Wann ist die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt?

In der gesetzlichen Rentenversicherungist Voraussetzung für eine Rentengewährung, dass vor Eintritt des Leistungsfalles für eine bestimmte Mindestzahl von Monaten (Wartezeit) rentenrechtliche Zeitennachgewiesen sind. Daneben müssen für manche Rentenarten zusätzliche sog. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. So steht z. B. Erwerbsminderungsrentegrundsätzlich nur zu, wenn neben einer Wartezeit von 5 Jahren zusätzlich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Die Wartezeit beträgt für Erwerbsminderungsrentensowie für Hinterbliebenenrenten (Waisenrente, Witwen(r)rente) 5 Jahre (60 Kalendermonate). Ausnahme: Sind vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung keine 60 Kalendermonate vorhanden, ist die Wartezeit dennoch erfüllt, wenn vor der Rentenantragstellung insgesamt 20 Jahre (240 Kalendermonate) mit Beitragszeiten zurückgelegt sind. Diese Sonderregelung betrifft z.B. Antragsteller, die bereits in jungen Jahren voll erwerbsgemindert geworden sind, aber weiterhin Beiträge entrichtet haben.

Für vorgezogene Altersrenten, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, seit 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) in Anspruch genommen werden können, ist eine Wartezeit von 15, 20, 35 oder 45 Jahren (180, 240, 420 oder 540 Kalendermonaten) erforderlich, für Regelaltersrenten ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonaten).

Für die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren zählen nur Beitragszeitenund Ersatzzeiten, für die Wartezeit von 35 Jahren zählen dagegen alle rentenrechtliche Zeiten. also auch Anrechnungszeitenund Berücksichtigungszeiten. Auch eine Gutschrift von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichskann zur Erfüllung dieser Wartezeiten beitragen.

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (mit Ausnahme von Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn). Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, die auch Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, sowie freiwillige Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind (ausgenommen sind hier Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen). Mit Kalendermonaten, die aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting resultieren, kann die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt werden.

Bei weniger als 60 Kalendermonaten gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes teilweise oder voll erwerbsgemindert oder im Bergbau vermindert berufsfähig geworden oder gestorben ist und entweder bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig in der Rentenversicherungwar oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist, sofern er in den letzten 2 Jahren davor mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Rentenversicherung entrichtet hat.

Wegen der Wartezeit für die Rente für Bergleute bei verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres und wegen der Knappschaftsausgleichsleistung siehe Knappschaftsversicherung

Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1957 gilt für diese besondere Altersrente aktuell eine Altersgrenze von 63 Jahren und zehn Monaten.

Warum wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt?

Mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden die Menschen belohnt, die mit ihrer Lebensarbeitsleistung das Rentensystem stützen. Es werden diejenigen in den Blick genommen, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Für diese Menschen wurde mit Inkrafttreten der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zunächst die Möglichkeit geschaffen, nach 45 Beitragsjahren weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist die Altersgrenze ab dem 1. Juli 2014 vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt worden. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang wieder stufenweise um zwei Monate auf die zuvor geltende Altersgrenze. Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann folglich abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

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Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Anspruch auf diese Altersrente hat, wer das maßgebliche Lebensalter vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt. Auf die 45jährige Wartezeit werden in erster Linie Beitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflege und Kindererziehung angerechnet.

Neben der vorübergehenden Absenkung der Altersgrenze auf 63 Jahre wurden mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft verbessert: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I) werden seither angerechnet. Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld zählen wie bisher für die 45-jährige Wartezeit mit. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn dieser abschlagsfreien Rente nicht mitgezählt. Eine Ausnahme von dieser Ausschlussregelung gilt jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.

Seit den Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz kann der Rentenanspruch auch erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Da auch freiwillig Versicherte, insbesondere selbständige Handwerker, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können, häufig jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, werden sie jetzt auch bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt. Wenn also insgesamt mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, werden freiwillige Beiträge ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Zur Vermeidung von Frühverrentung werden auch hier in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht berücksichtigt.
Zusammenfassend zählen demnach folgende Zeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren mit:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der versicherungspflichtigen, geringfügigen Beschäftigung (Minijob mit eigener Beitragszahlung)
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn – es sei denn, die Arbeitslosigkeit wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht,
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
  • Ersatzzeiten.

Schrittweise Anhebung bei der Altersrente für besonders lngjährig Versicherte

Nach der vorübergehenden Absenkung der Altersgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf 63 Jahre wird diese schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben. Die abgesenkte Altersgrenze von 63 Jahren galt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, deren Rente nach dem 1. Juli 2014 begann und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllten. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang wieder um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist weiterhin bereits zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich.

Was bedeutet Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren?

Die Wartezeit von 45 Jahren müssen Versicherte erfüllen, um einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu haben (§ 50 Abs. 5 SGB VI). Die Wartezeiten müssen bei Altersrenten bis zum Rentenbeginn erfüllt sein.

Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie für Kindererziehung (maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes), Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) und ...

Wann kann ich in Rente gehen 45 Jahre voll?

Ab dem Jahr 1964 Geborene, die 45 Beitragsjahre vorweisen, können mit 65 Jahren abschlagfrei in Rente gehen. Werden 45 Beitragsjahre nicht erreicht, können sie mit 67 Jahren abschlagfrei in den Ruhestand eintreten.

Wie berechnet man die Wartezeit?

Wartezeitmonate werden ermittelt, indem die zusätzlichen Entgeltpunkte durch den Wert 0,0313 geteilt werden. Das Ergebnis dieses Rechengangs wird auf den vollen Wert (Monat) gerundet.

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