Nach wie vielen Stunden Lenkzeit müssen Sie die Fahrt unterbrechen

Fragen & Antworten
  • Gesetzliche Regelungen

    Grundsätzlich ist zwischen den Lenkzeiten und den Arbeitszeiten für Berufskraftfahrer/innen zu unterscheiden. Lenk- und Arbeitszeiten betreffen zwei voneinander unabhängige Regelungsbereiche, die durch verschiedene Verordnungen und Gesetze abgedeckt werden.

    Dazu zählen:

    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Fahrpersonalgesetz (FPersV)
    • Fahrpersonalverordnung (FPersV)
    • EU-Richtlinie 2002/15/EG
    • EU-Verordnung 561/2006

  • Für wen gelten Lenk- und Ruhezeiten?

    Die Gesetze und Richtlinien der Sozialvorschriften betreffen alle Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen und mehr aufweisen oder mit denen mehr als acht Personen (plus Fahrer) befördert werden können. Hierzulande gelten die Lenk- und Ruhezeiten auch für Fahrer von Kraftfahrzeugen mit Anhängern, die mindestens 2,8 Tonnen und maximal 3,5 Tonnen auf die Waage bringen, wenn die Kfz zum Gütertransport bestimmt sind. Ein Kontrollgerät muss in diesen Fahrzeugen allerdings nicht eingebaut sein.

    Achtung: Ist ein Kontrollgerät vorhanden, muss es bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt eingeschaltet und betrieben werden.

    Ebenfalls unter die Sozialvorschriften fallen Gespanne aus Zugfahrzeug und Arbeitsmaschine mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.

    Doch es gibt auch Ausnahmen: Für diese Kfz gelten die Lenk- und Ruhezeiten nicht

    • Werkstattwagen für Montagen oder Reparaturen, die mit Regalen oder Werkbänken ausgestattet sind
    • Wohnmobile
    • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht müssen sie aber mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein)
    • Busse, wenn die Linienstrecke 50 Kilometer nicht überschreitet
    • Kfz zur Beförderung von Material, Maschinen oder Ausrüstung (das Gesamtgewicht darf 7,5 Tonnen nicht überschreiten, die Fahrtstrecke muss im Umkreis von 100 Kilometern liegen)
    • Verkaufswagen, die im Umkreis von 100 Kilometern genutzt werden, wobei das Fahren nicht die Haupttätigkeit sein darf
    • Kfz, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter 40 km/h liegt
    • Fahrzeuge zur Pannenhilfe (Fahrt muss in einem Umkreis von 100 km stattfinden) Arbeitsrechte.

  • Diese Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten

    Grundsätzlich beschreiben Lenkzeiten alle Zeiten, in denen Fahrer ein Fahrzeug fahren bzw. die Zeiten, die mit der tatsächlichen Fahrtzeit in engem Zusammenhang stehen (z. B. das Warten an einer roten Ampel).

    Achtung: Alle Tätigkeiten neben dem eigentlichen Fahren zählen zur Arbeitszeit, nicht aber zur Lenkzeit. Das können neben dem Be- und Entladevorgängen auch behördliche Aufgaben sein, wie das Ausfüllen von Frachtdokumenten.

    In den Sozialvorschriften sind Regelungen zur Tages- und Wochenlenkzeit sowie zur Lenkzeit in einer Doppelwoche aufgeführt.

    Hier die Lenkzeiten im Detail:
    Tageslenkzeit: Die tägliche Lenkzeit beträgt 9 Stunden. Zweimal in der Woche ist eine Erhöhung der Tageslenkzeit auf 10 Stunden erlaubt.
    Wöchentliche Lenkzeit: Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. In zwei aufeinander folgenden Wochen darf sie außerdem nicht länger als 90 Stunden sein.

  • Lenkzeitunterbrechung – Diese Pausen müssen Berufskraftfahrer/innen einlegen

    Nach spätestens 4,5 Stunden Fahrt müssen Lkw-Fahrer eine Pause von 45 Minuten einlegen. Danach dürfen sie weitere 4,5 Stunden fahren.

    Es besteht auch die Möglichkeit, die Pause aufzuteilen. Die erste Pause muss dann eine Dauer von mindestens 15 Minuten haben, während die zweite Pause mindestens 30 Minuten lang sein sollte.

    Beispiel: 2,5 Stunden Lenkzeit > dann 15 Minuten Pause > dann 2 Stunden Lenkzeit > jetzt 30 Minuten Pause > dann 4,5 Stunden Lenkzeit

    Achtung: Sobald die Fahrtzeit 4,5 Stunden beträgt, muss die Pause mindestens 45 Minuten dauern.

    Erhöht ein/e Fahrer/in die Tageslenkzeit auf 10 Stunden, ist nach der zweiten Lenkzeit von 4,5 Stunden eine weitere Pause von 45 Minuten einzulegen.

    Achtung: Im Unterschied zur Ruhezeit darf die Lenkzeitunterbrechung auch in einem fahrenden Fahrzeug absolviert werden, beispielsweise wenn eine Wartezeit ansteht, deren Dauer vorher abzusehen war, etwa bei einer Abfertigung an der Grenze oder gar bei der Be- und Entladung.

  • Ruhezeiten: Welche Regelungen gibt es?

    Während der Ruhezeiten dürfen Fahrer/innen frei über ihre Zeit bestimmen, denn die Ruhezeiten dienen der Erholung. Daher müssen sie auch am Stück genommen werden und es dürfen keine beruflichen Tätigkeiten in diesem Zeitraum stattfinden.

    Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden dauern, wobei diese in einem 24-Stunden-Zyklus genommen werden muss. Die wöchentliche Ruhezeit muss mindestens 45 Stunden betragen, die zusammenhängend zu nehmen sind. Die 45 Stunden sind demnach nicht unbedingt an einem Samstag und Sonntag einzuplanen, sondern nach einem Zyklus von 6 mal 24 Stunden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Ruhezeiten zu unterbrechen oder zu verkürzen.

    Unterbrechung der täglichen Ruhezeit: Die tägliche Ruhezeit können Berufskraftfahrer/innen in einen 3- und einen 9stündigen  Abschnitt aufteilen. Das heißt sie dürfen innerhalb von 24 Stunden eine Ruhezeit von 3 Stunden einlegen, anschließend fahren und danach wieder eine Ruhezeit von 9 Stunden einlegen.

    Im kombinierten Güterverkehr ist es Fahrer/innen erlaubt, die tägliche Ruhezeit zwei Mal für höchstens eine Stunde zu unterbrechen, wenn sie ihr Fahrzeug begleiten, das auf einer Fähre
    oder per Bahn befördert wird.

    Verkürzung der Ruhezeit: Die Verkürzung der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit ist möglich. Verkürzte tägliche Ruhezeiten für Fahrer/innen bestehen immer dann, wenn sie anstelle von 11 Stunden nur 9 Stunden Ruhezeit einhalten. Die tägliche Ruhezeit kann drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten verkürzt werden. In diesen Fällen muss die Ruhezeit nicht nachgeholt werden. Die Reduzierung ist jeweils innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums möglich.

    Die wöchentliche Ruhezeit dürfen Fahrer auf mindestens 24 Stunden verkürzen, wenn sie in der vorherigen oder der nachfolgenden Woche eine Wochenruhezeit von 45 Stunden einhalten.

    Beispiel: 1. Woche 45 Stunden Wochenruhezeit - 2. Woche 24 Stunden Wochenruhezeit - 3. Woche 45 Stunden Wochenruhezeit

    Achtung: Die ausstehenden 21 Stunden müssen aber innerhalb der folgenden 3 Wochen ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann entweder im direkten Anschluss an eine tägliche Ruhezeit erfolgen oder im Anschluss an die Wochenruhezeit.

    Beispiel 1: Ausgleich nach Tagesruhezeit
    Die tägliche Ruhezeit beträgt im Normalfall 11 Stunden. Möchte die/der Fahrer/in danach die verkürzte Wochenruhezeit ausgleichen, erhöht sich die Ruhezeit an diesem Tag auf 32 Stunden.

    Beispiel 2: Ausgleich nach Wochenruhezeit
    Die nachzuholenden 21 Stunden schließen sich an eine Wochenruhezeit von 45 Stunden an. Das ergibt dann eine zusammenhängende Ruhezeit von 66 Stunden.

    Achtung: Nimmt man den Richtwert einer Doppelwoche, ist darauf zu achten, dass in diesem Zyklus mindestens zwei wöchentliche Ruhezeiten liegen. Darunter sollte laut Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer mindestens eine Wochenruhezeit von 45 Stunden liegen.

    Übersicht Lenk- und Ruhezeiten 

     ZeiträumeAusnahmen
    Lenkzeit 4,5 Stunden keine
    Gesamtlenkzeit pro Tag 9 Stunden kann 2 mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden
    Gesamtlenkzeit pro Woche 56 Stunden in einer Doppelwoche 90 Stunden
    Lenkzeitunterbrechung min. 45 Minuten in 15 - und 30-Minuten-Blöcke aufteilbar
    Ruhezeit pro Tag 11 Stunden max. 3 mal pro Woche auf 9 Stunden reduzierbar
    Ruhezeit pro Woche 45 Stunden Verkürzung auf 24 Stunden möglich, fehlende 21 Stunden sind innerhalb von 3 Wochen nachzuholen

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