In dieser Kategorie geht es um rechtliche Dinge, Fragen zur Krankenversicherung, Pflegegeld etc.
Moderator: Moderatorengruppe
Jutta T
REHAkids Urgestein
Wie lange ist die Bearbeitungszeit MDK nach Widerspruch?
Hallo,
wir haben gerade ein Widerspruchsverfahren bez. eines Hilfsmittels laufen.
Zuerst wurde es abgelehnt, weil wir nur die Verordnung eingereicht haben. Wir sind dann in den Widerspruch gegangen und haben ein Schreiben von Hr. Dr. Döderlein nachgereicht. In dem Schreiben ist ausführlich begründet,
warum es notwendig ist etc etc etc.....
Seit dem 01.04.2014 liegt der Widerspruch beim MDK
Wie lange darf der MDK sich Zeit lassen die Sache zu bearbeiten ?
Gibt es da einen Paragraphen oder ähnlich?
VG Jutta
Beitrag von *Sally* » 09.04.2014, 10:04
Hallo Jutta,
bei uns waren es ( mit viel Druck durch uns und die KK ) knapp 2 Monate. Die KK-Mitarbeiterin meinte, durch den Widerspruch gäbs keine Frist mehr. Das glaube ich aber nicht so ganz.
Viel Erfolg
LG Evi
Evi mit Tochter - Maus * 95
Jutta T
REHAkids Urgestein
Beitrag von Jutta T » 09.04.2014, 10:07
Hallo Evi,
na ja, ich werde wöchentlich anrufen und nachfragen....
LG Jutta
Gruss
Jutta
Beitrag von MichaelK » 09.04.2014, 10:28
Hallo Jutta T,
der MDK selbst ist kein gesetzlicher Vertragspartner. Der Versicherte hat immer nur Rechte gegenüber der Krankenkasse. Hierfür gilt (beim Widerspruch) die Frist von 3 Monaten, bevor Klage erhoben werden kann (§ 88 SGG).
Das Gericht kann aber auf Antrag die sofortige Vollziehung anordnen, falls durch eine Verzögerung bspw. ein Gesundheitsschaden mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (§ 86b SGG)
LG Michael
Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
KajaREHAkids Urgestein
Beitrag von Kaja » 09.04.2014, 21:23
Hallo Jutta,
für das Antragsverfahren gilt folgendes:,
//www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.... Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Bisher war umstritten, ob das auch im Widerspruchsverfahren gilt. Jetzt gibt es aber jemanden, der annimmt, dass die Regelung auch im Widerspruchsverfahren Anwendung findet.
//www.REHAkids.de/phpBB2/viewtopic ... 76#1845976
Zumindest kann man damit noch zusätzlich Druck auf die KK ausüben.
Viele Grüße Kaja