Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Wer mit Gefahrgut zu tun hat, muss sich darüber klarwerden, welche Rollen er nach Gefahrgutrecht zu übernehmen hat. Der Begriff Rolle bezeichnet Tätigkeiten wie Absender, Belader oder Empfänger. Damit werden jedoch Aufgaben und Pflichten an die beteiligten Unternehmen bzw. deren verantwortliche Personen vergeben, nicht an die ausführende Person selbst. Nur beim Fahrer stimmt die Rolle nach Gefahrgutrecht mit der Tätigkeit für den Betrieb überein. //www.bg-verkehr.de/arbeitssicherheit-gesundheit/themen/gefahrgut/rollen-und-taetigkeiten //www.bg-verkehr.de/@@site-logo/logo.png20226381
Rollen und TätigkeitenWer mit Gefahrgut zu tun hat, muss sich darüber klarwerden, welche Rollen er nach Gefahrgutrecht zu übernehmen hat. Der Begriff Rolle bezeichnet Tätigkeiten wie Absender, Belader oder Empfänger. Damit werden jedoch Aufgaben und Pflichten an die beteiligten Unternehmen bzw. deren verantwortliche Personen vergeben, nicht an die ausführende Person selbst. Nur beim Fahrer stimmt die Rolle nach Gefahrgutrecht mit der Tätigkeit für den Betrieb überein.
Im Gefahrgutrecht werden den beteiligten Unternehmen Verantwortlichkeiten je nach Rolle auferlegt. Zu jeder Rolle gibt es nach GGVSEB festgelegte Pflichten, die bei Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit von der zuständigen Behörde geahndet werden können bis hin zu strafrechtlichen Verfahren. Das trifft immer die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. denjenigen, der diese Aufgabe per Pflichtendelegation oder per Leitungsfunktion übernommen hat.
Grundsätzliche Pflichten der beteiligten Unternehmen:
- Nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren sind Vorkehrungen so zu treffen, dass Schadensfälle entweder völlig verhindert werden oder das Ausmaß möglichst beschränkt wird.
- Personen, die Aufgaben in der Gefahrgutbeförderung haben, müssen eine Unterweisung erhalten. Diese muss dokumentiert und aufbewahrt werden. Ausgebildete Gefahrgutfahrer müssen in die örtlichen Gegebenheiten unterwiesen sein.
- Beschäftigte ohne Gefahrgut-Zusatzausbildung müssen für Aufgaben, für die teilweise Befreiungen vom ADR bestehen, in den vom Gefahrgut ausgehenden Gefahren unterwiesen werden. Dazu gehören beispielsweise freigestellte Beförderungen oder der Umgang mit begasten Güterbeförderungseinheiten.
- Werden Güter mit besonderem Gefährdungspotenzial befördert, so sind die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR zu beachten und die beteiligten Personen entsprechend zu unterweisen sowie ein Verlust unverzüglich der Polizei zu melden.
- Werden ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergeben, müssen sie wie im gefüllten Zustand außen sauber, dicht und verschlossen sein.
Viele Unternehmen im Gefahrgutbereich entwickeln sich ausgehend vom Transportwesen zu Logistikdienstleistern und übernehmen daher immer mehr Aufgaben in der Beförderungskette. Somit können von einem Unternehmen auch mehrere Rollen im Laufe der Gefahrgutbeförderung übernommen werden.
In der nachfolgenden Übersicht sind die Rollen nach Gefahrgutrecht dargestellt. Bei Anklicken wird die Begriffserklärung nach § 2 GGVSEB sichtbar und es werden die hauptsächlichen Pflichten genannt.
Auftraggeber des Absenders
Der Hersteller eines Produktes oder ein Abfallerzeuger beauftragt ein anderes Unternehmen, Gefahrgut zu versenden. Zu seinen Pflichten gehören (nach §§ 17 und 27 GGVSEB):
Absender
Unternehmen versendet Gefahrgut für sich selbst oder andere. Das Unternehmen ist identisch mit dem Absender nach Beförderungsvertrag. Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 18, 27 und 35ff GGVSEB:
Verpacker
Unternehmen füllt Gefahrgut in Verpackungen, IBC oder bereitet Versandstücke auf Versand vor. Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 22 und 27 GGVSEB:
Verlader
Hier sind verschiedene Funktionen möglich: Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 21, 27, 29 und 35 GGVSEB:
Befüller
Unternehmen füllt Gefahrgut in Tanks oder Schüttgutcontainer etc. Oder das Unternehmen übergibt das Gefahrgut als unmittelbarer Besitzer dem Beförderer zur Beförderung oder befördert es selbst. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23, 27 und 35 GGVSEB: Den Betriebshof nicht verlassen dürfen Tanks Nicht befüllt werden darf ein Tank Gewährleisten kann der Befüller dies nur durch 100 % Kontrollen oder besondere qualifizierte Stichproben mit guter Dokumentation. Wenn der Fahrzeugführer selbst befüllt, ist er in die Handhabung der Füllvorrichtung einzuweisen. Ein Nachweis dazu ist 5 Jahre aufzubewahren. Weitere Pflichten sind:
Beförderer
Dieses Unternehmen führt die Beförderung durch. Diese Zuordnung ist unabhängig davon, ob es einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 19, 27, 29 und 35 GGVSEB:
Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer (umgangssprachlich Fahrerin oder Fahrer)
Hier wird der Beschäftigte des Beförderungsunternehmens angesprochen, der das Gefahrgutfahrzeug lenkt.
Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 4, 28, 29 und 35 GGVSEB:
- Gefahrgut darf nicht austreten:
Versandstücke müssen unversehrt und verschlossen sein.
Verschlüsse von Tanks etc. müssen dicht und die Verschlusskappen bei der Beförderung verriegelt sein. - Ladung muss gesichert werden.
- Zusammenladeverbote müssen beachtet werden.
- Am Fahrzeug, Container oder Tank sind Kennzeichen und Großzettel je nach Erfordernis anzubringen bzw. zu verdecken.
- Begleitpapiere, ADR-Bescheinigung, Feuerlöscher und Ausrüstungsgegenstände müssen mitgeführt werden.
- Alkohol- und Rauchverbot ist zu beachten.
- Be- und Entladung muss bei abgestelltem Motor erfolgen.
- Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein. (Ventile und äußere Rohrleitungen müssen nach Befüllen und Entleeren der Tanks entleert werden.)
- Bei Eigenbefüllung der Tanks ist der höchstzulässige Füllgrad (nach Angaben des Befüllers, max. 85 %) und die zulässige Befülltemperatur einzuhalten.
- Fahrwegbestimmung, beschränkte Streckenabschnitte auf Autobahnen und anderen Straßen und Straßentunnelbeschränkungen sind zu beachten.
- Wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist, muss die Fahrt zu unterbrochen werden.
- Maßnahmen bei Unfällen sind gemäß den schriftlichen Weisungen zu treffen.
Entlader
Unternehmen setzt Container ab, entlädt Versandstücke, entleert Tanks. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23a, 27 und 29 GGVSEB
Empfänger
Empfänger nach Beförderungsvertrag bzw. Unternehmen, das Gefahrgut bei Ankunft übernimmt. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 20, 27, 29 und 35 GGVSEB
Betreiber eines Tankcontainers etc.
Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.Wer gilt als Absender?
Wer ist Beförderer Gefahrgut?
Wer haftet beim Gefahrguttransport?
Welche Informationen hat der Versender dem Fahrer zu geben wenn Gefahrgut geladen wird?