Wer haftet wenn baum auf nachbarhaus fällt

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Beim letzten Sturm wurde meine grossgewachsene Tanne entwurzelt und stürzte auf das nachbarliche Grundstück. Muss der Baumeigentümer in jedem Fall für den Schaden aufkommen? Und wie sieht es bei Sturmschäden im eigenen Garten aus?

Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen natürlich gewachsenen Baum handelt oder nicht. Natürlich gewachsene Bäume und Waldbäume stellen grundsätzlich kein Werk im gesetzlichen Sinne dar und stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Ein Baum kann aber durch die Art seiner Anpflanzung oder infolge künstlicher Veränderung (Zurückschneiden der Äste, Integration in die Gartengestaltung oder spezielle Anordnung in öffentlichen Parks) zu einem kombinierten Werkteil werden. Wurde ein Baum vom Eigentümer oder dessen Vorgängern auf seinem Grundstück gepflanzt, so gilt der Baum in den meisten Fällen als Werk im Sinne von Art. 58 OR. Auch bei einem Baum, der Teil der Gartengestaltung ist und vom Eigentümer gepflegt wird, wird die Werkeigenschaft grundsätzlich bejaht. Dieser Umstand führt aber nicht automatisch zur Haftbarkeit des Baumeigentümers für allfällige Schäden. Zur Verantwortung gezogen wird der Eigentümer nur dann, wenn die Anpflanzung fehlerhaft erfolgte oder ihm mangelhafter Unterhalt vorgeworfen werden kann. Wäre es mittels Augenschein einfach feststellbar gewesen, dass der Baum abgestorben oder krank war, oder hat es der Eigentümer sogar gewusst und nichts unternommen, so hat er für die Schäden aufzukommen. War äusserlich nichts feststellbar und musste nicht mit einem Umstürzen des Baumes gerechnet werden, so wird die Haftung des Eigentümers verneint. In diesem Fall ist der Schaden Folge der Naturgefahr Sturm, für welche der Eigentümer keine Haftung trifft, da das schadenverursachende Ereignis ausserhalb seines Machtbereiches liegt. In diesem Fall müsste die Gebäudeversicherung des Geschädigten für den Elementarschaden aufkommen. Stürzt ein Baum aus einem Wald auf das Nachbargrundstück, sieht die Sachlage anders aus. Das blosse Belassen eines Naturzustandes (Wald) allein führt zu keiner Verantwortlichkeit aus Grundeigentümerhaftpflicht. Eine Haftung des Waldeigentümers ist selbst dann ausgeschlossen, wenn er es unterlassen hat, Bäume vorsorglich zu fällen, um allfälligen Folgen von Naturereignissen präventiv zu begegnen.

Wer zahlt die kaputte Gartenbepflanzung?

Die Gebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude selber oder an dessen Teilen die aufgrund von Naturgefahren (Regen, Hagel, Hochwasser und z.B. Sturm) eingetreten sind. Die Zerstörung der Gebäudeumgebung wie zum Bespiel das Gartenhäuschen oder die Terrassenplatten fallen grundsätzlich nicht unter die Haftung der Gebäudeversicherung. Auch die Hausratversicherung springt in diesem Fall nicht für die Schadensbehebung ein, denn diese deckt nur Schäden am Hausrat. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände des Haushaltes, die dem privaten Gebrauch dienen und nicht Bestandteile des Gebäudes sind. Als Hausrat im Aussenbereich zählen unter anderem die Gartenmöbel oder der Blumentopf. Der geknickte Apfelbaum und die zerstörte Stützmauer werden nicht von der Hausratversicherung ersetzt. Die Kosten für Schäden an Garten und Terrasse können aber mittels einer Umgebungsversicherung versichert werden.

19.07.2017. Immer öfter hinterlassen Naturgewalten Schäden. Die Folgen wie abgedeckte Dächer, verbeulte Autos oder Flurschäden sind zum Teil beträchtlich. Gut, wenn man versichert ist. Der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was zahlt eine Wohngebäudeversicherung?

Jeder Hauseigentümer sollte eine solche Versicherung haben. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind meist mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder instandzusetzen.

Zahlt die Versicherung jeden durch Wind und Sturm entstandenen Schaden?

Nein, nur so genannte Sturmschäden werden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.

Wer zahlt, wenn ein gesunder Baum ein Nachbarhaus beschädigt?

Wenn der Schaden durch einen versicherten Sturm verursacht wurde, leistet in aller Regel die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn (alle Kosten: Reparatur, Abtransport etc.). Diese nimmt dann je nach Fallkonstellation den Schadenverursacher in Regress.

Wie ist die Lage, wenn ein vorgeschädigter Baum ein Gebäude beschädigt?

Wenn kein versicherter Sturm und/oder eine massive Vorschädigung des Baumes vorlag, kann der Geschädigte sich direkt an den Nachbarn als Schadenverursacher wenden. Auch hier greift entweder dessen Haftpflichtversicherung - dies kann beispielsweise die private Haftpflichtversicherung oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sein. Falls der Verursacher keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, haftet er sowieso mit seinem Privatvermögen.

Oder ein vorgeschädigter Baum bei leichtem Sturm aufs Eigenheim fällt?

Wenn ein versicherter Sturm die Schadenursache war, zahlt die eigene Gebäudeversicherung den Schaden. Ein „sturmloses“ Umstürzen eines krankhaften Baums geht zulasten des Hauseigentümers.

Wenn ein Ast aufs Auto kracht (Gerichtsurteil)

Eigentümer von Bäumen müssen darauf achten, dass durch die Bäume keine Schäden entstehen. Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Dort hatte es ein heruntergefallener Ast beschädigt. Die Frau verlangte, dass die Hausverwaltung den Sachschaden von rund 9.000 Euro übernimmt, weil diese den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht habe.

Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe und die Bäume auf seinem Grundstück regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde. Privatleute müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen – die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 12 U 7/17).

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Wer haftet bei Sturmschäden am Haus?

Sturmschäden. Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern.

Was ist in der Haftpflicht versichert?

Nach dem Gesetz haften Sie für alle Schäden, die Sie jemand anderem schuldhaft zugefügt haben – und zwar in unbegrenzter Höhe. Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die absichtlich verursacht werden.

Was ist bei Sturmschaden versichert?

Bei Sturm und Hagelschäden am Auto springt die Teilkaskoversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings bei den meisten Versicherern eine Windstärke von mindestens 8. Eine Vollkaskoversicherung springt dagegen unabhängig von der Windstärke ein.

Wer zahlt Schäden im Garten?

Die Wohngebäudeversicherung leistet für alle Schäden am Haus. Ist der Garten direkt am Haus, werden auch diese Schäden teilweise mit übernommen. In der Regel handelt es sich um entwurzelte Bäume, die quer im Garten liegen oder aufs Dach gekracht sind. Handelt es sich um den eigenen Baum, zahlt die eigene Versicherung.

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