Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fortlaufend vorzunehmen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Kinderfreibetragszähler. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags erstmals im Laufe des Jahres ein, ist die Bescheinigung der Kinderfreibetragszähler ab dem ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem erstmals alle Voraussetzungen vorgelegen haben.[1] Ein in der ELStAM-Datenbank bereitgestellter Kinderfreibetragszähler gilt über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis er automatisiert von der ELStAM-Datenbank auf null gesetzt wird, weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert wird, weil z. B. das Merkmal der Berufsausbildung bei über 18 Jahre alten Kindern nicht mehr vorliegt.
Antragstellung für über 18 Jahre alte Kinder
Für Kinder, die in 2023 das 18. Lebensjahr vollenden, ist für die weitere Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren eine erneute Antragstellung beim Finanzamt erforderlich. Der Kinderfreibetragszähler kann auch für ein volljähriges Kind mehrjährig gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der Antragstellung die Voraussetzungen hierfür nachweist.[2] In Betracht kommt der Nachweis z. B. durch eine Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung oder des Studiums, bis zu dem die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als Kind vorliegen.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Kinderfreibetragszähler schreibt das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken und nicht auf melderechtlichen Daten beruhen, die eine automatische Korrektur der ELStAM-Daten auslösen. Entfallen im Laufe eines Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Gewährung eines bisher antragsunabhängigen Kinderfreibetrags, z. B. durch Vollendung des 18. Lebensjahres, hat der Arbeitnehmer keine Anzeigepflicht. Ist die Beendigung der Berufsausbildung bei einem über 18 Jahre alten Kind ursächlich für den Wegfall des Kinderfreibetrags, besteht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt[3], damit dieses die Löschung des Kinderfreibetragszählers in der ELStAM-Datenbank veranlassen kann.
Ergibt sich im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen erstmals die Möglichkeit, ein über 18 Jahre altes Kind aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Begünstigungstatbestände wie Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, ist der Arbeitnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung seiner Kinderfreibetragszähler bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Gültigkeitsdauer des Kinderfreibetrags im Lohnsteuerverfahren bis zum Jahresende
Entfallen im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes, wird im Lohnsteuerverfahren der Freibetrag unabhängig davon bis zum 31.12. des betreffenden Jahres berücksichtigt. Da sich die Kinderfreibetragszähler bei der Lohnabrechnung ausschließlich bei den Zuschlagsteuern Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer auswirken, wird aus Vereinfachungsgründen auf eine unterjährige Löschung verzichtet. Der jeweilige Kinderfreibetragszähler entfällt mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.
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Es ist doch immer wieder schön, wenn ein Kind geboren wird. Die Freude ist dann riesengroß, aber schon bald danach kommt auch der finanzielle Aspekt zur Diskussion; vor allem dann, wenn Sie auf der Lohnsteuerkarte Ihr Kind eintragen lassen wollen. Wie Sie dabei am besten vorgehen, erfahren Sie in dieser Anleitung.Was Sie benötigen:
Wenn Sie auf der Lohnsteuerkarte ein Kind eintragen lassen wollen, gibt es dafür unterschiedliche Voraussetzungen. Deshalb benötigen Sie auch unterschiedliche Bescheinigungen, die Sie dabei vorlegen müssen. Es geht nachfolgend nicht um neugeborene Kinder, sondern um Kinder, die schon älter sind.
Auf Lohnsteuerkarte ein Kind eintragen - die Vorschriften
In der Regel werden Kinder automatisch durch die jeweilige Stadt- oder Ortsverwaltung in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Es gibt allerdings auch andere Ausnahmen, wo Sie selbst tätig werden und das Finanzamt um die Eintragung des Kindes bitte müssen.
- Bei einem Kind, das nicht bei den Eltern, sondern anderswo lebt, muss das Kind eine Lebensbescheinigung bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
- Von Ihnen, der den Freibetrag eintragen lassen will, werden zusätzlich eine Abstammungsurkunde des Kindes, die Lohnsteuerkarte und Ihr Personalausweis verlangt.
- Wenn das Kind im Ausland lebt, müssen Sie die Eintragung beim Finanzamt durchführen. Hierzu benötigen Sie Ihre Lohnsteuerkarte, den Personalausweis und eine Abstammungsurkunde des Kindes.
- Ebenso verhält es sich, wenn Ihr Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wer ein Kind hat, kann den Kinderfreibetrag steuerlich geltend machen. So haben Sie mehr Netto von …
Die Möglichkeiten ein Kind eintragen zu lassen
- Bei Ehepartnern, die beide berustätig sind, ist es in aller Regel so, dass bei jedem ein Freibetrag von 0,5 für das Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Dies rechnet sich hier für die Lohnsteuerberechnung.
- Bei unverheirateten Paaren ist diese Eintragung ebenfalls möglich, hier ändert sich aber nichts an der zu zahlenden Lohnsteuer.
- Wenn Sie die Lohnsteuerkombination III/V gewählt haben, da einer der Partner nichts verdient, lässt sich der andere den ganzen Kinderfreibetrag als 1,0 eintragen.
- Bei der normalen Kombination von IV/IV bekommt jeder ebenfalls einen halben Kinderfreibetrag eingetragen.
Über weitere Möglichkeiten können Sie sich Informationsmaterial bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung besorgen.
Weiterlesen:
- Kinderfreibetrag eintragen lassen - so machen Sie das
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