Nach reparatur gleicher defekt

Rechtsfrage des Tages:

Unser neuer Fernseher hatte leider schon nach wenigen Monaten einen Defekt. Der Verkäufer hat das Gerät anstandslos repariert. Was gilt nun eigentlich hinsichtlich der Gewährleistungsfrist? Beginnt diese mit dem Abschluss der Reparatur neu zu laufen?

Antwort:

Gerade bei größeren Anschaffungen sind Sie zu Recht enttäuscht, wenn das Gerät nach kurzer Zeit schon nicht mehr funktioniert. Zu Ihrem Schutz hat der Gesetzgeber das Gewährleistungsrecht geschaffen. Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Hat Ihr Verkäufer den Fernseher auf seine Kosten reparieren lassen, sollte eigentlich alles wieder in Ordnung sein. Nur leider tritt der Mangel nicht selten doch wieder auf. Oder ein neuer Defekt stellt sich ein. Und da fragen Sie sich zu Recht, wie dann die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren berechnet wird.

Zunächst müssen Sie Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Eine Garantie ist ein unabhängiges Vertragsversprechen. Was Sie vom Verkäufer verlangen können, regeln die Garantiebedingungen. Von Gesetzes wegen steht Ihnen aber immer auch ein Gewährleistungsanspruch zu. Diesen Anspruch haben Sie unabhängig davon, ob der Defekt von den Garantiebedingungen umfasst ist. Wichtig ist nur, dass der Mangel oder dessen Ursache vor Übergabe der Ware bereits vorhanden war und vom Verkäufer zu vertreten ist.

Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es nämlich darauf an, ob Sie die Reparatur oder auch den Austausch als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers ansehen können. Manchmal bekommen Sie eine Reparaturbestätigung, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder Ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Gerät beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für 2 Jahre.

Haben Sie eine solche Bestätigung nicht erhalten, wird es schwieriger. Es kommt dann beispielsweise auf Umfang, Dauer und die Kosten der Reparaturarbeiten an. Besonders umfangreiche und kostspielige Arbeiten deuten eher auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht hin. Kleinstreparaturen oder der Austausch günstiger Ersatzteile spricht eher für eine Kulanzlösung. Hat der Verkäufer die Mängelbeseitigung aus reiner Kulanz übernommen oder um einen Streit gütlich zu beenden, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.

Auch bei Ihrem Fernseher kommt es also auf die Umstände der Reparatur an. Hat der Verkäufer ausdrücklich einen Gewährleistungsfall bearbeitet, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Rückgabe des reparierten Fernsehers neu zu laufen. Finden Sie auf der Reparaturbestätigung hingegen einen Hinweis auf Kulanz, kommt es auf die Art und Kosten der Reparatur an.

Wie oft muss man eine Reparatur akzeptieren?

Nacherfüllung durch Reparatur Bei der Reparatur hat der Verkäufer nicht unbegrenzt Versuche. Das Gesetz sieht vor, dass Sie sie in der Regel höchstens zweimal dulden müssen, bevor Sie von Ihrem Recht auf Rücktritt oder Minderung Gebrauch machen können. In der Praxis kommt es aber auch auf den Einzelfall an.

Wie lange gilt Garantie nach Reparatur?

Jeder Händler muss zwei Jahre Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) auf Neuwaren und zwölf Monate auf Gebrauchtwaren einräumen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet (§§ 437, 438 BGB). Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte.

Wie lange kann man eine Reparatur reklamieren?

Das Recht auf Nachbesserung unterliegt nach § 634a BGB einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese gilt auch dann, wenn Sie selbst den Mangel nicht bemerken. Wir empfehlen, die durchgeführten Arbeiten zeitnah nach dem Werkstattbesuch zu kontrollieren und ggf. zu reklamieren.

Wer haftet für Schäden bei Reparatur?

Auto in der Werkstatt beschädigt: Schadenersatz? Die Werkstatt haftet grundsätzlich, wenn Ihr Auto während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird. Dies gilt auch für Schäden, die Mitarbeiter verursachen und Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten.

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