Was bedeute 11k

Rechtssatz für 9ObA268/88 9ObA115/89 9...

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Rechtssatznummer

RS0028410

Geschäftszahl

9ObA268/88; 9ObA115/89; 9ObA292/90; 8ObA242/94; 9ObA262/97p; 8ObA202/97g; 9ObA21/03h; 8ObA5/11k; 9ObA114/16d

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Rechtssatz

Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 268/88

    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88

    Veröff: WBl 1989,376 = SZ 62/46

  • 9 ObA 115/89

    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89

  • 9 ObA 292/90

    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 292/90

    Beisatz: Wiederholte Abmeldungen des Arbeitnehmers bei der Gebietskrankenkasse ohne Erklärung der Auflösung des Dienstverhältnisses sind für den Erwerb weiterer Anwartschaftszeiten auf die Abfertigung irrelevant. (T1) Veröff: WBl 1991,198

  • 8 ObA 242/94

    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 242/94

    Vgl auch; Beis wie T1

  • 9 ObA 262/97p

    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 262/97p

    Auch

  • 8 ObA 202/97g

    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 202/97g

    Auch

  • 9 ObA 21/03h

    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 21/03h

  • 8 ObA 5/11k

    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 5/11k

    Vgl

  • 9 ObA 114/16d

    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 114/16d

Schlagworte

Angestellte, Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Fortsetzen, Fortbestand, Weiterbestand, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Höhe, Umfang, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028410

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_004

Rechtssatz für 14ObA23/87 9ObA98/87 9O...

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Rechtssatznummer

RS0028387

Geschäftszahl

14ObA23/87; 9ObA98/87; 9ObA268/88; 9ObA262/97p; 8ObA202/97g; 8ObA15/98h; 9ObA268/00b; 9ObA9/02t; 9ObA21/03h; 8ObA5/11k; 9ObA17/12h; 9ObA114/16d; 9ObA155/17k

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Rechtssatz

Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnis liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten (Migsch, Abfertigung Rdz 225, 229; Bydlinski zu ZAS 1985, 127; Arb 10383).

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 23/87

    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 23/87

    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

  • 9 ObA 98/87

    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 98/87

    Beisatz: Hier: Drei Tage zwischen ersten und zweiten Arbeitsverhältnis. (T2) Veröff: RdW 1988,52 = ZAS 1989,55 (Zeiler)

  • 9 ObA 268/88

    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88

    Auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 198,376

  • 9 ObA 262/97p

    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 262/97p

    Beisatz: Hier: Elf Tage zwischen erstem und zweitem Arbeitsverhältnis. (T3)

  • 8 ObA 202/97g

    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 202/97g

    Beisatz: Hier: Sechzehn Tage zwischen erstem und zweitem Arbeitsverhältnis. (T4)

  • 8 ObA 15/98h

    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 15/98h

    Vgl aber; Beisatz: Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung bei weitem die der Beschäftigung, ist schon aus diesem Grund das Vorliegen eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrages zu verneinen. (T5); Beisatz: Hier: Beschäftigung eines Medizinstudenten als Sanitätsgehilfe (an 106 überwiegend einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren). (T6)

  • 9 ObA 268/00b

    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 268/00b

    Beis wie T3

  • 9 ObA 9/02t

    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 9/02t

  • 9 ObA 21/03h

    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 21/03h

    Beisatz: Hier: Unterbrechung des Dienstverhältnisses für 25 Tage - Zusammenrechnung verneint. (T7)

  • 8 ObA 5/11k

    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 5/11k

  • 9 ObA 17/12h

    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 17/12h

    Auch

  • 9 ObA 114/16d

    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 114/16d

    Auch

  • 9 ObA 155/17k

    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 155/17k

    Auch

Schlagworte

Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Aufeinanderfolge, Fortbestand, Fortsetzen, Weiterbestand, Angestellte, Unterbrechung, Dauer, Arbeitszeit, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, Zusammenrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028387

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_014OBA00023_8700000_001

Rechtssatz für 4Ob123/83 9ObA268/88 9O...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument

Rechtssatznummer

RS0028390

Geschäftszahl

4Ob123/83; 9ObA268/88; 9ObA292/90; 9ObA262/97p; 8ObA202/97g; 9ObA216/97y; 9ObA268/00b; 9ObA9/02t; 9ObA25/05z (9ObA26/05x); 8ObA9/10x; 8ObA5/11k; 9ObA17/12h; 9ObA78/18p

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Anders als sonst bei der lückenlosen Aufeinanderfolge mehrerer, in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (sogenannte "Kettenverträge"), kann also der Arbeitgeber hier die Umdeutung der einzelnen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträge in ein einheitliches Rechtsverhältnis auch durch den Nachweis besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe nicht verhindern; zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 123/83

    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 123/83

    Veröff: RdW 1985,55 = Arb 10383 = ZAS 1985,143; hiezu F Bydlinski ZAS 1985,123

  • 9 ObA 268/88

    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88

    Vgl auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376

  • 9 ObA 292/90

    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 292/90

    Auch; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligungen des Arbeitnehmers bedingt war. (T1) Veröff: WBl 1991,198

  • 9 ObA 262/97p

    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 262/97p

    Auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter. (T3)

  • 8 ObA 202/97g

    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 202/97g

    Auch; nur T2; Beis wie T3

  • 9 ObA 216/97y

    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y

    Vgl auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. (T4)

  • 9 ObA 268/00b

    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 268/00b

    nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht - weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. (T5)

  • 9 ObA 9/02t

    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 9/02t

    Auch; nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. (T6)

  • 9 ObA 25/05z

    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 25/05z

    nur T4

  • 8 ObA 9/10x

    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x

    Vgl auch

  • 8 ObA 5/11k

    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 5/11k

    Auch; nur T4; Beis wie T5

  • 9 ObA 17/12h

    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 17/12h

    nur T4

  • 9 ObA 78/18p

    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p

    Auch; Beisatz: Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Zeiten sind (außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG) jedenfalls auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören und die Initiative zum Wechsel vom Arbeitnehmer ausging. (T7)

Schlagworte

Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, Beschäftigungsbewilligung, Ausländer, Aneinanderreihung, Zusammenrechnung, Auflösung, Ende, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028390

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0040OB00123_8300000_001

Was bedeutet 11 K?

Die Abkürzung k ist wiederum eine Abkürzung für Kilo. Das Kilo steht für die Zahl 1000. Ein Kilogramm besteht schließlich auch aus 1000 Gramm.

Was bedeutet 10 K bei Geld?

10k (gesprochen: ten kei) kommt aus dem Englischen und steht für 10 000. Das k kommt von kilo, das zur Bezeichnung des Tausendfachen einer Maßeinheit benutzt wird.

Was ist K €?

Eintausend Euro müssten demnach mit k€ oder kEUR bezeichnet werden nach der Vorsilbe "kilo" für Tausend. TEuro wird im Schriftverkehr oder in Präsentationen verwendet und stets als „Tausend Euro“ gesprochen, um Verwechslungen mit dem negativ besetzten Begriff Teuro zu vermeiden.

Für was steht K bei Geld?

Insbesondere im englischsprachigen Raum wird k auch in anderen Zusammenhängen als Abkürzung für 1000 verwendet, z. B. 1k anstatt 1000.

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