Wann bekomme ich meine tage test

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Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Stand: 16.11.2022)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Allgemeine Informationen und Begriffsdefinitionen:

Bei einem PCR-Test wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es ursprünglich nur in geringen Mengen vorlag. Zunächst muss bei den Betroffenen ein Abstrich gemacht werden. Die Viren vermehren sich in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum. Daher wird mit einem speziellen Tupfer an der Rachenhinterwand abgestrichen.

SARS-CoV-2-Antigentests weisen Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nach. Sie funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen-Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Das Testergebnis liegt zeitnah (in der Regel innerhalb von 15 Minuten) vor.

Ein Schnelltest ist nach der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter einen professionellen Antigentest vornimmt (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) oder bei dem ein Test zur Eigenanwendung durchgeführt und dieser von einer geeigneten Person überwacht wird.

Ein Selbsttest hingegen ist ein Antigentest auf das Coronavirus, der von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommen wird. Für einen Selbsttest kann kein Testnachweis ausgestellt werden.

Informationen zum Testen

Allgemeine Informationen zur Absonderung:

Wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind, müssen Sie als absonderungsersetzende Maßnahme außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) tragen. Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Maßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Es erfolgt keine offizielle Aufforderung. Sie müssen eigenständig aufgrund der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen eine Maske tragen oder sich absondern. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Absonderung sowie den absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) befreit.

Nein. Die Corona-Warn-App (CWA) zeigt bei einer roten Meldung lediglich die Wahrscheinlichkeit an, dass Sie eine Risikobegegnung hatten. Folgen Sie bei einer CWA-Warnmeldung den weiteren Empfehlungen und nehmen Sie Kontakt zu medizinischem Fachpersonal bzw. einer Teststelle auf. Dort erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen.

Bundesregierung: Weitere Informationen zur Corona-Warn-App

Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können.

Sie dürfen die Räumlichkeiten, in denen Sie sich abgesondert haben, verlassen, wenn dies aus gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere medizinische Notfälle und andere Gefahren für Leben oder Gesundheit (zum Beispiel ein Hausbrand). Außerdem sind auch notwendige, nicht aufschiebbare Arztbesuche erlaubt. Auch für eine Testung auf SARS-CoV-2 dürfen Sie die Räumlichkeiten verlassen.

Beim Verlassen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel Abstand halten. Personen, mit denen man in Kontakt tritt, zum Beispiel Ärzte, Rettungskräfte, Feuerwehr, sind über die Absonderung und deren Grund (zum Beispiel Symptome, positiver Test) vorsorglich zu informieren. 

Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können.

Wenn Sie sich also absondern müssen, weil Sie keine Maske tragen können, ist ein Aufenthalt im Garten grundsätzlich möglich, sofern sie dort durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht ihrem Haushalt angehören, einhalten können.

Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können.

Wenn Sie sich also absondern müssen, weil Sie keine Maske tragen können, bitten Sie Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn darum, Ihnen zu helfen. Sie können Lebensmittel, Medikamente oder Sonstiges einfach vor Ihrer Tür abstellen. Viele Lebensmittelläden und teilweise auch die Tafeln bieten Lieferdienste. Unterstützung bieten gegebenenfalls auch die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW), die Kirchen, Nachbarschaftshilfen oder andere Vereine und ehrenamtlich Helfende in Ihrer Stadt/Gemeinde. Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Stadt/Gemeinde. Oftmals werden auch Telefon-Hotlines angeboten.

Weitere Informationen zur Unterstützung auf kommunaler Ebene sowie zu bundesweiten Hilfsangeboten finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter:

Informationen zum Coronavirus/Bürgerengagement

Nein, für die Bevölkerung besteht allgemein keine Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Verordnung. 

Informationen für positiv getestete Personen:

Nein, ein positiver Selbsttest begründet weder absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) noch eine Absonderung. Dies gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen. Es wird jedoch dringend empfohlen, bis zum Vorliegen eines bestätigenden Testergebnisses freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Danach gilt die Verpflichtung, für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Wenn Sie keine Maske tragen können, begeben Sie sich nach einem positiven Schnelltestergebnis unverzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischimpfung) und genesene Personen. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben und dort durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten können, können Sie sich dort aufhalten.

Haben Sie den Test bei sich selbst durchgeführt und wurden dabei überwacht und das Ergebnis ist positiv, müssen Sie ebenfalls absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern.

Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen keine absonderungsersetzenden Maßnahmen ergreifen beziehungsweise sich in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.

Wenn Sie keine Maske tragen können und sich absondern müssen, dann verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur für die Durchführung weiterer notwendiger Testungen sowie in medizinischen oder sonstigen Notfällen.

Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Sie sollten Ihre Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen über Ihr positives PCR- beziehungsweise Schnelltestergebnis informieren. Diese müssen zwar selbst keine absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern, sollten aber Kontakte weitestgehend reduzieren.

Nein, sie sind nicht verpflichtet direkt eine Maske zu tragen oder sich abzusondern. Fieber zählt jedoch zu den typischen COVID-19 Symptomen. Es wird daher geraten, einen Arzt/eine Ärztin telefonisch zu kontaktieren. Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung. Falls notwendig, erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung erfolgt ggf. ein Test auf das Virus SARS-CoV-2.

Beachten Sie bitte weiterhin folgende Grundregeln: Bleiben Sie zu Hause und reduzieren Sie direkte Kontakte, besonders zu Risikogruppen. Halten Sie über 1,5 Meter Abstand und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, wo dies empfohlen oder vorgeschrieben ist. Achten Sie auf eine gute Händehygiene sowie die Anwendung der Husten- und Niesregeln.

Diese Maßnahmen schützen auch vor der Übertragung anderer Krankheiten wie beispielsweise Grippe.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung dauert fünf Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor. Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle beziehungsweise dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck). Sie werden nicht mehr regelmäßig vom Gesundheitsamt kontaktiert, sofern Sie nicht Teil eines Ausbruchsgeschehens oder vulnerablen Settings sind. Die Pflicht zur absonderungsersetzenden Maßnahme beziehungsweise Absonderung besteht automatisch auf der Grundlage der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

Hier einige Beispiele zur Berechnung der Dauer der absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise Absonderungspflicht. Die Beispiele unterscheiden sich je nachdem welche Art von Test Sie durchgeführt haben und ob und wann bei Ihnen Symptome aufgetreten sind:

Antigenschnelltest oder PCR-Test
Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) oder einen PCR-Test durchführen lassen.
Ihre Verpflichtung zur absonderungsersetzenden Maßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.

Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Die Dauer der Maßnahmen berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht.

Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung
Sie haben zunächst ein positives Schnelltestergebnis erhalten und zur Bestätigung anschließend einen PCR-Test durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausfällt. Ihre Verpflichtung zur absonderungsersetzenden Maßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.

Beispiel: Sie führen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durch (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Die Dauer der Maßnahmen berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar . Am 4. Januar führen Sie einen bestätigenden PCR-Test durch, der ebenfalls positiv ausfällt. An der Berechnung der Dauer verändert sich nichts. Hierfür relevant ist das Ergebnis des zuerst durchgeführten Schnelltests. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht.

PCR-Test

Ihre Verpflichtung zur absonderungsersetzenden Maßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests. Die Berechnung beginnt ab Probenahmedatum beziehungsweise Laboreingangsdatum (je nachdem was auf Ihrem Befund steht).

Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar, einen PCR-Test durch (Tag 0). Am Folgetag, dem 2. Januar, erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven PCR-Ergebnisses (2. Januar). Die Dauer der Maßnahmen berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht.

PCR-Test (zuerst Symptome, daraufhin positives Testergebnis)
Sie haben Symptome und lassen sich aufgrund dieser Symptome testen. Ihre Absonderungspflicht beginnt ebenfalls erst mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses.

Eine Impfung schützt sehr gut vor einem schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Symptomlose Infektionen beziehungsweise milde Krankheitsverläufe können auch bei Geimpften auftreten. Zudem können auch Geimpfte das Coronavirus weiterverbreiten. Sollten sie als geimpfte Person ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis erhalten, unterliegen Sie ebenfalls den absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise der Absonderungspflicht.

Medizinisch-pflegerische Einrichtungen sind Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 11 sowie § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz. Massenunterkünfte sind Einrichtungen des § 36 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Infektionsschutzgesetz.

Diese Einrichtungen dürfen von positiv getesteten Personen für die Dauer ihrer absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) nicht betreten werden. Wenn Sie in einer dieser Einrichtungen arbeiten, unterliegen Sie für diese Dauer einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Sie dürfen nicht arbeiten gehen, Ihre Wohnung dürfen Sie aber verlassen, zum Beispiel zum Einkaufen.

Ausnahmen von dem Betretungsverbot in diesen Einrichtungen gelten für:

  • Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden
  • Für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung
  • Für die Sterbebegleitung
  • Für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.

In diesen Ausnahmefällen muss die positiv getestete Person vor dem Betreten die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testes hinweisen, es sei denn es handelt sich um Einsatzkräfte, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt über weitere Ausnahmen entscheiden, wenn die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Ein erneuter positiver Schnelltest oder PCR-Test nach den fünf Tagen zählt als neuer positiver Test. Sie müssen erneut eine Maske tragen beziehungsweise sich in Absonderung begeben. Dies gilt erneut für fünf Tage.

Informationen zu Bescheinigungen, Arbeitstätigkeiten und Entschädigung:

Fragen und Antworten zur Absonderung im Urlaub (Stand: 16.11.2022)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Sie sollten außerhalb Ihrer Unterkunft unverzüglich eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Maßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben.

Dies bedeutet entweder nach Hause oder in eine sonstige geeignete Unterkunft. Bitte nutzen Sie hier vorranging Verkehrsmittel, bei denen kein Kontakt entsteht, beispielsweise eigener Pkw/Fahrrad/Roller/zu Fuß. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist aus infektiologischer Sicht nicht ratsam, da davon auszugehen ist, dass Sie andere Personen anstecken können. 

Das Vorgehen unterscheidet sich möglicherweise, je nachdem wo sich Ihr Urlaubsort befindet.

Ich bin im Urlaub in Baden-Württemberg:

Sie sollten außerhalb Ihrer Unterkunft unverzüglich eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Maßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben.

Dies bedeutet entweder nach Hause oder in eine sonstige geeignete Unterkunft. Bitte nutzen Sie hier vorrangig Verkehrsmittel, bei denen kein Kontakt entsteht, beispielsweise eigener Pkw. Die Nutzung des öffentlichen Nah-, Regional- und Fernverkehrs ist aus infektiologischer Sicht nicht ratsam, da davon auszugehen ist, dass Sie andere Personen anstecken können. Im Zweifel bitten Sie Familienangehörige oder Bekannte, Sie unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen abzuholen.
Sollten weder eine Absonderung am Urlaubsort noch eine kontaktarme Heimreise möglich sein, weil Sie beispielsweise keinen Führerschein besitzen oder mit Bus und Bahn angereist sind, nehmen Sie bitte Kontakt zum örtlichen Gesundheitsamt auf und erörtern das weitere Vorgehen.

Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Ich bin im Urlaub in Deutschland (außerhalb Baden-Württembergs): 
Es gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Urlaub machen. Bundesweit gibt es Pflichten zu absonderungsersetzenden Maßnahmen oder zur Absonderung nach positiven Tests, die sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. 
Informieren Sie sich am besten bereits vorab, welche Regelungen im Bundesland/Landkreis Ihres Reiseziels gelten.

Ich bin im Urlaub im Ausland
Informieren Sie sich am besten schon vor der Reise, welche Regelungen in Ihrem Reiseland gelten.
Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, den offiziellen Seiten Ihres Reiselandes und gegebenenfalls auch Urlaubsortes/Urlaubsregion. Verreisen Sie mit einem Reiseveranstalter, sollte dieser Ihnen ebenfalls Informationen zur Verfügung stellen können. 

Wer in Absonderung beziehungsweise Quarantäne muss, richtet sich nach den Gegebenheiten/Kontakten vor Ort beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen. In Baden-Württemberg ergibt sich aus einem positiven Antigenschnelltest zunächst nur eine Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht für die positiv getestete Person. Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen bestehen keine verpflichtenden Maßnahmen.

Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und bei sich selber ohne Überwachung einen Test durchgeführt haben (Selbsttest) und dieser positiv ist, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen. Es wird jedoch empfohlen, unverzüglich einen PCR-Test oder Schnelltest zur Bestätigung des Ergebnisses durchführen zu lassen. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. 
Der positive Selbsttest begründet noch keine Masken- oder Absonderungspflicht (Isolation). Die Vermeidung von Kontakten wird jedoch dringend empfohlen. Ist der nachfolgende PCR-Test ebenfalls positiv, müssen Sie hingegen unverzüglich absonderungsersetzende Maßnahmen ergreifen (Maske tragen) oder, wenn dies nicht möglich ist, sich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Maßnahmen aus der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch im verlinkten Merkblatt:

Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Eine Verpflichtung zur Nachtestung mittels PCR oder Schnelltests besteht in Baden-Württemberg nicht mehr.

Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und Ihr Selbsttestergebnis positiv ist, dann sollte der PCR-Test beziehungsweise professionelle Antigentest unverzüglich erfolgen, was bei einer größeren Entfernung zum Wohnort bedeutet: noch am Urlaubsort. Dies kann unter anderem auch Vorteile für den Reisenden (beziehungsweise seine direkten Mitreisenden) bringen, da ein negativer PCR-Test die sofortige Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht, die sich aus einem positiven Antigentest ergibt, für ihn ab dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses sofort wieder aufhebt und der Urlaub ohne Einschränkungen fortgesetzt werden kann.
Wenn ein Baden-Württemberger Urlaub in einem anderen Land oder Bundesland macht, sind die bundesland- beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen und Regelungen entscheidend. 

Innerhalb Deutschlands werden die Kosten für eine bestätigende PCR-Diagnostik (nach positivem Antigentestergebnis) nach § 4b der Testverordnung (TestV) durch den Bund übernommen. Hierfür dürfen dem Einzelnen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

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Wann bekomme ich das erste Mal meine Tage Test?

Deine erste Periode bekommst du normalerweise etwa ein bis zwei Jahre später. Vaginaler Ausfluss: Vaginaler Ausfluss: Die weiße oder gelbliche Flüssigkeit ist normalerweise ein sicheres Zeichen dafür, dass deine erste Periode unterwegs ist.

Wie sehen die ersten Tage aus?

Deine erste Periode wird sehr leicht ausfallen, das gilt auch für die folgenden Zyklen. Das liegt daran, dass dein Körper sich selbst zunächst an alle hormonellen Umstellungen gewöhnen muss. Deshalb kann deine erste Periode eher bräunlich anstatt hellrot sein und stärker oder schwächer ausfallen.

Wann bekommt man immer die Periode?

Die meisten Mädchen bekommen ihre erste Periode zwischen 11 und 14 Jahren. Es kann aber auch schon im Alter von 9 Jahren oder erst mit 16 Jahren der Fall sein. Die Tendenz geht in den vergangenen Jahren dahin, dass die erste Periode bei Mädchen eher früher als später einsetzt.

Wann bekommt man das zweite Mal seine Tage?

Der Menstruationszyklus ist im Jugendalter oft unregelmäßig: Die Blutung dauert 2–7 Tage und sie kann schon nach 20 Tagen wiederkommen – aber auch erst nach 60 Tagen oder mehr. Meistens jedoch liegt der Abstand der Regelblutungen zwischen 21–45 Tagen.

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