Antrag auf steuerentlastung für betriebe der land- und forstwirtschaft 2022

Für das Antragsverfahren „Agrardieselvergütung“ stellt die Zollverwaltung keine vorgedruckten Formulare mehr zur Verfügung. Antragsteller müssen die Anträge entweder unter www.zoll.de herunterladen und postalisch an das zuständige Hauptzollamt senden oder den Antrag auf Agrardieselvergütung online stellen. Bei der Online-Beantragung muss zusätzlich der generierte Begleitschein unterschrieben und postalisch an das zuständige Hauptzollamt gesandt werden. Abgabefrist ist der 30. September 2022.

Das Antragsverfahren „Agrardieselvergütung“ wird in den nächsten Jahren seitens der zuständigen Zollverwaltung auf ein „Online“-System (www.zoll.de) umgestellt. In einer Übergangszeit ist bis zum 31. Dezember 2023 jedoch weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Für den sogenannten „vereinfachten“ Antrag, den all diejenigen nutzten können, die bereits im vergangenen Jahr einen Antrag auf Agrardieselerstattung gestellt haben, der bewilligt wurde, ist das Antragsformular 1142 zu verwenden. Für eine erstmalige Antragstellung – etwa nach einer Betriebsübernahme – oder für den Fall, dass ein Antrag auf Agrardieselerstattung nicht bewilligt wurde, ist das Antragsformular 1140 anzuwenden.

Wir empfehlen vor dem Hintergrund der auslaufenden Übergangszeit dringend, sich mit dem digitalen Verfahren für die zukünftige Antragsstellung auseinanderzusetzen und die dafür notwendigen Antragsvoraussetzungen (Elster-Zertifikat für Unternehmen und dessen Registrierung als sog. Zahlungsmittel) zu schaffen.

Seit dem 1. Januar 2022 können vertretungsberechtigte Dritte für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Antrag stellen, ohne dass auch der vertretene Betrieb registriert sein muss. Lediglich der Vertreter muss über eine Registrierung mit entsprechendem Authentisierungsmittel verfügen.

Für weitere Fragen zum Agrardiesel-Antrag können Sie die Beratung Ihrer Kreisbauernschaft in Anspruch nehmen. Diese können Ihnen auch den jeweils notwendigen Papierantrag aushändigen.

Antrag auf Steuerentlastung für das
Kalenderjahr 2021

Achtung: Abgabe bis 30.09.2022 erforderlich

Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Pflanzenöl- und Biodieselmengen zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.

Für die Antragstellung stehen folgende Formulare zur Verfügung:

  • Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "vollständiger Antrag" (Formular 1140)
  • Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "Kurzantrag" (Formular 1142)

Formulare zum herunterladen:

  • 1140 Ausführlicher Antrag Ausfüllhinweise.pdf (178,1 KiB)
  • 1140 Ausführlicher Antrag.pdf (67,6 KiB)
  • 1142 Vereinfachter Antrag Ausfüllhinweise.pdf (144,5 KiB)
  • 1142 Vereinfachter Antrag.pdf (60,8 KiB)

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine etwaige Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl, Pflanzenöl oder Biodiesel erstatten oder vergüten lassen. 

Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie die Kraftstoffe, für die Sie eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, im Rahmen Ihrer täglichen Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwenden, zum Beispiel indem Sie Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge einsetzen, die in der Land- und Forstwirtschaft benötigt werden. 

Für diese sogenannte Agrardieselvergütung gelten folgende Entlastungssätze:

  • Gasöl: EUR 0,21480 je Liter
  • Pflanzenöl: EUR 0,45000 je Liter
  • Biodiesel: EUR 0,45033 je Liter

Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen:

  • Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl.
  • Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.

  • Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse, einschließlich
    • Anschriften des Empfängers und des Lieferers, 
    • Datum der Lieferung, gelieferte Menge und 
    • den zu zahlenden Betrag
  • soweit Sie als Antragstellende dazu verpflichtet sind: Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind
  • bei Imkereien: eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
  • Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)

Formulare: ja 
Onlineverfahren möglich: ja 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Links

  • Nachweis über die Anzahl der versicherten Bienenvölker (Formular ZSA 143)
  • Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe (Formular ZSA 148)
  • Vollständiger Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1140_Papier)
  • Kurzantrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1142_Papier)
  • Onlineverfahren über das Bürger- und Geschäftskunden (BuG)-Portal

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sein, das heißt 
    • Ihr Betrieb bewirtschaftet land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen, auch verbunden mit Tierhaltung oder
    • Sie betreiben 
      • eine Imkerei oder
      • eine Wanderschäferei oder 
      • eine Teichwirtschaft oder 
      • ein Schöpfwerk zur Be- und Entwässerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder
    • Ihr Betrieb führt für einen dieser Betriebe Arbeiten aus, zum Beispiel als Lohnbetrieb, Genossenschaftsbetrieb, Betrieb einer Maschinengemeinschaft oder als Wasser- und Bodenverband.
  • Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe. Daher müssen Sie die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben erfüllen.
  • Der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel muss mindestens EUR 50,00 im Kalenderjahr betragen.

Weiterführende Links

  • § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
  • § 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Weiterführende Links

  • Informationen zur Energiesteuer auf der Internetseite der Generalzolldirektion
  • ELSTER-Portal
  • Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a)

Wenn Sie die Steuerentlastung schriftlich beantragen möchten:

  • Gehen Sie dazu auf die Internetseite der Generalzolldirektion und rufen Sie dort entweder den vollständigen "Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" (Formular 1140) oder den "Vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" (Formular 1142) auf.
    • Das Formular 1140 kann von allen Antragstellenden verwendet werden.
    • Das Formular 1142 können Sie nur dann verwenden, wenn 
      • Sie im vergangenen Jahr einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt haben, der nicht abgelehnt wurde,
      • sich seit Ihrem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben haben und
      • Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Verwendung der Energieerzeugnisse nicht in Schwierigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ist.
  • Füllen Sie den Antrag (Formular 1140 beziehungsweise 1142) vollständig aus. 
  • Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen: Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Wenn Sie einen Folgeantrag stellen, müssen Sie die Unterlagen nur dann einreichen, wenn Sie das Hauptzollamt dazu auffordert.
  • Schicken Sie den Antrag per Post an das zuständige Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung und sendet Ihnen im Fall einer abweichenden Festsetzung einen Entlastungsbescheid zu.

Wenn Sie die Steuerentlastung elektronisch beantragen möchten:

  • Ab 4. Januar 2021 ist eine vollständig elektronische Antragstellung über das Bürger- und Geschäftskunden (BuG)-Portal möglich, ohne dass es wie bisher einer zusätzlichen Übersendung des ausgedruckten komprimierten Antrags bedarf.
  • Zur Legitimierung nutzen Sie bitte Ihr ELSTER-Zertifikat der Landesfinanzverwaltung oder Ihren neuen Personalausweis mit der Zusatzfunktion "elektronischer Identitätsnachweis (eID)". 
  • Zur Beantragung der Agrardieselentlastung über das BuG-Portal ist eine einmalige Registrierung notwendig. 
    • Für Ihre Registrierung gehen Sie bitte auf unsere Internetseite und folgen dort dem Link "Legen Sie hier ein neues Konto an". Danach wählen Sie das "Geschäftskunden-Konto" aus und halten für den weiteren Registrierungsprozess ihr Elster-Zertifikat bereit. 
  • Vereinfachte Registrierung: Mit der Bereitstellung der Dienstleistung "Agrardieselentlastung" werden Sie am 4. Januar 2021 per E-Mail einen Link erhalten, über den Sie sich im BuG-Portal vereinfacht registrieren können. Voraussetzung für die vereinfachte Registrierung ist, dass Ihre E-Mail-Adresse dem für Sie zuständigen Hauptzollamt vorliegt.
  • WICHTIG: Sie können pro E-Mail-Adresse nur eine Agrardieselnummer verwenden, um sich im BuG-Portal registrieren zu können.
  • Innerhalb des BuG-Portals wird mittels vorangestellter Fragen entschieden, ob der Kurzantrag oder Vollantrag angeboten wird.
  • Das BuG-Portal eröffnet für Sie als Antragstellende die Möglichkeit, den Status Ihrer gestellten Anträge zu verfolgen.
  • Im BuG-Portal wird es möglich sein, online auf komfortable Weise mit der Zollverwaltung in Kontakt zu treten beispielsweise zur Nachreichung von erforderlichen Unterlagen und im Falle einer abweichenden Festsetzung Entlastungsbescheide digital zu erhalten.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium der Finanzen

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
20.11.2020

Wie stelle ich Agrardieselantrag?

Seit Jahresbeginn kann der Onlineantrag für die Agrardieselvergütung nur noch über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG-Portal) gestellt werden. Die allgemeine Abgabefrist für den Erstattungsantrag läuft am 30. September ab. Für eine Übergangszeit von drei Jahren ist er noch in Papierform möglich.

Wer bekommt Agrardieselvergütung?

Wer bekommt eine Agrardieselvergütung? Land- und Forstbetriebe sind berechtigt den Antrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zu vergütende Energiesteuer für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. Das ist zum Beispiel ab 233 Liter Diesel der Fall.

Ist die Agrardieselvergütung eine de minimis?

Bezüglich der Agrardieselvergütung hat die Europäische Kommission für den landwirtschaftlichen Verbrauch eine entsprechende Genehmigung in vollem Umfang erteilt. Der forstwirtschaftliche Verbrauch hingegen kann nur im Rahmen einer sogenannten "De- minimis-Verordnung" von der Steuer entlastet werden.

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