Was passiert wenn keine Entlastung erteilt wird?

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Entlastung des Vorstands - ein Pro-forma-Akt

Bei unserer letzten Mitgliederversammlung stand auf unserer Tagesordnung die Entlastung des Vorstands. Vorab gab es Unstimmigkeiten beim Bericht des Schatzmeisters, da dieser einige Fragen der Mitglieder wegen eines Darlehenvertrages für den Umbau unseres Vereinsheims überhaupt nicht beantworten konnte, und der Vorstand nicht einmal wusste, wer den Vertrag ausgehandelt hat. Daraufhin hat die Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert. Was bedeutet das jetzt für den Verein? Wie müssen wir jetzt gegen den Vorstand weiter vorgehen?

In der Regel wird nur der Vorstand als Geschäftsführungsorgan (§§ 26, 27 Abs. 3 BGB) entlastet, obwohl grundsätzlich allen Organen und Organmitgliedern des Vereins eine Entlastung erteilt werden kann, die in die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich eingebunden sind. Sie bedeutet die Billigung der Geschäftsführung und die Anerkennung der geleisteten Arbeit, verbunden mit dem Ausspruch des Vertrauens für die bevorstehende Wahlperiode. Rechtlich ist die Entlastung als ein Verzicht des Vereins auf Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand wegen fehlerhafter Geschäftsführung zu qualifizieren.

Juristisch gesehen bedeutet die Entlastung also die Freistellung des Vorstands von Schadensersatzansprüchen für den Zeitraum, für den die Entlastung erteilt worden ist. Diese wirkt wie ein sog. "negatives Schuldanerkenntnis", d. h. der Verein verzichtet auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen dieses Organ und seine Organmitglieder.

Jeder Vorstand möchte sich ja nach seiner Amtsperiode bescheinigen lassen, dass seine Tätigkeit die Billigung der Mitglieder findet und er nicht mit Regressansprüchen des Vereins wegen vermeintlicher Fehler rechnen muss; doch nach der Rechtsprechung gibt es einen Anspruch auf Entlastung nur, wenn

  • die Satzung dies regelt und die Mitgliederversammlung darüber entscheidet (Satzungsgrundlage erforderlich!) oder
  • die Entlastung – ohne Satzungsregelung – im Verein schon seit Jahren üblich ist und regelmäßig in den Mitgliederversammlungen praktiziert wurde (sog. Gewohnheitsrecht).

Wenn die Entlastung wegen bestehender Schadensersatzansprüche gegen ein Organmitglied nicht erteilt werden konnte, muss der Verein z.  B. gegen das betreffende Vorstandsmitglied klagen. Hierzu ist der amtierende Vorstand verpflichtet. Dabei muss das betreffende Vorstandsmitglied unter Umständen zuvor von seinem Amt zurücktreten oder abgewählt werden.

Die Entlastung des Vorstands kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und Erfüllung aller Pflichten in Betracht, d. h., wenn dem Vorstand bei seiner Geschäftsführungstätigkeit schuldhaft ein Fehler unterläuft, und der Verein dabei Schaden nimmt, kann der Vorstand für diese Handlung nicht entlastet werden.

Grundlage für die Entlastung ist eine sorgfältige Prüfung aller Unterlagen (Kassen- und Geschäftsberichte, Buchhaltung, Verträge, Schriftwechsel etc.) und die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Die Unterlagen müssen vollständig sein und dürfen weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert werden. Auf dieser Grundlage ist es z.  B. den Kassenprüfern oder den Revisoren des Vereins möglich, Handlungen und Geschäfte des Vorstands zu prüfen und nachzuvollziehen.

Die Entlastung muss nicht umfassend erteilt werden, sondern kann vielmehr beschränkt werden auf

  • einzelne Geschäfte,
  • bestimmte Zeitabschnitte oder
  • einzelne Vorstandsmitglieder.

Es steht in der Entscheidungsgewalt der Mitgliederversammlung, ob sie einem Vorstand insgesamt volle Entlastung oder nur eine Teilentlastung hinsichtlich bestimmter Teilbereiche oder Personen erteilt.

Grundsätzlich kann das zuständige Organ (in der Regel die Mitgliederversammlung) die Entlastung verweigern oder zurückstellen, wenn entsprechende Gründe oder Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die grundlose Entlastungsverweigerung ist eine Rechtsverletzung und kann dem Organ einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben. Die Entlastung für ein bestimmtes Rechtsgeschäft kann z. B. bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung zurückgestellt werden, wenn offene Fragen zu klären sind.

ACHTUNG:

  • Ein wirksamer Beschluss über die Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung nur gefasst werden kann, wenn die Tagesordnung ausdrücklich diesen Beschlusspunkt ausweist.
  • Bei der Abstimmung über die Entlastung ist derjenige vom Stimmrecht ausgeschlossen, der die Entlastung anstrebt.

(Quelle: //www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/entlastung-des-vorstands--ein-pro-forma-akt) 

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03.11.2021 | Gesellschaftsrecht

Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einerUnternehmergesellschaft (UG) kommt eine sehr bedeutsame Funktion für seine Gesellschaft zu. Er führt hauptverantwortlich die Geschäfte der GmbH und trägt die Verantwortung für deren Erfolg und Misserfolg. Einmal jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses der Gesellschaft oder aber auch für den Fall der Abberufung oder Kündigung eines Geschäftsführers ist auch immer wieder die Entlastung des Geschäftsführers Gegenstand der Diskussion mit den Gesellschaftern. Doch was tun, wenn die Entlastung verweigert wird?

Aber was ist eigentlich die Entlastung und warum ist sie so wichtig?

Eine Entlastung vom Geschäftsführer hat mehrere Funktionen. So ist sie die Billigung dafür, dass er die Geschäfte der GmbH oder UG ordentlich und zur Zufriedenheit der Gesellschafter geführt hat. Die zweite Funktion der Entlastung ist der Ausspruch des Vertrauens für das künftige Geschäftsjahr. Die dritte und für den Geschäftsführer sehr bedeutsame Funktion der Entlastung ist die Befreiung von seiner Haftung und hat zur Folge, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich undurchsetzbar ist.

Wichtiger Hinweis: Verlassen Sie sich als Geschäftsführer nur dann auf die Entlastung und deren Haftungsausschlusswirkung, wenn Sie zuvor die Gesellschafter vollumfänglich über die Geschäfte der Gesellschaft informiert haben. Andernfalls kann die Entlastung nicht die Haftungsausschlusswirkung entfalten. Außerdemwirkt die Entlastung nur im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft und kann zum Beispiel Haftungsansprüche aus § 43 Absatz 2 GmbH-Gesetz beseitigen. Dagegen wirkt die Entlastung nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten wie beispielsweise einem Gläubiger oder einem Insolvenzverwalter. Folglich schützt eine Entlastung nicht vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Beachten Sie auch, dass die Entlastung zeitlich in der Regel nur das abgeschlossene Wirtschaftsjahr betrifft.

Wo und wie erfolgt die Entlastung des Geschäftsführers?

Die Entlastung des Geschäftsführers erfolgt im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Über die Frage der Entlastung des Geschäftsführers entscheidet die Gesellschafterversammlung. Dies ist in § 46 Nummer 5 GmbH-Gesetz geregelt. In der Gesellschafterversammlung wird über die Geschäftsführung des Geschäftsführers etwa für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Rechnung gelegt, die geschäftliche Situation und das Wirken des Geschäftsführers bewertet und die Gesellschafter entscheiden hiernach über die Entlastung. Entschieden wird dabei in Form eines Gesellschafterbeschlusses, der zumeist durch einfache Mehrheit erfolgt, sofern nicht im Gesellschaftervertrag eine abweichende Regelung gesondert hinterlegt wurde.

Wissenswert ist für alle Geschäftsführer die zugleich auch (Mit-)Gesellschafter sind, dass sie bei der Abstimmung über ihre Entlastung qua Gesetz kein Stimmrecht haben. Sie haben lediglich das Recht, bei der Abstimmung zugegen zu sein.

Wichtiger Hinweis:Der Geschäftsführer selbst beruft ja in der Regel die Gesellschafterversammlung ein. Er sollte unbedingt drauf achten, dass bei der Ladung hierzu auf der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung ausdrücklich der Tagesordnungspunkt „Entlastung des Geschäftsführers“ formuliert ist und auch ferner ein ordnungsgemäßes Protokoll zu eben diesen Tagesordnungspunkt Entlastung verfasst wird. Andernfalls ist die Entlastung formfehlerhaft und führt zu deren Nichtigkeit mit der Folge, dass keine Entlastung erteilt wurde.

Tipp: Achten Sie nach alledem als Geschäftsführer immer darauf, dass die Entlastung korrekt und ohne Formfehler, in einem ordentlichen Gesellschafterbeschluss und ohne Einschränkung erteilt wird.

Kann der Geschäftsführer die Entlastung rechtlich durchsetzen?

Immer wieder passiert es in der anwaltlichen Praxis unserer Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht, dass ein Geschäftsführer einer GmbH zu uns kommt, da er nicht entlastet wurde, obwohl er die Geschäfte nach Besten Wissen und Gewissen unter Wahrung der kaufmännischen Grundsätze ordentlich geführt hat und den Gesellschaftern umfänglich Rechnung gelegt hat. Stets wird in solchen Nichtentlastungs-Konstellationen die Frage an unser Anwaltsteam gerichtet, ob ein Geschäftsführer seine Entlastung nicht gerichtlich durchsetzen kann oder er sonst einen durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung hat. Die Antwort ist – leider nein. Der Geschäftsführer hat keinen gesetzlichen oder sonst durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Eine solche Regelung ist weder im Gesetz vorgesehen noch von der Rechtsprechung entwickelt worden. ´

Aber was bedeutet diese Nichtdurchsetzbarkeit der Entlastung für den Geschäftsführer – ist es er vollkommen schutzlos gegenüber den Gesellschaftern gestellt? Hier heißt es stets „immer mit der Ruhe“. Denn eine bloße Verweigerung der Entlastung führt nicht automatisch zu einer Haftung des Geschäftsführers oder zu der Folge drohender Schadensersatzansprüche. Vielmehr bedeutet die Entlastung zunächst nicht mehr und nicht weniger, als dass die Gesellschafter nicht oder nicht vollständig überzeugt sind, dass der Geschäftsführer tadellos die Unternehmenskommandobrücke der GmbH geführt hat. Zugleich muss man aber konstatieren, dass die Nichtentlastung einem gewissen Vertrauensentzug gleichkommt, mit dem sich der Geschäftsführer auseinandersetzen sollte.

Was der kann ein Geschäftsführer bei nicht erteilter Entlastung tun?

Der Geschäftsführer ist trotz der Nichtdurchsetzbarkeit aber nicht ganz handlungsunfähig und ist auch kein sprichwörtliches „Kaninchen vor der Schlange“, der auf seinen Todesstoß wartet. Vielmehr hat er die folgenden Handlungsoptionen:

  1. Der Geschäftsführer kann seinerzeit proaktiv wirken, indem er seinerseits die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung darauf hinweist, dass eine Nichtentlastung für ihn zu einer Vertrauenserschütterung führt und sich der Geschäftsführer seinerseits für den Fall, dass eine Nichtentlastung protokolliert wird, vorbehält, die Geschäftsführung niederzulegen. Dies hilft häufig insbesondere bei aus rein taktischen Erwägungen erfolgter Nichtentlastungsankündigung zu einem Umdenken der Gesellschafter, sofern der Geschäftsführer sich nichts hat zuschulden komme lassen. Aber niemals sollte der Geschäftsführer sittenwidrigen oder unbilligen Druck auf die Gesellschafter ausüben, da andernfalls der nachfolgende Beschluss über die Entlastung treuwidrig oder somit unwirksam wäre.
  2. Sofern die Gesellschafter auch auf eine konstruktive Intervention des Geschäftsführers keine Entlastung erteilen, sollte der Geschäftsführer den Beschluss sorgsam auf dessen Gültigkeit prüfen und danach abwägen, ob er nun seinerseits die Möglichkeit hat, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dies hätte für den Geschäftsführer den Vorteil, dass er eventuell selbst noch Schadensersatz von der Gesellschaft verlangen kann. Eine solche außerordentliche Kündigung ist jedoch rechtlich an hohe Hürden und Formalitäten gebunden, so dass hier eine anwaltliche Prüfung ratsam ist.
  3. Schließlich hat der Geschäftsführer noch eine gerichtliche Klärungsmöglichkeit, wenn er sich der ernsthaften Gefahr einer Schadensersatzforderung ausgesetzt sieht. Er kann eine negative Feststellungklage bei Gericht erheben, durch die er rechtsverbindlich feststellen lässt, dass kein Schadensersatzanspruch gegen ihn besteht und hierdurch zugleich mitfestgestellt wird, dass er die Geschäfte der Gesellschaft beanstandungsfrei geführt hat. Da aber auch eine negative Feststellungsklage nicht frei von rechtlichen Tücken und Risiken ist, wird auch hierzu die Einholung eines anwaltlichen Rates angeraten.

Tipp: Sie sollten als Geschäftsführer bei Vertragsschluss immer eine D&O Versicherung zur Haftungsabsicherung durch die Gesellschafter (wenn möglich) zugesagt bekommen und/oder darüber verhandeln, dass die vertragliche Haftung etwa auf grobfahrlässig Handlungen beschränkt werden oder jedenfalls die Verjährung verkürzt wird, um so ihre Geschäftsführerhaftung etwa für den Fall der Nichtentlastung zu reduzieren.

SBS LEGAL - Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Hamburg

Spezialisierte Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht helfen Ihnen als Geschäftsführer zur Lösung Ihrer Herausforderungen 

Wollen Sie Geschäftsführer einer GmbH oder UG werden oder sind Sie dies bereits und brauchen rechtlichen Rat für ihren Geschäftsführervertrag, wollen einen Entlastungsbeschluss prüfen lassen, sich auf eine unangenehme Gesellschafterversammlung rechtlich vorbereiten, sich gegen eine Geschäftsführerhaftung oder eine Schadensersatzforderung verteidigen oder ihrerseits die Gesellschaft rechtlich belangen, so stehen wir von SBS Legal mit unseren Rechtsanwälten für Gesellschaftsrecht Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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Was ist wenn der Vorstand nicht entlastet wird?

Was passiert, wenn der Vorstand nicht entlastet wird? Wird dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung verweigert, drückt die Mitgliederversammlung damit ihre Missbilligung über die Vereins- oder Kassenführung aus.

Was bedeutet nicht Entlastung?

Die Verweigerung bedeutet in der Regel einen Imageschaden für die Aktiengesellschaft. Rechtlich gesehen hat die Nichtentlastung der Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates bei einer Aktiengesellschaft zunächst keine große Auswirkung. Denn sie bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche (AktG § 120 Abs.

Was passiert wenn der Aufsichtsrat nicht entlastet wird?

Wird dem Gesamtvorstand, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder dem Aufsichtsrat oder einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder den anderen Organmitgliedern die Entlastung verweigert, drückt das zuständige Organ damit seine Missbilligung über die Verwaltung, Kassenführung oder Einhaltung der Rechtspflichten aus.

Was heißt Entlastung erteilt?

Mit der Entlastung bringen die Gesellschafter einer Gesellschaft – in der Regel die Haupt- oder Gesellschafterversammlung – nachträglich ihre Zustimmung zur Tätigkeit der Geschäftsführung zum Ausdruck.

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