förderung aus öffentlichen Mitteln (EU, Bund, Länder, Gemeinden und Kommunen) und einer Förderung aus nicht-öffentlichen Mitteln, z. B. durch ein Unternehmen.

Übersteigt die Förderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis die Förderquote insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt. Der überschüssige Betrag wird bei bereits erfolgter Auszahlung zurückgefordert. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Kosten der jeweiligen Programme angesetzt werden. Bei einer Förderung in der Kreditvariante bezieht sich die Reduzierung auf die Tilgungszuschüsse, nicht auf die Höhe des Darlehens.

Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens der BnD bzw. des Verwendungsnachweises anzugeben.

Erfolgt eine Förderung aus nicht-öffentlichen Mitteln wie z.B. durch Unternehmen, müssen diese Mittel nicht auf die 60 Prozent-Grenze angerechnet werden.

10.6 Wie werden Anlagen in der BEG behandelt, die Einspeisevergütungen über das EEG erhalten?

Eine Kumulierung besteht, wenn für eine Anlage die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und zugleich die Investitionskosten dieser Anlage in der BEG gefördert werden. Sofern für eine Anlage, die eine EEG-Vergütung erhalten soll, keine förderfähigen Kosten im Zuge eines BEG-Antrages angesetzt werden, ist keine Kumulierung gegeben. Damit würde in diesem Fall das Verbot der Kumulierung nicht greifen.

Bei der Bilanzierung eines Effizienzhauses/-gebäudes können stromerzeugende Anlagen unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 1 GEG angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von einer EEG-Einspeisevergütung sowohl für bestehende als auch für neu installierte Anlagen.

10.7 Wie berechnet sich die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent?

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten.

Für ab dem 01.02.2022 gestellte Anträge ist die Kumulierungsgrenze auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze durch weitere öffentliche Mittel, bezogen auf die tatsächlich in der BEG geförderten Kosten, ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen bis die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent eingehalten wird.

Für bis zum 31.01.2022 gestellte Anträge kann die Kumulierungsgrenze gemäß der KfW-Informationen für Banken (Nr. 14/2021 vom 31.05.2021), Multiplikatoren (vom 02.06.2021) und Öffentliche Einrichtungen (Nr. 04/2021 vom 18.06.2021) auf Basis der gesamten energetischen Kosten ermittelt werden.

Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze von 60 Prozent relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen.

10.17 Kann die Bauherrin/der Bauherr auch zusätzlich zu der Landesförderung einen Zuschuss gemäß BEG EM für die gleiche Maßnahme erhalten?

Eine Kumulierung der Förderung nach der BEG EM mit anderen Fördermitteln ist nach Nummer 8.7 der Richtlinie grundsätzlich möglich, mit Ausnahme einer Förderung nach dem EEG und dem KWKG (nicht kumulierbar). Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit einer Bundesförderung für Wärmenetze. Die Kumulierungsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob oder inwieweit mit der BEG EM Förderung die Höchstgrenze förderfähiger Kosten nach Nummer 8.3 bereits ausgereizt wurde. Übersteigt die Förderung nach der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, wird die Förderung der BEG EM aber anteilig gekürzt und ggf. zurückgefordert, bis wieder eine Förderquote von insgesamt maximal 60 Prozent erreicht wird.

11. Eigenleistungen

11.1 Sind Eigenleistungen förderfähig?

Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials. Eine private Durchführung, auch von Handwerkerinnen bzw. Handwerkern, ist nicht förderfähig. Notwendig ist eine gewerbliche Durchführung, nachgewiesen durch eine Rechnungsstellung an die Gebäudeeigentümerin/den Gebäudeeigentümer.


Auch bei Kleinstbeiträgen ist für die Anerkennung förderfähiger Materialkosten der Einbau durch ein Fachunternehmen Voraussetzung.

11.3 Können (Wohnungs-) Unternehmen oder Unternehmende Leistungen selbst erbringen?

Alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) können die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).

(Wohnungs-)Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeitende, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmende und Gesellschaftende die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.

11.6 Können fachgerecht ausgeführte Umfeldmaßnahmen in Eigenleistungen erbracht werden?

Umfeldmaßnahmen können in Eigenleistung erbracht werden, wenn dabei eine fachgerechte Umsetzung sichergestellt wird. Die fachgerechte Umsetzung muss durch eine Energieeffizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder ein Fachunternehmen bestätigt werden. Die als Eigenleistung erbrachten Leistungen können jedoch nicht als förderfähige Kosten angerechnet werden. Eine Förderung für Eigenleistungen ist somit nicht möglich.

In Eigenleistung kann beispielsweise der Transport einer alten Ölheizung zur Mülldeponie erfolgen. Auch die Demontage einer alten Ölheizung kann - wenn sie fachgerecht durchgeführt wird - als Eigenleistung umgesetzt werden. Die eigentliche Müllentsorgung muss aber von einer professionellen (gewerblichen) Mülldeponie übernommen und durch eine entsprechende Rechnung nachgewiesen werden.

12. NH-Klasse: Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude

12.1 Welche Voraussetzungen muss ein Effizienzhaus/-gebäude für das Erreichen der NH-Klasse erfüllen?

Ein Effizienzhaus/-gebäude erreicht die „Effizienzhaus NH“-Klasse bzw. „Effizienzgebäude NH“-Klasse, wenn diesem ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ auf der Grundlage einer Zertifizierung des Gebäudes entsprechend der Gewährleistungsmarkensatzungen und der Siegeldokumente zuerkannt wurde. Welches der beiden Anforderungsniveaus („Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“) erreicht wurde, hat keinen Einfluss auf Förderfähigkeit sowie Art und Umfang der Förderung.

Alle Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)“ einschl. der Zertifizierungsstellen, die als Prüf- und Vergabestelle für das QNG tätig werden dürfen, sowie zu den Bewertungssystemen, die als Grundlage für das QNG verwendet werden dürfen, sind auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen veröffentlicht: www.nachhaltigesbauen.de/austausch/beg.

12.2 Wann und wie kann die NH-Klasse beantragt und nachgewiesen werden?

Seit Juli 2021 stehen Siegelvarianten für den Neubau von Wohngebäuden zur Verfügung. Seit dem 20.04.2022 werden für einige Gebäudetypen von Nichtwohngebäuden (Büro- und Verwaltungsgebäude Unterrichtsgebäude) Siegelvarianten sowohl im Neubau als auch in der Komplettsanierung angeboten.

Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen bei der Antragstellung, dass mit der Maßnahme die Mindestanforderungen der Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe erfüllt werden und eine Zertifizierung „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) geplant ist. Der Nachweis über die geplante Zertifizierung durch das NH-Formular muss gegenüber dem Durchführer auf Nachfrage erbracht werden können. Ein gleichwertiger Nachweis kann vorgelegt werden, der folgende Anforderungen nachweisen und bestätigen muss:

  1. Das Vorhaben soll folgendes QNG-Zertifikat erreichen
    □ QNG-PLUS oder
    □ QNG-PREMIUM
    mit folgender QNG-Siegelvariante _____________
  2. Das Vorhaben soll einer Nachhaltigkeitsbewertung mit dem folgenden Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen unterzogen werden: _____________________________________
  3. Das Vorhaben ist bei der folgenden Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung angemeldet oder der Anmeldeprozess wurde gestartet: _________
  4. Die Ziele des Vorhabens sowie der erreichte Stand der Vorhabenplanung begründen die Annahme, dass das unter 1. aufgeführte Projektziel erreicht werden kann.
  5. Der Antragstellende hat alle an Planung und Bau Beteiligten über das unter 1. genannte Projektziel informiert. Dies muss mit den Unterschriften von zumindest dem/der Antragsteller/in, dem/der Energieeffizienz-Expertin/en und dem Nachhaltigkeits-Berater/in bestätigt werden.

Der Nachweis über die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis vorliegen. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen, dass die „Effizienzhaus NH“- bzw. „Effizienzgebäude NH“-Klasse mit Erteilung des Qualitätssiegels erreicht wurde.

12.3 Was ist das QNG?

Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gebäude.

Es definiert Anforderungen an

  • die Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus (d. h. über einen Zeitraum von 50 Jahren),
  • den Primärenergiebedarf im Lebenszyklus
  • die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien,
  • die Barrierefreiheit,
  • die Inanspruchnahme von Ressourcen und
  • die nachhaltige Materialgewinnung.

Das QNG wird durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben.

12.4 Für welche Nichtwohngebäude wird das QNG angeboten?

QNG-Varianten für Nichtwohngebäude (Neubau und Komplettsanierung) werden aktuell angeboten für

  • Büro- bzw. Verwaltungsgebäude
  • Bildungs- bzw. Unterrichtsgebäude (Nichtwohngebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 23 GEG, die überwiegend als Kindergarten, Kindertagesstätte, Schule und/oder Weiterbildungseinrichtung genutzt werden)

Nur für diese Gebäude ist eine Antragstellung für die NH-Klasse zulässig.

Für andere Nichtwohngebäude ist eine Antragstellung für die NH-Klasse nicht zulässig, da hierfür noch keine Siegelvarianten (mit entsprechenden QNG-Zertifizierungsstellen) zur Verfügung stehen.

Eine Öffnung des QNG für weitere Siegelvarianten für Nichtwohngebäude wird derzeit vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorbereitet und soll voraussichtlich im Laufe des Herbstes 2022 zur Verfügung stehen.

12.5 Welche Anbieter gibt es für das QNG und wo finde ich sie?

Antragstellende benötigen für die Durchführung einer Nachhaltigkeitsbewertung entsprechend der Vorgaben des QNG eine Nachhaltigkeits-Beraterin oder einen Nachhaltigkeits-Berater sowie eine akkreditierte Zertifizierungsstelle zur Überprüfung des Bewertungsergebnisses und Vergabe des QNG. Die Nachhaltigkeits-Beraterin oder der Nachhaltigkeits-Berater muss hierbei ein für das QNG zugelassenes Bewertungssystem anwenden. Alle für das QNG zugelassenen Bewertungssysteme sowie akkreditierten Zertifizierungsstellen für die jeweiligen Anwendungsfälle (Siegelvarianten) des QNG sind im Internet zu finden: //www.nachhaltigesbauen.de/austausch/beg/siegelvarianten-bewertungssysteme/

Wohngebäude (Stand 04/2022):

  • DGNB GmbH (2 Siegelvarianten)
  • Verein zur Förderung der Nachhaltigkeit im Wohnungsbau e.V. (für das Bewertungssystem Nachhaltiger Wohnungsbau NaWoh)
  • Bau-Institut für Ressourceneffizientes und Nachhaltiges Bauen GmbH (für das Bewertungssystem Nachhaltiger Kleinwohnhausbau BNK)

Nichtwohngebäude (Büro/ Verwaltung sowie Bildung/ Unterricht) – (Stand 04/2022)

  • DGNB GmbH
  • Steinbeis-Transfer-Institut Bau- und Immobilienwirtschaft (für das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen BNB)

12.6 Was ist eine Zertifizierungsstelle, welche Aufgaben hat diese und wer kann als Zertifizierungsstelle tätig werden?

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übt als Inhaber des QNG selbst keine Überwachungs- oder Bewertungstätigkeit aus. Als Prüf- und Vergabestellen treten akkreditierte Zertifizierungsstellen auf, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) überwacht werden. Sie prüfen auf technisch-operativer Ebene, ob die Vergabevoraussetzungen des QNG erfüllt sind. Die Zertifizierungsstellen unterstützen nicht die Bauherrinnen und Bauherren auf dem Weg zum QNG, sondern sie überprüfen anhand von Planungs- und Bauunterlagen die Übereinstimmung des Gebäudes mit den Anforderungen des QNG. Die Zertifizierungsstellen bieten erste Informationen zu deren Nachhaltigkeitsbewertungssystemen und können Bauherrinnen und Bauherren bei der Findung von geeigneten Nachhaltigkeits-Beraterinnen und -Beratern unterstützen.

Eine Liste der Zertifizierungsstellen, die als Prüf- und Vergabestelle für das QNG tätig werden dürfen, sowie der Bewertungssysteme, die als Grundlage für das QNG verwendet werden dürfen, sind auf dem Informationsportal www.nachhaltigesbauen.de veröffentlicht. Hier finden Sie auch weitere Informationen, z.B. in der Broschüre „Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen“, die als Download auf dem Portal zur Verfügung steht.

12.9 Die NH-Klasse kann mit dem Neubauvorhaben nicht erreicht werden. Kann ich in eine andere Förderstufe im Neubau wechseln?

Antragstellung für die NH-Klasse ist vor dem 24.01.2022 erfolgt: Ein Wechsel in die Effizienzhaus-Stufen EH 40 (Grundstufe) und EH 40 EE ist nur für Wohngebäude möglich. Für Nichtwohngebäude konnten bis zu dem Zeitpunkt noch keine Anträge für eine NH-Klasse gestellt werden.

Antragstellung für die NH-Klasse ist am 20.04.2022 erfolgt und wurde zugesagt: Es gelten die Förderbedingungen gemäß KfW-Merkblatt 04/2022. Ein Wechsel der Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe EG 40 NH in EG 40 EE bzw. vom EH 40 NH in EH 40 EE ist möglich. Ein Wechsel in EH/ EG 40 (Grundstufe ohne EE-Klasse) ist nicht möglich.

Antragstellung für die NH-Klasse ab 21.04.2022: Es gelten die Förderbedingungen gemäß KfW-Merkblatt 05/2022. Ein Wechsel der Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe EG 40 NH bzw. EH 40 NH in einen anderen Förder-Neubaustandard ist nicht möglich, da die NH-Klasse der einzige förderfähige Standard ist.

Für Betroffene des Hochwassers 2021 gelten Ausnahmeregelungen

13. FAQ-Versionen

Wer muss Fachunternehmererklärung ausfüllen?

Erforderlich ist eine solche Unternehmererklärung immer dann, wenn Handwerker Arbeiten geschäftsmäßig durchführen. Auch für den Steuerbonus, die BAFA- und die KfW-Förderung müssen Experten eine Fachunternehmererklärung ausstellen.

Was braucht man für BAFA Antrag Heizung?

- Angaben zur vorhandenen Heizungsanlage (falls vorhanden), Hinweis: Unter einer vorhandenen Heizung sind z. B. eine Öl-/Gasheizung, Nachspeicheröfen/ Elektroheizung, Einzelöfen/Kohleheizung, Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschluss etc. zu verstehen.

Wer darf die Fachunternehmererklärung unterschreiben?

Daraus folgt, dass, im Gegensatz zur KfW-Förderung, hier jedes SHK-Installationsunternehmen seinem Kunden eine entsprechende Fachunternehmererklärung ausstellen darf. Mit seiner Unterschrift bestätigt das Fachunternehmen, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind.

Kann ich BAFA Antrag selber stellen?

Wichtig zu wissen: Bei Beantragung der BAFA-Förderung haben Eigentümer:innen zwei Optionen. Sie können den Zuschuss selbst beantragen oder eine andere Person bevollmächtigen, zum Beispiel den EEE, einen Handwerksbetrieb oder Verwandte.

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