Wer ist berechtigt auf einem behindertenparkplatz zu parken

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Behindertenparkplatz – Eine Erleichterung für eingeschränkte Autofahrer

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 3. August 2022

Stellplätze für behindertengerechte Fahrzeuge

Ein Behindertenparkplatz ist an die Bedürfnisse von eingeschränkten Personen angepasst.

Fast jeder Autofahrer hat es schon einmal gesehen – das Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlfahrer an einem Parkplatz. In Deutschland, und auch in vielen Ländern Europas, wird so ein Behinderten- oder eher Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet.

Diese Zusatzzeichen weisen, zusammen mit den Parkplatzverkehrsschildern, eine besondere Parkfläche aus. Oft wird das Schild auch durch weiße Markierungen auf dem Boden unterstütz und verstärkt. Dennoch kommt es ziemlich häufig vor, dass Fahrzeuge unberechtigt auf diesen Plätzen parken und das hat oft damit zu tun, dass viele einfach gar nicht wissen, wann und vor allem durch wen ein Behindertenparkplatz genutzt werden darf.

Welche Voraussetzungen für die Nutzung erfüllt werden müssen, ist für den Laien oft schwer nachzuvollziehen. Auch die Parkdauer auf solchen speziell gekennzeichneten Flächen oder ob es diesbezüglich überhaupt Einschränkungen gibt, ist den meisten Autofahrern nicht bekannt. Der nachfolgende Ratgeber betrachtet die Thematik zum Parken auf einem behinderten Parkplatz näher und zeigt Beispiele auf, wer zur Nutzung berechtigt ist.

  • Stellplätze für behindertengerechte Fahrzeuge
    • FAQ: Behindertenparkplatz
    • Regelungen zum Behindertenparkplatz gemäß StVO
    • Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?
    • Blauer Parkausweis: Die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken
    • Schwerbehinderung: Nicht nur Parken auf besonderen Flächen ist erlaubt
    • Parken für Schwerbehinderte: Gibt es eine Zeitbeschränkung?
    • Unbefugte Nutzung vom einem Behindertenparkplatz: Sanktionen gemäß StVO
    • Fazit zur Nutzung vom Behindertenparkplatz

FAQ: Behindertenparkplatz

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Das Parken ist dort nur Personen mit einem speziellen Behindertenparkausweis gestattet. Der Behindertenausweis allein reicht nicht aus.

Wo gibt es den Behindertenparkausweis?

Dieser ist beim zuständigen Bezirks- oder Bürgeramt zu beantragen. Für den Antrag muss der Behindertenausweis vorgelegt werden.

Wie teuer ist das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz?

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro vor.

Regelungen zum Behindertenparkplatz gemäß StVO

Ein Parkplatz für Behinderte – meist mobilitätseingeschränkte oder blinde Menschen – ist ein spezieller, oft barrierefreier Parkplatz, der den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen dieser gerecht werden soll und so zum Ausgleich von Nachteilen dient.

Um weite Wege zu verhindern, befinden sich diese Parkplätze meist direkt vor den Gebäuden oder nahe an den Ein- und Ausgängen. Auch sind die Parkflächen so gestaltet, dass ein barrierefreier Zugang sowohl zum Fahrzeug als auch zu den Gebäuden möglich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass die Flächen größer dimensioniert sind, sondern auch, dass sie oft mit einem Blindenleitsystem ausgestattet sind.

In Deutschland wird ein solcher Behindertenparkplatz durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und mit dem Zusatzzeichen 1044-10 zusammen mit dem Verkehrszeichen 314 für Parken oder dem Zeichen 315 für Parken auf Gehwegen ausgezeichnet. Das weiße Piktogramm eines Rollstuhlfahrers auf blauem Hintergrund oder ein schwarzes auf weißem Hintergrund ist allgemeinhin bekannt. Selbiges Piktogramm wird meist auch für die Bodenmarkierungen bei Behindertenparkplätzen verwendet.

Diese Kennzeichnung erlaubt Menschen, die stark mobilitätseingeschränkt oder blind sind, ihre Fahrzeuge auf diesen Flächen zu parken. Gleichzeitig wird es anderen Autofahrern untersagt. Wird die Markierung oder ein Schild für einen Behindertenparkplatz ignoriert, drohen Bußgelder wegen falschen Parkens und sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.

Die Verkehrszeichen 314 und 315 erlauben das Parken in den gekennzeichneten Bereichen.

Sanktionen gelten jedoch nur für die Parkplätze, die durch die Stadt beziehungsweise das Land angeordnet wurden. Werden auf Privatgrundstücken Behindertenparkplätze ohne Anordnung ausgewiesen, kann hier, bei widerrechtlichem Parken, ein Verstoß gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers vorliegen.

Hier kann der Parkplatzbetreiber beziehungsweise der Grundstücksinhaber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Fahrzeuge abschleppen lassen. Dabei handelt es sich dann jedoch nicht um eine Amtsanordnung, sondern um einen privaten Vorgang.

In der Regel sind die Parkflächen für Behinderte breiter gestaltet als reguläre Stellplätze. So wird den Insassen das Ein- und Aussteigen erleichtert und auch das Ein- und Ausladen einer Mobilitätshilfe, wie einem Rollstuhl, kann einfacher durchgeführt werden. Daher ist es bei diesen gekennzeichneten Stellplätzen besonders wichtig, darauf zu achten, dass diese nicht zugeparkt oder anderweitig zugestellt werden.

Die Maße eines Behindertenparkplatzes – Breite, Länge und Neigung – sind durch eine DIN-Norm festgelegt. Diese Norm ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer verankert, jedoch nicht direkt in einem Gesetz festgeschrieben. Da die Bauordnungen jedoch auch gesetzlichen Charakter haben, kann hier von einer Vorgabe ausgegangen werden.

Sowohl Länge als auch Breite für einen Behindertenparkplatz sind in den Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-3 beschrieben. Die Mindestbreite der Fläche muss 3,50 Meter betragen. Wird das Fahrzeug senkrecht zu Fahrbahn geparkt, ist eine Mindestlänge von sechs Metern vorgesehen, bei einem parallel zur Fahrbahn geparkten Auto, beträgt die Mindestlänge dann 7,50 Meter.

Auch muss darauf geachtet werden, dass die Neigung der Fläche nicht zu stark ist und die Fläche barrierefrei erreicht werden kann – also ohne Bordstein oder wenn, dann in abgesenkter Form. Diese speziellen Parkflächen sind so gestaltet, damit sie das komplette Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür ermöglichen und somit den Platzansprüchen genügen. Auch das sogenannte „Zuparken“ der Türen wird dadurch eingeschränkt.

Neben öffentlichen Parkflächen oder denen vor Einkaufszentren kann ein Behindertenparkplatz auch speziell für das Fahrzeug einer betroffenen Person eingerichtet werden. Dies geschieht dann meist in Wohngebieten oder an den Arbeitsorten der Betroffenen.

Auch hier wird diese Fläche durch ein Zusatzzeichen ausgewiesen. Der § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung besagt diesbezüglich Folgendes:

Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
[…] im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

Hier wird der Behindertenparkplatz durch das Schild mit dem Rollstuhlpiktogramm und dem Zusatzzeichen 1020-11 „Mit Parkausweis Nr. … frei” oder dem Zusatzzeichen 1044-11 “Mit Parkausweis Nr. …” gekennzeichnet. Nur Inhaber des genannten Ausweises dürfen diesen Parkplatz nutzen.

Ist eine Fläche durch Markierungen als Behindertenparkplatz oder durch Beschilderung als solcher gekennzeichnet, muss eine Genehmigung zur Nutzung dieser vorliegen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Ein Behindertenparkplatz stellt eine Parkerleichterung für behinderte oder schwerbehinderte Menschen dar. Menschen, die sich außerhalb des Fahrzeuges nur schwer, unter großen Anstrengungen oder nur mit fremder Hilfe bewegen können, sind unter Umständen berechtigt, ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abzustellen.

Die Beschilderung für einen Behindertenparkplatz enthält immer ein eindeutiges Piktogramm.

Es bedaf einer Erlaubnis, damit Fahrer auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte parken dürfen. In der Regel ist ein spezieller Parkausweis dafür notwendig. Dieser ist üblicherweise blau und stellt in Form eines Piktogramms einen Rollstuhlfahrer dar. Des Weiteren muss ein Passbild des Besitzers auf dem Ausweise vorhanden sein. Erst dann darf er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen. Das heißt, nicht alle eingeschränkten Personen dürfen diese Flächen nutzen.

Allein der Behindertenausweis berechtigt nicht dazu, das Auto abzustellen. Eine Folge kann es dann sein, dass die unberechtigt geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Behindertenparkausweis ist gut sichtbar von innen an der Windschutzscheibe anzubringen und sollte immer vorgezeigt werden können, wenn dies verlangt wird.

Wie bereits beschrieben, kann ein Antrag für einen Behindertenparkplatz auch für eine einzelne Person eingereicht werden. Soll ein solcher Parkplatz am Wohn- und/oder Arbeitsort eingerichtet werden, kann dieser von den Behörden durch ein Markierung und ein Verkehrsschild als Behindertenparkplatz gekennzeichnet werden.

Das bekannte Behindertenparkplatz-Zeichen wird hier durch das Nummernschild sowie auch durch die Parkausweisnummer zusätzlich ergänzt. Auch ist es möglich einen solchen speziellen Behindertenparkplatz mit einer Nummer auszustatten, die dann im Parkausweis festgehalten ist. Ein anderes Fahrzeug darf auf dieser individuell ausgeschilderten Fläche weder halten noch parken.

Ein Rechtsanspruch auf die Anordnung für ein Behindertenparkplatzschild oder einen generellen Parkplatz für Behinderte besteht nicht. Der Antrag auf einen Behindertenparkplatz oder dessen Kennzeichnung muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist auch dann gestattet, wenn das Fahrzeug von einem Nichtbehinderten geführt wird, die Fahrt jedoch für die Beförderung einer berechtigten, eingeschränkten Person dient. Der Parkausweis ist in der Regel nicht fahrzeuggebunden und kann daher für alle Fahrzeuge, die der Beförderung des Ausweisinhabers dienen, verwendet werden.

So können auch Kinder, die eine körperliche Einschränkung haben, einen Parkausweis erhalten, der dann durch die Eltern genutzt wird.

Handelt es sich bei den Fahrten jedoch um sogenannte Besorgungsfahrten, bei denen der Parkausweisinhaber nicht anwesend ist, entfällt die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Wird bei einer Besorgungsfahrt dennoch auf einer Fläche, die laut StVO einen Behindertenparkplatz darstellt, geparkt, kann es sich hierbei auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln, wenn der Ausweisinhaber nicht anwesend ist.

Eine kurzeitige Beeinträchtigung, wie zum Beispiel ein Gipsbein oder eine orthopädische Schiene, sowie eine Autopanne, stellen für das Parken auf einem Schwerbehinderten Parkplatz keine Berechtigung dar.

Das Halten auf einem Behindertenparkplatz ist insofern gestattet, als das es die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet, der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt und der Platz sofort verlassen wird, wenn eine berechtigte Person diesen zum Parken benötigt.

Blauer Parkausweis: Die Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken

Die Genehmigung auf einem Behindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellen zu dürfen, muss beantragt werden. Dieser blaue Parkausweis stellt eine Sondergenehmigung dar, die durch eine Behörde erteilt werden muss.

Hierzu muss der Nachweis über die Behinderung sowie ein Passfoto vorgelegt werden. Dies kann persönlich oder auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde geschehen. Welche dies ist, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Meist sind es jedoch entweder das Ordnungsamt oder die Straßenverkehrsbehörde. Betroffene können bei den Bezirksämtern oder den Gemeinden in Erfahrung bringen, an wen der Antrag gerichtet werden sollte.

Der notwendige Parkausweis wird für Personen erstellt, die in Besitz eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) sind. Dies wird, wie zuvor bereits beschrieben, im § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung geregelt.

Die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz ist eindeutig.

Unter der, in diesem Paragraphen benannten Amelie, ist die angeborene Fehlbildung einzelner oder aller Gliedmaßen zu verstehen. Eine Phokomelie bezeichnet eine weitere Form der angeborenen Fehlbildung der Gliedmaßen. Auch das Fehlen von Gliedmaßen sowie die Unfähigkeit Prothesen dauerhaft zur Fortbewegung zu nutzen, kann zur Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Kennzeichnung “aG“ führen.

Auch das Merkzeichen „G“ kann beim Parken zu Erleichterungen führen. In einigen Bundesländern werden auch für Menschen mit anderen chronischen Erkrankungen oder Einschränkungen, die die Merkzeichen G oder B im Schwerbehindertenausweis rechtfertigen, Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Nutzung von einem Behindertenparkplatz erteilt. Wer für das Parken mit seiner Behinderung eine solche Genehmigung beantragen möchte, kann sich im Vorfeld bei den zuständigen Behörden über die erforderlichen Bedingungen informieren.

Die Kennzeichnung „Bl“ bedeutet nicht unbedingt, dass es sich um vollständig blinde oder erblindete Personen handelt. Auch eine schwere Gesichtsfeldeinschränkung oder andere ähnlich schwerwiegende Sehstörungen können für die Ausstellung eines solchen Ausweises berechtigen.

Der Parkausweis für Schwerbehinderte sowie die Kennzeichnung von einem Behindertenparkplatz sind seit dem 01.01.2001 EU-einheitlich geregelt. Nationale Parkausweise sowie ältere Schwerbehindertenausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig und berechtigen nicht mehr zur Nutzung dieser Parkflächen.

Sofern betroffene Personen die Merkzeichen im Behindertenausweis aufweisen sowie den blauen Parkausweis besitzen, können sie im EU-Ausland Behindertenparkplätze nutzen. Der blaue Parkausweis wird in der Regel in alle EU- sowie EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) anerkannt.

Die Erteilung und Ausstellung des Parkausweises ist kostenlos.

Im folgenden Video wird erläuterte, was bei der Nutzung von Behindertenparkplätzen zu beachten ist und wie bzw. wo ein Behindertenparkausweis beantragt werden kann.

Schwerbehinderung: Nicht nur Parken auf besonderen Flächen ist erlaubt

Neben der Berechtigung einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen, ermöglicht der Behindertenparkausweise weitere Sonderregelungen in Bezug auf das Parken. Ist zum Beispiel keine andere Parkmöglichkeit verfügbar, darf der Inhaber des blauen Parkausweises von diesem Gebrauch machen.

So liegt beispielsweise eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte für Straßen und Zonen vor, in denen das Parken sonst verboten ist. Hier dürfen Betroffene ihr Fahrzeug bis zu drei Stunden abstellen. Gleiches gilt für das Abstellen des Fahrzeugs auf Anwohnerparkplätzen.

In den Zonen, wo das Parken zeitlich beschränkt ist, darf diese Parkzeit mit einem Behindertenparkausweis verlängert werden. Auch ist das kostenlose Parken auf parkraumbewirtschafteten Flächen und Straßen erlaubt.

Wird der Verkehr nicht behindert oder eingeschränkt, darf das Auto mit einem Behindertenparkausweis in beruhigten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellt werden. Darüber hinaus ist das Parken in Fußgängerzonen möglich, wenn dies durch örtliche Zugeständnisse ausdrücklich erlaubt ist.

Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese Sonderregelungen nur in Deutschland anwendbar sind. Wie diese im Ausland – auch im EU-Ausland – aussehen, sollten Ausweisinhaber vor eine Reise ins Ausland in Erfahrung bringen. Diese Regelungen können von den deutschen Vorschriften stark abweichen.

Parken für Schwerbehinderte: Gibt es eine Zeitbeschränkung?

Mit einer Schwerbehinderung wird das Parken oftmals zu einer weiteren Herausforderung. Besonders vor Arztpraxen oder Krankenhäusern sind besondere Stellflächen für eingeschränkte Menschen schnell vergeben oder zugestellt.

Eine Höchstparkdauer gibt es für einen Behindertenparkplatz nicht. Allerdings können zusätzliche Beschränkungen bezüglich der Parkdauer (z. B. durch Zusatzschild 1040-32 – “Parkscheibe 2 Std.”) auch für Inhaber von Behindertenparkausweisen gemacht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2001, Az. 5 S 69/01). Die Notwendigkeit der Nutzung eines solchen Parkplatzes kann zudem entfallen, wodurch auch hier das Abschleppen trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis möglich ist.

Darüber hinaus können die Park- oder auch Nutzungszeiten von einem Behindertenparkplatz zum Beispiel vor einem Krankenhaus, Arztpraxen oder Behörden eingeschränkt werden. Meist wird das auf die Zeit festgelegt, die benötigt wird, um die Einrichtungen zu nutzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass, in Bezug auf eine gegenseitige Rücksichtnahme, diese besonderen Parkflächen nicht übermäßig lang zugestellt werden.

Auch können Betreiber von Parkflächen auf Privatgrundstücken die Nutzungsdauer für alle Parkplätze – so auch von einem Behindertenparkplatz – beschränken und bei Zuwiderhandlung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Unbefugte Nutzung vom einem Behindertenparkplatz: Sanktionen gemäß StVO

Ohne Berechtigung einen Behindertenparkplatz zu nutzen, kann zum Abschleppen führen.

Wird ein Behindertenparkplatz durch eine Markierung, durch einen Zusatzschild beim Zeichen 314 oder beim Zeichen 315 ausgewiesen, darf auf diesem nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen geparkt werden. Liegen diese nicht vor, ist das Fahrzeug unberechtigt abgestellt. Darüber hinaus gelten auch immer alle allgemeinen Regeln zum Halten und Parken der StVO.

Ein Bußgeld von 55 Euro wird fällig, wenn ein Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde. Zudem sollten die Fahrer bzw. Halter auch damit rechne, dass sie ihren fahrbaren Untersatz an einem anderen Ort abholen dürfen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus angemessen, widerrechtlich parkende Autos regelmäßig von einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Behindertenparkplatz, abschleppen zu lassen.

Bereits nach drei Minuten Standzeit sowie durch das Verlassen des Fahrzeugs, ist laut dem Landgericht Leipzig das Abschleppen gerechtfertigt.

Der Verursacher, also in diesem Fall der Falschparker, muss die Kosten für das Abschleppen tragen. Unberechtigt sind hier nicht nur Autofahrer, die keine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, sondern auch behinderte Personen, die keinen notwendigen Parkausweis vorlegen können. Wie bereits erwähnt, reicht ein Behindertenausweis nicht aus, um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen.

Ist ein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, kann dies den Behörden mitgeteilt werden. Allerdings ist es hier empfehlenswert, das Bürgertelefon der Polizei zu nutzen oder das Ordnungsamt zu verständigen. Meist werden Parkverstöße in Bezug auf einen Behindertenparkplatz als ernster Verstoß angesehen, jedoch nicht als Rechtfertigung für die Nutzung des Polizeinotrufes.

Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz verursacht somit Kosten, mit denen der Falschparker auf jeden Fall zu rechnen hat.

Fazit zur Nutzung vom Behindertenparkplatz

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Behindertenparkplatz für die besonderen Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen und deren Fahrzeugen ausgelegt ist und ihnen somit die Teilnahme am öffentlichen Leben sowie am Straßenverkehr erleichtern soll. Mobil mit einer Behinderung unterwegs zu sein, ist für viele Menschen sehr wichtig.

Um eine korrekte Nutzung zu gewährleisten, werden Parkverstöße auf diesen besonderen Parkflächen geahndet und führen oft auch schneller zum Abschleppen des unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugs.

Nachfolgend haben wir nochmals zusammenfassend aufgeführt, was ein Behindertenparkplatz ist, wie dieser gekennzeichnet ist und wer diesen nutzen darf.

Behindertenparkplätze sind in der Regel größer dimensioniert, sodass das Ein- und Aussteigen leicht möglich ist und eventuelle Hilfsmittel ein- und ausgeladen werden können, ohne dabei andere zu behindern oder selbst durch Platzmangel beeinträchtigt zu sein. Auch die Neigung der Parkfläche ist geringer ausgelegt, um einem Wegrollen des Rollstuhls vorzubeugen und die Nutzung der Parkfläche barrierefrei gestalten zu können. Um lange Wege zu vermeiden, sind diese Parkplätze meist in der Nähe von Ein- oder Ausgängen angelegt.

Parkerleichterungen für Behinderte gelten mit dem blauen Parkausweis teilweise auch EU-weit.

Behindertenparkplätze sind immer durch eine besondere Beschilderung und/oder Markierungen auf der Parkfläche gekennzeichnet. Ohne diese Kennzeichnung, die von den zuständigen Verkehrsbehörden angeordnet wird, handelt es sich nicht um Behindertenparkplätze.

Befinden sich gekennzeichnete Parkflächen auf einem Privatgrundstück, wie zum Beispiel einem Supermarktparkplatz, handelt es sich meist nicht um eine behördliche Beschilderung von einem Behindertenparkplatz. Hier können Polizei und Ordnungsämter von sich aus nicht tätigt werden. Jedoch kann es sein, dass ein Falschparker hier gegen die Hausordnung des Parkplatzinhabers verstößt.

Einzelpersonen können für ihren Wohn- beziehungsweise ihren Arbeitsort einen Behindertenparkplatz beantragen. Auch dieser wird durch Markierungen und Zusatzeichen an den Parkverkehrsschildern ausgewiesen.

Auf einem Behindertenparkplatz darf nur derjenige parken, der sowohl einen Schwerbehindertenausweis sowie den notwendigen blauen Behindertenparkausweis besitzt. In der Regel werden diese Parkausweise an Personen mit den Merkzeichen aG und Bl im Schwerbehindertenausweise ausgehändigt.

Der Parkausweis muss bei der zuständigen Behörde mit einem Passfoto beantragt werden und ist nicht fahrzeuggebunden. Parkausweise ohne Lichtbild sind nicht mehr gültig. Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Darüber hinaus unterliegt der Parkausweis EU-einheitlichen Richtlinien, die in allen EU und den EWR-Mitgliedsstaaten gültig sind.

Führen nichtbehinderte Personen Beförderungsfahrten für den Ausweisinhaber durch, dürfen diese die gekennzeichneten Behindertenparkplätze nutzen. Ist der Ausweisinhaber bei einer Fahrt nicht anwesend, entfällt die Erlaubnis einen Behindertenparkplatz zu nutzen.

Die unberechtigte Nutzung eines Behindertenparkplatzes zieht ein Bußgeld von 35 Euro und eventuell auch das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs nach sich. Der Verursacher muss die Kosten tragen.

Die Sonderregelungen zum blauen Parkausweis

Sonderparkplatz für Schwerbehinderte: Dieser kann auch genutzt werden, wenn beeinträchtigte Angehörige mit Parkausweis befördert werden.

Der blaue Behindertenparkausweis bedeutet für die Ausweisinhaber in Deutschland besondere Parkerleichterungen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, dass einige dieser Sonderregelungen nicht bundesweit gültig sind.

Inhaber eines Behindertenparkausweises sollten sich daher genau über die Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer sowie über die bundesweit angewendeten Bestimmungen informieren. Sowohl die Straßenverkehrsämter als auch die zuständigen Bezirksämter oder das Versorgungsamt können darüber Auskunft geben, welche Sonderregelungen allgemeingültig sind und mit dem blauen Parkausweis in Anspruch genommen werden können.

Nachfolgend haben wir nochmals alle Sonderregelungen zusammengefasst, die in der Regel auch bundesweit gültig sind:

  • Das Parken auf besonders gekennzeichneten Flächen – durch ein Zusatzschild mit dem Rollstuhlpiktogramm und/oder Markierungen mit diesem ist gestattet.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden in Zonen parken, in den ein eingeschränktes Halteverbot gilt, sofern keine andere Parkmöglichkeit zu Verfügung steht.
  • Mit dem Parkausweis ist es gestattet, im Bereich von eingeschränkten Haltezonen die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • Ausweisinhaber dürfen in Zonen und Straßen parken, in den durch Zusatzbeschilderung eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist und diese Begrenzung überschreiten.
  • Mit dem Parkausweis ist es erlaubt, in bestimmten Halteverbotszonen eine längere Parkzeit zu nutzen. Hier muss die Ankunftszeit durch eine Parkscheibe angegeben werden.
  • Der blaue Parkausweis ermöglicht es, in Fußgängerzonen und in Zonen, die für das Be- und Entladen bestimmt sind, während der Ladezeit zu parken.
  • Der Parkausweis ermöglicht das Parken in verkehrsberuhigten Zonen auch außerhalb der markierten Parkflächen, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird und sofern keine andere zumutbare Parkmöglichkeit vorhanden ist.
  • Ausweisinhaber dürfen bis zu drei Stunden ihr Fahrzeug auf Anwohnerparkplätzen abstellen.
  • Mit dem Parkausweis darf in Zonen der Parkraumbewirtschaftung – also dort wo das Zahlen an Parkuhren und Parkscheinautomaten erforderlich ist – kostenlos und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

In einigen Großstädten, wie zum Beispiel Berlin, ist es Ausweisinhabern erlaubt, auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen während der ausgewiesenen Ladezeiten bis zu drei Stunden zu parken. Auch hier muss die Ankunftszeit durch die Parkscheibe gekennzeichnet werden. Achtung: Diese Regelung ist nicht bundesweit anwendbar.

Ein Hinweis zu den Sonderregelungen: Diese sind selbstverständlich nur dann anwendbar, wenn es in einer angemessenen Nähe keine geeignete Parkfläche gibt. Ist diese vorhanden und wird dennoch von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht, kann dies Sanktionen nach sich ziehen.

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Was muss ich tun um einen Behindertenparkplatz zu bekommen?

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der Nähe zur Wohnung beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Eintrag in Ihrem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl".

Wie bekomme ich das Merkzeichen G?

Voraussetzungen Ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen: Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Was brauche ich um einen Parkausweis zu beantragen?

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich:.
Ausgefüllter Antrag (kann bei der zuständigen Behörde angefordert werden).
Kopie vom Schwerbehindertenausweis..
Kopie vom Bescheid des Versorgungsamtes..
Kopie vom Personalausweis..
Lichtbild (nur für den EU-Parkausweis).

Wo stelle ich den Antrag auf Parkerleichterung?

Der Antrag auf den orangen Parksausweis, die Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung), wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt.

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