Schon jetzt ist klar, dass die Voraussetzungen zur Grundrente recht hoch sind – mehr dazu in diesem Beitrag. Wenig Hoffnungen sollten Sie sich zum Beispiel machen, wenn Sie über viele Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben – die sogenannten Zurechnungszeiten zählen bei der Berechnung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit nicht mit.
Aber sie sieht es mit der Witwenrente aus? Wie steht diese zur Grundrente? Können Sie auch eine Aufstockung erwarten, wenn Sie eine Witwenrente beziehen?
Grundrente: Zuschlag auch bei Witwenrente?
Ganz klar: Ja, das ist möglich. Ich muss gestehen, dass ich diesen wichtigen Punkt zu Anfang gar nicht auf dem Zettel hatte und die Annahme vertrat, der Zuschlag durch die Grundrente komme erst für all diejenigen in Frage, die bereits eine Altersrente erhalten. Aber das ist nicht der Fall. Sämtliche Rentenarten der DRV können durch die Grundrente grundsätzlich aufgestockt werden. Dazu gehört neben der Witwenrente auch die Hinterbliebenen- oder sogar die Erwerbsminderungsrente.
Wenn Sie jetzt auch erst einmal baff sind: In dieser Online-Broschüre der Deutschen Rentenversicherung können Sie es auf Seite 4 nachlesen.
Gelten bei der Witwenrente andere Voraussetzungen als für eine Altersrente?
Die erforderlichen Bedingungen sind dieselben wie auch bei der Altersrente. Sie müssen auf mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit kommen und in Ihrem Leben ein entsprechendes Einkommen erzielt haben. Als letzten Punkt prüft der Rententräger gemeinsam mit dem Finanzamt Ihre laufenden Einkünfte. Ab einem gewissen Einkommen wird der Zuschlag zur Grundrente mit Ihrem Einkommen verrechnet – das heißt: Sie bekommen den Zuschlag nur anteilig ausgezahlt.