Schnee vom dach auf auto wer zahlt

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Erstellt: 26.02.2015Aktualisiert: 27.02.2015, 08:58 Uhr

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Vorsicht bei Tauwetter: Alles Gute kommt nicht immer von oben! © Lippl

Sonnenschein und milde Temperaturen bringen Schnee und Eis zum Schmelzen. Aber, Vorsicht! Auf Bürgersteigen und Parkplätzen droht Gefahr: Dachlawinen. Was passiert, wenn ein Fußgänger oder Auto getroffen wird?

Erst türmt sich der Schnee auf den Dächern auf, doch irgendwann fällt die weiße Pracht herab. Bei Tauwetter müssen Fußgänger und Autofahrer in der Nähe von Häusern mit Dachlawinen rechnen. Warnhinweise oder Absperrungen fehlen allerdings häufig. Wird dann ein Fußgänger oder ein Auto von einer Dachlawine getroffen, ist der Ärger groß. Wer haftet, wenn es zu einem Schaden durch eine Dachlawine kommt? 

Hausbesitzer können wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Grundsätzlich müssen Hauseigentümer wenigstens auf die Gefahren von Dachlawinen hinweisen. Andernfalls haften sie für entstandene Schäden entschied das Landgericht Detmold (Az.: 10 S 121/10, 10 S 135/10).

Allerdings gilt das nur mit Einschränkung: Wenn der Geschädigte damit rechnen muss, dass eine Dachlawine von oben kommt, wird ihm zumindest eine Mitschuld angerechnet. Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter einem Dachüberhang abgestellt, hieß es in der Begründung.

Auch das Amtsgericht München lehnte die Forderung einer Mieterin ab, die nach dem Abgang einer Dachlawine den Schaden in Höhe von 2753 Euro Schaden an ihrem Auto ersetzt haben wollte. An dem ihrem gemieteten Haus waren keine Schneefanggitter angebracht, dazu waren keine Warnschilder aufgestellt. Die Mieterin klagte, das Amtsgericht wies die Klage aber ab. Anders als der Mieter einer Wohnung habe der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über das Mietobjekt, unterstrich das Gericht. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht benachteilige ihn nicht.

Fußgänger und Autofahrer müssen aufpassen

Fußgänger, wie auch Autofahrer sollten deswegen immer die Witterungsbedingungen im Auge haben, sagt Versicherungsexperte Bernd Kaiser von Cosmosdirekt. Im Einzelfall kann das Mitverschulden überwiegen, dass nur die eigene Vollkaskoversicherung für den Schaden einspringt. Glasschäden sind von der Teilkasko abgedeckt.

Wird ein Passant von einer Dachlawine getroffen und kommt dadurch zu Schaden, ist der Eigentümer oder der Mieter haftbar – je nach Regelung im Mietvertrag. Eine private Haftpflichtversicherung schützt in diesem Fall und kommt für entstandene Schäden an Dritten auf.

dpa/ml

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Unterschätzen Sie die Gefahr von Dachlawinen und Eiszapfen nicht

Wussten Sie, dass Neuschnee bis zu 200 Kilogramm pro Kubikmeter wiegt? Und das Eiszapfen an den Dachrinnen zu mehreren Kilo schweren Tropfen heranwachsen können? Stellen Sie sich nun vor, solche Eis- und Schneemassen stürzen herunter.

Einfache Mittel schützen vor Dachlawinen und weiteren eisigen Gefahren

Als Eigentümer oder Eigentümerin müssen Sie Ihr Grundstück so instand halten, dass niemand zu Schaden kommen kann. Im Winter sollten Sie besonders auf Folgendes achten:

  • Dachlawinen: Grosse Mengen von Hausdächern rutschender Schnee kann Menschen, Autos und mehr unter sich begraben. Mit Schneefanggitter oder Schneerückhaltern auf dem Dach können Sie Dachlawinen verhindern.
  • Eiszapfen: Eine gute Gebäudeisolation verhindert Eiszapfen. Reinigen Sie die Regenrinnen regelmässig, denn verstopfte und überlaufende Rinnen sind ideal für die Eiszapfenbildung.
  • Gehwege: Befreien Sie Privatwege, Hausplätze und Treppen von Eis und Schnee, installieren Sie wo nötig ein Geländer.

Die Versuchung, herunterhängende Schneemassen oder Eiszapfen selber mit einem Besen abzuschlagen, ist gross. Aber Vorsicht! Überlassen Sie diese Arbeit einer Fachperson oder der Feuerwehr.

Was, wenn doch jemand zu Schaden kommt

Nehmen wir an, Sie haben Besuch. Als dieser Ihr Haus verlässt, löst sich eine Dachlawine, fällt auf Ihren Gast und verletzt ihn. Als Gebäudeeigentümer sind Sie haftbar und Ihre Privathaftpflichtversicherung wird für den Schaden aufkommen. Dies jedoch nur, wenn Sie Ihr Wohneigentum selber bewohnen, keine Geschäftsräumlichkeiten vorhanden sind und das Gebäude nicht mehr als drei Wohnungen enthält. Sofern Sie die Wohnung nicht selber bewohnen, sind Sie über die Gebäudehaftpflichtversicherung geschützt.

Haben Sie Fragen? Ihr Versicherungsberater hilft Ihnen gerne weiter

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