Wie wird GdB von 30 auf 50 erhöhen?

Es dauert durchschnittlich 3 bis 4 Monate bis über einen Antrag entschieden werden kann. Weil wir bei der Bearbeitung der Antragsverfahren auch auf die Zulieferung externer Unterlagen – z.B. die Befundberichte der behandelnden Ärzte – angewiesen sind, liegt die Bearbeitungsdauer eines Antrages teilweise außerhalb unseres Einflusses. Bei der rheinland-pfälzischen Sozialverwaltung gehen im Schnitt pro Monat mehr als 6000 Erst- und Änderungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht ein.

Die nachfolgenden Tipps geben einige Hinweise, wie der Antragsteller zu einer schnelleren Erledigung beitragen kann:

  • Alle im Antragsformular gestellten Fragen müssen genau und vollständig beantwortet werden. Dann ist es für die Verwaltung leichter, die erforderlichen Befunde und ärztlichen Unterlagen (z.B. Krankenhausberichte) gezielt anzufordern.
  • Je nachdem, wie schnell der behandelnde Arzt tätig wird, können zwischen Anforderung und Eingang des Befundberichts einige Wochen, manchmal sogar mehrere Monate (!) liegen. Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn die Antragsteller/innen ihren Arzt informieren, dass und warum sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt haben. Wenn der Arzt weiß, worauf der Antrag gerichtet ist, kann er den Antrag dadurch unterstützen, dass er die vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend sowie möglichst genau beschreibt und den Befundbericht zeitnah erstellt.
  • Falls die Antragsteller/innen selbst aktuelle ärztliche Unterlagen in Händen haben, sollten diese dem Antrag beigelegt werden. Wenn die Unterlagen im Original übersandt werden, erhalten die Antragsteller/innen diese selbstverständlich wieder zurück. Röntgenbilder werden allerdings in der Regel nicht benötigt.
  • Sollten Antragsteller/innen während des laufenden Verfahrens von einer anderen Stelle untersucht (Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) oder z.B. im Krankenhaus behandelt werden, sollten sie dies bitte umgehend mitteilen, damit das Ergebnis dieser Untersuchung bzw. ärztlichen Behandlung noch berücksichtigt werden kann. Nur so ist eine genaue Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes sowie unter Umständen auch der Verzicht auf eine ansonsten eventuell notwendige Untersuchung möglich.


Rechtliche Grundlage für die Bewertung des GdB sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (www.gesetze-im-internet.de). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind seit dem 01.01.2009 an die Stelle der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtentätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP)“ getreten.

Sie enthalten eine GdB-Tabelle, die für die verschiedenen Gesundheitsstörungen Anhaltswerte und Beurteilungsspannen vorgibt. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung. Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Die in der GdB-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Lage des Einzelfalls kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung). Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB-Werte anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der GdB setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden – Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden – über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus – der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen – im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“ Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Bei der GdB-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB-Bewertung berechtigt.

Vergleichsmaßstab kann aber – im Interesse einer gerechten Beurteilung – nicht der behinderte Mensch sein, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beurteilungsgrundlage ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie – erforderlich ist.

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB-Bewertung.

Gutachten, die von anderen Stellen (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Gericht usw.) erstellt wurden, werden im Rahmen der Sachaufklärung beigezogen und helfen dem Ärztlichen Sachverständigen bei der Beurteilung des GdB. An die Feststellungen, die in diesen Gutachten getroffen wurden, ist der Gutachter der Versorgungsverwaltung, wenn er nach dem Schwerbehindertenrecht zu einer Beurteilung des GdB aufgefordert ist, jedoch nicht gebunden.

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.

Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist.

Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z.B. an beiden Armen oder an beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.

Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.

Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.

Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.

Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Eines vorweg: Allein der Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Im Übrigen muss unterschieden werden:

Zunächst gibt es die Parkerleichterungen für außergewöhnlich gehbehinderte oder blinde Menschen sowie Menschen mit Amelie oder Phokomelie.

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen (Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis) sowie schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen kann unter anderem gestattet werden,

  • auf den sogenannten Behindertenparkplätzen (mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätze) zu parken,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Auch ohne Führerschein oder ohne eigenes, auf sie zugelassenes Kfz können die genannten Personen diese Ausnahmegenehmigung erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht dann hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Auskunft und Ausnahmegenehmigung erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.

Die Straßenverkehrsbehörde stellt den Berechtigten in diesen Fällen einen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol aus, der im gesamten Bundesgebiet und in den Mitgliedstaaten der EU für die jeweils dort bestehenden Parkerleichterungen gilt.

Daneben gibt es Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen auf der Grundlage einer bundesrechtlichen Regelung

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt,
  • diejenigen schwerbehinderten Menschen, die den vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind

können ebenfalls eine bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese beinhaltet im Wesentlichen die zuvor genannten Parkerleichterungen. Sie berechtigt jedoch nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen!

Nähere Auskünfte und die Ausnahmegenehmigung erteilen die Straßenverkehrsbehörden. Schließlich gibt es in Rheinland-Pfalz eine weitere Sonderregelung:

Gehbehinderte (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), die nur noch einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese gilt aber nur in Rheinland-Pfalz. Sie räumt die gleichen Parkerleichterungen ein wie die bundeseinheitliche Sonderregelung und berechtigt somit ebenfalls nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen. Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind auch hier die Straßenverkehrsbehörden zuständig.

Parkerleichterung für behinderte Menschen mit Verlust oder starker Beeinträchtigung beider Hände und für kleinwüchsige Menschen

Auch behinderte Menschen mit Verlust oder starker Beeinträchtigung beider Hände erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.

Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Nähere Auskünfte und die Ausnahmegenehmigung erteilen die Straßenverkehrsbehörden.

Reservierung von Parkplätzen

Blinden und außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Parkplatz reserviert werden, zum Beispiel in der Nähe der Wohnung und/oder des Arbeitsplatzes, in der Nähe von Behörden und Krankenhäusern. Erforderlich ist ein besonderer Parkausweis; er wird von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. 

Eine Übersicht über die aktuellen Parkerleichterungen und ihre Voraussetzungen finden Sie hier.

Mit entsprechendem Schwerbehindertenausweis und nach dem Erwerb/Erhalt einer Wertmarke sind schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), Hilflose oder Gehörlose (Merkzeichen H oder Gl im Schwerbehindertenausweis), bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen und die notwendige Begleitperson des schwerbehinderten Menschen (Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis).im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos zu befördern.

Zur Freifahrt des schwerbehinderten Menschen erforderlich sind der entsprechende Schwerbehindertenausweis und das Ausweisbeiblatt mit Wertmarke. Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruchnehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

Die notwendige Begleitperson (Merkzeichen B) fährt stets kostenlos, selbst dann, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Die Wertmarke kostet derzeit 91 Euro für ein Jahr, 46 Euro für ein halbes Jahr. Sie wird, wie auch der Schwerbehindertenausweis, vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ausgestellt.

Kostenlos ist die Wertmarke für:

  • Blinde und Hilflose (Merkzeichen Bl oder H im Schwerbehindertenausweis),
  • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB VIII
  • Empfänger von Leistungen nach §§ 27a und 27d BVG
  • bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen.

Nahverkehr im Sinne des SGB IX ist der öffentliche Personenverkehr mit

  • Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
  • Kraftfahrzeugen im Linienverkehr,
  • S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
  • Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten in einem Verkehrsverbund,
  • Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs). Dazu zählen: Regionalbahn – RB –, Stadtexpress – SE –, Regionalexpress – RE –, Schnellzug – D –, InterRegio – IR –,
  • sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,
  • Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen.

Nein! Seit dem 01.09.2011 besteht die Freifahrtberechtigung in allen Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn ohne die Begrenzung auf den 50-km-Umkreis um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen.

Als Fahrausweis dienen der rot-grüne Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Das Streckenverzeichnis wird bei Kontrollen nicht mehr verlangt.

Schwerbehinderte Menschen können vorzeitig Altersrente beantragen, wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre nachweisen. Die Altersgrenze bei dieser Altersrente ist bis Ende 2003 von 60 auf 63 Jahre angehoben worden. Die Rente kann weiterhin ab Vollendung des 60. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenminderungen in Anspruch genommen werden (0,3% der Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme). Die Abschläge können also bis zu 10,8 % betragen.

Für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, ist weiterhin die Altersgrenze von 60 Jahren maßgebend.

Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente wird ab 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben, die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Auch für schwerbehinderte Beamte gelten besondere Regelungen für den Eintritt in den Ruhestand.

Nein.

Einen Rechtsanspruch auf die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen zustehenden, besteht nur in Deutschland. Es ist aber möglich, dass im Ausland bei Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises auf freiwilliger Grundlage Vergünstigungen gewährt werden. Daher stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auf Wunsch eine Bescheinigung in englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache aus, in der das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nach deutschem Recht amtlich bestätigt wird.

Der Parkausweis mit dem Rollstuhlsymbol für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) berechtigt jedoch in vielen ausländischen Staaten zur Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen, unter anderem in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem in folgenden Staaten: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowenien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

Wenn keine Nachprüfung vorgesehen ist, erweist sich die Ausweisverlängerung in der Regel als völlig unproblematisch: Der Ausweis wird einfach und ohne neues Verfahren verlängert. Alternativ wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Wenn der Ausweis befristet ausgestellt worden ist, weil im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises eine spätere Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war, wird rechtzeitig vor Ablauf des Ausweises vom Landesamt eine Nachprüfung eingeleitet. Der schwerbehinderte Mensch wird angeschrieben und gebeten entsprechende Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu machen. Die eingangs gegebenen Tipps und Hinweise, wie zu einer schnelleren Erledigung beigetragen werden kann, gelten hier entsprechend.

Was muss man haben um 50 GdB zu bekommen?

Um mit einer Schwerbehinderung von 50 Prozent Vorteile zu erhalten, müssen üblicherweise weitere Anträge gestellt werden. Zudem ist häufig ein Schwerbehindertenausweis notwendig, der ebenfalls beim Versorgungsamt oder der zuständigen Kommunalverwaltung beantragt werden kann.

Wie kann ich einen Grad der Behinderung erhöhen?

Änderungsantrag. Der Änderungsantrag – auch bekannt als Verschlimmerungsantrag – ist ein Antrag auf Erhöhung des GdB. Der Antrag kann von Inhaber*innen eines Feststellungsantrags gestellt werden und sowohl eine Verschlimmerung als auch eine Verbesserung des Zustandes an das Versorgungsamt übermitteln.

Ist es schwer GdB 50 zu bekommen?

Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. Deshalb ist der Sprung von einem GdB von 40 auf einen von 50 meist eine schwer zu überwindende Hürde. Hier war zu entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers so wesentlich geändert hat, dass der Gesamt-GdB zu erhöhen ist.

Wann lohnt sich ein Verschlimmerungsantrag?

Für die Mitglieder des Sozialverbands hat Helga Menzel daher einen Tipp: „Wenn Sie einen GdB von mindestens 50 haben und demnächst vorhaben, in Rente zu gehen – lassen Sie die Finger von einem Änderungsantrag!

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