Welchen Beitrag zahlt der pflichtversicherte Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Pflichtversicherung

Wer ist pflichtversichert?

Pflichtversichert sind neben den Arbeitnehmern regelmäßig folgende Berufs- und Personengruppen:

  • Auszubildende;
  • Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung;
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen;
  • Menschen mit Behinderung;
  • Personen im Wehrdienst sowie im Bundesfreiwilligendienst;
  • Personen, die so genannte Entgeltersatzleistungen beziehen – zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld;
  • Studenten, die nebenbei jobben. (Hier gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.)

Der Pflichtversicherung unterliegen aber auch bestimmte Selbstständige, wie

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende;
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber;
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer.

Vergewissern Sie sich in jedem Fall, ob Sie als Selbstständiger der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Achtung:

Durch die Einführung der sogenannten Flexi-Rente gilt auch für Rentner, die seit dem 1. Januar 2017 eine volle Altersrente neu beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, Versicherungspflicht, sofern Sie einer entsprechenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist (außer bei Minijobs) nicht möglich. Üben Sie die entsprechende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit neben Ihrer Altersvollrente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus, gilt für Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und damit weitere rentenerhöhende Anwartschaften erhalten. Ihre schriftliche Verzichtserklärung nimmt der Arbeitgeber, wenn Sie selbstständig tätig sind der zuständige Rentenversicherungsträger entgegen. Der Verzicht gilt für die Zukunft und so lange, wie diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Waren sie bereits am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt oder selbständig tätig, bleiben Sie in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit weiterhin rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Ihre schriftliche Verzichtserklärung nimmt der Arbeitgeber, wenn Sie selbstständig tätig sind der zuständige Rentenversicherungsträger entgegen. Der Verzicht gilt für die Zukunft und so lange, wie diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Mini- und Midijobber

Für Minijobber (monatliche Einnahmen bis 450,00 Euro) beziehungsweise Midijobber (450,01 Euro bis 1.300,00 Euro) gelten spezielle Regeln.

Freiwillige Versicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie auch vorsorgen, wenn Sie nicht pflichtversichert sind. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen erwerben und erhöhen Sie Rentenansprüche oder können damit sicherstellen, bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht zu verlieren. Auch wenn Sie Ihre Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung und die Ihrer Angehörigen im Falle Ihres Todes absichern wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zur freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren. 

Wenn Sie - beispielsweise wegen der Geburt Ihres Kindes - nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben, lohnen sich freiwillige Beiträge besonders. Falls die bisher von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten eingerechnet - keine fünf Jahre Wartezeit ergeben, können Sie damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Mit den fünf Jahren haben Sie zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen erfüllt.

Tipp:

Bevor Sie eine Entscheidung treffen: Lassen Sie sich in jedem Fall von uns beraten. Wir berücksichtigen immer Ihre individuelle Situation und beraten Sie neutral. Hier Beratung suchen & buchen.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Sie können sich vom 16. Lebensjahr an freiwillig versichern, wenn

  • Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie Deutsche
  • Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
  • Auch wer bereits eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe

Auf die Anzahl der Beiträge kommt es dann an, wenn Sie einen bestimmten Umfang an Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen. Für die Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent

  • als Mindestbeitrag monatlich 83,70 Euro,
  • als Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro.

Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.

Der optimale Zeitpunkt für die Zahlung

Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn Sie Beiträge für das Vorjahr zahlen. Das ist der Fall, wenn der Beitragssatz angehoben wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen.

Abbuchen lassen oder überweisen?

Beides ist möglich. Um den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen, empfehlen wir, Ihrer Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt. So schließen Sie aus, dass Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen und Ihnen daraus Nachteile, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung, entstehen. Ändert sich der Beitragssatz, werden die Beiträge automatisch angepasst.

Die Abbuchungsermächtigung können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.

Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge durch Überweisung (das kann auch ein Dauerauftrag sein). Geben Sie in diesem Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt an:

  • Ihren Namen und Vornamen,
  • Ihre Versicherungsnummer,
  • den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist und
  • den Zusatz „freiwilliger Beitrag“.

So melden Sie sich an:

Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung müssen Sie sich beim Versicherungsträger anmelden. Hierzu gibt es einen Vordruck, in dem Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Ihre Rentenversicherung vor Ort berät Sie außerdem gern.

Suchen Sie hier gleich die Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Was sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Beitragsbemessungsgrenze sinkt auf 7.050 Euro (bisher 7.100 Euro) monatlich beziehungsweise auf jährlich 84.600 Euro (bisher 85.200 Euro). Wer darüber hinaus verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge. Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt im kommenden Jahr weiterhin 18,6 Prozent.

Wie hoch ist der Rentenbeitrag für Arbeitnehmer?

Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung unverändert 18,6 Prozent.

Wer zahlt Rentenversicherung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Bei einem Beitragssatz von zurzeit (2022) 18,6 Prozent entfallen auf jeden also 9,3 Prozent.

Wer zahlt die Rentenversicherung wenn man angestellt ist?

Wer zahlt die Beiträge? Die monatlichen Rentenbeiträge teilen Sie sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Sie zahlen also nur die Hälfte der Beiträge, die über die Krankenkassen Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers eingezogen werden.

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