Wer muss in quarantäne wenn das kind positiv ist

Überblick der Regelung zur Sonderbetreuungszeit und anderer Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden. Mladen–stock.adobe.com

Überblick über die Regelung zur Sonderbetreuungszeit und andere Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden

Angesichts des aktuellen Covid-Infektionsanstiegs fragen sich viele Eltern, welche Regeln nun genau gelten. Je nachdem, ob ein Kind positiv auf Corona getestet wird, krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Wir haben sie hier für dich aufgelistet:

Sonderbetreuungszeit

Die Sonderbetreuungszeit gilt vorerst bis Jahresende 2022. Für diesen Zeitraum kann sie für eine Dauer von bis zu 3 Wochen je Elternteil in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten behördlich geschlossen werden oder das eigene Kind an Corona erkrankt.

Die Voraussetzungen

  • Das Kind wird positiv auf das Coronavirus getestet und darf aufgrund der geltenden Corona-Verordnung weder Krippe, Krabbelstube oder Kindergarten noch die Schule oder die Nachmittagsbetreuung betreten. Das betrifft aktuell alle Kinder bis zum Ende der 4. Volksschulklasse.
  • Krippe, Krabbelstube, Kindergarten, Schule und sonstige Betreuungseinrichtungen werden aufgrund von Corona teilweise oder vollständig behördlich geschlossen, bieten keine Notbetreuung an und das Kind muss zu Hause betreut werden. In diesem Fall greift der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Achtung: In beiden Fällen ist es erforderlich, dass beide Eltern berufstätig sind und die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann. Nicht relevant ist, ob der Elternteil mit dem betroffenen Kind im selben Haushalt wohnt und in welcher Branche er oder sie arbeitet.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen - allerdings muss er sofort über den Bedarf an Sonderbetreuungszeit informiert werden.

Musst du dein Kind zu Hause betreuen, erfüllen aber die angeführten Voraussetzungen für die Sonderbetreuungszeit nicht, stehen Ihnen zusätzlich folgende Möglichkeiten offen:

Freistellung nach §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.

Pflegefreistellung

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. Eine gesetzliche Altersgrenze besteht nicht – die Betreuung muss jedoch tatsächlich notwendig sein.

Achtung: Man muss dem Arbeitgeber sofort Bescheid sagen, dass man die Pflegefreistellung in Anspruch nimmt. Dieser kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch nicht widersprechen - du hast einen gesetzlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist und erneut krank wird, kann man sich eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.

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