Was bedeutet bei einer Bankvollmacht über den Tod hinaus?

Vollmacht über den Tod hinaus

Vorsorgevollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern nichts anderes angeordnet ist

Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 07.07.2014 (34 WX 265/14 = BECKRS 2014, 14197) über die Frage zu entscheiden, ob eine Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, wenn in der Vollmachtsurkunde selbst der Satz „Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus“ fehlt.

Zweck einer Vollmacht über den Tod hinaus

Zur Regelung von Nachlassangelegenheiten müssen die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht einen Erbschein (§ 2353 BGB) beantragen, aus dem sich ihr gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht ergibt. Der Erbschein ist sozusagen der „Personalausweis“ des Erben. Auch ein Testamentsvollstrecker muss sich durch ein gerichtliches Zeugnis legitimieren, um für den Nachlass handeln zu können. Die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB) durch das Nachlassgericht kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Hierdurch kann sich die Nachlassverwaltung, insbesondere die Zahlung von Nachlassschulden, erheblich verzögern.

Dem kann der Erblasser durch eine „transmortale Vollmacht“ vorbeugen. Diese Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann also auch noch nach dem Erbfall die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen, bis der beantragte Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird.

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte der Vollmachtgeber ein Formular aus dem Ratgeber „Vorsorge für Unfall, Krankheit oder Alter“, erschienen im Verlag C.H. Beck, verwendet. In der aktuellen 14. Aufl. dieses Formulars findet sich folgender Satz: „Ich will, dass die Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben fort gilt.“ Der Vollmachtgeber hat dann die Möglichkeit das Feld „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. Scheinbar hatte dies der Vollmachtgeber in dem vom OLG München zu entscheidenden Fall vergessen.

Da die Urkunde also keine eindeutige Erklärung zur Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus enthalten hat, bestimmt sich diese Frage nach Auffassung des Gerichts nach der Bestimmung des § 168 BGB durch Auslegung des zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB), ob eine Fortgeltung vom Vollmachtgeber gewollt ist. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers zugeschnitten sind, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen solle. Dabei ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass bei einer Altersvorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers auch die Vertretungsmacht im Bereich der Vermögensverwaltung erlösche (OLG Hamm, DNotZ 2003, 120).

Die gegenständliche Vollmacht bezweckt ersichtlich die Vorsorge für das Alter der vertretenen Person. Im Vordergrund stehen Maßnahmen der Personensorge (Gesundheit, ärztliche und pflegerische Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung). Aus der Vollmacht sei nicht zu entnehmen, dass über die Personenbetreuung hinaus individuelle Erklärungen zur Vermögensorge enthalten sind.

Zudem äußert sich die Vollmacht ausdrücklich nur für die Fortdauer für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, besagt aber gerade nicht zur Fortdauer über den Tod hinaus.

Die Vorsorgevollmacht ist damit nach Ansicht des OLG München mit dem Tod des Vollmachtgebers erloschen.

Transmortale Vollmacht     Postmortale Vollmacht

Im Rahmen der Erbfallvorsorge spielt neben letztwilligen Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag auch die über den Tod hinausgehende Vollmacht eine wichtige Rolle.

Nach dem Erbfall bleibt den Erben in der Regel der Zugriff auf den Nachlass verwehrt. Erst muss die Testamentseröffnung oder das Erbscheinsverfahren abgewartet werde, was lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Erben müssen also zunächst aus eigenen Mitteln für die Beerdigung, Wohnungsauflösung usw. aufkommen.

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Um seine Erben zu entlasten, sollte der Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren Erben eine Vollmacht erteilen, die über den Tod hinaus geht. Diese Vollmacht kann der Erblasser entweder auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränken oder aber unbeschränkt als Generalvollmacht ausgestalten. Mithilfe der Vollmacht auf den Todesfall kann der bevollmächtigte Erbe die Erbfallverbindlichkeiten unmittelbar aus dem Nachlass begleichen.

  • Vollmacht über den Tod hinaus Arten

    Die Vollmacht über den Tod hinaus wird zu Lebzeiten erteilt. Der Erblasser bestimmt, ob sie eine transmortale oder postmortale Wirkung hat.

    Transmortale Vollmacht: Die transmortale Vollmacht ist bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers wirksam und besteht über seinen Tod hinaus fort.

    Postmortale Vollmacht: Die postmortale Vollmacht erlangt ihre Wirksamkeit dagegen erst nach dem Tod des Vollmachtgebers.

    Vorsicht! Eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht besteht im Zweifel auch nach dem Tod des Vollmachtgebers fort. Das heiβt, dass jede Vollmacht mangels abweichender Regelung stets eine transmortale Wirkung entfaltet.

  • Vollmacht Form

    Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form.

  • Vollmacht Widerruf

    Die vom Erblasser erteilte Vollmacht kann von jedem Erben nach dem Erbfall widerrufen werden.


Wie lange ist eine Vollmacht über den Tod hinaus gültig?

Es kann sich bei dem Bevollmächtigten auch um einen Miterben handeln. Ist er allerdings Alleinerbe, erlischt die Vollmacht mit dem Erbfall, da er nicht gleichzeitig als Vollmachtgeber und -nehmer fungieren kann. Die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus besteht so lange, bis die Erben sie widerrufen.

Was darf ich mit einer Vollmacht über den Tod hinaus?

Diese Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann also auch noch nach dem Erbfall die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen, bis der beantragte Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird.

Kann man nach dem Tod noch Geld abheben?

Ohne Vollmacht sind nur legitimierte Erben dazu befugt, auf das Konto des Verstorbenen zuzugreifen. Dies erfordert einen Erbschein, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Erben mehrere Personen, können diese nur gemeinsam auf das Konto zugreifen und Geld abheben.

Wird nach dem Tod das Konto gesperrt?

Sobald eine Bank vom Tod eines ihrer Kunden erfährt, sperrt sie den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten des Verstorbenen und führt das Konto als Nachlasskonto. Noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge und Lastschriften werden bis auf Widerruf weiterhin ausgeführt.

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