Die Sendung wurde zurückgesendet und dem Absender zugestellt

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… wenn Briefe gar nicht oder unregelmäßig zugestellt werden?

Die Briefzustellung muss mindestens einmal werktäglich – somit auch an Samstagen – erfolgen. Briefe sollen durch Einwurf in den Briefkasten oder durch persönliche Aushändigung zugestellt werden, sofern keine Abholung vereinbart ist. Ist dies alles nicht machbar, kann die Post an eine Ersatzperson übergeben werden – es sei denn, eine gegenteilige Weisung des Empfängers*in liegt vor.

Bei Problemen sollten Sie sich an Ihr Postunternehmen wenden. Nur so erhält das Unternehmen zeitnah davon Kenntnis und hat die Möglichkeit, Ihnen bei Ihrem konkreten Anliegen zu helfen bzw. seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Bei anhaltenden Mängeln können Sie auch eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Stellt die Bundesnetzagentur anhand gehäufter Beschwerden aus einem Postleitzahlengebiet oder einer Region einen Hotspot fest, fordert sie das jeweilige Postunternehmen auf, bestehende Mängel zeitnah abzustellen und die gesetzlich vorgeschriebene Qualität dauerhaft zu gewährleisten.

… wenn Briefe ohne ersichtlichen Grund an den Absender zurückgesandt werden?

Den Grund für eine Rücksendung kann nur das jeweilige Postunternehmen ermitteln. Bei Problemen sollten Sie sich unmittelbar an dieses wenden.

Etwaige Schadensersatzansprüche müssen ebenfalls an das Postunternehmen gerichtet werden.

… wenn Briefe zu lange unterwegs sind?

Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 Prozent der Briefsendungen in Deutschland am folgenden Werktag ausgeliefert werden, 95 Prozent müssen nach zwei Werktagen ankommen.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, dass ein einzelner Brief innerhalb dieser Fristen befördert wird.

… wenn ich für Briefe mit bunten Umschlägen ein höheres Porto bezahlen muss?

Briefsendungen werden von den Postunternehmen in ihren Sortierzentren automatisch sortiert. Adressangaben auf bunten Umschlägen sind für diese Sortieranlagen oftmals nicht gut lesbar. Daher müssen diese Briefe von Hand sortiert werden. Das erzeugt höhere Kosten und führt zu einem höheren Porto. Das ist nicht zu beanstanden. Über die geltenden Einlieferungsbedingungen sollten Sie sich vorab bei dem entsprechenden Postunternehmen informieren.

… wenn Briefe im falschen Hausbriefkasten, z. B. von Nachbarn, landen?

Briefe müssen in den Briefkasten des Empfängers*in eingeworfen oder persönlich übergeben werden. Werden Briefe wiederholt in den falschen Briefkasten eingeworfen, sollten Sie dies unmittelbar beim Postunternehmen reklamieren. Tritt danach keine Besserung ein, können Sie sich an den Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur wenden.

…wenn meine Briefe nicht in meinem Briefkasten, sondern im Hausflur liegen?

Briefe müssen in den Briefkasten des Empfängers*in eingeworfen oder persönlich übergeben werden. Werden Briefe wiederholt im Hausflur oder einem anderen öffentlich zugänglichen Ort abgelegt, sollten Sie dies unmittelbar beim Postunternehmen reklamieren. Tritt danach keine Besserung ein, können Sie sich an den Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur wenden.

… wenn Briefe beschädigt oder verloren gegangen sind?

Die Beschädigung oder der Verlust von Briefsendungen kann viele Gründe haben.

Den Verbleib einer Sendung kann nur das jeweilige Unternehmen ermitteln. Bei Problemen sollten Sie sich daher an Ihr Postunternehmen wenden und dort einen Nachforschungsauftrag stellen.

Etwaige Schadensersatzansprüche müssen ebenfalls an das Postunternehmen gerichtet werden. Die Haftung des Postunternehmens für Schäden richtet sich nach den vereinbarten Vertragsregelungen und den gesetzlichen Regelungen zu Beförderungsverträgen. Für Briefsendungen ohne Zusatzleistungen schließen die Postunternehmen zumeist eine Haftung aus.

In manchen Fällen kommt bei einer Streitigkeit über die Haftung des Postunternehmens ein Schlichtungsverfahren in Betracht. Dies könnte insbesondere bei Briefsendungen mit Zusatzleistungen (z. B. Einschreiben) der Fall sein. Genaue Informationen über die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

… wenn mein Nachsendeauftrag nicht funktioniert?

Den Grund für Probleme bei der Nachsendung kann nur das jeweilige Postunternehmen ermitteln. Bei Problemen sollten Sie sich unmittelbar an dieses wenden.

Etwaige Schadensersatzansprüche müssen ebenfalls an das Postunternehmen gerichtet werden.

...wenn mein Postunternehmen keine Nachsendungen anbietet?

Ausschließlich die Deutsche Post AG ist gesetzlich verpflichtet, Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers*in für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden. Bei der Deutschen Post AG gestellte Nachsendeaufträge gelten nicht automatisch für andere Postunternehmen. Andere Postunternehmen haben zwar die Möglichkeit, im Einzelfall geänderte Adressdaten bei der Deutschen Post AG gegen Entgelt abzufragen. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat daher auch keine gesetzliche Grundlage, alternative Postunternehmen zu verpflichten, Nachsendeaufträge anzubieten.

… wenn Briefpost erst nachmittags zugestellt wird?

Die gesetzlichen Regelungen sehen eine werktägliche Briefzustellung vor. Vorgaben zu einer bestimmten Tageszeit gibt es nicht. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine Zustellung am Vormittag.

… wenn die Auslieferung einer Einschreibsendung nicht dokumentiert wurde?

Die ordnungsgemäße Zustellung einer Einschreibsendung bzw. den Verbleib eines Rückscheins kann nur das jeweilige Postunternehmen ermitteln. Bei Problemen sollten Sie sich daher an Ihr Postunternehmen wenden und dort ggf. einen Nachforschungsauftrag stellen oder eine Kopie des Ausliefervermerks anfordern.

Mitunter kommt es zu fehlerhaften und missverständlichen Einträgen in der elektronischen Sendungsverfolgung. Diese stellt einen freiwilligen Service der Postunternehmen dar und liegt allein in deren Verantwortung.

Etwaige Schadensersatzansprüche müssen ebenfalls an das Postunternehmen gerichtet werden. Die Haftung des Postunternehmens für Schäden richtet sich nach den vereinbarten Vertragsregelungen und den gesetzlichen Regelungen zu Beförderungsverträgen.

… wenn Briefe zurückgeschickt werden, weil am Briefkasten kein Name angebracht ist?

Briefe dürfen vom Postunternehmen zurückgeschickt werden, wenn der Zusteller nicht erkennen kann, ob er mit dem Einwurf der Post in einen unbeschrifteten Hausbriefkasten den richtigen Empfänger*in erreicht. Daher ist es ratsam, den Briefkasten mit Namen zu versehen.

Was passiert wenn Paket zurück an Absender geschickt wird?

Wenn ein Paket schon auf dem Rückweg zum Absender ist, muss es dort erst ankommen und anschließend mit einem neuen Paketaufkleber nochmal verschickt werden.

Warum wird mein Paket an den Absender zurückgeschickt?

Warum geht meine Sendung zurück an den Absender? Manchmal kommt es vor, dass wir Ihr Paket nicht ausliefern können. Dann sind wir leider gezwungen, die Sendung zurück an den Absender zu schicken. Die Sendung wurde in einer Filiale oder Packstation zugestellt und nicht innerhalb der Lagerfrist abgeholt.

Was heisst Rücksendung an den Absender?

Die Rücksendung an den Absender ist eine übliche Vorgehensweise, die von Postboten zur Abwicklung von Artikeln verwendet wird, die nicht zugestellt werden konnten. Wenn ein Artikel aus irgendeinem Grund nicht geliefert werden konnte, wird er an die angegebene Absenderadresse zurückgesendet.

Was tun wenn Paket retourniert wird?

Falls Sie der Empfänger des Pakets sind, informieren Sie bitte den Absender über die bevorstehende Retoure. Sollte die Rücksendung unberechtigt erfolgt sein (z.B. weil der Empfänger nicht wusste, dass das Paket abholbereit im einem GLS-Paketshop lag), dann muss GLS dem Absender die Portokosten erstatten.

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