Welche Personengruppe bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach welchem Gesetz?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  wurde zum 01.01.2005 mit der großen Hartz-IV Gesetzgebung durch die damalige Rot-Grüne Bundesregierung in Deutschland eingeführt. Sie ist als bedarfs­orientierte Sozialleistung ausgestaltet, §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch XII. Reichen die Einkünfte im Alter und bei voller Erwerbsminderung für den notwendigen Lebensunterhalt  nicht aus, kann die Grundsicherung beim zuständigen örtlich zuständigen Sozialamt der Gemeinde / Landkreis beantragt werden. Die Grundsicherungen erfasst alle Leistungen, die nach Sozialhilfe gezahlt werden. Eine Anrechnung auf das Einkommen der Eltern oder Kinder erfolgt grundsätzlich nicht. Erst bei Einkommen ab 100.000 Euro kommt es zu einer Prüfung dieser Einkünfte und Vermögen. Weiterhin ist ein Kostenersatz durch  die Erben der Leistungsempfänger ausgeschlossen. Infos zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hier im Renten-ABC von rentenbescheid24.de.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im SGB XII geregelt. Das Hartz-IV oder Arbeitslosengeld 2 ist im SGB II gesetzlich geregelt.

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Anspruchsberechtigter Personenkreis

Personen:

  • die die Altersgrenze erreicht haben oder
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und mindestens 18 Jahre alt sind haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Diese hat für den anspruchsberechtigten Personenkreis die  gleiche Funktion, wie die Hillfe zum Lebensunterhalt. Mit der Grundsicherung soll Altersarmut vermieden werden.

Leistungen nur auf Antrag

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. So steht es in § 18 Abs.1 SGB XII geschrieben. Zuständig für die Bewilligung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und Landkreise.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Personenkreis für die Grundsicherung

Betroffene, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sind oder die Altersrente erhalten (Altergrenze für die Altersrente erreicht haben), erhalten die Grundsicherung.

Nach den gesetzlichen Regelungen aus dem Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden. Für später Geborene wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis zum Geburtsjahr 1964 auf das 67. Lebensjahr angehoben.

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Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Absatz 2 SGB VI. Die Beurteilung über eine dauerhaft volle Erwerbsminderung ist eine gutachterliche-sozialmedizinische Prüfung. Diese wird durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger oder im Streitfall durch die Sozialgerichte durchgeführt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:Leistungsumfang

Die Leistungen der Grundsicherung richten sich nach § 42 SGB XII. Sie werden nach  jeweils zum 01.01. eines Jahres aktualisierten Regelsätzen bemessen. Eine Anrechnung von den gesetzlichen Renten- und anderen Zahlungen erfolgt dabei. Ausnahmen bestehen bei Rentenansprüchen aus staatlich geförderten Renten, wie die Riesterrente, da gibt es Freibeträge für die Einkommensanrechnung. Daneben werden bestimmte Teile von „bestimmten Rentenansprüchen“ aus dem § 43 Absatz 3 SGB XII nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.

Keine Anwendung der Bedarfsdeckungssregelungen nach § 39 Satz 1 SGB XII

Wegen § 43 Absatz 6 SGB XII wird die an sich nachteilige Vermutungsregelung des Bestehens einer Bedarfsdeckung nach § 39 Satz 1 SGB XII nicht auf die Grundsicherung im Alter angewendet.

Zu den Regelsätzen können für bestimmte Personengruppen zusätzliche Mehrbedarfe hinkommen ( bestimmte Behinderte oder bei bestimmten Erkrankungen). Weitere zusätzliche Bedarfe für Sonderfälle können ebenfalls auf Antrag gewährt werden.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer Grundsicherung bezieht, muss im Alter mit weniger Geld auskommen. Die Regelsätze sind genauso hoch, wie in dem Bereich des SGB II. Letztendlich reicht die Rente und die Aufstockung aus heutiger Sicht ( 2019) nicht aus, um ein sorgenfreies Leben im Alter leben zu können. Deshalb ist eine Mindestrente oder die Grundrente für viele der betroffenen Menschen extrem wichtig. In der Regel wird Grund­sicherung für zwölf Monate bewilligt.

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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie als bedürftiger Mensch bekommen, wenn Sie entweder die Regelaltersgrenze - das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – erreicht haben oder Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.

Wird Erwerbsminderungsrente auf Grundsicherung angerechnet?

Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum Hartz IV und/oder zur Sozialhilfe beziehen, gilt, dass Renten als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung bedarfsdeckend und leistungsmindernd angerechnet werden müssen.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Wer hat Anspruch? Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Höhe des Hartz IV Regelsatzes (449 Euro in 2022) zuzüglich angemessener Kosten für Wohnung und Heizung sowie ggfs. Mehrbedarfe bei Behinderung, dezentraler Warmwasserversorgung oder kostenaufwändiger Ernährung.

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