Soweit Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner besteht, zahlen Rentenbezieher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer Rente. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt sich nach dem bundesweit einheitlichen Beitragssatz. Er liegt derzeit bei 14,6 Prozent. In der Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz.
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Rentenbeziehern zu 7,3 Prozent und vom Rentenversicherungsträger zu 7,3 Prozent getragen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen Rentenbezieher in voller Höhe.
Die Deutsche Rentenversicherung behält die Kranken- und Pflegebeiträge, das sind von der monatlichen Rente 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und 3,05 Prozent (für Kinderlose 3,4 Prozent) für die Pflegeversicherung, direkt von der Rente ein. Sie überweist diese zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen.
Anstelle des früheren Ertragsanteils wird seit 2005 ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Ihre Rente 2022 beginnt, sind 82 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke.
Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Fragen Sie Ihr zuständiges Finanzamt.
Auch viele Rentner müssen Steuern zahlen. Allerdings sind die Steuern meistens deutlich niedriger als die Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung. Für Rentner mit geringen Einkommen entfallen sie meist sogar ganz.
Tipp: Alle Tipps zur Steuererklärung – nicht nur für Rentner – finden Sie in unserem Heft Finanztest Spezial "Steuern".
Steuererklärung für Rentner
Was viele Rentner überrascht: Sie sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 9 408 Euro (2020) liegen. Das heißt aber noch nicht automatisch, dass sie Steuern zahlen müssen. Dank Abzügen wie etwa der Krankenkassenbeiträge müssen Rentner oft erst ab einer monatlichen gesetzlichen Rente von 1 170 Euro überhaupt Steuern zahlen, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben.
Tipp: Mit unserem Finanztest-Rechner für Steuern für Rentner können Sie einschätzen, welche steuerliche Belastung auf Sie zukommen wird.
Ausgaben helfen beim Steuern sparen
Rentner senken ihr zu versteuerndes Einkommen außerdem, indem sie Ausgaben geltend machen: zum Beispiel Versicherungsbeiträge, Spenden, Ausgaben für Medikamente und medizinische Behandlungen. Auch Ausgaben für Handwerker zählen.
Gesetzliche Rente und Steuern
Die Steuer, die Rentner auf ihre gesetzliche Rente zahlen müssen, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer 2020 in den Ruhestand geht, erhält 20 Prozent seiner Rente steuerfrei. Wer schon 2005 in Rente war, bekam die Hälfte steuerfrei. Der Rentenfreibetrag in Euro gilt immer auch für die folgenden Jahre. Die jährlichen Rentenerhöhungen müssen voll versteuert werden.
Riester-Rente und Steuern
Riester-Rente. Da Sparer mit der Riester-Rente in der Ansparphase Steuern sparen konnten, müssen sie als Rentner auf die Riester-Rente Einkommenssteuer zahlen. Allerdings hängt die Versteuerung davon ab, welche der fünf Riester-Auszahlformen man wählt. Mehr zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Riester-Rente in unserem Artikel Riester-Auszahlung im Steuercheck.
Betriebsrente und Steuern
Auch auf Betriebsrenten aus Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen bezahlen Rentner Einkommenssteuer, egal ob sie eine Kapitalauszahlung oder Rentenzahlung wählen. Manche Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen werden steuerlich anders behandelt und bestimmte Freibeträge angerechnet. Wurden die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus voll oder pauschal versteuertem Einkommen gezahlt, ist nur der niedrigere Ertragsanteil (siehe private Rentenversicherung) steuerpflichtig. Wurde eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen und der Arbeitgeber hat pauschal versteuerte Beiträge eingezahlt, kann der Rentner die Summe heute steuerfrei ausgezahlt bekommen.
Private Rentenversicherung und Steuern
Bei einer Rentenzahlung ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Anteil richtet sich danach, wann der Sparer in Rente bezieht. Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren liegt der Ertragsanteil bei 18 Prozent. Das heißt nur 18 Prozent der Rente müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Bei einer Kapitalauszahlung hängt die Versteuerung davon ab, wann die Versicherung abgeschlossen wurde.
Abschluss vor 2005. Die Kapitalauszahlung ist komplett steuerfrei, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Abschluss seit 2005. Es müssen nur die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Auszahlung frühestens mit 60 Jahren (Nach 2012 abgeschlossene Verträge: frühestens mit 62 Jahren)
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Kapitallebensversicherungen und Steuern
Bei einer Kapitallebensversicherung hängt die Versteuerung davon ab, wann die Versicherung abgeschlossen wurde.
Abschluss vor 2005. Die Kapitalauszahlung ist komplett steuerfrei, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt
- Mindestens 60 Prozent der Beiträge als Todesfallsumme vereinbart
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Abschluss seit 2005. Es müssen nur die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wenn:
- Laufzeit mindestens zwölf Jahre
- Auszahlung frühestens mit 60 Jahren (Nach 2012 abgeschlossene Verträge: frühestens mit 62 Jahren)
- Bei Vertragsabschluss seit 1. April 2009 mindestens 50 Prozent der Beitragszahlung als Todesfallsumme vereinbart
Ansonsten werden auf die Zinserträge 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Steuern auf Zinsen und Kapitaleinkünfte
Kapitalerträge werden mit der sogenannten Abgeltungssteuer versteuert. Erträge, die über dem „Sparerpauschbetrag“ von 801 Euro liegen, werden pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Soli und eventuell Kirchensteuer besteuert. Liegt der persönliche Steuersatz des Rentners unter 25 Prozent, kann er sich über die Steuererklärung Geld wiederholen.