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Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Kofinanzierung des Bundesprogramms
�F�rderung zur Unterst�tzung des Breitbandausbaus
in der Bundesrepublik
Deutschland�
Runderlass des Ministeriums f�r Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 30. Dezember 2020
F�r die Entwicklung der digitalen Gesellschaft sind leistungsf�hige Breitbandnetze in ganz Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Voraussetzung. Um den Ausbau eben dieser Netze voranzutreiben, hat die Bundesregierung im Einklang mit dem Breitbandausbauziel des Landes Nordrhein-Westfalen das Ziel eines fl�chendeckenden Gigabit-Netzes bis zum Jahr 2025 festgelegt.
Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Allerdings ist dort, wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen nicht erfolgt, eine Unterst�tzung durch Bund und Land f�r den Ausbau leistungsf�higer Breitbandbandnetze erforderlich.
Die Bundesregierung f�rdert deutschlandweit den Ausbau leistungsf�higer Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gest�tzter Ausbau nicht gelingen kann. Ziel der Landesf�rderung ist es, eine Kofinanzierung des Bundesf�rderprogramm Breitband im Land sicherzustellen, um den nordrhein-westf�lischen Gebietsk�rperschaften den F�rderzugang zu diesem Programm zu erm�glichen.
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Zuwendungszweck
Zweck der F�rderung ist die Bereitstellung der Landeskofinanzierung zur Erg�nzung des F�rderprogramms des Bundes nach der Richtlinie �F�rderung zur Unterst�tzung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland� des Bundesministeriums f�r Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Oktober 2015, BAnz AT 18.11.2015 B4, in der Fassung vom 18.08.2020, im Folgenden �Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband� genannt, durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Ausk�nfte erteilen der Projekttr�ger des Bundes und die Gesch�ftsstellen Gigabit. NRW bei den Bezirksregierungen als bewilligende Stellen. Eine Kofinanzierung von Projekten durch Dritte, insbesondere auch durch Private, ist zul�ssig.
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Rechtsgrundlage
2.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gew�hrt Zuwendungen zur Kofinanzierung des Bundesf�rderprogramms Breitband nach der Ma�gabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes sowie europarechtlicher Vorgaben. Diese Richtlinie basiert auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterst�tzung des Aufbaus einer fl�chendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung, die von der EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandleitlinie am 15. Juni 2015 genehmigt wurde.
Insbesondere gelten die �� 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur �nderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur �berleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren von Grundschulen und Hauptschulen (Haushaltsbegleitgesetz 2018) vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. 2018 S. 94) ge�ndert worden ist und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 10. Juni 2020 sowie die �� 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das zuletzt durch Art. 6 Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-Westf�lisches Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. 2018 S. 244) ge�ndert worden ist, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2.2
Ein Rechtsanspruch auf Gew�hrung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbeh�rde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgem��en Ermessens im Rahmen der verf�gbaren Haushaltsmittel.
3
Gegenstand der F�rderung
Es gelten die Bestimmungen der Nummern 3.1 �Wirtschaftlichkeitsl�ckenf�rderung� und 3.2 �Betreibermodell� der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband.
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Zuwendungsempf�ngerin
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband.
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Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 5 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband.
Dar�ber hinaus sind � auch durch die Vertragspartnerinnen der Zuwendungsempf�ngerin � die Bestimmungen sowie die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids des Bundes zu erf�llen.
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Art, Umfang und H�he der F�rderung
6.1
Die Bestimmungen der Nummer 6.1 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband gelten f�r die Landesf�rderung entsprechend.
6.2
Zuwendungsf�hig sind die durch den Bund im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsf�higen Ausgaben. Im �brigen gelten die Bestimmungen der Nummer 6.2 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband auch f�r den Landesanteil der F�rderung.
6.3
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 6.3 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband.
6.4
Die Bestimmungen der Nummer 6.4 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband einschlie�lich des dortigen Vorbehalts der Nummern 6.5a, 6.5b und 6.5c gelten entsprechend f�r die Landesf�rderung.
6.5
Vorbehaltlich der Nummer 6.6 dieser Richtlinie betr�gt der F�rdersatz des Landes 90 Prozent abz�glich des vom Bund nach der Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband zugrunde gelegten Bundesf�rdersatzes. Bemessungsgrundlage sind die vom Bund anerkannten zuwendungsf�higen Gesamtausgaben.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
Die vom Bund anerkannten zuwendungsf�higen Gesamtausgaben abz�glich 1. dem 10-prozentigen kommunalen Eigenanteil und 2. der Zuwendung des Bundes ergibt die Zuwendung des Landes.
6.6
Wenn die Zuwendungsempf�ngerin die Voraussetzungen der Nummer 6.6 Satz 2 und 3 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband erf�llt, kann die Bewilligungsbeh�rde nach pflichtgem��em Ermessen im Rahmen der verf�gbaren Haushaltsmittel den Eigenanteil der Zuwendungsempf�ngerin �bernehmen. Der F�rdersatz des Landes betr�gt dann 100 Prozent abz�glich des vom Bund nach der Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband zugrunde gelegten Bundesf�rdersatzes.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
Die vom Bund anerkannten zuwendungsf�higen Gesamtausgaben abz�glich der Zuwendung des Bundes ergibt die Zuwendung des Landes.
6.7
Erh�ht der Bund seinen Zuwendungsbetrag gem�� Nummern 6.5a, 6.5b, 6.5c oder 6.10 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband, so kann die Bewilligungsbeh�rde den Zuwendungsbetrag des Landes im Rahmen der verf�gbaren Haushaltsmittel nach pflichtgem��em Ermessen dem F�rdersatz des Landes entsprechend anpassen.
6.8
Im Falle einer Erh�hung des Zuwendungsbetrags gem�� Nummer 6.5b der Richtlinie des Bundesprogramms Breitband (Umstellung auf Gigabit-Netze) tr�gt grunds�tzlich die Zuwendungsempf�ngerin die auf den Eigenanteil entfallenden Mehrkosten der Projektumstellung. In begr�ndeten Ausnahmef�llen kann die bewilligende Stelle im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Finanzministerium die �bernahme der auf den Eigenanteil entfallenden Mehrkosten durch das Land bewilligen.
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Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 7 der Richtlinie des Bundesf�rderprogramms Breitband. Dar�ber hinaus wird eine Zuwendung nur gew�hrt, wenn ein bestandskr�ftiger Zuwendungsbescheid des Bundes vorliegt. Die Zuwendung des Landes reduziert sich anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes unwirksam wird. Dies ist durch die Aufnahme einer aufl�senden Bedingung im Zuwendungsbescheid klarzustellen.
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Verfahren und sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Allgemeines:
8.1.1 Bewilligungsbeh�rde ist die jeweils zust�nde Bezirksregierung der Gebietsk�rperschaft.
8.1.2 Die Bewilligungsbeh�rde entscheidet auf der Basis des bestandskr�ftigen Zuwendungsbescheids des Bundes, auf dessen Regelungen Bezug genommen werden kann.
8.1.3 Bei der im Rahmen dieser F�rderrichtlinie gew�hrten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von � 264 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I 1998 S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 2017 S. 3618) ge�ndert worden ist, handeln. Die im Bewilligungsbescheid des Bundes f�r subventionserheblich erkl�rten Angaben sind auch f�r die Landesf�rderung subventionserheblich im Sinne von � 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit � 1 des Gesetzes �ber die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. M�rz 1977 (GV. NRW. 1977 S. 136), das zuletzt durch das Gesetz zur �nderung des Gesetzes �ber die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. 2016 S. 1068) ge�ndert worden ist, � 2 des Gesetzes gegen missbr�uchliche Inanspruchnahme von Subventionen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1976 (BGBl. I 1976 S. 2034). Vor Bewilligung einer Zuwendung ist der Antragsteller �ber die subventionserheblichen Tatsachen zu belehren und im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufzukl�ren. Das Gleiche gilt f�r die Weitergabe der Zuwendung an die Beg�nstigte oder den Beg�nstigten.
8.1.4 F�r die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie f�r den Nachweis und die Pr�fung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die R�ckforderung der gew�hrten Zuwendung gelten die VVG zu � 44 LHO sowie �� 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz f�r das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in dieser F�rderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.2 Antragstellung:
Dem Antrag auf Landeskofinanzierung ist der Antrag auf F�rderung mit Bundesmitteln mit allen Anlagen beizuf�gen. Die Bewilligungsbeh�rde kann erg�nzende Unterlagen und Ausk�nfte anfordern.
8.3 Bewilligung:
Die Bewilligungsbeh�rde entscheidet in Aus�bung pflichtgem��en Ermessens auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Bundes �ber die Kofinanzierung des Landes.
8.4 Auszahlung:
Eine Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und Vorlage des Nachweises der jeweiligen (Teil-) zahlung des Bundes.
8.5 Zwischen- und Verwendungsnachweise:
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht. Die Zuwendungsempf�ngerin ist zu verpflichten, die Zwischen- und Verwendungsnachweise des Bundes zeitgleich an den Bund und die zust�ndige Bezirksregierung zu senden. Die Bezirksregierung macht sich das Pr�fungsergebnis des Bundes regelm��ig zu eigen. Eine dar�berhinausgehende Pr�fung bleibt vorbehalten. Besondere landesrechtliche Regelungen bleiben davon unber�hrt.
Die Belege sind mindestens f�nf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unber�hrt.
8.6 Mitteilungspflichten:
Im Zuwendungsbescheid ist zu beauflagen, dass die Mitteilungspflichten nach den Nummern 3.1 und 3.2 der Besonderen Nebenbestimmungen f�r die auf Grundlage der Richtlinie �F�rderung zur Unterst�tzung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland� durchgef�hrten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gew�hrte Zuwendungen des Bundes, im Folgenden BNBest-Breitband genannt auch gegen�ber dem Land zu erbringen sind. Weitere Mitteilungspflichten k�nnen im Zuwendungsbescheid beauflagt werden.
Die Zuwendungsempf�ngerin ist zu verpflichten, alle Zuwendungs-, �nderungs- und R�ckforderungsbescheide des Bundes der zust�ndigen Bezirksregierung unverz�glich vorzulegen. Insbesondere ist von der Einleitung von R�ckforderungsverfahren des Bundes die zust�ndige Bewilligungsbeh�rde unverz�glich zu unterrichten.
8.7 R�ckforderung:
Sofern sich aus der Pr�fung des Bundes eine R�ckforderung von ausgezahlten Zuwendungsmitteln des Bundes ergibt, so hat die zust�ndige Bezirksregierung ein Verfahren gem�� Nummer 8 VVG zu � 44 LHO einzuleiten. Die H�he der Erstattungsanspr�che des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesf�rderung.
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Publizit�t
Die Verpflichtungen der Nummern 5.1 bis 5.3 der BNBest-Breitband zur Publizit�t sind der Zuwendungsempf�ngerin entsprechend auch f�r die F�rderung des Landes aufzugeben.
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Schlussbestimmungen
Der Landesrechnungshof ist zur Pr�fung berechtigt.
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Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 au�er Kraft.
Minister f�r Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas� P i n k w a r t
- MBL. NRW. 2021 S. 39