Bei wie vielen corona fällen muss die klasse in quarantäne

Fragen und Antworten zur Situation in Schulen und Kitas

Auch die Bundesstadt Bonn verzeichnet positive Coronavirus-Fälle in Schulen und Kitas. Was passiert in einer solchen Situation? Diese und weitere Fragen zur Lage in Schulen und Kitas während der Corona-Pandemie werden hier beantwortet.

Was sind typische Symptome einer COVID-19 Erkrankung?

Durch welche Maßnahmen kann dem Risiko einer COVID-19-Erkrankung vorgebeugt werden?

Was passiert, wenn ein Kita-Kind positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wird? 

Was passiert, wenn ein Schüler/eine Schülerin positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wird?

Was passiert, wenn ein Lehrer/eine Lehrerin oder ein Erzieher/eine Erzieherin positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wird?

Wie lange dauert die Quarantäne, wenn man enge Kontaktperson zu einem SARS-CoV-2 positiv Getesteten ist? Ist eine Verkürzung der Quarantäne möglich?

Was passiert, wenn ein Kind einer Schulklasse/Kita als enge Kontaktperson eingestuft wird (z. B. wenn ein Elternteil positiv getestet wird)?

Was passiert, wenn bei einem Kind in der Klasse oder in der Kita Erkältungssymptome (z. B. Schnupfen) auftreten?

Müssen Toiletten, Büros oder Schreibtische gesondert desinfiziert werden, wenn in der Schule oder Kita eine Person positiv auf SARS-CoV2 getestet wird?

Wie sind die Regeln für Betreuung in Kitas und Tagespflege?

Wann gilt Distanzunterricht – wann gilt Wechselunterricht?

zurück

Unterrichtsbetrieb nach den Sommerferien: Hygieneempfehlungen für die bayerischen Schulen (Schuljahr 2022/2023)

Hygienemaßnahmen sollen auch im kommenden Schuljahr einen sicheren Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen garantieren

Kinder und Jugendliche haben in aller Regel eher milde Verläufe der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2. Ein gleichbleibendes Infektionsgeschehen vorausgesetzt, sind deshalb verpflichtende Maßnahmen wie Masken oder Tests bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Die untenstehenden Hygieneempfehlungen gelten daher nach jetzigem Stand auch beim Schulstart im September.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen sowie an der Mittagsbetreuung ist weiterhin ohne negativen Testnachweis möglich. 

Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen:

  • Auch im neuen Schuljahr gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob ein COVID-19-Verdacht besteht. So können Ansteckungen in der Schule wirksam verhindert werden. Danke für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!
  • Wir empfehlen, dass sich die Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der SVE an Förderschulen unmittelbar vor dem ersten Schultag im neuen Schuljahr testen – entweder zuhause mit einem Selbsttest, wie er im Handel erhältlich ist, oder – ggf. kostenpflichtig – in einem Testzentrum, einer Apotheke oder beim Hausarzt.
  • Ob weitere Vorkehrungen zu treffen sind, hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab. Abzuwarten bleibt auch, welche Rechtsgrundlagen das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes vorsieht, das spätestens ab dem 24. September 2022 gelten wird.

Unser aktuelles Informationsschreiben an die Eltern und Erziehungsberechtigen der bayerischen Schülerinnen und Schüler finden Sie hier.

Hygieneempfehlungen

Auch beim Unterrichtsstart im September stehen gegenseitige Rücksichtnahme und Verantwortung für die Mitmenschen im Vordergrund. Es werden deshalb alle Schulen, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler um die Einhaltung der folgenden Hygienemaßnahmen gebeten (hier als pdf zum Download):

Basis-Hygienemaßnahmen

  • Lüften: Klassen- bzw. Unterrichtsräume sollten weiterhin mind. alle 45 Minuten, im Idealfall alle 20 Minuten über mehrere Minuten durch vollständig geöffnete Fenster gelüftet werden. Es können weiterhin auch (dezentrale) Lüftungsanlagen oder unterstützend mobile Luftreiniger eingesetzt werden. Diese ersetzen jedoch nicht das regelmäßige Lüften.
  • Händewaschen: Regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mind. 20 Sekunden senkt das Infektionsrisiko für sich selbst und andere.
  • Husten- und Niesetikette: Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch sollte weiterhin selbstverständlich sein.
  • Abstandhalten: Wo immer möglich, sollte im Schulgebäude ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Masken

  • In Innenräumen wird das Tragen einer Maske allgemein empfohlen. Auch im Unterricht kann selbstverständlich freiwillig eine Maske getragen werden.
  • Ausdrücklich empfehlen wir das Tragen einer Maske vor allem auf den Begegnungsflächen der Schule (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle) sowie nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für fünf Schultage auch im Unterricht.
  • Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die dort geregelte Maskenpflicht. Im freigestellten Schülerverkehr, also in den Schulbussen, wird das Tragen einer Maske als wichtiges Element des Infektionsschutzes empfohlen. 

Umgang mit Krankheitssymptomen

  • Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob COVID-19-Verdacht besteht oder nicht.
  • Bei nach drei Tagen anhaltendem Fieber, deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Verschlechterung des Befindens sollte ein Arzt aufgesucht werden.
  • Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, empfehlen wir, vor dem Schulbesuch zu Hause einen Selbsttest durchzuführen. Alternativ kann ein Antigen-Schnelltest beim Hausarzt oder im Testzentrum Aufschluss über eine mögliche Infektion geben.
  • In der Schule finden keine Testungen statt.
  • Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen einer Maske davor schützen, dass ggfs. das SARS-CoV-2-Virus weitergegeben wird.

Für positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestete Personen gelten laut Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (AV Isolation) die folgenden verbindlichen Vorgaben:

  • Eine positiv getestete Person (Nukleinsäure-/PCR-Test oder Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal) befindet sich grundsätzlich mindestens fünf Tage seit Erstnachweis des Erregers in Isolation und darf die Schule nicht besuchen. Die Fünf-Tages-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis (Tag 1). Der Tag der Abstrichnahme ist Tag Null. Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben.
  • Die Isolation kann frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers beendet werden, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  • Liegt an Tag fünf der Isolation keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Isolation zunächst weiter an. Sie endet, wenn die betreffende Person seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, spätestens aber nach 10 Tagen.
  • Eine Freitestung ist zur Beendigung der Isolation nicht erforderlich; die Schule kann somit spätestens nach 10 Tagen wieder besucht werden.
  • Für die Dauer von fünf Tagen nach dem Ende der Isolation empfiehlt das Gesundheitsministerium das Tragen einer FFP2-Maske (auch in der Schule).
  • Wird nach einem positiven Antigentestergebnis ein PCR-Test durchgeführt, endet die Isolation automatisch, sofern der durchgeführte PCR-Test ein negatives Testergebnis erbringt (und sich der Antigentest somit als falsch positiv herausstellt).

    Für die Schule ist die Information über eine positive Testung hilfreich.

FAQ

Was passiert mit den Daten der Schülerinnen und Schüler, die bei den PCR-Pooltestungen über die digitale Schnittstelle verarbeitet wurden?

Alle personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Ergebnisse der Pooltests und ggf. der Rückstellproben in der digitalen Schnittstelle werden fristgerecht und datenschutzkonform gelöscht.

Aufgrund der Corona-Pandemie war der Präsenzunterricht im Schuljahr 2020/21 stark eingeschränkt. Wie wird darauf reagiert?

In den Lehrplänen können – je nach Situation in der Klasse –weiterhin Schwerpunkte gesetzt werden, nicht jedes Themengebiet muss dabei gleich intensiv behandelt werden. In den Abschlussklassen ist klar unterschieden, was für die Abschlussprüfungen wichtig ist und was nicht.

Unter dem Motto „gemeinsam.Brücken.bauen“ richten die Schulen auch im kommenden Schuljahr wieder z. B. zusätzliche „Brückenkurse“ am Nachmittag ein. Dabei geht es nicht nur darum, Lernrückstände abzubauen – die Schülerinnen und Schüler sollen auch verstärkt Gemeinschaft erleben und so ihre sozialen Kompetenzen stärken können.

Für individuelle Beratung und Unterstützung stehen die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vor Ort sowie an den Staatlichen Schulberatungsstellen zur Verfügung.

Müssen Schülerinnen und Schüler, die Sorge vor einer Ansteckung haben und für sich ein individuell erhöhtes Risiko sehen, zum Präsenzunterricht kommen?

Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht aufgrund individuell empfundener Gefährdungslage ist nicht möglich.

Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen, bei denen nach ärztlicher Einschätzung (Attest!) ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung besteht, können in begründeten Einzelfällen eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht beantragen, vgl. § 20 Abs. 3 BaySchO.

Welche Regelungen gelten für den Einsatz der Lehrkräfte und von sonstigem an der Schule tätigen Personal?

Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte im Präsenzunterricht tätig. Gleichwohl gilt es zu berücksichtigen, dass bestimmte Personengruppen (v. a. Schwangere und teilweise Personen mit Vorerkrankungen) zu ihrem eigenen Schutz derzeit noch nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Diese nehmen wie bislang ihren Dienst in häuslicher Tätigkeit wahr.

Für Schwangere besteht weiterhin ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Dies schließt auch Schwangere ein, welche bereits vollständig geimpft oder genesen sind oder sich freiwillig zum Dienst an der Schule bereit erklären.

Lehrkräfte mit Vorerkrankungen/ besonderen Risikofaktoren, für die weiterhin eine besondere Gefährdungssituation besteht oder eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, müssen eine individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vornehmen lassen.

Wenn der besonderen Schutzbedürftigkeit der Lehrkraft auch mit besonderen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, so muss die Ärztin/der Arzt bescheinigen, dass ihr Einsatz im Präsenzunterricht und in sonstiger Präsenzform nicht vertretbar ist, weil das Risiko im Fall einer Infektion, schwer zu erkranken, weiterhin besteht. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederum längstens 3 Monate gilt, erforderlich.

Kann das Lüften in den Klassenräumen durch technische Hilfsmittel unterstützt werden? Gibt es hierfür eine Förderung?

Besteht in einem Klassenraum die Möglichkeit zur Stoß- und Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster, ist dies grundsätzlich ausreichend. Wo sog. „raumlufttechnische Anlagen“ eingebaut sind, sollen diese mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden. 

Darüber hinaus kann das Lüften auch durch nachträglich installierte technische Hilfsmittel unterstützt werden.  Der Freistaat fördert die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind, für Klassen- und Fachräume. Weitere Informationen sind  hier abrufbar.

Welche Ansprechpersonen für eine Beratung stehen an den Schulen zur Verfügung?

Der gesamten bayerischen Schulgemeinschaft stehen die bewährten Ansprechpersonen der Staatlichen Schulberatung zur Verfügung, vor Ort die für die jeweilige Schule zuständige Beratungslehrkraft und die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe, Kontaktdaten sind auf der Homepage der Schule zu finden.
Darüber hinaus gibt es zentrale Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für alle Schularten an den Staatlichen Schulberatungsstellen.

Weitere Informationen

  • Hygieneempfehlungen an den Schulen in Bayern (Stand: 26.07.2022) pdf, 504 KB
  • Elterninformation: Aktuelle Informationen zum Unterrichtsbetrieb nach den Sommerferien (Stand: 26.07.2022) pdf, 443 KB

Stand: 27. Juli 2022 (akt.) / Bild: LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

Weiterführende Seiten

  • Startseite

  • Schülerinnen & Schüler
  • Eltern
  • Lehrkräfte
  • Ministerium
Ukraine-Hilfe

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte