Wer ist für bundesstraßen zuständig

Stra�engesetz

    Dritter Teil - Aufsicht und Zust�ndigkeiten (�� 48 - 53c)    
    1. Abschnitt - Stra�enaufsicht und Stra�enbaubeh�rden (�� 48 - 53a)    

Gliederung

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� 51 StrG (//dejure.org/gesetze/StrG/51.html)

� 51 Stra�engesetz (//dejure.org/gesetze/StrG/51.html)

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� 51
Zust�ndigkeiten der Stra�enbaubeh�rden f�r Landesstra�en in der Stra�enbaulast des Landes, Finanzierung des Stra�enbetriebs

(1) Die Regierungspr�sidien sind als Stra�enbaubeh�rden nach � 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zust�ndig f�r

1. Bau und bauliche �nderung oder Erg�nzung,
2. 1Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Stra�en und ihrer Bestandteile sowie auf den der Stra�e benachbarten Grundst�cken, wenn die Verkehrssicherungspflicht dies erfordert. 2Dies gilt, soweit in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die unteren Verwaltungsbeh�rden sind als Stra�enbaubeh�rden nach � 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zust�ndig f�r

1. betriebliche Unterhaltung der Stra�en und ihrer Bestandteile einschlie�lich Wartung, Reinigung, Gr�npflege und betriebstechnische �berwachung,
1a. Unterhaltung von Ma�nahmen nach den �� 15 Absatz 4, 30 Absatz 3, 34 Absatz 5, 44 Absatz 5 Satz 2 und 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie von Ma�nahmen nach � 15 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit � 15 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes,
2. bauliche Unterhaltung der Stra�en und ihrer Bestandteile durch Beseitigung �rtlich begrenzter Abnutzungen oder Sch�den, im Falle von Stra�endecken durch kleinfl�chige Instandsetzungsma�nahmen, im Interesse der Benutzbarkeit, Funktionsf�higkeit oder Substanzerhaltung,
3. Anbringung, Erneuerung oder Entfernung des Zubeh�rs an bestehenden Stra�en mit Ausnahme des Zubeh�rs, dessen Herstellung oder �nderung durch Bauma�nahmen am Stra�enk�rper veranlasst ist, sowie mit Ausnahme der Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen, Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen,
4. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen f�r eine Veranstaltung nach � 29 Absatz 2 der Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Stra�enverkehrsbeh�rde angeordnet, kann die untere Stra�enbaubeh�rde abweichend von Absatz 2 Nummer 3 der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einverst�ndnis die Zust�ndigkeit f�r die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung sowie f�r den Betrieb der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne des � 45 Absatz 5 Satz 1 StVO �bertragen.
5. a) Beschaffung und Unterbringung von Fahrzeugen, Maschinen und Ger�ten, sowie Unterbringung des Personals und aller Materialien, soweit sie zur Erf�llung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind; die Stadt- und Landkreise tragen die Kosten, die pauschal �ber den Finanzausgleich abgegolten werden,
b) Betrieb und Reparatur der Fahrzeuge, Maschinen und Ger�te.
6. Winterdienst nach � 9 Abs. 3 und Aufgaben nach � 41 Abs. 1 Satz 3,
7. Erf�llung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach � 9 Abs. 2 sowie Durchf�hrung verkehrssichernder Unterhaltungsma�nahmen im Sinne von Nummer 1 und 2 auf den der Stra�e benachbarten Grundst�cken, sofern der Stra�enbaulasttr�ger verpflichtet ist; ausgenommen ist die Verkehrssicherung f�r die Durchf�hrung von Stra�enbauma�nahmen nach Absatz 1 durch die Regierungspr�sidien.

(3) Die Zust�ndigkeiten nach den Abs�tzen 1 und 2 umfassen jeweils auch

1. die zur Erf�llung der Aufgaben notwendigen Vorbereitungs-, Planungs-, Ermittlungs-, Kontroll- und Grunderwerbsma�nahmen, Baustoff- und Bodenuntersuchungen und die Bearbeitung von Stra�endaten sowie die Beschaffung der notwendigen Materialien mit der Ma�gabe, dass die Regierungspr�sidien
a) f�r die Entscheidung �ber die von den unteren Verwaltungsbeh�rden durchzuf�hrenden Verkehrsz�hlungen und Stra�endatenerfassungen,
b) bei der Kontrolle der Bauwerke an Stra�en f�r die Bauwerkspr�fung und die unteren Verwaltungsbeh�rden f�r die Bauwerks�berwachung,
c) f�r Anordnungen nach � 45 Abs. 2 der Stra�enverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit Stra�enbauma�nahmen nach Absatz 1, im �brigen die unteren Verwaltungsbeh�rden
zust�ndig sind,
2. 1die auf Grund einer Vereinbarung nach � 50 Abs. 5 der Stra�enbaubeh�rde f�r Landesstra�en in der Stra�enbaulast des Landes �bertragenen Aufgaben.

2F�r Aufgaben nach diesem Gesetz, die dem Land als Tr�ger der Stra�enbaulast oder den Stra�enbaubeh�rden f�r Landesstra�en in der Stra�enbaulast des Landes obliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a) die unteren Verwaltungsbeh�rden nach �� 16 bis 19 Abs. 1, �� 27, 28, 42 und 53c, nach � 21 mit Ausnahme der vom Ministerium abzuschlie�enden Rahmenvertr�ge mit Ver- oder Entsorgungsunternehmen sowie nach � 14 Abs. 1 mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammenhang mit Stra�enbauma�nahmen nach Absatz 1,
b) im �brigen die Regierungspr�sidien
zust�ndig.

(4) 1Das Regierungspr�sidium kann einer unteren Verwaltungsbeh�rde Zust�ndigkeiten nach den Abs�tzen 2 und 3 f�r Streckenabschnitte von Landesstra�en in der Stra�enbaulast des Landes in einem benachbarten Bezirk �bertragen, soweit dies aus Gr�nden der Wirtschaftlichkeit, des Betriebsablaufs oder im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist. 2Sofern die Grenze eines Regierungsbezirks �berschritten wird, entscheidet das Ministerium, das insoweit eine einheitliche h�here Stra�enbaubeh�rde bestimmen kann. 3Die Entscheidung �ber die Zust�ndigkeit der unteren Verwaltungsbeh�rde ergeht jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltungsbeh�rden.

(5) 1Das Regierungspr�sidium kann f�r Ma�nahmen in der Zust�ndigkeit mehrerer Stra�enbaubeh�rden, die wegen �berschneidungen, zur Verringerung von Verkehrsbeeintr�chtigungen oder aus wirtschaftlichen Gr�nden als einheitliche Ma�nahme, die auch Bezirksgrenzen �berschreiten kann, durchzuf�hren sind, seine oder die Zust�ndigkeit einer unteren Verwaltungsbeh�rde f�r die Gesamtma�nahme bestimmen. 2Sofern sich die Gesamtma�nahme �ber mehrere Regierungsbezirke erstreckt, entscheidet das Ministerium. 3Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltungsbeh�rden.

(6) 1Das Regierungspr�sidium kann einzelne Aufgaben nach Absatz 1 auf die untere Verwaltungsbeh�rde �bertragen. 2Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der beteiligten unteren Verwaltungsbeh�rde.

(7) 1Zur Erf�llung der Aufgaben nach den Abs�tzen 2 bis 6 werden den Land- und Stadtkreisen, soweit Aufwendungen nicht auf Grund � 11 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes abgegolten sind, im Landeshaushalt f�r diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel zweckgebunden zur Verf�gung gestellt. 2Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Ma�gabe der Vollzugsregelungen zum Staatshaushaltsplan. 3Die Land- und Stadtkreise erhalten viertelj�hrlich Abschlagszahlungen. 4Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel nach den f�r sie geltenden Haushaltsvorschriften. 5Die Land- und Stadtkreise erstellen am Ende eines jeden Haushaltsjahres Verwendungsnachweise sowie Abrechnungen f�r die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grunds�tzen.

(8) � 53a bleibt unber�hrt.

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Hinweise der Redaktion:

Zum 16.02.2019 eingef�gt Nummer "1.a)" hier als "1a." wiedergegeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Stra�engesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.

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