Wenn Sie einen neuen EU Führerschein erhalten haben, dann werden Sie feststellen, das auf der Rückseite diverse Eintragungen zu finden sind. Hier fällt einem mit Sicherheit das „Feld 12“ auf, in welchem diverse Zahlen eingetragen sind.
In diesem sind diverse Codes eingefügt, die man so nicht auf die schnell entschlüsseln kann. Vielleicht wundert man sich aber auch über die Bemerkung „*)“ innerhalb des Feldes 10.
Um hier alle Unklarheiten aufzuklären, möchten wir Ihnen hier gerne die Bedeutung der einzelnen Felder erklären und was die Codes dahinter bedeuten:
Unser Tipp für dich:
Um die Übersicht zu bewahren behandeln wir hier die Rückseite des EU Führerscheins:
Bedeutung Führerschein Feld 9:
Auflistung aller Fahrerlaubnisklassen wie PKW, Motorrad, LKW etc.
Bedeutung Führerschein Feld 10:
Hier finden Sie das Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Sollten Sie hier den Eintrag „*)“ sehen, dann bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Herstellung des Führerscheins noch kein Datum der Führerscheinprüfung übermittelt worden ist.
Deswegen wird in Feld 14 dieses Datum per Hand nachgetragen.
Wenn eine Klasse nicht erteilt worden ist, dann wird diese durch einen Strich entwertet.
Bedeutung Führerschein Feld 11:
Hier wird das Gültigkeitsdatum für befristet erlaubte Fahrzeugklassen eingetragen.
Bedeutung Führerschein Feld 12:
Unter Feld 12 werden bestimmte Codes eingetragen, welche Beschränkungen und Zusatzangaben angeben. Die Bedeutung der Codes finden Sie unten:
Bedeutung Führerschein Feld 13:
Hier können Eintragungen anderer EU Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland eingetragen werden. In der Regel ist dieses Feld aber nicht gefüllt.
Sie kennen nun die Bedeutung der einzelnen Felder, nachfolgend wollen wir näher auf die Codes eingehen, die im Feld 12 eingetragen sein können.
Bedeutung der Codes in Feld 12 des EU Führerscheins
Die Codes werden über die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)“ beschrieben. (Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein)
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1
01
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
2
01.01
Brille
3
01.02
Kontaktlinse(n)
4
01.03
Schutzbrille*
5
01.05
Augenschutz
6
01.06
Brille oder Kontaktlinsen
7
01.07
Spezifische optische Hilfe
8
02
Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9
03
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10
03.01
Prothese/Orthese der Arme
11
03.02
Prothese/Orthese der Beine
12
(weggefallen)
13
(weggefallen)
14
(weggefallen)
15
(weggefallen)
16
(weggefallen)
17
(weggefallen)
18
(weggefallen)
19
(weggefallen)
20
(weggefallen)
21
10
Angepasste Schaltung
22
10.02
Automatische Wahl des Getriebeganges
23
10.04
Angepasste Schalteinrichtungen
24
15
Angepasste Kupplung
25
15.01
Angepasstes Kupplungspedal
26
15.02
Handkupplung
27
15.03
Automatische Kupplung
28
15.04
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29
20
Angepasste Bremsmechanismen
30
20.01
Angepasstes Bremspedal
31
20.03
Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32
20.04
Bremspedal mit Gleitschiene
33
20.05
Bremspedal (Kipppedal)
34
20.06
Mit der Hand betätigte Bremse
35
20.07
Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
36
20.09
Angepasste Feststellbremse
37
20.12
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38
20.13
Mit dem Knie betätigte Bremse
39
20.14
Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
40
25
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
41
25.01
Angepasstes Gaspedal
42
25.03
Gaspedal (Kipppedal)
43
25.04
Handgas
44
25.05
Mit dem Knie betätigter Gashebel
45
25.06
Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
46
25.08
Gaspedal links
47
25.09
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48
(weggefallen)
49
31
Anpassungen und Sicherungen der Pedale
50
31.01
Extrasatz Parallelpedale
51
31.02
Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
52
31.03
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
53
31.04
Bodenerhöhung
54
32
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
55
32.01
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
56
32.02
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
57
33
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
58
33.01
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
59
33.02
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
60
35
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
61
35.02
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
62
35.03
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
63
35.04
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
64
35.05
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
65
40
Angepasste Lenkung
66
40.01
Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
67
40.05
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
68
40.06
Angepasste Position des Lenkrads
69
40.09
Fußlenkung
70
40.11
Assistenzeinrichtung am Lenkrad
71
40.14
Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
72
40.15
Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
73
42
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
74
42.01
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
75
42.03
Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
76
42.05
Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
77
43
Sitzposition des Fahrzeugführers
78
43.01
Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
79
43.02
Der Körperform angepasster Sitz
80
43.03
Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
81
43.04
Fahrersitz mit Armlehne
82
43.06
Angepasster Sicherheitsgurt
83
43.07
Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
84
44
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
85
44.01
Einzeln gesteuerte Bremsen
86
44.02
Angepasste Vorderradbremse
87
44.03
Angepasste Hinterradbremse
88
44.04
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
89
44.05
Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
90
44.06
Angepasster Rückspiegel*
91
44.07
Angepasste Kontrolleinrichtungen*
92
44.08
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
93
44.09
Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
94
44.10
Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
95
44.11
Angepasste Fußraste
96
44.12
Angepasster Handgriff
97
45
Kraftrad nur mit Seitenwagen
98
46
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
99
47
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100
50
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101
51
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102
61
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
103
62
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
104
63
Fahren ohne Beifahrer
105
64
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
106
65
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
107
66
Ohne Anhänger
108
67
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109
68
Kein Alkohol
110
69
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111
70
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
112
71
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)
113
(weggefallen)
114
73
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115
(weggefallen)
116
(weggefallen)
117
(weggefallen)
118
(weggefallen)
119
78
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120
79 (…)
Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
121
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
123
79 (L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
124
79.01
Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125
79.02
Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126
79.03
Nur dreirädrige Fahrzeuge
127
79.04
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128
79.05
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129
79.06
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
130
80
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131
81
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132
(weggefallen)
133
95
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134
96
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
135
97
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Quelle: //www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
Sie wissen nun wie die Rückseite Ihres EU Führerscheines zu lesen ist, welche Bedeutung dabei die einzelnen Felder haben und wie die Codes m Feld 12 zu interpretieren sind.