05.11.2013·Fachbeitrag ·Erbschleicherei
von Regula Heinzelmann, Berlin/Dietikon, Schweiz
| Der Erblasser darf bis zum Tod frei über sein Vermögen verfügen. Dies birgt die Gefahr, dass Personen versuchen, den oft dementen Erblasser in unredlicher Art zu beeinflussen. Bis auf wenige Ausnahmen (§ 14 HeimG) besteht hiergegen kein gesetzlicher Schutz. Dieser Beitrag zeigt, wie man diesem Problem mit Vorsorgevollmachten wirksam begegnen kann. |
1. Grundproblematik
Kranke oder demente alte Menschen fühlen sich oft einsam, da es Kindern oder Enkeln nicht möglich ist, die Betroffenen selbst zu betreuen oder häufig zu besuchen. Dies wird gern von Erbschleichern ausgenutzt, die sich an einen Erblasser heranmachen, um ihm Geld, Wertgegenstände und letztwillige Verfügungen, die angestammte Erben benachteiligen, abzuschmeicheln. Häufig isolieren Erbschleicher den Erblasser. Kindern wird z.B. das Umgangsrecht verweigert. Die Isolierung kann von Hausangestellten und sogar (amtlichen) Betreuern vorgenommen werden, die bereits im Haus des potenziellen Erblassers ansässig sind. Sie kann zur Freiheitsberaubung führen, die nach § 239 StGB strafbar ist. Die Norm schützt nur die Fortbewegungsfreiheit. Oftmals handelt es sich bei der Erbschleicherei aber um eine geistige Freiheitsberaubung.
Es kommt immer wieder vor, dass Betreuer, die nach § 1896 ff. BGB eingesetzt werden, ihre Vollmachten missbrauchen. Deswegen sollten Angehörige des Betreuten den Betreuer kontrollieren. Die Betreuung umfasst die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es seinem Wohl entspricht. Bestimmte Handlungen, z.B. das Öffnen der Post, darf der Betreuer nur erledigen, wenn das Gericht dies anordnet.
2. Richtige Vollmacht - richtige Formulierung
Empfehlenswert ist, für private und geschäftliche Belange zwei unterschiedliche Vollmachten auszustellen und für beide Bereiche verschiedene Personen zu bevollmächtigen (§§ 164 bis 181 BGB), beziehungsweise Prokura nach §§ 48 ff. HGB zu erteilen. Eine Vollmacht sollte je nach Situation unterschiedlich formuliert werden.
- Für vorübergehende Handlungsfähigkeit ist es sinnvoll, die Vollmacht auf die Verpflichtungen des täglichen Bedarfs einzugrenzen und Höchstsummen festzulegen.
- Für lange dauernde Handlungsunfähigkeit kann die Vollmacht erweitert und der Bevollmächtigte mit der Vermögensverwaltung betraut werden. Dabei ist es ratsam, für gröβere Transaktionen zwei Unterschriften von Vertrauenspersonen zu verlangen und das Betreuungsgericht zu bitten, einen Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB) einzusetzen.
Formulare können als Anhaltspunkt dienen, sind aber oft zu allgemein. Gerade individuelle Abweichungen müssen aber klar formuliert werden. Banken akzeptieren Vorsorgevollmachten überdies oft nur auf bestimmten Formularen, die sie den Kunden selbst zur Verfügung stellen. Vor Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte zuvor stets Auskunft bei der Bank eingeholt werden.
Oft werden für den Fall der Handlungsunfähigkeit geschäftliche oder private Generalvollmachten empfohlen. Dies kann im Hinblick auf Erbschleicherei sehr problematisch werden. Eine in Kraft tretende Generalvollmacht kann für den Betroffenen faktisch eine Entmündigung bedeuten. Wenn die Voraussetzungen, also die Handlungsunfähigkeit, eingetreten ist, ist die Vollmacht kaum rückgängig zu machen. Zudem lassen sich Generalvollmachten sehr leicht missbrauchen. Gegenmaßnahmen kommen zu spät, wenn erst das Bankkonto geplündert und die Wertgegenstände entwendet sind.
3. Vertrauenspersonen mit Kontrolle beauftragen
In jeder Vollmacht, speziell in Generalvollmachten, sollte unbedingt eine Vertrauensperson mit der Kontrolle beauftragt werden. Für den Fall, dass der in der Vollmacht Beauftragte/die Beauftragten den Auftrag nicht annehmen wollen oder können, sollten mehrere Vertrauenspersonen genannt sein. Problematisch ist es aber, mehrere Personen gleichberechtigt als Bevollmächtigte einzusetzen. Wenn diese sich über eine Maβnahme nicht einig sind, kann dies leicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Deswegen sollte ein Hauptbetreuer und ein oder zwei Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Die Kontrollperson sollte bei Missbrauch die Vollmacht widerrufen können. In der Vorsorgevollmacht kann vermerkt werden, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer diese Vollmacht einseitig aufheben kann.
4. Erklärung des Erblassers erleichtert eine Anfechtung
Um sich und seine Angehörigen vor Erbschleicherei und Missbrauch zu schützen, kann ein Erblasser in der Vorsorgevollmacht oder auf einem speziellen Dokument Verfügungen gegen Missbrauch erlassen (siehe die Musterformulierungen auf den folgenden Seiten). Der notwendige Schutzumfang kann sich unter Umständen sogar auf den Ehegatten erstrecken, um sogenannten Spekulationshochzeiten entgegenzuwirken.
Bestimmungen des Erblassers gegen Erbschleicherei sind bisher relativ unüblich. Es gibt immer auch Grenzfälle. Immerhin erleichtert eine solche Erklärung den Erben die Anfechtung von in dementem Zustand getroffenen Verfügungen gemäß § 2078 BGB. Die rechtmäβigen Erben können schriftlich beweisen, dass der Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eine Verfügung zugunsten von Erbschleichern niemals getroffen hätte.
5. Musterformulierungen und Checkliste
Folgende Musterformulierungen sind in einer Vorsorgevollmacht zur Vorbeugung von Erbschleicherei sinnvoll:
Wichtig ist, die Widerrufsmöglichkeit und die Folgen eines Widerrufs zu regeln. Explizit erwähnt werden sollte die Geltung gegenüber einem Ehegatten.
Mit folgendem Passus in der Vorsorgevollmacht kann der Erblasser sich selbst vor Freiheitsberaubung schützen:
Die folgende Checkliste listet die Punkte zusammenfassend auf, an die bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht gedacht werden muss.
Weiterführende Hinweise
- Regula Heinzelmann, Erbschleicherei: Altes Drama - neues Unrecht, 2013.
- Institut für Betreuungsrecht: www.betreuungsrecht.de