Vollmacht, ohne schreiben zu können?
Frage einer Leserin: Meine 87-jährige Tante ist länger im Spital. Sie zittert stark und kann nicht mehr schreiben. Wie kann sie mir eine Vollmacht geben?
Antwort von Helena Ott, Fachbereich Staat:
Um für die Tante während des Spitalaufenthalts und der Reha die nötigen Geschäfte zu erledigen, brauchen Sie eine Generalvollmacht oder mehrere Spezialvollmachten. Dafür reicht die sogenannte einfache Schriftlichkeit, also ein Vertrag mit Unterschrift.
Weil Ihre Tante aber nicht mehr leserlich unterschreiben kann, kann sie keine solche Vollmacht ausstellen. Deshalb muss ihr Wille von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden. Da Ihre Tante im Moment auch nicht zu einer solchen Person gehen kann, muss diese zu ihr kommen.
Prüfen Sie aber zuerst, wofür Sie die Vollmacht brauchen. Gerade Banken oder die Post verlangen oft, dass man ihre eigenen Vollmachtsformulare benutzt. Danach wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar, der die Vorlage erstellt und die Urkunde im Spital beglaubigt.
Aktuelle Informationen zu Angaben in einer Vollmacht, Umfang der Vollmacht, Absehen von einer Vollmacht, Dauer einer Vollmacht etc.
Allgemeines
Es ist möglich, sich bei Behördenwegen vertreten zu lassen. Solche Vertreter können sein:
- Volljährige, natürliche Personen
- Juristische Personen
Formerfordernisse und Inhalt einer Vollmacht
Zur Vertretung benötigt der Bevollmächtigte eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht.
In manchen Fällen wird die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangt. Dies ist mit der zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären.
In einer Vollmacht müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name und Unterschrift des Vollmachtgebers
- Name des Bevollmächtigten
- Ratsam, aber nicht zwingend: Ausstellungsdatum der Vollmacht
- Ratsam, aber meistens nicht zwingend: Die genaue Bezeichnung der Befugnisse des Bevollmächtigten bzw. das genaue Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wird
Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.
Umfang der Vollmacht
Eine Vollmacht kann in verschiedenem Umfang erteilt werden:
- Nur zum Abschluss eines ganz konkreten Geschäftes: Einzelvollmacht/Spezialvollmacht
- Zum Abschluss von bestimmten Arten von Geschäften: Gattungsvollmacht
- Zum Abschluss aller Geschäfte: Generalvollmacht
Es ist ratsam, keine Generalvollmacht auszustellen, sondern die genaue Bezeichnung der Befugnisse der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten in der Vollmacht anzugeben. Das Ausmaß der Vertretungsbefugnis richtet sich nach dem in der Vollmacht beschriebenen Umfang.
Absehen von einer Vollmacht
In den folgenden Fällen kann die Behörde auch von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn der Vertreter den Behörden persönlich bekannt ist und für die Behörde klar ersichtlich ist, dass diese Person im vorliegenden Fall vertretungsbefugt ist. Ein Absehen liegt im Ermessen der Behörde und trifft auf folgende Personengruppen zu:
- Familienmitglieder und Haushaltsangehörige
- Angestellte eines Unternehmens
- Amtsbekannte Funktionäre (Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Funktion in bestimmten Belangen gewöhnlich Vertretungen vornehmen – z.B. Betriebsräte)
- Berufliche oder andere Organisationen (Behindertenverband), wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
Auch wenn ein Vertreter beauftragt wurde, kann der Vollmachtgeber jederzeit selbst Erklärungen abgeben, (z.B. Anträge einbringen und abändern, Dokumente persönlich einreichen und abholen).
Dauer einer Vollmacht
Die Vollmacht endet jedenfalls bei Widerruf und – in der Regel auch – mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Sofern Vollmachten zu einem bestimmten Zweck erteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese zeitlich befristet sind. Damit ist sichergestellt, dass nach Erreichung des Zwecks die Vollmachten nicht anderweitig einsetzbar sind.
Zwingende persönliche Anwesenheit bei Antragstellung
Es ist nicht bei allen Behördenwegen möglich, sich vertreten zu lassen. In folgenden Fällen ist beispielsweise die persönliche Anwesenheit bei Antragstellung oder Abholung zumindest einmal zur Identifizierung einer Person unbedingt erforderlich:
Tipp
Sollte die persönliche Anwesenheit unter keinen Umständen möglich sein, wenden Sie sich telefonisch an die zuständige Behörde, um Möglichkeiten der Vertretung zu erfragen. Die Vertretung durch Rechtsanwalt oder Notar ist grundsätzlich möglich.
Besondere Vorschriften für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten
Für die Vertretung bei Grundbuchsangelegenheiten wie z.B. das Unterfertigen von Kaufverträgen, Rangordnungsgesuchen, Löschungsquittungen etc. ist eine Vollmacht erforderlich, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Handelt es sich hierbei um eine Generalvollmacht und nicht um eine Spezialvollmacht oder Vorsorgevollmacht, darf die Unterschrift darüber hinaus nicht älter als drei Jahre sein.