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Sie wollen am rechten Fahrbahnrand parken. Wie groß muss der Abstand zwischen Ihrem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung mindestens sein?Sie wollen am rechten Fahrbahnrand parken. Wie groß muss der Abstand zwischen Ihrem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung mindestens sein?

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EintragFrage: 2.2.12-004 [Frage aus-/einblenden]

Autor: heinrich
Datum: 5/3/2009

Fahrzeuge dürfen eine maximale Breite (inklusive Ladung) von 2,55m haben. Da die Fahrstreifenbegrenzung nicht überquert werden darf, müssen Sie beim Parken an Seitenstreifen sicherstellen, dass Fahrzeuge mit der maximalen Breite ohne größere Schwierigkeiten (und ohne die Fahrstreifenbegrenzungslinien zu überfahren) an dem geparkten Fahrzeug vorbei fahren können.

Bemerkung:
Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Traktoren mit Anbaugerät) dürfen nicht breiter als 3m sein. Kühlfahrzeuge dürfen bis 2,60m breit sein.

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Theoriefrage 2.2.12-107-M: Sie möchten am rechten Fahrbahnrand parken. Wie sollten Sie sich in dieser Situation verhalten?

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Frage vom 26. September 2011 | 21:32

 Von 

Status: Frischling (3 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe ein Knöllchen bekommen wegen "Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand", was aber so nicht stimmt.

Folgende Situation:
- Wohngebiet ohne ausreichende Parkplätze
- ständig parken viele auf dem Bürgersteig, 2x am Tag gibts Knöllchen (was ja in Ordnung ist)
- entlang der Straße sind immer Parkbuchten für 2-3 Autos, dann ein Baum, dann Parkbucht, dann Baum...

So, und ich stand nun, wie oft zuvor und viele andere Autofahrer auch, vor so einem Baum (siehe Bild unten). Das ist normalerweise kein Problem, Müllauto etc. passt bequem durch. Alle Autofahrer hier sind es gewöhnt und jeder stand da auch schonmal. Und nie gabs Knöllchen. Außer scheinbar für mich bzw. außer einmalig für alle, das weiß ich nicht.

Jedenfalls steht dann jeder neben den Bäumen so da, dass die Autos aus den angrenzenden Parkbuchten noch problemlos ein- und ausparken können. Und dennoch gabs jetzt ein Knöllchen nach §12, Abs. 4.

Hat da ein Widerspruch Sinn? Oder sollte man einfach die 15 Euro kampflos überweisen?

Bilder (von mir gemacht):
//img11.imageshack.us/img11/6669/imag0065u.jpg
//img829.imageshack.us/img829/4666/imag0066re.jpg

Also ja, ich stehe neben dem Micra, ein Stück. Aber
1. der kann so ausparken, problemlos
2. wenn man nicht so weit vorfährt, kommt der _hinter_ einem nicht raus
3. steht der Micra seit nun 5 Wochen an genau der selben Stelle

Wenn er hätte wegfahren wollen, und es nicht gekonnt hätte, hätte er mich doch sicher abschleppen lassen. Hat er aber nicht.
Hat man ggf. eine Change zu sagen, dass das mit dem Micra-Fahrer abgesprochen war. Oder würde die Behörde das für 15 Euro nachprüfen?

Danke und Grüße

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6 Antworten

Unter der Voraussetzung, dass es nicht verboten ist (StVO).

Dazu beachte man zunächst § 12 StVO.

Weitere Vorschriften:

  • § 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit)
  • § 17 (4) StVO (Beleuchtung)
  • § 37 (1, 5) StVO (Wechsellichtzeichen)

Außerdem sind folgende Verkehrszeichen zu beachten:

Anlage 2 StVO:

  • Zeichen 201 (Andreaskreuz)
  • Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)
  • Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren)
  • Zeichen 215 (Kreisverkehr)
  • Zeichen 224 (Haltestelle)
  • Zeichen 229 (Taxenstand)
  • Zeichen 283 / 286 (Haltverbot)
  • Zeichen 290.1 / 290.2 (Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone)
  • Zeichen 293 (Fußgängerüberweg)
  • Zeichen 295 / 296 (Fahrstreifenbegrenzung)
  • Zeichen 297 (Pfeilmarkierungen)
  • Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote)

Anlage 3:

  • Zeichen 306 (Vorfahrtstraße)
  • Zeichen 314 (Parken)
  • Zeichen 314.1 / 314.2 (Parkraumbewirtschftungszone)
  • Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen)
  • Zeichen 318 (Parkscheibe)
  • Zeichen 325.1 / Zeichen 325.2 (Verkehrsberuhigter Bereich)
  • Zeichen 340 (Leitlinie)

Die speziellen Vorschriften für Autobahnen habe ich ausgelassen. Ansonsten hoffe ich, dass ich nichts vergessen habe.

Ich weiß nicht, ob du einen Führerschein besitzt, aber jeder, der einen besitzt, sollte das wissen.

Verboten ist es

  • außerhalb geschlossener Ortschaften auf Vorfahrtsstraßen
  • wenn eine Beschilderung dies verbietet
  • gegenüber Grundstücksausfahrten und Einmündungen von Straßen
  • wenn die Nutzung anderer Parkflächen dadurch verhindert wird
  • über Kanaldeckeln
  • an unübersichtlichen Stellen
  • wenn zwischen linkem Fahrbahnrand und Deinem Fahrzeug weniger wie 3 m verbleiben (Rettungsfahrzeuge kommen nicht mehr durch)

Da sich nun endlich auch mal eine Beschreibung zu deiner Frage eingefunden hat, kann man auch mal eine ordentliche Antwort hinterlassen. Da deine Frage an sich eigentlich schon mehrfach beantwortet wurde, hier noch ein Tipp für deinen Vater.

Die Anwohner der Straße sollten Unterschriften sammeln und die Gemeinde/Stadt um die Aufstellung folgenden Schildes bitten:

//www.halteverbot123.de/files/halteverbot-und-verkehrszeichen-bilder/thumb/verkehrszeichen-parken-auf-dem-gehweg.jpg

Natürlich sollte das ganze gut begründet sein. Die Gemeinde wird nicht nur die Interessen der Anwohner bei solch einer Entscheidung berücksichtigen.

Überall da wo es nicht Verboten ist.

Immer - außer es ist durch Schilder oder eine der Vorschriften aus §12 StVO verboten ...

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