Das Arbeiten in unterschiedlichen Schichten beansprucht Körper und Geist mehr, als das dies bei einem regulären Rhythmus der Fall ist. Das Problemfeld von Schichtarbeit und Gesundheit ist bekannt und erschließt sich jedem, der einmal in solch einem Arbeitsumfeld tätig war.
Ältere Menschen sind zu schützen, auch im Arbeitsumfeld. Dahingehend kommt natürlich die Frage auf, wie das Arbeitsrecht eine Schichtarbeit im Alter verhandelt.
Kurz & Knapp: Schichtarbeit und Altersgrenze
Warum ist Schichtarbeit mit zunehmendem Alter problematisch?
Schichtarbeit wird für ältere Menschen anstrengender, weil die Regenerationsfähigkeit in der zweiten Lebenshälfte nachlässt. Dadurch fällt den Arbeitnehmern der Schichtwechsel deutlich schwerer.
Bis zu welcher Altersgrenze ist Schichtarbeit zulässig?
Es gibt keine Altersgrenze bei Schichtarbeit: Auch Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind, können demnach im Schichtdienst arbeiten.
Gibt es besondere Regeln für Schichtarbeiter, die 50 Jahre und älter sind?
Nachtarbeiter können ab ihrem 50. Lebensjahr einmal jährlich eine kostenfreie arbeitsmedizinische Untersuchung beanspruchen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um ggf. gesundheitliche Beschwerden aufzudecken.
Da das Risiko gesundheitlicher und psychischer Erkrankungen gegeben ist, wäre es da nicht sinnig, bei der Schichtarbeit eine Altersgrenze einzuführen? Ja, dafür gibt es sicherlich gute Argumente – hierzulande ist dies jedoch nicht vorgesehen.
- Kurz & Knapp: Schichtarbeit und Altersgrenze
- Schichtarbeit im Alter: Was das Arbeitsrecht bestimmt
- Es gelten die üblichen Auflagen für Schichtarbeiter
- Weiterführende Suchanfragen
Schichtarbeit im Alter: Was das Arbeitsrecht bestimmt
Eines vorweg: Es gibt bezüglich Schichtarbeit und Altersgrenze kein Gesetz in dem Sinne, welches eine Schichtarbeit ab einem bestimmten Alter einschränkt oder verbietet.
Schichtarbeit kann auch über 50 oder 60 ausgeübt werden. Auch das Arbeitszeitgesetz bestimmt hinsichtlich Schichtarbeit keine Altersgrenze – jedoch darf ab dem 50. Lebensjahr eine arbeitsmedizinische Untersuchung jedes Jahr in Anspruch genommen werden kann. Für jüngere Arbeitnehmer ist dies alle drei Jahre möglich. So heißt es im § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 Arbeitszeitgesetz:
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Es gelten die üblichen Auflagen für Schichtarbeiter
Abgesehen von dem oben genannten Sonderrecht der einjährigen Untersuchung gibt es keine gesetzlichen Ausnahmen bezüglich der Schichtarbeit für ältere Arbeitnehmer. Gleichwohl vielen bei der Schichtarbeit eine Altersgrenze richtig und auch wichtig erscheint, sind die Erwerbstätigen, welche auch im fortgeschrittenen Alter in Schichten arbeiten, äußerst zahlreich – hier seien nur Ärzte, LKW-Fahrer oder etwa Bäcker erwähnt.
Ältere Arbeitnehmer in Schichtdiensten haben ansonsten die gleichen Rechte wie jüngere Arbeitnehmer auch.
Hierzu zählt zum Beispiel, dass unter bestimmten Umständen ein Tagesarbeitsplatz sichergestellt werden muss: Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Arbeitnehmer sich um ein aufsichtspflichtiges Kind zu sorgen haben. Oder aber, wenn durch die arbeitsmedizinische Versorgung festgestellt werden würde, dass betroffene Arbeitgeber nachweislich unter der Nachtschicht leiden.
Mit Altersgrenze kann dies zwar begrenzt zu tun haben – nämlich dann, wenn Arbeitnehmer eben altersbedingt weniger verkraften – dennoch gilt diese Regelung grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.
Zudem hat der Arbeitgeber sich stets an die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Höchstdauern zu halten und sollte natürlich allgemein sicherstellen, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden der Angestellten geschont werden.
Hinsichtlich Schichtarbeit gilt eine Altersgrenze – diese zählt jedoch nicht für ältere Arbeitnehmer, sondern für Jugendliche unter 18 Jahren.