Wann läuft mein Internet Vertrag ab?

Telekommunikations-Kunden m�ssen sich nicht mehr davor f�rchten, den K�ndigungs-Termin f�r ihre Mobilfunk- und Festnetz-Vetr�ge zu verpassen und dann mindestens ein weiteres Jahr an den jeweiligen Anbieter gefesselt zu sein - ab sofort gibt es eine Gesetzes�nderung. Die unbeliebte Mindestvertragslaufzeit von meist zwei Jahren darf es zwar auch weiter geben, doch wird zumindest die darauf folgende Zeit durch eine �nderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) angepasst. Verpasst man den K�ndigungstermin drei Monate vor Ende der Mindestvertragslaufzeit, soll der Provider zuk�nftig nicht mehr einfach ein weiteres Jahr draufschlagen k�nnen, in dem der Nutzer keine Chance zu einem Wechsel hat.

Mit dem 1. Dezember ist die neue �berarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser k�nnen Verbraucher ihre Vertr�ge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich k�ndigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch f�r bereits laufende Vertr�ge, da aber mit einer �bergangsfrist bis M�rz 2022.

Wer also den kritischen Termin verpasst, muss sich keine Sorgen mehr machen, sondern kann sich sicher sein, sp�ter von einem Monat auf den anderen zu einem neuen, meist g�nstigeren Angebot wechseln zu k�nnen. Das gilt sowohl f�r die dann abgeschlossenen als auch die aktuell bereits laufenden Vertr�ge.

Umziehen wird leichter

Eine wesentliche Erleichterung gibt es auch im Falle eines Umzugs. Wenn am neuen Wohnort der bisher angebotene Leistungsumfang nicht bereitgestellt werden kann, ist nun auch eine K�ndigung zum folgenden Monat m�glich. Das betrifft beispielsweise Festnetzanschl�sse, bei denen der Provider die am bisherigen Wohnort zugesagte Bandbreite nicht bereitstellen kann.

Hier d�rfte es allerdings sp�testens bei Mobilfunk-Angeboten zu Streitigkeiten kommen. Denn es gibt insbesondere im l�ndlichen Raum eine ganze Reihe von Gebieten, in denen laut den Netzkarten der Anbieter 4G oder gar 5G zur Verf�gung steht, in denen man vor Ort aber nur mit sehr viel Gl�ck eine Stelle findet, an der schnelle Datenverbindungen zumindest kurzfristig funktionieren.

Siehe auch: TKG-Novelle: B�rger bekommen Recht auf schnellen Internet-Anschluss

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Bei einem Anbieterwechsel darf der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Kunden können Anbieter sonst in die Pflicht nehmen und seit dem 1. Dezember 2021 pauschale Entschädigungen verlangen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen
  • Verbraucher:innen können z.B. Entschädigungen verlangen, wenn beim Wechsel des Telefon- / Interanbieters etwas schief läuft.
  • Auch wenn die geplante Rufnummernmitnahme nicht am vereinbarten Tag erfolgt, steht Ihnen eine Entschädigung zu.

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Anbieter müssen sicherstellen, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Wechsel vorliegen, bevor die alte Leitung abgeklemmt wird. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder eines DSL-Ports sowie die Mitnahme von Rufnummern. Verbraucher:innen können seit dem 1. Dezember 2021 auch Entschädigungen verlangen, wenn dabei etwas schief läuft.

Scheitert die Überleitung binnen eines Arbeitstages, muss der Altanbieter seine Kund:innen wieder mit einem Telefon- bzw. Internetanschluss versorgen. Bis der Wechsel klappt, fällt über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundkosten an. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kunden das Scheitern nachweislich selbst zu vertreten haben. Entgelte für Anrufe sind weiterhin in voller Höhe fällig.

Der neue Anbieter hat erst einen Anspruch auf das Grundentgelt, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Versorgungspflicht des Altanbieters entfällt, wenn ein Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt oder den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.

Haben Sie während eines Wechsels nach einem Arbeitstag immer noch keinen Internetanschluss, können Sie ab dem zweiten Arbeitstag Entschädigungen verlangen. Für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung steht Ihnen dann eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes zu. Hier zählt der höhere der beiden Beträge.

Auch wenn die geplante Rufnummernmitnahme nicht am vereinbarten Tag erfolgt, steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung zu.

So geht der Anbieterwechsel reibungslos über die Bühne:

  • Kündigungsfrist ermitteln: Ein wichtiger Teil des Wechsels ist die Kündigung des Vertrags beim bisherigen Anbieter. Die Kündigung ist nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich (meist 12 oder 24 Monate). Dabei ist eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zu beachten. Aufschluss gibt die Rechnung, Anbieter sind verpflichtet darin u.a. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, anzugeben. Darüber hinaus können Sie diese den AGB oder dem entsprechenden Produktinformationsblatt entnehmen - oder direkt beim Anbieter erfragen. Seit dem 01.Dezember 2021 steht Ihnen bei einer automatischen Verlängerung nach der Mindestvertragslaufzeit ein monatliches Kündigungsrecht zu.
     
  • Wechsel rechtzeitig einleiten: Beauftragen Sie den neu gewählten Versorger bei Vertragsschluss mit der Kündigung beim alten Anbieter. Dies hat gegenüber einer eigenen Kündigung den Vorteil, dass sich die Anbieter unmittelbar über die nahtlose Umschaltung des Anschlusses nebst möglicher Rufnummernmitnahme verständigen können. Zur Sicherheit sollten Sie dabei einen Zeitpuffer von mehreren Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist einplanen.
     
  • Rufnummernmitnahme: Ebenso wie mit der Kündigung können und sollten Sie den neuen Anbieter bei Bedarf auch mit der Portierung der gewohnten Rufnummern beauftragen. Festnetzkunden haben zum Vertragsende, Mobilfunkkunden jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen. Klären sollten Sie zuvor, ob der neue Anbieter es erlaubt, dass Kunden ihre Rufnummern mitbringen.
     
  • Daten korrekt angeben: Damit der Wechsel des Anbieters reibungslos klappt, sollten Sie beim Ausfüllen des Auftragsformulars gründlich auf die korrekte Angabe der Daten achten. Name und Adresse müssen den Angaben beim alten Anbieter entsprechen. Auch bei den mitzunehmenden Rufnummern sollten Sie sich keinen Zahlendreher leisten.
     
  • Scheitern des Wechsels: Falls der Wechsel innerhalb eines Arbeitstages letztlich trotz aller Vorkehrungen scheitert, sollten Sie dies neben einer Beschwerde an die betroffenen Anbieter umgehend per Brief, E-Mail oder mit Hilfe des Onlineformulars der Bundesnetzagentur melden. So können Sie sicherstellen, dass die Versorgungsunterbrechung nur wenige Tage andauert. Die Bundesnetzagentur kann eine gesetzeswidrige Unterbrechung der Leitung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro ahnden.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Wie lange läuft mein Internet Vertrag noch?

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter beträgt maximal 24 Monate. Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz).

Wann ist mein Vertrag zu Ende?

Wann dein Vertrag endet, hängt von der Laufzeit und dem Zeitpunkt deiner Kündigung ab. Wenn du dir unsicher bist, frage bei deinem Anbieter nach, wann der Vertrag beendet wird. Achtung: Pass auf, dass du nicht die Kündigungsfrist deines Vertrags verpasst.

Was bedeutet 1 Monat zum Ende der Vertragslaufzeit?

Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. Bisher musste der Kunde im Regelfall bis spätestens 3 Monate vor Ende der Mindestlaufzeit bzw. – wenn es schon zu einer Verlängerung des Vertrages gekommen war – zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Diese Frist wird nun auf maximal 1 Monat zum Ende der Laufzeit verkürzt.

Wann endet mein Telekom Vertrag?

Scrollen Sie bis zur letzten Seite Ihrer Rechnung. Sie sehen Ihre Mindestvertragslaufzeit. Hierfür klicken Sie auf der Startseite des Kundencenters auf "Meine Rechnungen“. Klicken Sie vorzugsweise auf Ihre aktuelle Rechnung.

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