Was öffnet am 1 märz thüringen

Um die Vielfalt und Lebendigkeit der Thüringer Kulturszene trotz der Corona-Krise zu erhalten, bringt der Freistaat Thüringen verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Kultur auf den Weg. Hier finden Sie eine Übersicht über alle Förder- und Informationsmöglichkeiten im Freistaat.

  • 1. Regelungszweck, Rechtsgrundlage

    1.1 Regelungszweck

    Der Freistaat Thüringen, vertreten durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und dem Thüringer VerwaItungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) zum Ausgleich von Härten Finanzhilfen in Form von Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der seit 2020 andauernden Corona-Pandemie.

    Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    1.2 Rechtsgrundlagen

    Die Gewährung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

    • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere § 53 ThürLHO,
    • Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie" (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz)
    • ThürVwVfG. insbesondere §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG
    • Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

    2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

    Gegenstand der Billigkeitsleistung sind Finanzhilfen zur Kompensation von Einnahmeausfällen, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie den betreffenden Einrichtungen entstanden sind. Ziel ist der Erhalt und Fortbestand der Einrichtungen zur Sicherung der Infrastruktur im Kulturbereich.

    3. Empfänger der Billigkeitsleistung

    Empfänger der Leistungen mit Sitz oder Einrichtung in Thüringen sind:

    • Museen, die die Kriterien des Internationalen Museumsrats ICOM und die "Standards für Museen" des Deutschen Museumsbundes erfüllen,
      (Bei einer Mitgliedschaft im Museumsverband Thüringen wird dies als gegeben angenommen.)
    • die Klassik Stiftung Weimar,
    • die Wartburg-Stiftung Eisenach sowie
    • gemeinnützige Träger im Bereich der Soziokultur,

    die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind bzw. geraten.

    4. Voraussetzungen

    4.1 Die Leistungen werden zur Minderung eines aufgrund der Corona-Pandemie ab dem 18. März 2020 entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden, nicht vorhersehbaren und vom Empfänger der Leistung nicht zu vertretenden Liquiditätsengpasses gewährt.

    4.2 Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona—Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

    4.3 Die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen.

    4.4 Voraussetzung für die Gewährung der Billigkeitsleistung ist, dass der Antragsteller alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel durch Kurzarbeit und weitere Hilfen, wie z. B. zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter, andere Soforthilfen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragsstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung der Billigkeitsleistung angerechnet. Aufgenommene Kredite mit Rückzahlungsverpflichtung insbesondere aus Hilfsprogrammen zur Bewältigung der Corona-Pandemie werden bei der Ermittlung der Billigkeitsleistung nicht angerechnet.

    4.5 Bei Einrichtungen, an denen der Bund und/oder weitere Länder institutionell oder mittels regelmäßiger Projektförderungen beteiligt sind, wird die Billigkeitsleistung grundsätzlich in Höhe des jeweiligen entsprechenden prozentualen Anteils gewährt.

    4.6 Die Gewährung der Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation führen.

    4.7 Die Antragsteller sind verpflichtet alles in ihrem Verantwortungsbereich Mögliche zu tun, um den finanziellen Liquiditätsengpass zu minimieren (entsprechend Schadensminderungspflicht). Das betrifft insbesondere die Beantragung und Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen.

    4.8Die Antragsteller müssen ihre Einrichtung in Thüringen haben. Bei Antragstellern, die in mehreren Bundesländern tätig sind, ist die Beantragung und Verwendung der Billigkeitsleistung nur für den Liquiditätsengpass aus der Thüringer Einrichtung zulässig. Entsprechende Nachweise sind vorzuhalten.

    5. Art, Umfang und Höhe der Leistung

    5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

    5.2 Die Höhe der Billigkeitsleistung entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten oder Verpflichtungen für den unter Corona-Bedingungen zulässigen Betrieb des Antragstellers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, andere Fördermittel, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Stornogebühren, andere Entgelte, Anteile nach Ziffer 4.5) ergibt.

    Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung im Antrag anzugeben.

    5.3 Die Billigkeitsleistung wird zunächst für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2022 gewährt. Bei Fortbestehen der Liquiditätsengpässe kann im Einzelfall eine weitere Billigkeitsleistung für den Zeitraum ab 1. Juli 2022 bis voraussichtlich 31. Dezember 2022 gewährt werden.

    5.4 Eine Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgt nur in dem Maße, in dem Haushaltsmittel für die jeweiligen Zwecke noch zur Verfügung stehen.

    6. Verfahren

    6.1 Antragstellung

    6.1.1 Die Billigkeitsleistung wird auf Antrag gewährt.

    6.1.2 Anträge auf Gewährung sind bis zum 31. Mai 2022, mögliche Folgeanträge nach Ziffer 5.3 sind bis zum 15. November 2022 unter Verwendung der vorgegebenen Formulare an die Abteilung 4 in der Thüringer Staatskanzlei (TSK) zu richten. Der verbindliche Zuschussantrag ist als Download auf der Website der TSK abrufbar.

    Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlagen (nicht geklammert oder geheftet) im Original per Post an die TSK zu senden.

    6.1.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Vereins-‚ Handelsregisterauszug oder Stiftungsverzeichnis
    • Satzung
    • Nachweis der Gemeinnützigkeit
    • Steuer-ID
    • der zuletzt beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die (geplanten) laufenden Personal- und Sachkosten für das Jahr 2022 ergeben sowie die (vorläufigen) Ist-Zahlen für das Jahr 2021
    • eine Glaubhaftmachung des Liquiditätsengpasses durch Vorlage aktueller Ausgabe- und Einnahmeübersichten über den betreffenden Zeitraum; Antragsteller mit mehreren Einrichtungen legen diese als Gesamtübersicht sowie grundsätzlich getrennt nach Einrichtungen vor.

    6.2 Gewährung der Billigkeitsleistung und Auszahlung

    Über die Gewährung der Billigkeitsleistung entscheidet der Freistaat Thüringen, vertreten durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde mit schriftlichem Bescheid.

    Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 kurzfristig auf das Konto des Antragstellers.

    Die Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Nachweis gefordert.

    6.3 Auskunfts- und Prüfungsrechte

    Der Freistaat Thüringen, vertreten durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde, behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen. Er ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Billigkeitsleistung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung der Billigkeitsleistung aufbewahrt werden.

    Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

    Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen des Landes. des Bundes oder der Europäischen Kommission für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, sind die nach dieser Richtlinie gewährten Billigkeitsleistungen mit diesen Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen.

    6.4 Besteuerung der Billigkeitsleistung

    Sofern im Einzelfall zutreffend hat der Empfänger die ausgezahlte Billigkeitsleistung im Rahmen seiner Gewinnermittlung als Einnahme zu erfassen und gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.

    6.5 Datenschutz

    Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

    7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Billigkeitsrichtlinie tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

    Erfurt, den 28. April 2022

    Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff

    Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei

Briefe von Kulturstaatssekretärin Tina Beer an die Kulturverbände Thüringens

In folgenden Briefen wendet sich Kulturstaatssekretärin Tina Beer an die Kulturschaffenden Thüringens.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich heute in einem voraussichtlich vorerst letzten Schreiben in Sachen Corona-Verordnung an Sie. Wie ich in meinem letzten Brief berichtet habe, gab es nach dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes des Bundes am 18. März 2022 nur noch wenige Möglichkeiten, weitergehende Schutzmaßnahmen beizubehalten.

    Ein Weg war die Übergangsregelung bis zum 02. April 2022. Dieser Weg wurde von der Landesregierung gegangen.

    Um die Maßnahmen über den 02. April 2022 hinaus beizubehalten, bedurfte es allerdings nun eines Beschlusses des Landtags über die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ (Hotspotregelung). Am gestrigen Tag fand zu diesem Zweck ein Sonderplenum im Thüringer Landtag statt. Die Regierungsfraktionen brachten einen Antrag ein, der die oben benannte Hotspotregelung in Kraft gesetzt und mithin weitergehende Schutzmaßnahmen, wie eine Maskenpflicht, gestattet hätte. Dieser Antrag fand im Parlament keine Mehrheit. Möglich sind mithin ab dem 03. April 2022 nur noch Basisschutzmaßnahmen vor allem für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Personennahverkehr und Schulen. Die diesbezüglichen Regelungen können Sie der aktuellen Corona-Verordnung​​​​​​​ entnehmen.

    Thüringer Corona-Verordnung

    Wie oben ausgeführt, werden in der aktuellen, bis zum 30. April 2022 geltenden Verordnung nur noch Basisschutzmaßnahmen möglich sein, für den Kulturbereich fallen Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht mithin weg.

    Wie ich in meinem letzten Schreiben bereits ausführte, wird aber seitens des Gesundheitsministeriums angesichts der hohen Infektionszahlen dennoch dringend empfohlen, die allgemeinen Hygieneregelungen fortzusetzen, sowie die bisherigen Abstandsreglungen einzuhalten, wo möglich. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist (Veranstaltungen etc.), sollte stets eine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet werden, eine Verpflichtung besteht allerdings nicht (siehe hierzu die §§ 1 und 14).

    Im Bereich des Arbeitsschutzes sind weiterhin laut § 3 der Verordnung noch erforderliche Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.

    Abstands- und Maskenregelungen für die Besucherinnen und Besucher könnten Sie in Ihre Hygienekonzepte aufnehmen und müssten dieses jeweils individuell über das Hausrecht regeln. Soweit Kulturveranstalter eine freiwillige Kapazitätsbeschränkung vorsehen und diese auch in Hygienekonzepten hinterlegt ist, können Kulturveranstalter weiterhin den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen bis Jahresende in Anspruch nehmen. Dagegen ist die Antragsfrist für die freiwillige Absage mit Inanspruchnahme der Ausfallversicherung oder Verschiebung zum 31. März 2022 ausgelaufen.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Inzidenz derzeit sehr hoch ist und viele Häuser nun aus krankheitsbedingten Gründen nur eingeschränkt wirken können, möchte ich Sie bitten, die wesentlichen Basismaßnahmen zumindest weiterhin solange umzusetzen, bis sich die Infektionslage entspannt hat. Dies betrifft vor allem die Empfehlung, Abstände einzuhalten und Masken zu tragen. Gleichzeitig möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich bei Ihnen noch einmal für die zielführende und konstruktive Zusammenarbeit sowie für Ihre Geduld

    und Zuversicht zu bedanken. Uns erreichten viele kluge und sinnvolle Anregungen, die wir in unsere Beratungen einbeziehen und teilweise auch umsetzen konnten. Ich würde mich freuen, wenn wir dieses vertrauensvolle Verhältnis weiter nutzen, um gemeinsam die vielen anderen Themen zu bearbeiten und so unser Kulturland Thüringen weiterentwickeln. Lassen Sie mich abschließend noch ein paar Worte in eigener Sache verlieren: Die regelmäßigen Informationen an Sie wären für mich ohne die Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung und meiner Referentin nicht möglich gewesen. In zahlreichen Abstimmungsrunden wurden immer wieder Informationen gesammelt, ausgetauscht und Anregungen aufgenommen. Meist fand ich die Ruhe zum Versand der Briefe erst am späten Abend und selbst da standen mir die Kolleginnen und Kollegen für meine (oft pedantischen) Rückfragen noch zur Verfügung. Dafür möchte ich mich an dieser Stelle ganz herzlich bedanken!

    Ich sende Ihnen herzliche Grüße, Ihre

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird von Seiten des Bundes die bisherige Rechtsgrundlage, auf der die Thüringer Verordnungen beruhen, auslaufen. Das heute verkündete Infektionsschutzgesetz des Bundes (siehe Anhang) bietet den Ländern nach dem 19. März 2022 drei Regelungsmöglichkeiten:

    • Maßnahmen, die durch die Landesregierung per Verordnung festgelegt werden können (Testpflicht oder Maskenpflicht in bestimmten Bereichen)
    • Maßnahmen, die nach Landtagsbeschluss über die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ festgelegt werden können
    • Übergangsregelungen vom 20. März bis 2. April 2022

    Angesichts des aktuellen und sehr dynamischen Infektionsgeschehens, hat sich das Thüringer Kabinett am 15. März 2022 darauf verständigt, von der Möglichkeit der Übergangsregelung bis zum 2. April 2022 Gebrauch zu machen. Das hat allerdings zur Folge, dass die Verordnung vor dem 19. März 2022 in Kraft treten muss. Da jedoch zugleich auch die Verkündung des Infektionsschutzgesetzes am Freitag, dem 18. März 2022, im Bund abgewartet werden musste, ist die Thüringer Corona-Verordnung heute sowohl verkündet worden und wird gleichzeitig noch vor Ablauf des 18. März 2022 in Kraft treten.

    Die Übergangsregelungen dieser Verordnung aus dem zweiten Abschnitt sowie einige Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten gelten voraussichtlich bis zum 2. April 2022. Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten zunächst bis voraussichtlich 14. April 2022. Die Verlängerungsoption wird im Groben die Fortgeltung folgender Punkte beinhalten:

    • Abstandsgebot
    • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
    • Verpflichtung zu Hygienekonzepten
    • 3G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr (z.B. kulturelle Einrichtungen, öffentl. Veranstaltungen, etc.)
    • 2G-Zugangsbeschränkung in Diskotheken etc.
    • Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte in G-Settings, wenn physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können (2x Woche) + FFP2-Pflicht für ungeimpfte Beschäftigte in 2G-Settings

    Thüringer Corona-Verordnung

    In der konkreten Umsetzung des oben Genannten führt die aktuelle Corona-Verordnung bezogen auf den Kulturbereich aus:
    Die Verordnung verfügt nun nur noch über die Regelung von einheitlichen Basismaßnahmen, die in der vorherigen Verordnung noch verankerte Infektionsstufe fällt weg. Voran ist außerdem zu stellen, dass es trotz aller Lockerungen weiterhin dringend empfohlen wird, wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere in geschlossenen Räumen und Situationen, in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, sollte stets eine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet werden.
    Im Bereich des Arbeitsschutzes sind weiterhin laut § 3 der Verordnung noch erforderliche Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Hygienekonzept festzulegen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Ar-beitsschutzregel vom 10. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen (siehe hierzu die beigefügte Arbeitsschutzverordnung des Bundes). Arbeitsstätten in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können und für die eine Zugangsbeschränkung nach § 18 Abs. 1 oder 2 besteht (also bspw. im Bereich öffentlicher Veranstaltungen), dürfen nach § 15 durch ungeimpfte Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen nur betreten werden, wenn sie mindestens einmal pro Kalenderwoche ein negatives Testergebnis vorweisen können.

    Ich bitte Sie hierzu auch § 5 zu beachten, welcher regelt, dass für vollständig geimpfte oder genesene Personen die Testpflicht keine Geltung besitzt. Infektionsschutzkonzepte sind außerdem weiterhin für kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen zu erstellen und umzusetzen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Regelungen zum Vorhalt von Infektionsschutzkonzepten möchte ich auf § 16 der Ihnen vorliegenden Verordnung verweisen. Nach § 17 der aktuellen Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher weiterhin in geschlossenen Räumen von kulturellen Einrichtungen und Angeboten mit Publikumsverkehr sowie für Besucherinnen und Besucher bei öffentlichen kulturellen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Pflicht des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. In geschlossenen Räumen gilt für Veranstaltungen, auch kulturelle Veranstaltungen, sowie für Proben von Orchestern mit Blasinstrumenten und Chören weiterhin die 3G-Zugangsbeschränkung (siehe §§ 18 und 19). Eine Ausnahme stellen dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen von Stiftungen oder anderen Einrichtungen mit öffentlich-rechtlicher Aufgabenwahrnehmung dar.
    Hier entfällt die 3G-Zugangsbeschränkung.

    Die 3G-Zugangsbeschränkung entfällt außerdem für kulturelle Einrichtungen.

    Verlängerung Kurzarbeitergeld

    Auch wenn Sie sicherlich durch die Presse bereits hinsichtlich der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes informiert sind, möchte ich Ihnen gern kurz noch einmal die Eckpunkte zur Kenntnis geben.
    Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert und auf bis zu insgesamt maximal 28 Monate ausgeweitet.
    Fortgeführt werden in diesem Zuge:

    • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld
    • Erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit
    • Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

    Nicht fortgeführt wird:

    • die Sonderregelung für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (weiterhin erstattet wird aber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden istFür weitere Informationen möchte ich gern auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verweisen.


    Unterstützung für geflüchtete Künstlerinnen und Künstler

    Wir alle verfolgen mit Entsetzen und Betroffenheit den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Doch Entsetzen und Betroffenheit haben nicht zur Lähmung geführt. Es wurde eine beispiellose Unterstützung initiiert, die von Mitgefühl und einem Verständnis von Zusammengehörigkeit geprägt ist. In einer Videokonferenz am 16.03.2022 mit Thüringer Kulturvereinen und -verbänden zur Unterstützung von Geflüchteten habe ich mich von der ideenreichen und unbürokratischen Hilfsbereitschaft überzeugen können. Diese verdient vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kulturbereich die letzten beiden Jahre durch die Pandemie sehr stark beeinträchtigt war, meine größte Anerkennung. Die Hilfsbereitschaft reicht von der Bereitstellung von Ateliers, Wohnraum, Patenschaften, Anstellungen, Lagerflächen für Kulturgüter bis zu Programmen für die Künstlerinnen und Künstler selbst, aber auch für vor allem Kinder.
    Ich danke Ihnen von Herzen für Ihre Hilfsbereitschaft. Die Landesregierung wird neben den eigens initiierten Projekten auch Ihre Aktivitäten mit allen Kräften unterstützen.
    Ich möchte Sie in diesem Kontext darauf hinweisen, dass die Geschäftsstelle des Thüringer Kulturrats sich dankenswerterweise bereit erklärt hat, als Anlaufstelle zur Koordinierung und Vermittlung praktischer Hilfsmaßnahmen zur künstlerischen Arbeit von Kulturakteuren, die in Thüringen ankommen, zu fungieren. Die Thüringer Staatskanzlei begleitet und unterstützt diese Aktion.
    Weitere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des Thüringer Kulturrates. Sie finden dort auch ein zweisprachiges Kontaktformular, in das die jeweiligen individuellen Hilfsbedarfe eingetragen werden können, so dass der Kulturrat zielgenau Unterstützung bieten kann.
    In der benannten Videokonferenz wurden Fragen hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten bei der Beschäftigung von ukrainischen Künstlerinnen und Künstlern gestellt. Diese reichten von Fragen nach dem rechtlichen Status der Geflüchteten, Fragen des Steuerrechts, nach dem Vorgehen bei Arbeitsunfällen oder Wettbewerbsregeln. Wir versuchen, die aufgeworfenen Fragen rasch zu klären. Ich werde Ihnen voraussichtlich in der kommenden Woche ein gesondertes Schreiben mit diesbezüglichen Informationen zusenden.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,
    wir alle wünschen uns ein Ende der hier dargelegten Einschränkungen. Allein, das äußerst dynamische Infektionsgeschehen mit Infektionsinzidenzen, die quasi täglich neue Allzeit-Höchststände erreichen, lässt einen solchen Schritt nicht zu. Lassen Sie uns weiterhin gemeinsam mit Vorsicht und Umsicht agieren und im bewährten Zusammenhalt aufeinander achtgeben.

    Ich sende Ihnen herzliche Grüße,

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    Sie haben sicher alle in den Medien die Diskussionen angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens verfolgt, die darauf rekurrieren, dass sich Deutschland mit dieser Pandemiewelle auf dem Weg in die endemische Lage befindet und mithin Beschränkungen im öffentlichen Leben schrittweise zurückgenommen werden sollen. Diese Diskussionen wurden bereits in der am 16. Februar 2022 stattgefundenen Ministerpräsidentenkonferenz aufgegriffen. Herr Ministerpräsident Ramelow hat in diesem Zusammenhang und als Ergebnis zusammen mit Frau Gesundheitsministerin Werner ein Positionspapier erarbeitet, welches Grundtenor der Ihnen beigefügten neuen Verordnung war.

    Die neue Verordnung wird zum 01. März 2022 in Kraft treten und bis voraussichtlich einschließlich 19. März 2022 Gültigkeit besitzen; sie wurde unter folgenden Prämissen erarbeitet:

    1. Die Feststellung der epidemischen Lage in Thüringen lief planmäßig am 24. Februar 2022 aus und wurde nicht verlängert.
    2. Im Bundesinfektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass ab dem 19. März 2022 nur noch Basisschutzmaßnahmen möglich sind.
    3. In Schlussfolgerung daraus und um Rechtssicherheit und Einheitlichkeit zu schaffen, hat Herr Ministerpräsident Ramelow in einem Schreiben an den Bundeskanzler deutlich gemacht, dass Thüringen künftig diejenigen Maßnahmen ergreift, die durch eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage abgesichert sind.

    Kurzübersicht Öffnungsstufen

    In der Ministerpräsidentenkonferenz wurde ein Beschluss gefasst, mit dem bundesweit ein dreistufiger Öffnungsweg festgelegt wurde, welcher in Thüringen zu folgenden Daten folgendermaßen umgesetzt wurde bzw. wird:

    Ab 18. Februar 2022

    • Der Zugang zum Einzelhandel wurde für alle Personen ohne Kontrollen geöffnet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bleibt bestehen. Die FFP2-Maske wird empfohlen.
    • Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Anzahl an Personen und Haushalten unberücksichtigt. Bis 19. März 2022 bleiben die bestehenden Regeln für Nicht-Geimpfte bestehen.

    Ab 1. März 2022

    • 3G gilt neben der Gastronomie auch bei Übernachtungsangeboten.
    • Grundsätzlich gilt ab 1. März 2022 für alle Bereiche mit bisherigen Beschränkungen „2G“ oder „2G+“ die „3G“-Regel (ausgenommen sind Diskotheken und Clubs, hier gilt 2G+). 
    • Einschränkend gilt bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport), dass Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen können. 
    • Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. 
    • Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Zugangsbeschränkungen (2G; 2G+ oder 3G) können unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Ausführungen zur Thüringer Corona-Verordnung) entfallen. 
    • Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

    Ab 20. März 2022

    • Alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Welche konkreten Kompetenzen den Ländern weiterhin zugeschrieben werden, ist derzeit in der politischen Debatte auf Bundesebene.

    Thüringer Corona-Verordnung

    Basierend auf den oben genannten Überlegungen, sieht die neue Thüringer Corona-Verordnung nunmehr infektionsschutzrechtliche Bestimmungen in der sog. Basisstufe (§§ 20 ff.) sowie besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen in der sog. Infektionsstufe vor. Die Basisstufe wird in Abschnitt 3 der Ihnen vorliegenden Verordnung beschrieben, der Infektionsstufe ist der vierte Abschnitt vorbehalten. Eine Übersicht über die dort geregelten Maßnahmen finden Sie in Kürze auf der Webseite des Gesundheitsministeriums. Das „neue“ Stufensystem wird morgen im Laufe des Vormittags hier online gestellt werden. Da es sich nicht um eine Änderung der bestehenden Verordnung, sondern in der Systematik um eine neue Verordnung handelt, kann ich Ihnen leider keine Fassung im Änderungsmodus übermitteln. Sie finden allerdings hier eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen.

    Zum Erreichen der Infektionsstufe müssen die Krankenhausinzidenz regional gleich 12 oder darüber und die ITS-Belastung landesweit gleich 12 Prozent oder darüber liegen. Erreichen oder überschreiten beide Werte (kumulativ!) an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwellenwerte, wechselt der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt in die Infektionsstufe. Auf die 7-Tages-Infektions-Inzidenz kommt es dafür mithin nicht mehr an. In der Infektionsstufe gelten abweichend von der Basisstufe grundsätzlich 2G statt 3G und Kontaktbeschränkungen wie sie bislang geltend sind.

    Kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen in der Basisstufe

    Ab dem 01. März 2022 gilt für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Kulturveranstaltungen, in geschlossenen Räumen eine 3G-Zugangsbeschränkung bis zu einer maximalen Personenzahl von 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen. Bei einer Personenzahl von mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen gilt die 2G+-Zugangsbeschränkung und eine Personenobergrenze von maximal 6.000 teilnehmenden Personen. 

    In beiden Fällen gilt eine 10-tägige Anzeigefrist vor Veranstaltungsbeginn gegenüber den zuständigen Behörden sowie eine Kapazitätsbegrenzung auf maximal 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde; selbst diese entfällt für gleichartige kulturelle Veranstaltungen im Programmbetrieb (das entspricht der bisherigen Regelung).

    Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.12 und 19 ausdrücklich auch für kulturelle / bildungsbezogene Einrichtungen der Freizeitgestaltung, also für Musik- und Jugendkunstschulen, Museen, Archive und Bibliotheken sowie bei Proben von Chören und Orchestern mit Blasinstrumenten.

    Außerhalb geschlossener Räume entfallen die Zugangsbeschränkungen, sofern nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen. Hier ist die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtend, Ausnahmen gelten für Kinder unter 6 Jahren; für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist und für gehörlose und schwerhörige Personen sowie deren Begleitpersonen. Nehmen mehr als 500 Personen gleichzeitig an einer Veranstaltung teil, gelten zusätzlich zum bisher Gesagten eine 2G-Zugangsbeschränkung sowie eine Personenobergrenze von 25.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen.

    Auch hier gilt eine 10-tägige Anzeigefrist vor Veranstaltungsbeginn gegenüber den zuständigen Behörden sowie eine Kapazitätsbegrenzung auf maximal 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung. Die Anzeigepflicht kann – wie oben dargelegt – vereinfacht sein oder bei Veranstaltungen des kulturellen Programmbetriebs ganz entfallen.

    Nicht-geimpfte Arbeitgeber, Angestellte und sonstige tätige Personen haben in 2G- und 2G+- Umgebungen die Verpflichtung, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen.

    Kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen in der Infektionsstufe

    In der Infektionsstufe gilt für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nun eine 2G-Zugangsbeschränkung bis zu einer maximalen Personenzahl von 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen und einer maximalen Kapazitätsauslastung von 60 Prozent.

    Bei einer Personenzahl von mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen gilt die 2G+-Zugangsbeschränkung und eine Personenobergrenze von maximal 6.000 teilnehmenden Personen. Die Kapazitätsbegrenzung liegt in diesem Fall bei 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung.

    In beiden Fällen gilt eine 10-tägige Anzeigefrist vor Veranstaltungsbeginn gegenüber den zuständigen Behörden mit den oben bereits genannten Erleichterungen.

    Außerhalb geschlossener Räume gilt in der Infektionsstufe für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen die 3G-Zugangsbeschränkung. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten eine 2G-Zugangsbeschränkung und eine Personenobergrenze von 25.000 Personen.

    In beiden Fällen gilt eine 10-tägige Anzeigefrist vor Veranstaltungsbeginn gegenüber den zuständigen Behörden (mit den schon erläuterten Erleichterungen für regelmäßige wiederkehrende Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen im Programmbetrieb) sowie eine Kapazitätsbegrenzung auf maximal 60 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung.

    Es gilt zudem verpflichtend das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske. Ausnahmen gelten auch hier für Kinder unter 6 Jahren; für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist und für gehörlose und schwerhörige Personen sowie deren Begleitpersonen.

    Eine Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt zudem auch für Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftrage Personen, wie dies bereits in der Basisstufe dargestellt wurde.

    In der Infektionsstufe wechseln Einrichtungen der Freizeitgestaltung, auch solche mit kulturellem und Bildungsbezug, von der 3G- in eine 2G-Zugangsbeschränkung. Dies gilt auch für Proben von Chören und Orchestern mit Blasinstrumenten.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    ich denke, die hier dargestellten Erleichterungen werden auf breite Zustimmung unter Ihnen stoßen. Überall dort, wo derzeit noch recht strenge Regelungen gelten, wird die kommende Verordnung ab 20. März 2022 hoffentlich und voraussichtlich weitere Öffnungsschritte bringen.

    Mit herzlichen Grüßen

    Tina Beer 

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    in gewohnter Weise sende ich Ihnen die am 07.02.2022 in Kraft tretende Corona-Verordnung mit einigen Erläuterungen zu. Ich möchte darauf hinweisen, dass sich die Systematik der aktuellen Verordnung insofern von den bisherigen Verordnungen unterscheidet, als dass zwischen kulturellen Veranstaltungen und anderen Veranstaltungen keine Unterscheidung mehr getroffen wird. Dies dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verordnung. Die Nachfolgeverordnung für März 2022 soll dann wie immer unter Berücksichtigung des dann herrschenden Pandemiegeschehens und der Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 16. Februar 2022 nach derzeitiger Planung am 01. März 2022 in Kraft treten. Außerdem sende ich Ihnen ein Schreiben meiner Kollegin, Frau Staatssekretärin Feierabend aus dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie damit korrespondierende Informationen zu einer am 03.02.2022 an die Landkreise und kreisfreien Städte versandten Muster-Allgemeinverfügung, die von denjenigen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten umgesetzt werden kann, die von Warnstufe 3 in Warnstufe 2 gesunken sind (Mehr Informationen zur aktuellen Warnstufen in Thüringen). Damit können Regelungen und Maßnahmen einer schrittweisen Öffnung ermöglicht werden, die bspw. wiederum vereinfachte Zugangsbestimmungen für Veranstaltungen beinhalten können. Die Musterallgemeinverfügung kann von den Gebietskörperschaften in eigener Verantwortung umgesetzt werden.

    1. Thüringer Landesverordnung

    Kontakterfassung

    In kulturellen Einrichtungen sowie bei Gesang, Chor- und Orchesterproben war bislang die Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben. In der aktuellen Verordnung wurde der entsprechende § 12 hin zu einer Soll-Vorschrift zur Kontakterfassung geändert. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen demnach bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne der Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden.

    „Bändchen-Regelung“

    Im Sinne der Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Veranstalter/innen und Geschäftsinhaber/innen wird in Thüringen die sogenannte „Bändchen-Regelung“ eingeführt, die auch kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen umfasst (§13 Abs.3 dieser Verordnung). Die Bändchen-Regelung bedeutet, dass das Gesundheitsamt die Kontrolle der Nachweise im Fall von Zugangsbeschränkungen (2G, 2G+ und 3G) bündeln und hierüber einen Prüfnachweis, der vor einer Weitergabe oder missbräuchlichen Verwendung gesichert ist, erstellen kann. Diese Aufgabe kann auch an einen geeigneten Dritten übertragen werden. Der Prüfnachweis ((Arm-)Bändchen o.Ä.) besitzt dann am kompletten Ausgabetag Gültigkeit. Dies bedeutet, dass nur eine einmalige Kontrolle der Nachweise für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlich wäre. Mit dem in diesem Kontext vergebenen Nachweis können dann am Ausgabetag alle Geschäfte, kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen u.Ä. ohne nochmalige Kontrollen genutzt werden – stichprobenartige Überprüfungen bleiben aber weiterhin erforderlich.

    2G und 2G+- Vereinheitlichungen für Veranstaltungen

    Es wurde hinsichtlich der 2G- und der 2G+- Zugangsbeschränkungen immer wieder zurückgespiegelt, dass die Corona-Verordnungen nachvollziehbarer gestaltet sein müssten. Außerdem wurde oft erfragt, wie sich eine unterschiedliche Regelung für Veranstaltungen im Allgemeinen einerseits und Kulturveranstaltungen im Besonderen andererseits begründet. Ziel ist es natürlich, die Verordnungen so zu gestalten, dass sie bestmöglich verständlich und nachvollziehbar für alle Bürgerinnen und Bürger sind. In diesem Sinne wurde sich für die Vereinheitlichung der Zugangsregelungen im Veranstaltungsbereich entschieden.

    In der neuen Corona-Verordnung werden mithin für alle Veranstaltungen, auch für kulturelle Veranstaltungen, nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 im Innen- sowie Außenraum 2G-Regelungen getroffen. Unter 2G-Bedingungen erfolgt demnach eine Anzeigepflicht der Veranstaltungen - unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume stattfindend – mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung im Innenraum sowie eine Personenobergrenze von gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen innerhalb geschlossener Räume. Außerhalb geschlossener Räume ist eine maximale Kapazitätsauslastung von 50 Prozent sowie eine Personenobergrenze von 1.000 teilnehmenden Personen vorgesehen.

    Laut § 18 Abs. 3a gilt für regelmäßig wiederkehrende gleichartige Veranstaltungen im Innen- sowie im Außenraum unter 2G- und 2G+- Bedingungen nur eine einmalige Anzeigepflicht, für kulturelle Veranstaltungen im Programmbetrieb (z.B. Theater) entfällt die Anzeigepflicht vollständig. Für Kultureinrichtungen, insbesondere Museen, Archiven oder Bibliotheken, gilt in geschlossenen Räumen ebenfalls die 2G-Zugangsbeschränkung.

    Die 2G Plus- Regelung nach § 18 Abs. 3 greift in geschlossenen Räumen dann, wenn mehr als 50 Personen an einer Veranstaltung teilnehmen. Hinsichtlich der Kapazitätsauslastung und der Anzeigepflichten gilt das zuvor bereits Gesagte für geschlossene Räume, die Personenobergrenze liegt bei 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen.

    2G Plus gilt weiterhin auch für Auftritte und Proben von Orchestern (mit Blasinstrumenten) und von Chören.

    Die hier angepasste 2G Plus-Regelung erfolgte auch im Rückblick darauf, dass viele Einrichtungen bereits freiwillig 2G Plus anwenden und 2G Plus mittlerweile eine Bedeutungsänderung in dem Sinne erfahren hat, dass:

    • für Geimpfte mit Auffrischungsimpfung oder bei denen der Zeitpunkt der Grundimmunisierung höchstens drei Monate zurückliegt,
    • für genesene Personen (als genesene Personen gelten diejenigen asymptomatischen Personen, die dies mittels eines Genesenennachweises nachweisen können, wobei dieser Genesenennachweis den Vorgaben nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen muss (Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise), daraus ergibt sich u.a., dass das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurückliegen darf) und
    • für asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können

    die Testverpflichtungen sowieso bereits ausgenommen sind. Die Verwendung einer FFP2-Maske ist ab dem Alter von sechs Jahren erforderlich, wobei für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auch eine einfachere medizinische Gesichtsmaske genügt.

    Ausstellungen

    Nach § 20a sind Ausstellungen und Messen im Sinne der §§ 64, 65 GewO in Präsenz vor Ort untersagt. Ich möchte gern darauf hinweisen, dass hier keine Ausstellungen im kulturellen Bereich gemeint sind. Die Untersagung betrifft gewerbliche Ausstellungen.

    Weitergehende Maßnahmen bei besonders hohen Infektionszahlen

    In der Ihnen nun vorliegenden Verordnung werden die Regelungen, welche die Maßnahmen im Falle von besonders hohen Infektionszahlen regeln, in den §§ 27 bis 31 erfasst. Sie beinhalten unter anderem Folgendes:

    Die Schwellenwerte, bei denen weitergehende Maßnahmen erforderlich werden, wurden auf eine Inzidenz von 1.500 und 2.000 angehoben. Überschreiten zudem der Schutz- oder der Belastungswert in Landkreisen oder kreisfreien Städten an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils Werte von 12,0 bzw. 12,0 Prozent, gilt für kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Personenobergrenze von 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen, im Außenbereich liegt die Personenobergrenze bei maximal 200 Personen.

    Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 2.000 und die vorgenannten Schwellenwerte für Schutz- und Belastungswert, gilt für kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Personenobergrenze von 20 gleichzeitig teilnehmenden Personen, im Außenbereich liegt die Personenobergrenze bei maximal 30 Personen. Für kulturelle Einrichtungen wie Archive, Museen oder Ähnliches ist dann in geschlossenen Räumen der Besucher- und Publikumsverkehr gänzlich untersagt.

    2. Muster-Allgemeinverfügung

    Seit dem 02.02.2022 befinden sich bereits 21 von 22 Gebietskörperschaften in Warnstufe 2 des Thüringer Frühwarnsystems und können aufgrund von § 32 Abs. 2 und 3 der aktuellen Verordnung somit die Eindämmungsmaßnahmen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ein Stück weit lockern. Die Muster-Allgemeinverfügung dient dazu, diese Öffnungsschritte möglichst landesweit einheitlich zu gestalten. Es ist davon auszugehen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte ihre Allgemeinverfügungen in der Regel ab kommenden Montag, also parallel zur neuen Verordnung, in Kraft treten lassen.

    Ich haben Ihnen auch die vom Gesundheitsministerium bereitgestellte Übersicht zu den möglichen Lockerungsmaßnahmen in Warnstufe 2, wie sie sich aus der umsetzenden Allgemeinverfügung ergeben würden, beigefügt.

    2G und 2G Plus- Zugangsbeschränkungen

    Laut § 2 Abs.1 der Musterallgemeinverfügung kann in Warnstufe 2 die 2G Plus- Zugangsbeschränkung, die in Warnstufe 3 ab einer Personenzahl von 50 Personen in geschlossenen Räumen gilt, entfallen. Es würde in diesen Fällen dann nur noch 2G gelten. Außerdem läge dann die Kapazitätsobergrenze bei 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung und die Personenobergrenze bei gleichzeitig 1.000 teilnehmenden Personen.

    Außerhalb geschlossener Räume gälte die 2G-Zugangsbeschränkung fort. Die Kapazitätsbeschränkung läge dann in Warnstufe 2 bei 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung und die Personenobergrenze bei 2.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen.

    Für Auftritte und Proben von Chören und Orchestern mit Blasinstrumenten, die in der Warnstufe 3 einer 2G Plus-Zugangsbeschränkung unterliegen, würde in Warnstufe 2 laut § 5 Satz 1 Nr. 6 der Allgemeinverfügung dann nur noch die 2G-Zugangsbeschränkung gelten.

    3G-Zugangsbeschränkung

    Für kulturelle Einrichtungen wie Museen, Archive, Bibliotheken oder Sehenswürdigkeiten und Denkmäler gälte auf Basis der Allgemeinverfügung in Warnstufe 2 die 3G-Regelung in geschlossenen Räumen.

    3. Überbrückungshilfen

    Bund Auch wenn ich Ihnen hinsichtlich der Überbrückungshilfen leider noch keine aktualisierten Auskünfte erteilen kann, möchte ich Ihnen doch den aktuellen Stand der Bund-Länder-Beratungen gern vorab zur Kenntnis geben. Folgende Punkte werden in den laufenden Abstimmungen zwischen Bund und Ländern derzeit diskutiert:

    • Eine Fortsetzung der Überbrückungshilfen über den 31.03. hinaus bis zum 30.06.2022
    • Eine Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses von 30% auf 40%. Auf Bitten der Länder wird der Bund auch die Möglichkeit einer Erhöhung auf 50% prüfen.
    • Die Fortsetzung der aktuellen Regelungen zu freiwilligen Schließungen über den 31.01. hinaus bis Ende Februar.
    • Eine Verbesserung der Abschreibungsregelungen.
    • Verbesserungen bzgl. Vorbereitungs- und Marketingkosten in der Veranstaltungswirtschaft
    • Tilgungskosten werden weiterhin nicht in der Fixkostenerstattung vorgesehen werden. Eine Rückkehr zu 100% Förderung der Fixkosten wird leider nicht möglich sein.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    ich hoffe, die hier dargestellten Regelungen und Vereinfachungen erleichtern Ihnen Ihre Arbeit ein wenig. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen in bewährter Weise sehr gern zur Verfügung.

    Freundliche Grüße sendet Ihnen

    Tina Beer

  • Musterallgemeinverfügung für Thüringer Landkreise und kreisfreie Städte in der Warnstufe 2

    Sehr geehrte Landrätinnen, sehr geehrte Landräte, sehr geehrte Oberbürgermeister,

    ich nehme Bezug auf das Schreiben meines Krisenstabes vom 1. Februar 2022 (Anlage). lnsbesondere für diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits die Warnstufe 2 nach dem Thüringer Frühwarnsystem (vgl. die tägliche Bekanntgabe unter //www.tmasgff.de/fruehwarnsystem erreicht
    haben, übersende ich lhnen als Anlage die angekündigte Musterallgemeinverfügung.

    Diese ist bereits auf die neue ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die voraussichtlich morgen unterzeichnet wird und jedenfalls am 7. Februar 2022 in Kraft treten soll, abgestimmt. In der Muster-Allgemeinverfügung sind von dem Dritten und Vierten Abschnitt der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abweichende Maßnahmen zur schrittweisen Öffnung enthalten (vgl. § 32 Abs. 2, 3
    ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

    Das lnkrafttreten lhrer auf diesem Muster aufbauenden Allgemeinverfügung für die Warnstufe 2 kann somit frühestens am 7. Februar 2022 erfolgen. Dies bitte ich Sie zu beachten. Damit Sie notwendige Vorbereitungen zur Umsetzung treffen können, stelle ich lhnen dieses Muster bereits am heutigen Tag
    zur Verfügung. lch bitte Sie, dazu in der Muster-Begründung noch den Verlauf der 7-Tage-Inzidenz und der 7-Tage.Hospitaliserungsinzidenz ergänzend für lhren Landkreis bzw. lhre kreisfreie Stadt darzustellen. Sollten wider Erwarten noch kurzfristige Anpassungen in der neuen Verordnung mit Auswirkungen auf die Muster-Allgemeinverfügung erforderlich werden, würde
    Sie mein Krisenstab unverzüglich unterrichten. Sollten Sie diese Muster-Allgemeinverfügung vollständig (wozu ich mich im Sinne einer einheitlichen Rechtslage aller Landkreise und kreisfreien Städte, die die Warnstufe 2 erreicht haben, ausdrücklich aussprechen möchte) oder zumindest in Teilen umsetzen, gilt die erforderliche Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde nach der o.g. Vorschrift als erteilt. Sollten Sie zusätzliche Öffnungsschritte in lhren Allgemeinverfügungen erwägen, verweise ich dazu auf die Ausführungen meines Krisenstabes im oben genanntem Schreiben.

    Aufgrund lhrer in der Videokonferenz mit Frau Ministerin Werner artikulierten Bitte einer unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit zu den in der Warnstufe 2 geltenden Maßnahmen, übersende ich lhnen als weitere Anlage eine auf die Muster-Allgemeinverfügung abgestimmte Übersicht der Maßnahmen zur möglichen Nutzung im Rahmen lhrer Kommunikation gegenüber den Bürgern
    und Bürgerinnen in lhrem Landkreis bzw. in lhrer kreisfreien Stadt.

    Erneut danke ich lhnen und lhren Mitarbeitern für lhr außerordentliches Engagement zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. Mich trägt die Zuversicht, dass das lnfektionsgeschehen in absehbarer Zeit weitere Öffnungsschritte erlaubt, ohne die — insbesondere stationäre — Gesundheitsversorgung an die Belastungsgrenzen zu treiben. Bleiben Sie gesund.

    Mit freundlichen Grüßen
    lnes Feierabend

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Dezember hatte ich Ihnen ein ausführliches Schreiben zur Corona-Verordnung sowie zu Landes- und Bundeshilfen zugesandt. In der Kabinettssitzung vom 18.01.2022 wurde nun beschlossen, diese Dezember-Verordnung in ihren wesentlichen Zügen beizubehalten, um die heute stattfindende Ministerpräsidentenkonferenz abzuwarten und dort getroffene Regelungen in die Corona-Verordnung integrieren zu können. Nach derzeitiger Planung würde die an die MPK-Ergebnisse angepasste Corona-Verordnung am 07.02.2022 in Kraft treten. Gleichwohl waren Anpassungen zur Umsetzung bundesrechtlicher Änderungen bei den Quarantänezeiten sowie bei den Regelungen in Bezug auf den Impf- und Genesenenstatus (2G+-Regelung) sowie zum Versammlungsrecht notwendig. Die aktualisierte Corona-Verordnung habe ich Ihnen hier beigefügt, sie tritt heute in Kraft.

    2G+-Regelung

    Zu der angepassten 2G+- Regelung möchte ich ein paar Anmerkungen machen. Ich hatte in meinem letzten Schreiben ausgeführt, dass für geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach einer Auffrischungsimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses entfällt und mithin nur geboosterte Personen von der Testpflicht ausgenommen seien.

    In der nun vorliegenden Corona-Verordnung wurden diesbezüglich Erleichterungen geschaffen.

    Laut § 2 Abs. 3 entfällt die Testverpflichtung bei 2G+                                                               

    • für Geimpfte mit Auffrischungsimpfung oder bei denen der Zeitpunkt der Grundimmunisierung höchstens drei Monate zurückliegt,
    • für genesene Personen (als genesene Personen gelten diejenigen asymptomatischen Personen, die dies mittels eines Genesenennachweises nachweisen können, wobei dieser Genesenennachweis den Vorgaben nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen muss – diese Vorgaben sind unter //www.rki.de/covid-19-genesenennachweis einsehbar; daraus ergibt sich u.a., dass das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurückliegen darf.),
    • für asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

    Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass für Beschäftigte in einer 2G+- Umgebung dennoch die 3G-Regel gilt, da hier die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes greifen (§28b IfSG).

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    ich hoffe, Sie sind alle gut in das Jahr 2022 gestartet. Ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit, gemeinsame Gespräche und Ihre konstruktiven Anregungen im Sinne unserer Thüringer Kultur.

    Bleiben Sie gesund!

    Ihre

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit meiner vorherigen E-Mail haben Sie bereits mit der Muster- Allgemeinverfügung einen ersten Blick auf die Richtung der am 20. Dezember 2021 in Kraft tretenden und bis voraussichtlich zum 16. Januar 2022 gültigen Corona-Verordnung erhalten, die ich Ihnen nun im Anhang und mit einigen Erläuterungen versehen, zusende. In gewohnter Weise übermittle ich Ihnen auch weitere Informationen, die Ihnen hoffentlich helfen, die aktuelle Lage den Umständen entsprechend gut bewältigen zu können.

    1. Thüringer Landesverordnung

    2G+-Regelung

    Da sich hinsichtlich der 2G-Plus-Regelungen viele Fragen ergeben hatten, hatte ich Ihnen in meiner E-Mail vom 10. Dezember 2021 mitgeteilt, dass die Testverpflichtung bei der 2G+- Zugangsbeschränkung für einen Großteil der Geimpften (Impfung weniger als 6 Monate zurückliegend) und für alle Genesenen (= jene, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mindestens 28 Tage, maximal sechs Monate alt ist) entfällt.
    Ich möchte nun auf eine Änderung in der vorliegenden Verordnung in § 2 Abs.3 verweisen. Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen nach Absatz 2 Nr. 16 entfällt für geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach einer Auffrischimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses. Mithin sind hier nur noch „geboosterte“ Personen von der Testpflicht ausgenommen.
    Eine 2G-Plus-Regelung gilt laut § 18 Abs.3 Nr. 4 auch für die Auftritte und Proben von Chören und Orchestern (soweit Blasinstrumente Verwendung finden), sofern die Mitwirkenden nicht im oben benannten Sinne „geboostert“ sind.
    Mit der vergangen Verordnung kam immer wieder der Widerspruch zwischen der 2G-Plus-Regelung für Chöre und Orchester nach §18 der Thüringer Verordnung und der 3G-Regel nach § 28b Abs. 1 und 3 IfSG auf. Wir gehen derzeit davon aus, dass bei Chören und Orchestern für Beschäftigte wie in den meisten anderen Bereichen auch, die 3G-Regel gilt, also die Zugangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 und 3 IfSG, siehe auch § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Dabei handelt es sich um die bundesweit einheitliche Schutzmaßnahme, wonach Arbeitgeber den Beschäftigten den Zugang zur Arbeitsstätte unter 3G-Bedingungen gewähren müssen. Wir haben das Gesundheitsministerium noch einmal um Klarstellung in der Begründung der Verordnung gebeten, welche aktuell noch nicht vorliegt, aber in den nächsten Tagen hier einsehbar sein wird.

    Kulturelle Veranstaltungen und kulturelle Einrichtungen

    Für kulturelle Veranstaltungen und kulturelle Einrichtungen gilt weiterhin eine 2G-Zugangsbeschränkung (siehe §18 Abs.2 Nr.1 Buchstaben h und i und Nr. 2 Buchstabe c) sowohl im Innen- als auch im Außenbereich.
    Bei kulturellen Veranstaltungen ist im Innenraum eine maximale Kapazitätsauslastung von 40% der zulässigen Kapazitätsauslastung einzuhalten sowie eine Personenobergrenze von 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
    Bei kulturellen Veranstaltungen im Außenbereich ist eine maximale Kapazitätsauslastung von 50% der zulässigen Kapazitätsauslastung einzuhalten sowie eine Personenobergrenze von 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen.
    Sowie im Innen- als auch im Außenbereich gilt die Verpflichtung des Tragens einer qualifizierten Gesichtsmaske. Dies gilt im Fall von Beschäftigten von Chören und Orchestern mit Blasinstrumenten nach Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium trotz §18 Abs. 4 auf der Bühne nicht. Die Verpflichtung zum Tragen von Atemschutzmasken ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung grundsätzlich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Da für Blasmusiker und Chöre die Verwendung der FFP2-Maske (oder vergleichbar) bei Proben und Auftritten nicht möglich ist, gilt sie für diesen Fall nicht.

    Weitergehende Maßnahmen bei einer Inzidenz über 1.000 bzw. über 1.500 nach § 18a

    Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von 1.000 bzw. 1.500 treten weitergehende Maßnahmen zum Schutz/ Eindämmung in Kraft.
    Für den Kulturbereich bedeutet das Folgendes:
    Für kulturelle Veranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen ab einer Inzidenz von 1.000 weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung von 40 %, allerdings ist dann nur noch eine Teilnahme von 100 gleichzeitig teilnehmenden Personen gestattet.
    Im Außenbereich gilt ebenfalls weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %, hier liegt maximale die Personenobergrenze bei 200 Personen.
    Außerdem gilt dann für kulturelle Veranstaltungen eine 2G-Plus-Zugangsbeschränkung. Zur Umsetzung der veränderten 2G-Plus-Zugangsbeschränkung habe ich im vorherigen Abschnitt ausgeführt.
    Die Verwendung einer FFP2-Maske ist ab dem Alter von sechs Jahren erforderlich.
    Überschreitet die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Grenze von 1.500, so ist in geschlossenen Räumen der Besucher- und Publikumsverkehr sowohl in kulturellen Einrichtungen als auch bei kulturellen Veranstaltungen gänzlich untersagt. Gleiches gilt außerhalb geschlossener Räume ebenfalls für kulturelle Veranstaltungen.
    Ich möchte Sie gern außerdem darauf hinweisen, dass im Thüringer Landtag am 24. November ein Beschluss zur „Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung“ gefasst wurde. Die auf den Landtagsbeschluss gründenden verschärfenden Maßnahmen sind in der Corona-Verordnung unter dem 4. Abschnitt erfasst. Die Regelungen dieses Abschnitts setzen bei Abweichung die Regelungen des vorhergehenden Dritten Abschnitts außer Kraft.
    Den Kulturbereich betrifft dies nur in wenigen Fällen, da für diesen bereits im dritten Abschnitt weitreichende Regelungen getroffen wurden, wie ich oben bereits beschrieben habe. Hinzuweisen ist hier lediglich auf § 29 Abs.1 und 2 aus welchem hervorgeht, dass Festivals und ähnliche Veranstaltungen sowie Ausstellungen weiterhin untersagt sind.

    2. Sondervermögen Land

    Im Landtag wurde in dieser Woche ein Gesetzentwurf der Landesregierung beschlossen, welcher die Verlängerung des Sondervermögens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ermöglicht. Nach dem bis dahin geltenden Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz war vorgesehen, dass das Sondervermögen zum Ablauf des 31. Dezember 2021 als aufgelöst gilt. Diese Laufzeit wurde nun um ein Jahr verlängert, um eine Abwicklung der im Wirtschaftsplan enthaltenen Ein- und Ausgaben weiter zu gewährleisten.
    Für den Kulturbereich ist beabsichtigt, für die Museen, die Klassik Stiftung Weimar, die Stiftung Schloss Friedenstein Gotha, die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten sowie die Wartburg-Stiftung Eisenach eine neue Richtlinie zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufzulegen. Dies wird haushaltsrechtlich jedoch frühestens mit Beschluss des Haushalts für 2022 möglich sein, da dazu das Sondervermögen zunächst aufgestockt werden muss. Alle anderen Einrichtungen können nach meiner Kenntnislage vom Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen partizipieren (dazu noch unten unter Punkt 5).

    3. Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe 2022

    Bund und Länder haben sich auf eine Fortführung der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe verständigt. Die Überbrückungshilfe IV ist weitestgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus. Die entsprechenden Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus habe ich Ihnen bereits mit meiner letzten E-Mail geschickt, möchte aber noch einmal kurz auf die wesentlichen Eckpunkte eingehen, die für den Kulturbereich von Relevanz sein könnten. Die ab 1. Januar 2022 in Kraft tretende Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe 2022 soll nach aktuellem Stand bis zum 31. März 2022 beantragt werden können.
    Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

    Überbrückungshilfe IV

    Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 verzeichnen, erhalten darüber hinaus pro Monat weitere 30 Prozent der Fixkostenerstattung zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss ausgezahlt. Bei Unternehmen, die besonders schwer von Schließungen betroffen sind oder von Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, beläuft sich dieser Zuschlag sogar auf 50 Prozent, wobei bei diesen Unternehmen als Zugangskriterium ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 ausreichend ist.
    Erstattet werden können weiterhin fortlaufende fixe Betriebskosten wie beispielsweise Mieten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung aber auch Personalaufwendungen (bitte entnehmen Sie weitere erstattungsfähige Posten dem noch einmal beigefügten therm sheet).
    Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent; bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent beträgt der maximale Fördersatz 60 Prozent der Fixkosten; bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent werden maximal 40 Prozent der Fixkosten erstattet. Als Referenzmonat gilt der entsprechende Vergleichsmonat des Jahres 2019.

    Soloselbstständige/ Neustarthilfe 2022

    Fortgeführt wird daneben die Neustarthilfe für Soloselbständige. Hier können Betroffene weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen, eine sogenannte Betriebskostenpauschale, erhalten – für den verlängerten Förderzeitraum Januar bis März 2022 also bis zu 4.500 Euro sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden.
    Wesentliches Kriterium für eine Antragsberechtigung für die einmalige Betriebskostenpauschale ist – wie bei den Überbrückungshilfen insgesamt – dass das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird. Dabei und zur Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus kurz befristeter Beschäftigung in den darstellenden Künsten sowie unständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die Betriebskostenpauschale wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer echter Zuschuss gewährt und nach Antragstellung ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2022 bis März 2022 noch nicht feststehen. Ist der Umsatz im Vergleich zum Referenzzeitraum um mehr als 60% zurückgegangen, so wird die volle – als Vorschuss gewährte – Betriebskostenpauschale zum nicht rückzuzahlenden Zuschuss. Sollte der erzielte Umsatz in den Monaten Januar bis März 2022 40% überschreiten, so ist die Betriebskostenpauschale anteilig zurückzuzahlen. Übersteigt der erzielte Umsatz im Förderzeitraum 90% des Umsatzes des Referenzzeitraumes, dann ist die Betriebskostenpauschale komplett zurückzuzahlen. Bitte entnehmen Sie konkrete Fallbeispiele der beigefügten Anlage zum therm sheet.
    Die Betriebskostenpauschale ist aufgrund ihres betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berücksichtigung.

    Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche

    Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September bis Dezember 2021 erstattet. Die Erstattung umfasst auch Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind. Ergänzend zur Personalkostenpauschale wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen waren.
    Ich möchte gern besonders darauf hinweisen, dass die technische Möglichkeit geschaffen werden soll, innerhalb der Antragsfristen Soloselbstständigen ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 für den entsprechenden Zeitraum zu eröffnen.
    Zuschüsse aus dem Sonderfonds Kulturveranstaltungen sind auf die Überbrückungshilfe IV anzurechnen, soweit sich Förderzeitraum und Förderzweck überschneiden.
    Die Beantragung der Neustarthilfe kann durch die betroffenen Soloselbständigen selbst über das Portal erfolgen.
    Die Überbrückungshilfe wird weiterhin über prüfende Dritte (eingetragene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) möglich sein.
    Die Bearbeitung der Förderanträge wird weiterhin durch die Thüringer Aufbaubank erfolgen.
    Aktuell sind Selbstschließungen im Sinne der Regelung des Kulturfonds im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht möglich. Den FAQs zur Überbrückungshilfe ist eine Pflicht zu entnehmen, den Schaden möglichst zu mindern, eine Selbstschließung könnte mithin zum Verlust des Anspruchs auf Hilfen führen. Die Landesregierung ist hinsichtlich einer großzügigeren Regelung bereits in Gesprächen mit dem Bund.

    4. Sonderfonds Kultur

    Zur Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung für Veranstaltungen bis zu 2.000 Besuchern und zur Ausfallabsicherung für Veranstaltungen ab 2.000 Besuchern des Sonderfonds Kultur habe ich in meinem letzten Schreiben bereits noch einmal ausführlich informiert.
    Nichtsdestotrotz möchte ich auf eine aktuelle Anpassung hinweisen:
    Befristet wurde die Anerkennung freiwilliger Absagen als „pandemiebedingt“ für Kulturveranstaltungen im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 in beiden Ausfallabsicherungen für private Veranstalter vereinbart. Das heißt, dass, auch wenn Sie nicht aufgrund einer Verordnung o.Ä. schließen müssten, Sie dies aus pandemischen Gründen eigenverantwortlich dennoch tun, weiterhin vom Sonderfonds Gebrauch machen können. Voraussetzung ist, dass die Absage bis spätestens zum 23.12.2021 erfolgen muss und bis dahin auch über die Registrierungsplattform gemeldet wurde.
    Eine Registrierung ist dann noch bis zum 23.12.2021 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 06.12.2021 begonnen hatte. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 23.12.2021 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden.
    Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.
    Bitte schauen Sie hierzu in die beigefügte Übersicht.

    5. Kurzarbeitergeldregelung

    Das Bundeskabinett hat am 24. November die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) beschlossen. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
    Auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Das betrifft den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld, sowie folgende Regelungen (folgend zitiert aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)

    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
    • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
    • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

    Zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber wird mithin die Erstattung von vormals 100 Prozent nicht fortgeführt, eine Ausnahme gilt dann, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. In diesem Fall können Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Zudem können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. Nicht verlängert werden die Erhöhungen des Leistungssatzes um 10% ab dem 4. Leistungsmonat und um weitere 10% ab dem 7. Leistungsmonat. Arbeit-nehmer, die bereits Kurzarbeitergeld mit erhöhtem Satz beziehen, werden dieses aber weiterhin erhalten.

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    fast zwei Jahre wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und leider oft auch gesundheitlicher Ausnahmezustand hinterlassen Spuren bei vermutlich den meisten von uns. Die Hoffnung, allein das Vorhandensein der Impfstoffe würde uns zumindest eine neue Normalität ermöglichen, hat sich nicht erfüllt. Gern hätte ich in den letzten zwei Jahren gemeinsam mit Ihnen viel mehr im Diskurs für unsere Thüringer Kulturlandschaft gestaltet, möglichst viele von Ihnen vor Ort besucht und mir Ihre Arbeit angesehen, als die Krise zu „verwalten“, über strengere Regeln zu informieren, Ausgleichshilfen sicherzustellen. Leider ist der Umgang mit der Pandemie und das Erörtern von Auswegen aus selbiger das, was die momentane Situation primär im Tagesgeschäft verlangt.
    Gleichwohl denken wir natürlich auch über diese Zeit hinaus und werden die Schwerpunkte in den nächsten Jahren vor allem im Bereich Digitalisierung, kulturelle Bildung und Nachhaltigkeit im Kontext der Bedingungen und Herausforderungen des ländlichen Raums setzen und mit Ihnen erörtern. Auf diese in die Zukunft gerichteten Diskussionen mit Ihnen freuen wir uns schon jetzt.
    Selbstverständlich hatte auch dieses Jahr vor allem während der Sommermonate seine Höhepunkte, die insbesondere vor dem Hintergrund der enormen Kraftanstrengungen der Ausrichtung, die damit verbunden sind, nicht hoch genug gewürdigt werden können. Ich freue mich daher auch sehr über die zahlreichen Projektplanungen für 2022, die trotz der angespannten Lage avisiert werden. Für diese Zuversicht, dieses Durchhaltevermögen danke ich Ihnen nicht nur in meiner Funktion als Staatssekretärin für Kultur, sondern auch persönlich sehr. Auch im kommenden Jahr werde ich Sie im Rahmen meiner Möglichkeiten unterstützen, beraten und an Ihrer Seite stehen.
    Ich wünsche Ihnen ein besinnliches und gutes Weihnachtsfest bei bester Gesundheit!

    Ihre
    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie in meiner E-Mail vom 22.11.2021 bereits angekündigt, sende ich Ihnen anliegend die an die Bundesgesetzgebung angepasste und heute, 23:59 Uhr, in Kraft tretende Thüringer Corona-Verordnung. Wie ich Ihnen schon in meiner letzten E-Mail zur Musterallgemeinverfügung mitteilte, ist diese Corona-VO eine Fortführung/ Erweiterung der Muster-Allgemeinverfügung, insoweit dürften Ihnen viele dort geregelte Aspekte nicht unbekannt sein. Außerdem können Sie zur vereinfachten Ansicht auf diese Übersicht des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zurückgreifen. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass es zu der in den Medien gestern veröffentlichten Version noch Änderungen gegeben hat. Dies betrifft für den Kulturbereich vor allem jene, dass bei kulturellen Veranstaltungen über 50 Personen in geschlossenen Räumen statt 2G-Plus nunmehr 2G ausreichend ist (siehe Verordnung §18).

    Wie angekündigt, findet mit den Kulturverbänden und Intendant:innen am morgigen Donnerstag eine Videokonferenz zu Fragen, die sich aus der Verordnung ergeben, statt. Die Einladung mit dem Link erfolgt gesondert.

    1. Thüringer Landesverordnung

    Trotz des Verweises auf die Übersicht möchte ich auf einige Punkte noch einmal gesondert hinweisen:

    Auf die Frage der nun nicht mehr notwendigen PCR-Testung für Beschäftigte bin ich in meiner E-Mail vom vergangenen Montag bereits eingegangen, möchte es hier aber noch einmal erwähnen. Neben einem PCR-Test sind nun auch ein Selbsttest unter Aufsicht, ein Antigen-Schnelltest (PoC-Test) oder ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zulässig. Bitte beachten Sie hierfür die §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7; 10 Abs.1 und 13 Abs. 3 der Verordnung.

    Ich möchte außerdem gern gesondert darauf hinweisen, dass für

    alle

    kulturellen Veranstaltungen sowie alle Einrichtungen, Dienstleitungen und Angebote der Freizeitgestaltung, auch solche mit Bildungsbezug, 2G gilt, außerdem für die kulturellen Veranstaltungen eine Beschränkung der Kapazität auf 50% Auslastung und eine Personenobergrenze von 500 Personen im Innenraum und 75% Auslastung und eine Personenobergrenze von 1.000 Personen im Außenbereich.

    Es gelten trotz 2G generell auch die weiteren Hygieneregeln wie ein Infektionsschutzkonzept, das Einhalten von Mindestabständen sowie in geschlossenen Räumen die Kontaktpersonennachverfolgung und eine Maskenpflicht ab 6 Jahren (OP-Maske oder bestenfalls FFP- Maske). Anders als beim vormaligen 2G-Optionsmodell darf hiervon nicht abgewichen werden.

    Außerdem gilt es zu beachten, dass die 2GPlus-Regelung

    grundsätzlich

    für alle Auftritte und Proben von Orchestern (sofern Blasinstrumente zum Einsatz kommen) gilt, sowie für Auftritte und Proben von Chören.

    Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen gelten generell für asymptomatische Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Asymptomatische, noch nicht eingeschulte Kinder und Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sind vom Nachweis einer negativen Testung generell ausgenommen.
    Asymptomatische Schüler und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren werden in der Verordnung (siehe § 13) genesenen und geimpften Personen ebenfalls gleichgestellt, benötigen aber den Nachweis einer Teilnahme an regelmäßigen Tests im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts [beispielsweise an Schulen] oder einen negativen Antigenschnelltest. Gleichgestellt werden außerdem Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und gleichzeitig über ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests verfügen.

    Da uns immer wieder Unsicherheiten in der Frage erreichen, ob die von den Schulen ausgestellten Bescheinigungen auch im Freizeitbereich genutzt werden können, möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Nachweis über die Teilnahme an einer regelmäßigen Testung ausreicht und nicht an ein 24h-Zeitfenster gekoppelt ist – Voraussetzung ist aber weiterhin, dass der betreffende Schüler zum Zeitpunkt der Verwendung dieses Nachweises asymptomatisch ist. Ich bitte diesbezüglich besonders um Beachtung von § 1 Abs. 4 und § 13 der Ihnen vorliegenden Verordnung.

    Hinzuweisen ist auch auf die vorrangig geltenden, zeitlich bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 befristeten Regelungen des Vierten Abschnitts der Ver-ordnung. Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, möchte ich darauf hinweisen, dass danach bspw. Festivals und ähnliche öffentliche und frei zugängliche Veranstaltungen sowie Ausstellungen in Präsenz untersagt sind. Damit sind nicht die Ausstellungen der Museen gemeint, sondern Ausstellungen, die ähnlich Kongressen oder Messen sind (wie zum Beispiel die „Thüringen Ausstellung“, die jährlich in der Messe Erfurt stattfindet).

    2. Versteuerung der Hilfen für Soloselbstständige

    Aus einer kürzlich stattgefundenen Telefonkonferenz des Wirtschaftsministeriums mit der Veranstaltungswirtschaft wurde berichtet, dass viele Soloselbständige im Zusammenhang mit der Steuererklärung Probleme hätten, weil die Hilfen zum Lebensunterhalt jetzt nachträglich versteuert werden sollen. Die Steuerberater hätten Ende Oktober entsprechende Schreiben bekommen.

    Ich möchte diesbezüglich darauf hinweisen, dass die Überbrückungshilfen generell als steuerbare Betriebseinnahmen gelten und mithin zu versteuern sind. Grundsätzlich sind also die Soforthilfen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Abgerechnet wird die Steuerlast mit der Steuererklärung 2020 im darauffolgenden Jahr. Der persönliche Steuersatz ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen. Ihr Steuerberater müsste Sie darüber in Kenntnis gesetzt haben. Bitte schauen Sie bei Bedarf hierzu auch in die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums.

    3. Überbrückungshilfe/ Kurzarbeiterregelung

    Wie Sie sicher aus den Medien wissen, fand am 18. November eine Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin statt. Dort wurde unter anderem beschlossen, dass der Bund die Überbrückungshilfe III Plus (einschließ-lich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern wird.

    4. Sonderfonds Kultur

    Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie sehr gerne noch einmal über die Möglichkeit der Antragstellung für Wirtschaftlichkeitshilfen und Ausfallabsicherungen informieren:

    Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen hilft mit zwei Modulen:

    Eine Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmenden gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen. Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach der Veranstaltung über die IT-Plattform gestellt werden. Spätestens am Tag vor der Veranstaltung muss diese jedoch bereits auf der Plattform registriert werden. Im Rahmen der Re-gistrierung sind der Charakter als Kulturveranstaltung sowie die Corona-bedingte Kapazitätsreduktion nachzuweisen (z.B. durch Hygienekonzept oder Eindämmungsverordnung). Damit die Antragstellung und Bearbeitung effizient erfolgt, können auch mehrere Veranstaltungen in einem Antrag gebündelt werden.

    Optionale Ausfallabsicherung für kleinere Veranstaltungen: Für den Fall, dass wegen der Verschärfung der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden kann, werden Veranstalterinnen und Veranstalter anteilig für 90 Prozent nachgewiesener, veranstaltungsbezogener Ausfallkosten entschädigt. Hierzu muss die Veranstalterin oder der Veranstalter bei Registrierung der Veranstaltung eine Kostenkalkulation eingereicht haben.

    Eine Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmenden soll Veranstalterinnen und Veranstaltern zudem Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten. Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder einer Verschiebung übernimmt die Ausfallabsicherung maximal 90 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Sofern vorhanden, werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen. Ähnlich wie bei der durch die Bundesregierung angebotene Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Förderfähig sind zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister etc. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind. Die Veranstalterinnen und Veranstalter registrieren die Veranstaltung spätestens am Tag vor der geplanten Durchführung und legen dabei auch eine Kostenkalkulation sowie ein geeignetes Hygienekonzept vor.

    Wichtig ist die Registrierung vor der Veranstaltung/vor der Absage!!!

    Eine tiefergehende Einführung in die Grundlagen des Förderprogramms können die Veranstalter:innen in den FAQ (//www.sonderfonds-kulturveran-staltungen.de/faq) und den Aufzeichnungen der vergangenen Infosessions (//www.youtube.com/playlist?list=PLv0lbpfLGuCAcLXT_RHFjJlyO-N0PCYKU) erhalten.

    Bei Fragen zum Sonderfonds gibt es auch die zentrale Hotline und die Service-E-Mail:
    Service-Hotline 0800 6648430
    E-Mail:

    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    wir alle sehen die aktuellen Zahlen mit großer Besorgnis. Aus Erfahrung und vielen Rückmeldungen weiß ich, dass Sie alle sich natürlich an die notwendigen Hygieneregeln halten und in Ihren Häusern sehr umsichtig planen. Ich bitte Sie, diese Anstrengungen weiter aufrecht zu erhalten. Mir ist bewusst, dass wir alle erschöpft und erschüttert sind von dem Weg, der hinter uns liegt, und den nicht sehr günstigen Aussichten auf die nächsten Monate. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass wir Ihre Interessen, Anliegen und wertvollen Hinweise stets gut abwägen, einbringen und uns Einschränkungen alles andere als leicht machen.

    Ich wünsche Ihnen und uns allen weiterhin viel Kraft und vor allem: Bleiben Sie gesund!

    Ihre Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    beigefügt sende ich Ihnen die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung“, die zum 30. Oktober in Kraft treten und voraussichtlich bis zum 24. November Gültigkeit besitzen wird. Außerdem sende ich Ihnen positive Nachrichten hinsichtlich des Sonderfonds Kultur und die nun um die 2G und 3G+-Regelungen ergänzten Branchenregelungen für Kulturveranstaltungen (siehe Anlage Mail) sowie einige Informationen zur voraussichtlich vorläufigen Haushaltsführung 2022.

    1. Thüringer Landesverordnung

    Ich hatte Ihnen bereits in meinem letzten Schreiben ausführlich von der Neuerung hinsichtlich des 2G/3G+- Optionsmodell in § 11a der Verordnung berichtet. Die dort dargestellte Regelung (bei Bedarf hier einzusehen) wird erhalten bleiben und nun auch auf Gaststätten, Beherbergungsbetriebe sowie religiöse/ weltanschauliche Zusammenkünfte ausgeweitet. Eine Präzisierung erfolgt in § 11 a, Abs.4 und Abs. 4a, der sich für den Fall der Wahl des 2G oder 3g+-Modells mit der Vorlagepflicht eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises auch für Beschäftigte des Veranstalters, die Kontakt zu Besuchern haben, beschäftigt. Die Präzisierung erfolgt hinsichtlich der Personengruppen, mit denen Beschäftigte des Veranstalters Kontakt haben und führt dazu, dass auf diese jeweiligen Beschäftigten die Regelung zur Vorlagepflicht eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises anzuwenden ist. Konkret trifft dies auf alle Beschäftigten zu, die Kontakt zu „Kunden, Besuchern, Gästen, Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen“, haben.

    §11a, Abs.4a regelt die Berechtigung des Veranstalters, die zur Prüfung der Nachweispflicht erforderlichen personenbezogenen Daten wie Impfstatus und Lebensalter der konkreten Personen auch zu verarbeiten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen haben, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist und nicht für andere Zwecke als den in der Verordnung dargestellten Verwendung finden dürfen. Die Daten sind unverzüglich datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke in der  Verordnung benannten Nachweispflicht erforderlich sind. Diese Regelung soll Rechtssicherheit für die Datenerfassung und –verarbeitung schaffen.

    Darauf hinzuweisen ist, dass die Testpflicht (§ 13 der VO) bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden und bei Chorproben erhalten
    bleibt.

    Hinsichtlich der Kinder- und Jugendchöre möchte ich auf folgende Möglichkeiten aufmerksam machen:

    In der Warnstufe 2 (ggf. Warnstufe 3), in der sich alle Thüringer Schulen nach Kabinettsbeschluss vom 19.Oktober vom 8. bis 24. November 2021 unabhängig von den Indikatoren wie Inzidenz und Hospitalisierungsrate mindestens
    befinden werden, sehen die Regelungen der bis Februar 2022 geltenden ThürSARS-CoV-2 -KiJuSSp-VO (siehe VO und Tabelle im Anhang) vor, dass zwei Mal wöchentlich ein verbindliches Testangebot für die Schülerinnen und Schüler vorzusehen ist. Aus § 44 Abs.2 ergibt sich, dass ein hier ermitteltes negatives Testergebnis auch auf Verlangen schriftlich zu dokumentieren und auszuhändigen ist – dieses Ergebnis kann daher bspw. für Chorproben Anwendung finden. Überdies haben auch weiterhin asymptomatische Kinder und Jugendliche auch über den heutigen Tag hinaus Anspruch auf kostenfreie Antigen-Schnelltests, die dann wiederum – im Falle des negativen Ergebnisses – die Teilnahme an Chor- und Orchesterproben ermöglichen. Schließlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit von Selbsttestungen unter Aufsicht nach § 10 der aktualisierten ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Verordnung

    asymptomatische Schüler

    , die

    nachweislich an regelmäßigen Tests

    im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts [beispielsweise an Schulen]

    teilnehmen

    , über § 1 Abs. 4 Satz 1 vom Erfordernis des Testnachweises ausgenommen sind.

    Für alle Chorproben gilt: Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Covid-Infektion nach der Thüringer Verordnungentfällt für geimpfte und genesene Personen, wenn ein entsprechender Impf- oder Genesenennachweis geführt wird (siehe §11).

    2. Vorläufige Haushaltsführung für den Landeshaushalt 2022

    Der Haushaltsplan 2022 wird nicht mehr im Jahr 2021 vom Thüringer Landtag beschlossen werden, was bedeutet, dass die Exekutive die sogenannte vorläufige Haushaltsführung zu beachten hat. Infolgedessen ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022 gemäß Art. 100 der Thüringer Verfassung ermächtigt, nur noch Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, um

    1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
    2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für
    3. diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

    Art. 100 der Thüringer Verfassung sichert bei einer Verzögerung der Haushaltsgesetzgebung damit die Aufrechterhaltung der Staats- und Verwaltungstätigkeit, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob Ausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden können.

    Es ist davon auszugehen, dass wir wie schon im Jahr 2015 Lösungen auch für die Projektförderungen finden werden. Viele Maßnahmen können tatsächlich noch in 2021 bewilligt und so im ersten Halbjahr 2022 durchgeführt werden. Wichtig ist allerdings, dass alle Anträge (die eigentlich schon bis zum 15.10. hätten eingereicht werden müssen) wirklich bis spätestens 31.10.2021 vollständig vorliegen, damit sie dann im November von den Beiräten bewertet werden können. Mir ist bewusst, dass Sie diese Information sehr kurzfristig erreicht, sie dürfte allerdings kaum neu für Sie sein, da der 15.10. eines jeden Jahres die reguläre Antragsfrist ist und Ihre Projektanträge sicher ohnehin bereits vorliegen.
    Im Anschluss an die jeweiligen Beiratssitzungen wird den Antragstellenden das Ergebnis mitgeteilt. Im Nachgang zu den Beiratssitzungen sind ggf. erforderliche Zuarbeiten sehr zeitnah einzureichen, um eine eventuelle Bewilligung in 2021 noch sicherstellen zu können. Bei später eingehenden Anträgen oder verspäteten Zuarbeiten kann dieses Verfahren nicht gewährleistet werden.

    Auch Projekte der zweiten Jahreshälfte mit hohen Vorlaufkosten können mitunter anteilig schon bewilligt werden. Neben diesem Verfahren zur Bewilligung noch in 2021 gibt es in der Regel weitere Möglichkeiten zur Bewilligung – also für die Anträge, die zu spät oder in 2021 nur unvollständig vorgelegt
    werden können: Vielfach sind mit den Vorhaben länderübergreifende Finanzierungen / Verträge verbunden oder es müssen beispielsweise Wettbewerbe realisiert werden, um den Thüringer Interessenten die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb zu ermöglichen. Auch gibt es jährlich wiederkehrende Projekte aus den gleichen und langjährigen Haushaltstiteln. Diese können in der Regel bewilligt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der vorläufigen Haushaltsfüh-
    rung nötig sind, also nicht verschoben werden können. Voraussetzung ist vor jeder Projektförderung das positive Beiratsvotum!

    Neue Projektförderungen, die zu spät oder unvollständig eingehen, oder Förderungen aus neuen Haushaltstiteln sind jedoch grundsätzlich nicht zulässig.

    Für andere Förderungen, wie beispielsweise die institutionelle Förderung kann in der Regel, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, eine Abschlagszahlung ausgehend von 80% des Vorjahresansatzes in Höhe von zunächst 1/12 pro Monat verausgabt werden. Höhere Ausgaben sind mitunter dann statthaft, wenn der unabwendbare Bedarf nachgewiesen wurde.

    Wir alle für den Kulturbereich Zuständigen in der Thüringer Staatskanzlei sind uns der Situation für Kulturschaffende bewusst und arbeiten daran, die Rahmenbedingungen für Ihre Arbeit zu gewährleisten. Die geschilderten Verfahren sind jedoch nur durch eine große Kraftanstrengung, eine Menge Überstunden, Flexibilität und Geduld aller Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung realisierbar, die bei weitem keine Selbstverständlichkeit ist und für die ich sehr dankbar bin. Ich bitte Sie als Kulturschaffende und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren deshalb herzlich, die Kraftanstrengung der Kulturabteilung aktiv durch die erforderlichen Zuarbeiten zu unterstützen, damit der Start in das neue Haushaltsjahr gelingen kann.

    3. Sonderfonds Kultur

    Bereits in meinen Schreiben von September und Oktober 2021 hatte ich Ihnen von dem Bemühen der Kultur-Ministerkonferenz berichtet, den Zugang zum Sonderfonds Kultur auch im Fall der 2G- und 3G+- Optionsmodelle vollumfassend zu erhalten. In einem Schreiben von Staatsministerin Grütters an den Vorsitzenden der Kultur-Ministerkonferenz vom 04.10.2021 führte diese nun aus, dass bei der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds auch die Fälle umfasst seien, „in denen staatlicherseits den Veranstaltern ein Wahlrecht zwischen der 2G/3G-Regelung oder dem Fortbestehen von Kapazitätsbeschränkungen eingeräumt wird.“
    Da die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben Thüringens Veranstaltern die Wahlmöglichkeit einräumt, entweder a) (ggf. unter gewissen Voraussetzungen, z.B. Test- und Maskenpflicht) die Veranstaltung mit Vollauslastung, d. h. ohne coronabedingte Kapazitätsreduzierung durchzuführen oder b) die Veranstaltung alternativ mit coronabedingt reduzierter Teilnehmenden-Kapazität durchzuführen, steht es dem Veranstalter frei, sich für Variante a) oder
    b) zuentscheiden; wenn er die Variante b) wählt, kann er bei einer daraus folgenden coronabedingten Kapazitätsreduktion von mindestens 20 % die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.
    Darüber hinaus können Veranstaltungen gefördert werden, wenn Veranstalter die Teilnehmendenzahl freiwillig stärker reduzieren, als aufgrund von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erforderlich. Seit dem 8. Oktober 2021 werden kapazitätsreduzierende  Maßnahmen des Veranstalters auch dann als coronabedingte Kapazitätsreduzierung anerkannt, wenn der Veranstalter diese auf Grundlage eines verbindlichen, bei Registrierung hinterlegten Hygienekonzepts freiwillig trifft und diese zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht erforderlich sind. Zur Feststellung, ob der Veranstalter eine Verdopplung oder Verdreifachung der Ticketeinnahmen (bis zum Erreichen der Förderhöchstgrenze) erhält, wird allerdings ausschließlich die Kapazitätsreduzierung, welche sich aus zwingend erforderlichen Maßnahmen ergibt, zugrunde gelegt. Die coronabe-
    dingte Einschränkung der Teilnehmendenzahl der Veranstaltung muss anhand geeigneter Unterlagen, wie bspw. einem Hygienekonzept, einer Corona Eindämmungsverordnung oder einer behördlichen Genehmigung, nachge-
    wiesen werden.
    Zudem wurde eine Änderung der Vollzugshinweise per 25.10. für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen beschlossen. Es soll die maximale Erstattungsquote bei der Ausfallabsicherung von 80 auf 90 % erhöht werden. Zudem soll die Änderung rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft treten, da die integrierte Ausfallabsicherung ab dem 01.07. und die „große“ Ausfallabsicherung ab dem 01.09. greift. Bereits registrierte oder beantragte Fälle sollen einheitlich unter die 90 %-Quote fallen, um eine willkürliche Ungleichbehandlung, die vom Zeitpunkt der Registrierung abhängt, zu vermeiden.
    Zudem wird klargestellt, dass auch für öffentlich-rechtliche Antragsteller, die nicht unter den beihilferechtlichen Unternehmensbegriff fallen, eine Höchstfördersumme von 75 Mio. Euro pro Jahr gilt. Da diese Neuregelungen auch rechtsverbindlich zwischen den Ländern und dem Bund vereinbart werden müssen, wird es noch wenige Tage dauern, bis alle Länder diese Änderung unterzeichnet haben und damit die Grundlage für die Anpassung der FAQ‘s geschaffen ist.

    Ich hoffe, diese Informationen sind Ihnen von Nutzen. Für Nachfragen stehen wir Ihnen wie immer gern zur Verfügung.

    Beste Grüße sendet Ihnen

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie bereits in meinem letzten Schreiben angekündigt, stelle ich Ihnen anbei die neue Corona-Verordnung zur Verfügung, welche ein 2G/3G+-Optionsmodell enthält. Zudem finden Sie in diesem Schreiben Ausführungen zu den Entschädigungsleistungen bei Quarantäne sowie zum Bundes-Sonderfonds Kultur.

    Thüringer Landesverordnung

    In der neuen Landesverordnung, welche heute verkündet wurde und zum 4. Oktober in Kraft tritt, möchte ich Sie gern im Besonderen auf §11 a hinweisen. In diesem ist ein 2G/3G+-Optionsmodell geregelt. § 11 a Absatz 1 regelt, dass für kulturelle Veranstaltungen die Möglichkeit besteht, zwischen einem 2G und 3G+-Modell zu wählen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, auf ein 2G oder 3G+-Modell zu verzichten. In diesem Fall gelten die aus der Verordnung hervorgehenden Infektionsschutzregeln und Anmelde- und Anzeigepflichten, auf die bei einem 2G oder 3G+-Modell unabhängig der Warnstufen teilweise oder ganz verzichtet werden kann. Die Ihnen hier vorliegende Verordnung wird bis zum 31. Oktober Gültigkeit besitzen.

    2G-Optionsmodell

    Das 2G-Optionsmodell beschreibt ein Zugangsmodell, „bei dem der Zugang auf nachweislich geimpfte und genesene asymptomatische Personen, soweit keine Ausnahme nach dieser Vorordnung vorliegt, beschränkt wird“. Besondere Regelungen gelten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie für Personen (beispielsweise Schwangere), denen die Impfung anderweitig nicht möglich war oder ist (s.u.).

    3G+- Optionsmodell

    Das 3G-Plus-Optionsmodell ist im Prinzip ein erweitertes 2G-Optionsmodell. Das heißt, dass hier die Möglichkeit besteht, auch Personen den Zutritt zu gewähren, die einen Nachweis eines negativen Testergebnisses durch einen PCR-Test oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren1 vorlegen können. Der PCR-Test darf hierbei nicht länger als 48 Stunden zurückliegen, ein Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
    Besondere Regelungen gelten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie für Personen (beispielsweise Schwangere), denen die Impfung anderweitig nicht möglich war oder ist (s.u.).

    Regelungen für beide Optionsmodelle

    Es ist sowohl für das 2G als auch das 3G+-Modell darauf hinzuweisen, dass asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder sowie „ asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen ei-nes verbindlichen Testkonzepts erbringen“ hier den genesenen bzw. geimpften Personen gleichgestellt sind (§1 Absatz 4, Satz 1).
    Für Kinder bzw. asymptomatische Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die nicht unter den hier zitierten §1 Absatz 4, Satz 1 fallen, wird die Vorlage eines negativen

    Antigen

    schnelltests oder der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen, notwendig.
    Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten2 und dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, erhalten nach Vorlage eines negativen

    Antigen

    schnelltests ebenfalls Zugang.

    Die hier benannten Nachweise wie Impfnachweis, Genesenennachweis, Nachweis der regelmäßigen Testung oder eines negativen Antigenschnelltests, sind vom Veranstalter zwingend zu prüfen und im Fall, dass eine Vorlage seitens des Besuchers nicht erfolgt, ist der Zutritt zu verweigern (§11a, Absatz 3). Außerdem ist in geschlossenen Räumen die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.
    Ich kann mir vorstellen, welchen Diskussionen Sie sich hinsichtlich der Nachweiskontrolle und eventuellen Zutrittsverweigerungen stellen müssen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie als Veranstalter und als Kulturschaffende von der Pandemie ohnehin am stärksten betroffen sind, besonders bitter. Ich wünsche mir daher sehr für Sie, dass Sie vor allem auf Menschen treffen, die sich freuen, dass Kultur wieder stattfindet, die Ihre Angebote und Einrichtungen zu schätzen wissen und sich im Beschwerdefall an die entsprechenden Verantwortungsträger wenden.

    Die Vorlagepflicht eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gelten im Einklang mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz § 28a, Absatz 1, Nr. 2a,

    auch für Beschäftigte des Veranstalters

    , die Kontakt zu Besuchern haben bzw. sich in den gleichen Räumen mit ihnen aufhalten. Die Verpflichtung auf Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist im Sinne des präventiven Infektions-schutzes nicht auf bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise das Gesundheitswesen, eingeschränkt.

    Die jeweils gewählte Option und der Zeitpunkt der Veranstaltung ist der zuständigen Behörde fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen.
    Sollten Sie immer wiederkehrende Veranstaltungen durchführen wollen, wie beispielsweise regelmäßige Theateraufführungen, welche ja in der Regel in der Durchführung gleich ablaufen, können Sie diese gern auch gleich mit anzeigen (§11a, Absatz 5).

    Wählen Sie eines der hier dargestellten Modelle und sorgen Sie für die Einhaltung der genannten Bedingungen, so entfallen Erlaubnis- und Antragspflicht für Veranstaltungen insofern außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 5 000 Personen teilnehmen oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1 500 Personen teilnehmen.
    Ebenso kann auf den Mindestabstand und eine Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden.
    Für das 3G+- Modell ist allerdings in geschlossenen Räumen eine maximal 75%ige Auslastung möglich.

    Neben der neuen Verordnung sende ich Ihnen auch die am 17. September aktualisierte Branchenregelung zur Kenntnis. Diese wird aktuell an die 2G/3G+Regelung angepasst und steht Ihnen dann hier zur Verfügung.

    Entschädigungsleistungen bei Quarantäne

    Die Gesundheitsministerkonferenz hat im Einklang mit einer Anpassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 563) einen Beschluss gefasst, der wie folgt ausführt:

    1. Die Länder werden spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keine vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/co-vid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.
    2. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

    Der Freistaat Thüringen und die Hansestadt Bremen haben sich in der Gesundheitsministerkonferenz bei oben angegebenem Beschluss enthalten.
    Allerdings kann sich der Freistaat Thüringen einer bundesweit geltenden Festlegung nicht entziehen und es wird folglich auch nicht mehr möglich sein, Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG im Quarantänefall bei fehlendem Impfschutz in Anspruch zu nehmen, insofern nicht die unter Punkt 2 des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz benannten Aspekte (Kontraindikation u.ä.) zur Geltung kommen.

    Damit geht einher, dass Arbeitgeber, wenn sie eine Entschädigung auszahlen, berechtigt sind, sich einen Impfnachweis vorlegen zu lassen oder ein ärztliches Attest, dass eine medizinische Kontraindikation eine Schutzimpfung verhindert hat.

    Bundeshilfen - Sonderfonds Kultur

    Soweit Sie weiterhin eine Beschränkung der Teilnehmerzahl vornehmen und dies in einem Hygienekonzept vor der Veranstaltung nachweisen können, können Sie auch weiterhin den Sonderfonds Kultur in Anspruch nehmen. Dies gilt gleichermaßen für die Anwendung des 3G+-Modells mit 75% Auslastung.

    Der Sonderfonds in seiner bestehenden Form setzt voraus, dass eine coronabedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl von mind. 20 % vorliegt.
    Unter den geschilderten 2G-Bedingungen sind nun auch Vollauslastungen von Veranstaltungen möglich. Viele Veranstalter befürchten jedoch, dass weiterhin keine Vollauslastung der Plätze erfolgen werde und betrachten auch eine 2G-Regelung als coronabedingte Einschränkung. Es stellt sich die Frage, ob der Sonderfonds, der ursprünglich unter anderen Bedingungen konzipiert wurde, nicht den neuen Bedingungen angepasst werden könnte. Diese Frage wird am kommenden Mittwoch zwischen der Bundes-Staatsministerin für Kultur und Medien sowie den Landeskulturminister/innen diskutiert. Sobald sich konkrete Änderungsabsichten am Sonderfonds abzeichnen sollten, werde ich Sie selbstverständlich informieren.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hoffe sehr, dass Ihnen die nun umgesetzte 2G/3G+- Regelung ein wenig Erleichterung und die Freude eines größeren Publikums verschafft.

    Wie immer stehen wir Ihnen für Fragen und Anregungen gern zur Verfügung.

    Bleiben Sie gesund!

    Mit freundlichen Grüßen zum anstehenden Wochenende

    Tina Beer

    1 Ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren ist bspw. der bereits in eini-gen Gesundheitsämtern eingesetzte ID NOW-Test.
    2 Hierunter fallen beispielsweise Fallgruppen, für die STIKO-Empfehlungen erst in den vergangenen drei Monaten gegeben wurden, wie z.B. für Schwangere.
    3 Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme ei-ner Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vor-geschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeit-punkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tä-tigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich hoffe sehr, Sie in bester Gesundheit und nach einem gelungenen Kultur-sommer zu kontaktieren und möchte Ihnen gern in gewohnter Weise die neue Corona-Verordnung sowie einige weitere Informationen zur Verfügung stellen.

    Thüringer Landesverordnung

    Aus der neuen, ab 19. September bis zum 17. Oktober gültigen Thüringer Landesverordnung ergeben sich keine expliziten Änderungen im Kulturbe-reich. Insofern kann ich Ihnen diese dieses Mal recht kommentarlos zusenden. Ein Hinweis sei mir allerdings gestattet: In der Diskussion war bereits für diese Verordnung ein 2G-Optionsmodell für Diskotheken und Clubs. Dieses wurde nicht in die Verordnung integriert, was darin begründet ist, dass eine Erweite-rung des 2G-Optionsmodells um Veranstaltungen im Allgemeinen angedacht wird. Eine entsprechende Vorlage soll dem Kabinett am 21. September 2021 zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Ihnen hier vorliegende Verordnung soll dann entsprechend des Beschlusses des Kabinetts noch vor der regulären neuen Verordnung angepasst werden, voraussichtlich wird dies Anfang Oktober umgesetzt werden können. Neben der neuen Verordnung werden in Kürze auch die aktualisierten Branchenregelungen veröffentlicht werden.

    Bundeshilfen

    Beschluss der Kultur-MK zum Sonderfonds Kultur

    Vor dem Hintergrund, dass wir im Kulturbereich weit von einer Normalität entfernt sind, teilweise Zurückhaltung seitens des Publikums zu beobachten ist und der Sonderfonds Kultur des Bundes vor der Herausforderung steht, auf die heterogene Praxis der Länder reagieren zu müssen, haben die Län-der folgende bedarfsgerechte Anpassung des Fonds gefordert:

    • auch bei einer theoretisch möglichen Vollauslastung mit bestimmten Auflagen soll der Zugang zum Sonderfonds gewahrt bleiben, sofern weniger als 80 % der Tickets verkauft werden. In diesem Fall sollten die Eintrittsgelder durch Zuschüsse erhöht werden.
    • Ferner schlagen die Länder eine Nachbesserung bei der Kompensa-tion von Ausfallkosten durch die Ausfallversicherung vor. Es wurde ein Lösungsansatz vorgeschlagen, bei dem die Veranstalter eine höhere Kompensation der von Dritten in Rechnung gestellten Ausfallkosten erhalten, wenn sie in ihrer Planung von vornherein darauf hingewirkt haben, dass diese Drittkosten im Falle einer Absage einer Veranstal-tung niedriger ausfallen. Alternativ wurde eine generelle Entschädi-gungsquote auf 90 % angeführt.

    Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

    Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich vor einigen Tagen auf eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige bis zum Ende des Jahres 2021 geeinigt. Damit können Sie hier weiterhin Unterstützung beantragen. Die Förderbedingungen werden nahezu unverändert beibehalten, lediglich die ohne-hin nur für drei Monate geplante Restart-Prämie wird wegfallen. Nähere Infor-mationen können Sie der beigefügten Pressemitteilung entnehmen.

    Kurzarbeitergeld

    Das Bundeskabinett hat in dieser Woche die Kurzarbeitergeldverordnung angepasst. Die bis ursprünglich zum Ende dieses Jahres geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld wurden damit allen Betrieben zugänglich gemacht, unabhängig davon, wann sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb eingeführt haben. Die geltende Stichtagsregelung für die Einführung der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 wurde damit aufgegeben. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde bis Ende des Jahres 2021 verlängert.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    voraussichtlich werde ich mich bereits in spätestens zwei Wochen mit der nächsten Nachricht bei Ihnen melden. Sobald die entsprechenden Regelun-gen zu 2 oder 3 G vorliegen, leite ich Ihnen diese selbstverständlich weiter.


    Bleiben Sie gesund!
    Mit freundlichen Grüßen
    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,

    in gewohnter Weise sende ich Ihnen die heute verkündete Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, die morgen, am 24. August 2021, in Kraft tritt. Sie behält ihre Gültigkeit voraussichtlich bis zum 21. September 2021.

    Ich habe Ihnen sowohl die Reinschrift als auch den Änderungsmodus beigefügt. Aus dem Änderungsmodus wird ersichtlich, dass vor allem eine Neuerung durch Paragraph 25 eingeführt wird. Er bildet das neue Frühwarnsystem ab, das den Leitindikator (7-Tage-Inzidenz), einen Schutzwert (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) und einen Belastungswert (prozentualer Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-

    19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Bettenkapazität) einbezieht. Die relevanten Daten werden täglich durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf //www.tmasoff.de/fruehwarnsystem eingestellt. Es wird unter dem vorgenannten Link auch die jeweils aktuell für den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt geltende Basis- bzw. Warnstufe dargelegt. Eine Übersicht über das Frühwarnsystem finden Sie unter gleichlautender Datei.

    Aus den Warnstufen leiten sich unterschiedliche Schutzmaßnahmen ab. Welche Maßnahmen in den Stufen zu ergreifen sind, entscheiden die unteren Gesundheitsbehörden basierend auf dem aktuellen Corona-Eindämmungserlass, welchen ich Ihnen ebenfalls angehängt habe. Er enthält zur Orientierung beispielhafte, nicht abschließende Maßnahmen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses gilt für alle Landkreise bzw. kreisfreien Städte die Basisstufe.

    Neben der Übermittlung der Verordnung sende ich Ihnen noch ergänzende Hinweise zu Förderprogrammen, in der Hoffnung, sie können Ihnen dienlich sein.

    Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2021 (Zweite Phase)

    Im Freistaat Thüringen läuft die Antragsfrist für Coronahilfen für gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen: Die entsprechende Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und der Thüringer Staatskanzlei ist am 27. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit dieser können privatrechtlich organisierte gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen, die ihren Sitz oder eine Einrichtung in Thüringen haben, aus den Bereichen Jugend, Soziales, Kunst und Kultur, Bildung, Sport und Medien Anträge auf Coronahilfen stellen.

    Die Höhe der Hilfe kann die Finanzierungslücke decken, die den Berechtigten im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 entstanden ist und sich aus den laufenden Ausgaben nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, andere Fördermittel, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Stornogebühren, Spenden, andere Entgelte) ergibt. Vorrangig sollen damit kleine Vereine und Verbände unterstützt werden. Das zur Verfügung stehende Fördervolumen des Thüringer Corona-Sondervermögens umfasst aktuell 1 Millionen Euro.

    Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Die Anträge werden durch die GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung nach Eingang bearbeitet und beschieden.

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen sind auf den Seiten der GFAW zu finden: //www.gfaw-thueringen.de/foerderung/foerderung-a-z/corona-finanzhilfe-fuer-gemeinnuetzige-mildtaetige-und-kirchliche-thueringer-einrichtungen-und-organisationen-zweite-phase-tmasgff-tmbjs-tsk

    Überbrückungshilfe III

    Die Überbrückungshilfe III Plus mit der Neustarthilfe Plus wird noch in dieser Woche in Form einer Neufassung der Thüringer Richtlinie über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen an den Start gehen. Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus umfassen den Zeitraum von Juli 2021 bis September 2021 und sind prinzipiell als Fortführung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe konzipiert. Die Überbrückungshilfe III Plus kann durch die prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) auf der zentralen Online-Plattform des Bundes, die Neustarthilfe Plus auch direkt auf //direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/  beantragt werden. Die Neustarthilfe Plus beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes (Referenz ist das Jahr 2019), maximal aber 4.500 Euro für natürliche Personen und 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Bei der Überbrückungshilfe III Plus kann eine sogenannte Restart-Prämie in Anspruch genommen werden, bei der ein Zuschuss für die Zurückholung von Personal aus der Kurzarbeit oder Neueinstellungen gezahlt wird. Dabei können die Antragstellenden einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent im Juli 2021, von 40 Prozent im August 2021 und von 20 Prozent im September 2021 auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten zu denen im Mai 2021 erhalten. Alternativ zur Restart-Prämie können Unternehmen der Kultur- und Veranstaltungsbranche eine sogenannte Anschubhilfe beantragen: Hierbei sind bis zu 20 Prozent der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus einschließlich Neustarthilfe Plus finden Sie wie gewohnt auf der Seite des Bundes: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

    Verhältnis von Sonderfonds Kulturveranstaltungen und Überbrückungshilfe

    Der Sonderfonds Kulturveranstaltungen, den die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern konzipiert hat und der am 15. Juni 2021 an den Start gegangen ist (im Folgenden: „SFK“), und die Überbrückungshilfe (hier die Programmphase Überbrückungshilfe III Plus mit Förderzeitraum Juli bis September 2021, im Folgenden: „ÜH“) dienen zumindest in Teilen beide der Unterstützung von Kulturschaffenden, die aufgrund der Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie derzeit bei der Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen stark eingeschränkt sind.

    Nach ihrer aktuellen Konzeption überschneiden sich SFK und ÜH hinsichtlich einiger Förderleistungen. Dies betrifft insbesondere die Erstattung von veranstaltungsbezogenen Fixkosten sowie Ausfall- und Vorbereitungskosten für kulturelle Veranstaltungen. Gemeinsames Ziel der Bundesregierung, insbesondere von BKM, BMWi und BMF ist es, dass diese Förderinstrumente sich sinnvoll ergänzen. Dazu beabsichtigen sie, das Verhältnis der beiden Förderregime nach den folgenden Eckpunkten auszugestalten, um eine Doppelförderung zu vermeiden und den Betroffenen den Zugang zu den für sie jeweils relevanten Förderinstrumenten möglichst unbürokratisch zu ermöglichen und zugleich die administrative Belastung für die Bewilligungsstellen in den Ländern gering zu halten:

    1. Die aus dem SFK gewährte Wirtschaftlichkeitshilfe wird im Rahmen der ÜH als Umsatz angerechnet und dort bei der Feststellung der Antragsberechtigung und der Förderhöhe berücksichtigt. Antragsteller haben die erhaltene Förderung aus dem SFK im Rahmen des Antrags oder der Schlussabrechnung i.R.d. ÜH anzugeben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wirtschaftlichkeitshilfe als Zuschuss zu den Ticketeinnahmen ausgestaltet ist und damit einer Erstattung entgangener Umsätze nahesteht. Dadurch erübrigt sich für eine Vielzahl von Anwendungsfällen eine aufwändige Herausrechnung bestimmter Kostenpositionen im Einzelfall, die zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung in beiden Programmen sonst erforderlich wäre und sowohl Antragsteller als auch prüfende Dritte und Bewilligungsstellen mit komplexen Berechnungen konfrontieren würde. Antragsteller haben die Möglichkeit, die Auswirkungen einer Antragstellung in beiden Förderprogrammen vorab zu prüfen und sich – monatsweise – für das jeweils günstigere Förderregime bzw. eine Kombination aus beiden zu entscheiden. Dies führt im Ergebnis zu einer Besserstellung der Antragsteller. Dazu werden die FAQ der ÜH3+ entsprechend angepasst.
    2. Antragsteller haben ein Wahlrecht, ob sie die Sonderregelung zur Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen in der ÜH oder aber die Ausfallabsicherung des SFK (insbesondere die seit 1. Juli anwendbare Regelung für Veranstaltungen bis 500 bzw. 2.000 Teilnehmer) in Anspruch nehmen. Eine kumulative Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erstattungsregelungen in SFK und ÜH sich in dieser Fallgestaltung hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten weitestgehend decken. Eine aufwändige Herausrechnung sich überschneidender Kostenpositionen stünde außer Verhältnis zum mutmaßlich geringen Mehrwert einer doppelten Inanspruchnahme.
    3. Antragsteller, die die Ausfallabsicherung aus dem SFK in Anspruch nehmen und zugleich ÜH beantragen oder beantragt haben, können die veranstaltungsbezogenen Kosten alternativ entweder unter dem SFK oder der ÜH geltend machen. Insoweit besteht für einzelne Kostenpositionen (z.B. Mietkosten, Personalkosten etc.) jeweils ein Wahlrecht. Kosten, die im Rahmen des SFK-Antrags geltend gemacht werden und ggf. auch im Rahmen der ÜH erstattungsfähig sind (insb. Fixkosten), werden in dem SFK-Förderbescheid insoweit transparent in Kostengruppen eingeteilt, dass den für die ÜH zuständigen Bewilligungsbehörden eine Prüfung und ggf. ein entsprechender Abzug von der ÜH-Förderung möglich ist. Dies gilt auch für das Zusammentreffen der in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierten Ausfallabsicherung für Veranstaltungen bis zu 500 (1.-31.7.) bzw. 2.000 (ab 1.8.2021) möglichen Teilnehmern mit der allgemeinen Fixkostenerstattung der ÜH. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Ausfallabsicherung ihrer Struktur nach um eine Kostenerstattungsregelung handelt. Die Antragsteller haben wiederum ein Wahlrecht, in welchem Förderregime sie die jeweiligen Kosten geltend machen, und können Anträge auf Leistungen aus ÜH und SFK kombinieren.

    Für Fragen stehen Ihnen sowohl die Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung der Thüringer Staatskanzlei als auch ich gern zur Verfügung.

    Freundliche Grüße in den Abend sendet Ihnen

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Landrätinnen und Landräte, sehr geehrte Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, sehr geehrte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

    seit weit mehr als einem Jahr werden unsere tägliche Arbeit, die mittel- und langfristige Planung und unser privates Leben durch die Herausforderungen der Corona-Pandemie geprägt. Wie kaum eine andere Branche leidet die Kultur- und Kreativbranche unter den Beschränkungen durch die Kontaktreduzierungen und der Ungewissheit über die weitere Entwicklung. Vor diesem Hintergrund empfinde ich größte Hochachtung vor dem Durchhaltevermögen, dem Mut und den kreativen Ideen der Kulturschaffenden, wie sie mir in vielen Gesprächen begegnet sind.

    Wir alle haben vom ersten Tag an den weitgehenden Verzicht auf kulturelle Veranstaltungen als sehr schmerzlich empfunden. Wenn nun angesichts niedrigerer Inzidenzen die Kreativ- und Kulturschaffenden mit ihren Ideen und Konzepten quasi in den Startlöchern stehen und Lockerungen möglich sind, bitte ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren, weil Sie um den überragenden Beitrag der Kultur für ein lebendiges Miteinander in unseren Städten und Gemeinden wissen, die Belange der Kreativ- und Kulturschaffenden in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Viele von Ihnen stehen im Gespräch mit den Betroffenen und kennen deren Vorhaben und Projekte. Wir alle sind daran interessiert, vorhandene Strukturen zu erhalten, vielleicht sogar neue Möglichkeiten und Angebote zu eröffnen.

    Ich werbe bei allen Verantwortlichen vor Ort dafür, einen kraftvollen Neustart der Kultur in Thüringen zu unterstützen! Bitte nutzen Sie vorhandene Spielräume, indem etwa öffentlicher Raum zur Verfügung gestellt wird, zur Verfügung stehende Flächen gegebenenfalls zur Umsetzung von Abstandsgeboten erweitert werden oder von Ausnahmemöglichkeiten beispielsweise im Rahmen der Richtlinie Freizeitlärm großzügig Gebrauch gemacht wird. Dabei gehe ich davon aus, dass durch die den Kommunen zur Abmilderung der Corona-Pandemie zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel, sei es der Kulturlastenausgleich oder seien es die allgemeinen Zuweisungen, auch ein gewisser finanzieller Spielraum bestehen dürfte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Zeichen eines erfreulicherweise zu erwartenden Kultursommers, der uns, bei aller Vorsicht, allen ein Stück Normalität und kulturelles Erleben möglich zu machen scheint, möchte ich Ihnen die neue Corona-Verordnung sowie ei-nige weitere Informationen zur Verfügung stellen.

    1. Thüringer Landesverordnung

    Die zum 01. Juli 2021 in Kraft tretende Corona-Verordnung, die ich Ihnen wie gewohnt im Anhang übersende, ist in ihrem Regelungsgehalt grundsätzlich auf eine Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche ausgelegt. Wird die Inzidenz von 35 regional in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, greift die auch bisher schon angewandte Hotspot-Strategie und es sind von den jeweils zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium vor Ort weitergehende Maßnahmen zu er-greifen (siehe § 25). Die Verordnung wird voraussichtlich bis zum 29. Juli 2021 Gültigkeit besitzen.

    Für eine Inzidenz unter 35 werden für Sie folgende Regelungen von besonde-rer Relevanz sein, die „AHA-Regeln“ / allgemeinen Infektionsschutzregeln sind hierbei jeweils zu beachten.


    Kontaktnachverfolgung
    Die Kontaktnachverfolgung ist bei einer Inzidenz unter 35 grundsätzlich nur in geschlossenen Räumen erforderlich. Dort gilt diese für alle kulturellen Einrich-tungen sowie für spezielle außerschulische Bildungsangebote wie Musik- und Jugendkunstschulen, Gesangs- und Musikunterricht sowie Chor- und Orchesterproben. Ebenfalls ist eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten bei allen öffentlichen, freien oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume.


    Testpflicht
    Die Testpflicht entfällt für kulturelle Veranstaltungen sowie spezielle außerschulische Bildungsangebote bei einer Inzidenz unter 35, wie Sie dies auch schon aus der vorherigen Verordnung kennen. Eine Ausnahme besteht, wie vorher auch, lediglich für Chor- und Orchesterproben. Hier muss auch unter einer Inzidenz von 35 weiterhin ein negatives Testergebnis vorhanden sein. Allerdings gibt es, um etwaige Erschwernisse zu verhindern, die Möglichkeit, vor Ort einen Selbsttest unter Anwesenheit einer beauftragten Person durch-zuführen (siehe § 10). Die Testpflicht entfällt für geimpfte und genesene Personen, soweit ein entsprechender Nachweis geführt wird (§ 11).


    Veranstaltungen
    Bei einer Inzidenz von unter 35 sind nach § 14 der Verordnung öffentliche Veranstaltungen vorbehaltlich etwaiger weitergehender Regelungen fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei den zuständigen Behörden anzeigepflichtig.
    Finden Veranstaltungen unter freiem Himmel mit über 1.000 (zumindest erwarteten) Teilnehmenden oder in geschlossenen Räumen mit über 500 (zumindest erwarteten) Teilnehmenden statt, ist bei den zuständigen Behörden spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn ein Antrag auf Genehmigung zu stellen.
    Nichtöffentliche Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 70 Personen unter freiem Himmel oder mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen, sind fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei den zuständigen Behörden anzeigepflichtig.

    Branchenregelung
    Im Zuge der Anpassung der Corona-Verordnung werden auch die Branchenregelungen überarbeitet, voraussichtlich in der Woche nach Veröffentlichung der Verordnung können Sie hier die aktualisierte Fassung der Branchenregelungen für Veranstaltungen finden.


    2. Bundeshilfen

    Überbrückungshilfe III
    Erfreulicherweise hat die Bundesregierung Anfang Juni angekündigt, dass die Überbrückungshilfe III als sogenannte Überbrückungshilfe III Plus über den Juni 2021 hinaus bis zum 30. September 2021 verlängert werden soll. Die Architektur der Überbrückungshilfe III soll dafür beibehalten, aber um einige Leistungen erweitert werden. So soll es etwa einen Zuschuss für steigende Personalkosten geben – die „Restart-Prämie“. Für Sie als Kulturschaffende dürfte vor allem die geplante Erhöhung der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige, die als Neustarthilfe Plus weitergeführt wird, auf maximal 1.500 Euro im Monat für die Monate Juli, August und September 2021 eine gute Nachricht sein. Im Moment verhandeln der Bund und die Länder noch über die Details des Programms. Darüber hinaus werden die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.


    Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
    Ich habe bereits in meinem letzten Brief auf den Start des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen des Bundes hingewiesen. Dennoch möchte ich Ihnen diesen heute noch einmal ans Herz legen und auf eine kleine Verbesserung aufmerksam machen: Bei der Ausfallabsicherung werden nun statt ursprünglich 50% der entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten 80% übernommen. Gleichzeitig möchte ich Sie über eine Aktualisierung zu der Fördermöglichkeit von Sonderausstellungen (Sonderausstellungen zur Vermittlung künstleri-scher oder kultureller Inhalte, einschließlich Sonderausstellungen der Bildenden Kunst sowie Fotografie und Lichtkunst, Natur- und kulturhistorische Son-derausstellungen, Sonderausstellungen der Erinnerungskultur) informieren. Da die überwiegende Zahl der Museen bundesweit einen Eintrittspreis für Dauer- und Sonderausstellungen erhebt, wurde zwischen Bund und Ländern nunmehr vereinbart, dass zur Vereinfachung des Verfahrens pauschal 50 Prozent des Ticketpreises für den Antrag angerechnet werden.

    Kulturelle Veranstaltungen jeglicher Art werden nicht aus diesem Sonderfonds gefördert, wenn mehr als 50% der Einnahmen einer Veranstaltung aus gastronomischen Angeboten generiert werden. Die wesentlichen Informationen finden Sie hier, für Fragen und Beratung zum Programm ist außerdem eine telefonische Service-Hotline der Länder unter der Telefonnummer 0800 6648430 geschaltet. Unterstützung finden Sie auch unter folgender E-Mail-Adresse:

    Es ist seit dem 15. Juni 2021 möglich, Kulturveranstaltungen zu registrieren.

    3. Landeshilfen

    Richtlinie für Kulturfestivals sowie für gemeinnützige Träger im Bereich der Soziokultur und freien Theater
    Nachfolgend möchte ich Ihnen einen kurzen Zwischenstand zur Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung für Kultur-festivals sowie für gemeinnützige Träger im Bereich der Soziokultur und freien Theater zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020/21 zur Kenntnis geben. Die Richtlinie wurde am 01.Oktober 2020 gestartet und endete zum 30. Juni 2021. Sie wurde von der Thüringer Landesregierung unter anderem als notwendig erachtet, um auch Vereine und Festivals zu unterstützen, die nicht von den Bundesmitteln profi-tieren konnten. Mit Stand zum 15. Juni 2021 lagen 35 Anträge von Thüringer Vereinen und Festivals vor, 251.000 € konnten bereits ausgezahlt werden.

    Kultursommer Veranstaltungskalender
    Um Künstlerinnen und Künstlern in ihren Auftrittsmöglichkeiten zu unterstüt-zen und der Kultur- und Veranstaltungsbranche eine Plattform zu bieten, hat die Thüringer Staatskanzlei einen Veranstaltungskalender „Thüringer Kultur-sommer“ ins Leben gerufen, in den Sie Termine und Informationen selbststän-dig eintragen und so auf Ihre Veranstaltungen hinweisen können. Der Kalender steht für Sie als Veranstalter bereits für Eintragungen und zur Ansicht zur Verfügung (//thueringen.de/kultursommer), in den nächsten Tagen wird der Kalender dann für die Öffentlichkeit online gestellt und über eine Medieninformation, in den sozialen Medien der Thüringer Staatskanzlei sowie auf den zentralen Webseiten des Freistaats Thüringen breit beworben.

    Die Eingabemaske und alle weiteren Anforderungen zur Termineinstellung fin-den Sie unter: thueringen.de/kultursommer/termin-einreichen. Ihre Daten werden nach der Eingabe an die Web-Redaktion der Staatskanzlei gesen-det. Nach einer Durchsicht durch die Mitarbeitenden werden die Informationen im Kultur-Kalender veröffentlicht. Die Aktualisierung der Daten erfolgt nicht an den Wochenenden. Korrekturen bzw. Aktualisierungen von Terminen können an gesendet werden. Wir hoffen, Ihnen auch damit den Thüringer Kultursommer zu erleichtern!

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich freue mich von Herzen, dass durch die niedrigen Inzidenzen wieder Kultur möglich ist. Ich weiß, dass Sie alle im Hinblick auf die auch bei uns anzutref-fenden Delta-Variante vorsichtig und verantwortungsvoll agieren, so wie Sie es bereits im letzten Sommer bewiesen haben. Ich wünsche uns allen einen wunderbaren Kultursommer und freue mich darauf, die eine oder den anderen dabei persönlich zu treffen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    beigefügt sende ich Ihnen die aktualisierte Lesefassung der  „Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“, die ab morgen in Kraft tritt und voraussichtlich bis zum 30.06.2021Geltung haben wird. Eine Übersicht der wesentlichen Änderungen habe ich ebenfalls angehangen.

    Ich habe den Versuch unternommen, die für Sie relevanten Paragraphen im Folgenden zu erläutern, möchte jedoch darauf hinweisen, dass die rechtsverbindliche Regelung selbstverständlich jene im Originaltext der Verordnung ist. 

    Zu § 2a, Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen, Zuständigkeiten, Anwendungsbereich:
    Die Geltung von bestimmten Regelungen oder Öffnungsschritten, begrenzten Personenzahlen oder ähnlichem ist in der hier vorliegenden Verordnung vor allem im Bereich Veranstaltungen und Kultur in der Regel an einen Schwellenwert der 7-Tages-Inzidenz geknüpft.

    Ist dies der Fall, dann gelten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert überschreitet (kurz gesagt: 3-Tage-Regelung bei Erhöhung der Inzidenzwerte).

    Wird der für die entsprechende Regelung maßgebliche Schwellenwert dagegen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten, treten die entsprechenden Maßnahmen außer Kraft (kurz: 5-Werktage-Regelung bei Sinken der Inzidenzwerte).

    Um keine Verwirrung zu stiften, möchte ich ausdrücklich auf den Unterschied der Tage hinweisen: Bei steigenden Inzidenzen kommt es auf jeden Kalendertag an, bei Fallen der Zahlen lediglich auf die Werktag (Montag bis Samstag ohne Sonntage und Feiertage).

    Maßgeblich für den Beginn der Zählung ist nicht der Tag des Inkrafttretens der aktuellen Verordnung, sondern das Überschreiten oder Unterschreiten der jeweiligen Schwellenwerte.

    Die Bekanntgabe, ob ein bundesrechtlich bestimmter Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten oder an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird, obliegt den jeweiligen Landkreisen oder kreisfreien Städten.

    Zu § 10 Selbsttest:
    Wie Sie in den nachfolgenden speziellen Bestimmungen sehen werden, ist in vielen Fällen, vor allem in geschlossenen Räumen, eine Testpflicht notwendig. Die Art und Weise dieser Tests ist in § 10 geregelt. Möglich sind Selbsttests, aber auch PCR-Tests und Antigenschnelltests, die per Bescheinigung nachgewiesen werden können müssen.

    Bei den Selbsttests ist zu beachten, dass diese durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden müssen.

    Den Selbsttests gleichwertig sind das Testergebnis eines nicht länger als 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests oder eine Bescheinigung eines Antigen-Schnelltests, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

    Zu §10aGeimpfte Personen und genesene Personen:
    § 10 a regelt den Status von geimpften und genesenen Personen. Geimpfte Personen sind nach § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aunahmenverordnung des Bundes asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind, wobei Impfnachweis wiederum ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ist, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist  und seit der letzten Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Geimpfte und genesene Personen sind in Fällen, in denen ein negatives Testergebnis vorgeschrieben ist, von der Testpflicht ausgenommen, solange sie den Nachweis ihrer Impfung oder Genesung mit sich führen.

    Zu § 13 Veranstaltungen:
    Die Verordnung legt keine Teilnehmerobergrenzen für Veranstaltungen fest. Spezifische Branchenregelungen, die hierzu möglicherweise Aussagen treffen werden, werden in den nächsten Tagen veröffentlicht. Über die Genehmigung von Veranstaltungen entscheiden die kommunal zuständigen Behörden.

    Vereinfacht dargestellt, gelten für all jene Bereiche, die explizit in der Verordnung aufgeführt sind, die darin befindlichen Regelungen. Für alle Bereiche, zu denen sich keine expliziten Regelungen finden bzw. durch entsprechende Auslegung finden lassen, gelten die allgemeiner gehaltenen Regelungen. Eine Veranstaltung, durchgeführt durch eine Bibliothek, wird beispielsweise in §13 geregelt, da sich zu Veranstaltungen der Bibliotheken keine explizite Regelung in der Verordnung findet. Führt aber beispielsweise ein Theater eine Veranstaltung unter freiem Himmel durch, gilt §25, da er eine explizite Aussage dazu enthält („Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 [Theater, Opern, Konzerthäuser,…] genannten Einrichtungen und Angeboten für den Publikumsverkehr unter freiem Himmel ist zulässig“).

    Veranstaltungen unter freiem Himmel:
    Unter Inzidenz 100 bis Inzidenz 35 sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen unter freiem Himmel durch die Gebietskörperschaften genehmigungspflichtig. Die Antragspflicht liegt bei 10 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn. Unter Inzidenz 35 besteht lediglich noch eine Anzeigepflicht gegenüber den Gebietskörperschaften mit einer Frist von 2 Tagen. Unter Inzidenz 100 bis Inzidenz 50 besteht eine Testpflicht. Wird die Inzidenz 50 unterschritten, so entfällt die Testpflicht.

    Veranstaltungen in geschlossenen Räumen:
    Wird eine Inzidenz von 50 nicht überschritten, so sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen möglich, aber ebenfalls durch die Gebietskörperschaften mit einer 10-Tages-Antragsfrist (Werktage) genehmigungspflichtig. Es besteht eine Testpflicht, eine Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten.

    Wird eine Inzidenz von 35 nicht überschritten, so sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen möglich und lediglich anzeigepflichtig bei den jeweiligen Gebietskörperschaften. Hier gilt eine 2-Tages-Frist (Werktage) vor Veranstaltungsbeginn, die Testpflicht bleibt bestehen.

    Zu § 25 Einrichtungen der Freizeitgestaltung:
    Unter Inzidenz 100 bis zur Inzidenz 50 sind Innenräume von Theatern, Opern, Konzerthäuser und ähnlichen Einrichtungen sowie Ausstellungen für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Die Öffnung und der Betrieb kultureller Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr unter freiem Himmel sind zulässig.

    Eine Ausnahme gilt für geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten, sofern die Testpflicht und die Kontaktnachverfolgung gewährleistet sind.

    Unterschreitet der Inzidenzwert die 50, so sind Angebote für den Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen unter Wahrung der Testpflicht und der Kontaktnachverfolgung generell möglich. Für geschlossene Räume, von Museen Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten entfällt die Testpflicht. Unterhalb des Inzidenzwertes 35 entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses auch für alle weiteren kulturellen Einrichtungen des § 25 Abs. 2, wie bspw. Theater oder Konzerthäuser. Die Kontaktnachverfolgung muss allerdings nach wie vor gewährleistet werden.

    Bibliotheken und Archive können unter Inzidenz 100 öffnen bzw. wie bisher offen bleiben, müssen allerdings die Einhaltung der Hygieneregeln, die Kontaktnachverfolgung und die Maskenpflicht gewährleisten, sowie umsetzen, dass pro 10 qm nur ein Besucher zulässig ist.

    Zu §26 Spezielle außerschulische Bildungsangebote:
    Wird ein Inzidenzwert von 100 überschritten, sind Tanz-, Ballett-, Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnliche Einrichtungen einschließlich Gesangs- und Musikunterricht und Angebote für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten.

    Bei einer Inzidenz unter 100 können Musik- und Jugendkunstschulen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen für Kleingruppen bis zu 5 Personen in Präsenzform öffnen (zu den Ausnahmen für Gesangs- und Blasunterricht gleich unten). Die Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung wird vorausgesetzt. Bei einer Inzidenz unter 50 kann für Gruppen bis max. 10 Personen in Präsenzform geöffnet werden, die Kontaktnachverfolgung ist weiterhin zu gewährleisten. Bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Personenbegrenzung, die Kontaktnachverfolgung ist weiterhin notwendig.

    Innenräume von Tanz- und Ballettschulen sind bis zu einer Inzidenz von 50 für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Bei Unterschreitung des Inzidenzwertes 50 ist die Öffnung für den Publikumsverkehr in Kleingruppen von max. 5 Personen und unter Wahrung der Testpflicht und Kontaktnachverfolgung möglich. Unterschreitet die Inzidenz den Wert von 35, so entfällt die Testpflicht und die Personenbegrenzung. Die Kontaktnachverfolgung muss jeweils gewährleistet sein.

    Der Gesangs- und Blasmusikunterricht ist bis zu einer Inzidenz von 50 bis 100 nur in Form des Einzelunterrichts unter Wahrung der Testpflicht und Kontaktnachverfolgung möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 sind Kleingruppen bis 5 Personen in geschlossenen Räumen unter Wahrung der Testpflicht und Kontaktnachverfolgung möglich. Unterschreitet die Inzidenz den Wert von 35, so entfällt die Testpflicht. Die Kontaktnachverfolgung muss jeweils gewährleistet sein.

    Chor- und Orchesterproben in geschlossenen Räumen  sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird grundsätzlich zulässig. Allerdings ist explizit darauf zu verweisen, dass hier weiterhin eine Testpflicht besteht. Die Personenbegrenzung entfällt, die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein.

    Ich möchte Sie außerdem gern auf die nunmehr veröffentlichten Branchenregelungen für Veranstaltungen hinweisen. Die Branchenregelungen sind nicht rechtsverbindlich, allerdings orientieren sich die zuständigen Behörden – in erster Linie also die Gesundheitsämter – bei den zu treffenden Entscheidungen (bspw. über die Genehmigung von Veranstaltungen) üblicherweise an diesen. 

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin heute sehr froh, Ihnen mit dieser Verordnung ein wenig Normalität und eine Aussicht auf Besserung übermitteln zu können. Wir alle haben die Möglichkeit, Kultur zu machen oder zu genießen, schmerzlich vermisst. Sollten Sie Fragen zur aktuellen Verordnung haben, wenden Sie sich gern an mich und die Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung in der Thüringer Staatskanzlei.

    In der Hoffnung auf einen wunderbaren Kultursommer sendet Ihnen beste Grüße in den Abend

    Tina Beer

  • Brief an Thüringer Kulturverbände und kulturelle Institutionen vom 6. Mai 2021

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hatte Sie per Email am 22. April 2021 über die Änderungen der Bundesgesetzgebung im Hinblick auf die Pandemie bereits informiert. Daran möchte ich hiermit gerne anknüpfen:


    1. Bundesinfektionsschutzgesetz und Landesverordnung

    Wie Sie wissen, ist seit dem 24. April das "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" mit seiner "Notbremse" in Kraft. Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG zu ergreifen. Hierzu zählt beispielsweise die Schließung von Kultureinrichtungen. Leider liegen die Inzidenzen in ganz Thüringen derzeit über 100, im Schnitt mit heutigem Stand bei 206. Im Bundesrat hatte Herr Ministerpräsident Ramelow bei der Debatte um das Bundesgesetz unter anderem kritisiert, dass es bei einer Inzidenz über 100 bis zum 30. Juni (Geltungsdauer des Gesetzes) keine Unterscheidung zwischen Indoor- und Outdoor-Bereichen vornimmt und damit jegliche open-Air-Möglichkeiten bei einer Inzidenz über 100 bis Ende Juni nicht stattfinden können. Leider hat das Gesetz diesbezüglich keine Änderungen erfahren.

    Parallel dazu haben die Länder bekanntlich ihre eigenen Landesverordnungen. Am 22. April hatte ich Ihnen jene übermittelt, die bis 9. Mai gelten sollte. Nun wurde diese Verordnung bereits heute, statt erst am 9. Mai, durch eine neue Verordnung (Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer-SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung) ersetzt, die ich Ihnen beigefügt habe und die nun bis voraussichtlich 3. Juni gelten soll. Diese ist aufgrund der beschriebenen Mechanismen der Bundesnotbremse besonders dann von Bedeutung, wenn die Inzidenzen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 fallen. Dann können die Gebietskörperschaften Abweichungen von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts der genannten Verordnung zur schrittweisen Öffnung anhand des Orientierungsrahmens und des Thüringer Stufenplanes beim Gesundheitsministerium beantragen (§39). Da dem Orientierungsrahmen und dem Ihnen bekannten Stufenplan als Orientierung eine besondere Bedeutung zukommt, werden mit Interessensvertretern Bran-chendialoge mit dem Gesundheitsministerium durchgeführt. Ziel ist es, lan-desweit verbindliche Branchenregeln unter Berücksichtigung des Stufenplans zu erarbeiten, die dann als Handlungsanweisungen für die Gesundheitsämter dienen können, um so, wie von Ihnen in den letzten Videokonferenzen angeregt, mehr Rechtssicherheit und Verbindlichkeit zu schaffen.

    Hinweisen möchte ich explizit auf § 25 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der neuen Verordnung, wonach die Öffnung und der Betrieb von Museen, Schlössern, Burgen und anderer Sehenswürdigkeiten sowie Gedenkstätten unter freiem Himmel bei einer Inzidenz unter 100 möglich wäre.

    § 25 Absatz 3 gibt zudem Auskunft über die Öffnung von Musik- und Jugendkunstschulen. Diese ist bei einer Inzidenz unter 100 für den Einzelunterricht zulässig.

    Zu erwähnen ist auch die Fortsetzung von „Modellprojekten“ gem. § 37 der Verordnung, die zukünftig bis zu 14 Tage dauern können.
    Im Übrigen gelten die Einschränkungen und Vorgaben aus der bisherigen Ver-ordnung fort. Die Bibliotheken und Archive können unter den bekannten Bedingungen geöffnet bleiben. Wir alle hätten uns sicher mehr Möglichkeiten sowohl für den Fall einer Inzidenz über als auch einer Inzidenz unter 100 gewünscht. Wir sind jedoch unter anderem aufgrund des Impffortschrittes und absehbarer größerer Lieferungen an Impfstoff in den nächsten Tagen vorsichtig optimistisch, dass wir Ende Mai eine spürbare Verbesserung verzeichnen können. Das Gesundheitsministerium beabsichtigt, je nach Infektionslage in einer Neufassung der Verordnung ab Juni 2021 konkrete Szenarien für die Wiederaufnahme der Kultur sowie Regelungen für die einzelnen Kulturbranchen zu integrieren.


    2. Bundeshilfen

    Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen außerdem eine kurze Zwischeninformation zu dem geplanten Sonderfonds für Kulturveranstaltungen zu geben. In einem der letzten Briefe hatte ich Sie bereits informiert, dass der Bund 2,5 Mrd. Euro für diesen Sonderfonds auflegen wird.

    Über die konkrete Ausgestaltung dieses Sonderfonds wird derzeit weiterhin verhandelt. Die Programme, eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen und eine Ausfallversicherung für große Veranstaltungen sollen den Re-start der Kulturveranstaltungen unterstützen und die Risiken für die Veranstalter verringern. Im Mai ist die Beschlussfassung der Kulturminister/innen der Länder und des Bundes vorgesehen. Nach Beteiligung der erforderlichen Gremien in den Ländern wird ein In-Kraft-Treten für den Juni angestrebt. Sobald die weiteren Entscheidungen getroffen sind, informiere ich Sie ausführlich über die nähere Ausgestaltung des Programms und eventuellen Abgrenzungen zu anderen (Landes-)Programmen.


    3. Übertragbarkeit von Landesmitteln

    Lassen Sie mich noch einen Satz verlieren zu Fragen nach der Übertragbarkeit von Landesmitteln, die coronabedingt 2021 nicht verausgabt werden konnten: Während sich die Frage der Übertragbarkeit von bewilligten Fördermitteln in das nächste Haushaltsjahr haushaltsrechtlich leider nicht abbilden lässt, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Gewährung einer verlängerten Mittelverwendungsfrist von sechs statt zwei Monaten jedoch nach wie vor. Mit dieser längeren Verwendungsfrist wurden im letzten Jahr gute und flexible Lösungen gesucht und gefunden. Ich möchte Sie ermutigen, sich bei entsprechenden Fragen an die Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung zu wenden.


    4. Corona- Härtefallfonds

    Sollten Ihnen Fälle bekannt sein, die bisher trotz pandemiebedingt schwieriger Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen hatten, so möchte ich auf den Corona-Härtefallfonds des Landes hinweisen. Es gibt eine Reihe von Einzelfällen, in denen Unternehmen oder Selbständige durch das Netz der Wirtschaftshilfen von Bund und Land gefallen sind. Diese können ab kommender Woche Förderanträge unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds stellen. Selbige sind bereits einsehbar.


    Meine Damen und Herren, die ersten vorsichtigen Anzeichen für begründete Hoffnung auf Besserung bzw. weitreichendere Öffnungsschritte sind entfernt erkennbar. Behalten Sie sich daher bitte einen Schuss Optimismus: der weiterhin fest eingeplante Kultursommer 2021 bleibt unser aller Ziel.


    Mit freundlichen Grüßen

    Tina Beer

  • Brief an Thüringer Kulturverbände, kulturelle Institutionen sowie an die Kulturdezernate und -ämter vom 22.03.2021

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in bewährter Form sende ich Ihnen ein weiteres Rundschreiben zu aktuellen Entwicklungen der Bundes- und Landeshilfen und weiteren Informationen, die hoffentlich für Sie von Interesse sein werden.

    1. Bundeshilfen

    1.1 Überbrückungshilfe III/ Neustarthilfe
    Zur Überbrückungshilfe III hatte ich in meinem letzten Schreiben an Sie aus-führlich berichtet. Zudem hatte ich Ihnen zwischenzeitlich per E-Mail mitgeteilt, dass eine Antragstellung seit dem 10.02.2021 über eine Steuerberatung möglich ist.
    Alle wichtigen Informationen finden Sie auch auf dem Portal der Bundesregierung. Eine Fortführung der landesspezifischen Lebenshaltungskostenpauschale für Soloselbstständige ist, wie in meinem letzten Brief bereits erwähnt, angesichts der Neustarthilfe des Bundes für Soloselbstständige von bis zu 7.500 Euro aktuell nicht geplant.
    Ein Teil der Soloselbständigen konnte Hilfsmaßnahmen des Bundes bisher nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern projektbezogen engagiert sind. Wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten haben sie mitunter auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Betroffen sind viele nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler sowie andere kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten.
    Diesem Umstand wurde nun Abhilfe verschafft, sodass zumindest die bis zu 7.500 Euro auch den kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten zugutekommen. Sie können die Neustarthilfe für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 beantragen. Die diesbezügliche Pressemitteilung finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.


    1.2 Neustart Kultur
    Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat Anfang Februar beschlossen, eine weitere Milliarde Euro für NEUSTART KULTUR zur Verfügung zustellen. Das erste Programm mit einer Milliarde Euro, welches im Sommer 2020 gestartet war, wurde in enger Abstimmung mit bundesweiten Kulturverbänden und Kulturfonds entwickelt. Rund 60 Teilprogramme für die verschiedenen Sparten von Kunst und Kultur wurden aufgelegt. Davon profitierten unter anderem Kinos, Museen, Theater, Musik und Literatur. Spartenübergreifend wurden zudem Mittel für pandemiebedingte Investitionen und Digitalisierung zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Programme wurde im Juryverfahren und die übrigen Programme, insbesondere die pandemiebedingten Investitionen nach dem „Windhundverfahren“, vergeben. Einige wenige Programme konnten noch Anfang 2021 beantragt werden.

    Derzeit wird die Ausgestaltung der Fortsetzung des Programms mit BKM verhandelt. Dabei steht für die Länder im Vordergrund, verbesserte Konditionen zu erhalten. Wir setzen uns dafür ein, dass:

    1. das Programm für Antragstellerinnen und Antragsteller geöffnet wird, die regelmäßig mehr als 50 % öffentliche Förderung in Form einer Projektförderung erhalten. Viele Träger sind auf Projektförderung angewiesen, die sich durchaus in den vergangenen Jahren auf mehr als 50% summierte. Diese Gruppe (Ausnahme Kinder- und Jugendtheater), die vor allem von der staatlichen Kulturförderung abhängt, kann derzeit keine Mittel aus dem Programm NEUSTART KULTUR erhalten.
    2. kommunale Einrichtungen antragsberechtigt sind. Kommunale Einrichtungen können bisher generell nicht Zuwendungsempfänger sein. Dies spiegelt jedoch nicht die föderale Struktur, wo je nach historischer Entwicklung auch Kommunen Träger z. B. von Musik- und Kunstschulen sind und die gleichen Aufgaben wie das Netz von privaten Musikschulen erfüllen. Entsprechendes gilt auch für soziokulturelle Zentren oder Museen.
    3. der Umgang mit dem Erfordernis von Eigenanteilen flexibilisiert wird. In vielen Programmteilen werden Eigenanteile der Antragstellerinnen und Antragsteller erwartet, die selbige nicht darstellen können, zudem die eigenen Einnahmen seit vergangenem März weggebrochen sind.

    Ich würde mich freuen, wenn die vom Thüringer Kulturrat mitgetragenen Forderungen auch beim Deutschen Kulturrat vertreten werden. Es wäre zudem wünschenswert, wenn bei einer Fortsetzung des Programms mehr Anträge aus Thüringen gestellt werden würden und zum Zuge kämen.

    1.3 Bundeshilfen für Kulturveranstaltungen
    Derzeit wird die Endfassung einer Richtlinie zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen im Bundesfinanzministerium erstellt. Das Programm wird ein Volumen von 2,5 Milliarden haben. Geplant ist ein Wirtschaftlichkeitsbonus für kleinere Kulturveranstaltungen mit Corona-bedingter niedrigerer Auslastungsmöglichkeit und eine Ausfallversicherung größerer Kulturveranstaltungen die Corona-bedingt (teil-) abgesagt oder verschoben werden. Der Empfängerkreis soll dabei recht breit ausgestaltet sein. So ist beispielsweise auch die Antragstellung öffentlicher Träger vorgesehen. Sobald uns weitere inhaltliche Informationen zur Verfügung stehen, werde ich Sie selbstverständlich informieren.

    2. Landeshilfen

    2.1 Thüringer Landesmittel: Richtlinien für den Kulturbereich
    Wie in meinem letzten Schreiben bereits angekündigt, wurde die Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung für Kulturfestivals sowie für gemeinnützige Träger im Bereich der Soziokultur und freien Theater zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020/21 neu aufgelegt; eine Beantragung ist bereits möglich.
    Die Richtlinie für gemeinnützige Träger bleibt in ihren Grundzügen gleich (Näheres dazu in meinem Brief an Sie vom 10.07.2020), allerdings konnten zwei sehr positive Ergänzungen vorgenommen werden, die Ihnen hoffentlich bei Ihrem weiteren Weg durch diese unsichere Zeit helfen werden:

    1. Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen sind weiterhin die gemeinnützigen Träger im Bereich der Soziokultur und freien Theater, bezüglich der Festivals wurde der Empfängerkreis erweitert auf alle Träger im Bereich der Kulturfestivals unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz oder eine Einrichtung in Thüringen haben. Mithin können nun auch kommunale Festivals und kommerzielle Festivals unterstützt werden, kommerzielle Festivals allerdings nur bis zu einer Grenze von 200.000 €.
    2. Die Billigkeitsleistung wird voraussichtlich für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.06.2021 gewährt. Das bedeutet, dass auch Antragsberechtigte, denen eine Beantragung für die letzten drei Monate nicht möglich war, rückwirkend beantragen und so auch später offenbar gewordene Defizite ausgleichen können.

    Anträge auf Gewährung sind bis zum 31.03.2021 für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.03.2021, sowie mit Antragstellung zum 15.06.2021 für den Zeitraum vom voraussichtlich 01.04. bis 30.06.2021 unter Verwendung der vorgegebenen Formulare an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt (GFAW) zu richten. Der verbindliche Zuschussantrag ist als Download auf der Webseite der GFAW abrufbar.

    Die Richtlinie für Theater, Orchester und Museen wird voraussichtlich mit den bekannten Kriterien wieder aufgelegt. Derzeit wird der Richtlinienentwurf noch landesintern abgestimmt. Anträge auf Gewährung können voraussichtlich bis Ende Mai unter Verwendung der vorgegebenen Formulare an die Abteilung 4 in der Thüringer Staatskanzlei (TSK) gerichtet werden. Der verbindliche Zuschussantrag ist dann als Download auf der Webseite der TSK abrufbar.

    2.2 Neue Sonderstipendien für Künstlerinnen und Künstler in Thüringen
    Zu den in meinem letzten Schreiben bereits beschriebenen Sonderstipendien für Künstlerinnen und Künstler möchte ich Ihnen ergänzend mitteilen, dass es uns gelungen ist, eine großzügige Unterstützung der BMW-Group zu akquirieren, sodass weitere 40.000€ für dieses Stipendienprogramm zur Verfügung stehen und mithin zehn weitere Stipendien an in Thüringen ansässige Künstlerinnen und Künstler vergeben werden können. Die Bewerbungen werden derzeit ausgewertet, eine Entscheidung erfolgt zeitnah.


    2.3 Verlängerung der Richtlinie des Freistaates Thüringen über den Ausgleich der Ausfallkosten öffentlicher Veranstaltungen des TMWWDG
    In einem meiner letzten Schreiben hatte ich Ihnen von der Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich der Ausfallkosten öffentlicher Veranstaltungen des TMWWDG berichtet.
    Dieses Instrument wird seit dem 01.02.2021 privaten Veranstaltern in Thüringen zur Absicherung gegen Corona-bedingte Terminabsagen angeboten. Galt dieses Angebot zunächst nur für Veranstaltungen, die zwischen dem 12.04. und 30.06.2021 stattfinden sollen, so weitet das Wirtschaftsministerium das Programm nunmehr auf Veranstaltungen aus, die bis zum 31.12.2021 geplant
    werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

    2.4 Übertragbarkeit Landesmittel
    Wir wurden wiederholt gefragt, ob die Fördermittel des Landes von 2021 nach 2022 übertragbar seien bzw. eine Ausweitung der bestehenden Fristen möglich wäre. Diese für Sie wichtige Frage kann leider aktuell noch nicht beantwortet werden, allerdings haben wir Ihre Frage aufgenommen und sind dazu mit dem Thüringer Finanzministerium im Gespräch. Sobald weitere Informationen
    dazu verfügbar sind, werde ich diese selbstverständlich an Sie weitergeben.


    2.5 Ausfallhonorare
    In meinem letzten Schreiben hatte ich Ihnen berichtet, dass ich in zwei Schreiben an die Vertreterinnen und Vertreter der Thüringer Theater und Orchester vom 17.12.2020 und vom 22.01.2021 die Bitte um großzügige Regelungen bezüglich der Ausfallhonorare für Künstlerinnen und Künstler unter Unterstützung des Landes formuliert hatte. Wir haben dazu bereits sehr positive Rückmeldungen erhalten, dass die von mir skizzierten Regelungen an vielen Orten Anwendung finden. Dafür möchte ich allen Beteiligten auf diesem Weg sehr herzlich danken.

    3. Weitere Informationen

    3.1 Stufenplan/ mögliche Öffnungsschritte
    Wie Sie aus unserer Kommunikation mit Ihnen und der Berichterstattung bereits wissen, gibt es, wie von uns präferiert und von Herrn Ministerpräsident Ramelow bereits seit längerem gefordert, nach Beschluss der letzten Ministerpräsidentenkonferenz einen bundeseinheitlichen Stufenplan. Da dieser in seiner Detailtiefe sehr begrenzt ist, differenzieren wir derzeit unseren Thüringer Stufenplan weiter aus und passen ihn an den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz an. Ab 01.04.2021 soll er dann die Basis für die ab dann geltende Verordnung sein.
    Wir prüfen in der Umsetzung der Vorgaben des bundesweiten Stufenplans neben einer langfristigeren Perspektive und der stärkeren Ausdifferenzierung in der kommenden Verordnung und im Thüringer Stufenplan auch weitere Faktoren wie Inzidenzkorridore (40-60), landkreis- oder landesweite Regelungen, die Frage von landkreisübergreifenden Einrichtungen und Faktoren wie den Impfstatus und die Testinfrastrukturen.


    3.2 Unterstützung des Neustarts im Aufgabenbereich der Kommunen
    Wir versuchen, Sie als Kulturschaffende auf allen Ebenen zu unterstützen. Dazu gehört auch ein möglichst leichter Start, sobald die Inzidenzzahlen dies zulassen. In diesem Sinne bemühen wir uns in engem Kontakt mit den Kommunen, Ihnen erweiterte Möglichkeiten und Angebote zu bieten und vorhandene Spielräume zu nutzen, vor allem hinsichtlich der zusätzlichen Zurverfügungstellung
    öffentlichen Raums bzw. der Erweiterung der zur Verfügung stehenden Flächen zur Umsetzung von Abstandsgeboten und Ausnahmemöglichkeiten beispielsweise im Rahmen der Richtlinie Freizeitlärm. Eine entsprechende Bitte werde ich zu gegebener Zeit, wenn die Infektionslage diese angemessen erscheinen lässt, auch an den Gemeinde- und Städtebund sowie den Thüringischen Landkreistag richten.
    Wir werben außerdem in den Kommunen intensiv dafür, dass die die kommunalen Ausgaben der öffentlichen Hand für die Kultur auf dem bisherigen Niveau gehalten und nicht abgesenkt werden. Dafür haben der Thüringer Landtag und die Thüringer Staatskanzlei den Weg bereitet. Unter anderem hat der Thüringer Landtag für den Landeshaushalt 2021 beschlossen, dass die Finanzausgleichsmasse 2021 um 110 Mio. Euro steigt, insbesondere um mögliche Mehrausgaben aufgrund der Corona-Pandemie zu beseitigen. Davon werden 10 Mio. Euro zur Verdopplung des Kulturlastenausgleichs eingesetzt und 100 Mio. Euro zur Verstärkung der Schlüsselzuweisungen. Zusammen mit unter anderem der Fortsetzung der Thüringer Billigkeitsleistungen für Theater, Orchester und Museen, einer Erhöhung etlicher institutioneller Förderungen, der Mittel für Digitalisierung und Museumsförderung im Kulturhaushalt und erhöhter Zuwendungen für Musik- und Jugendkunstschulen wurde mithin ein wirksames Instrument zur Unterstützung der Kommunen beim Erhalt ihrer kulturellen Infrastruktur geschaffen.
    In einem Schreiben an die Kommunen, die vom Kulturlastenausgleich profitieren, hat sich Herr Minister Prof. Dr. Hoff auch noch einmal entsprechend positioniert.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die Faktoren rund um Corona, wie Inzidenzen, Intensivbettenauslastung, Impfstatus, usw. sind in Thüringen leider weiterhin kritisch. Dies bedeutet auch, dass die Öffnung kultureller Einrichtungen nach bundeseinheitlichem Stufenplan und folgend auch im Rahmen des Thüringer Stufenplans nicht in allernächster Zukunft möglich werden wird. Dies ist natürlich für uns alle keine positive Botschaft und dies nach nunmehr einem Jahr, in dem der Kulturbereich am härtesten von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen ist. Nicht nur das: Er war auch jener Bereich, der als erstes schließen musste.
    Daher und das ist mir die wichtigste Botschaft des Briefes, erfährt Ihr bislang so konstruktives Verhalten und entgegengebrachtes Vertrauen meinen allergrößtenm Respekt!
    Viele haben aber nun die COVID-19-Diskussionen in Fernsehsendungen, Zeitungen, Radiosendungen usw. über; fühlen sich überfordert, alle Verhaltensvorschriften und Empfehlungen zu überblicken, sie zu befolgen und sind es leid, sich einzuschränken. Dass das Unverständnis größer und dadurch der Ton rauer wird, nehme auch ich an zahlreichen Reaktionen wahr. Ich kann diese Pandemiemüdigkeit sehr gut verstehen und habe Verständnis für die sich daraus ableitenden Emotionen. Viele von Ihnen befinden sich neben der Pandemiemüdigkeit zudem noch in existenziellen Nöten.
    Ich möchte an dieser Stelle dennoch dafür werben, den konstruktiven Weg zusammen weiterzugehen und im Austausch sowie der Argumentationsabwägung gemeinsam tragbare Lösungen zu erörtern. Neben den durch das Land neu aufgelegten Richtlinien und den Bundeshilfen hoffe ich, eine Kompensation, zumindest in finanzieller Hinsicht, aufgezeigt zu haben.
    Gleichzeitig geht es aber natürlich auch um eine Perspektive. Eine Perspektive, die neben den finanziellen Belangen auch für das Gemüt sehr wichtig ist.
    Für mich ist diesbezüglich vollkommen unbestreitbar, dass kulturelle Institutionen bei Öffnungsdebatten mit als erstes bedacht werden sollten und dies auch können. Öffnungen dürfen nicht allein an wirtschaftlichen Aspekten ausgerichtet sein, denn kulturelle Institutionen dienen in der Regel nicht nur sich selbst, sondern der Teilhabe, der Demokratie und dem Diskurs darüber. Und selbst wenn man dem wirtschaftlichen Kriterium eine hohe Relevanz beimessen würde, so ist doch gerade in der Krise noch einmal sehr deutlich geworden, wie eng die Wertschöpfungsketten in diesem Bereich verknüpft sind. Kulturelle Einrichtungen produzieren, wie alle anderen Bereiche, zudem während des Lock-Downs ebenso Kosten. Außerdem haben sie häufig - beispielsweise durch Lüftungsanlagen - gute Voraussetzungen und können damit auch als Muster für andere Bereiche dienen. Die Bedeutung der kulturellen Einrichtungen und die vielerorts bereits existierenden Voraussetzungen sollten sich bei Öffnungsmöglichkeiten widerspiegeln und damit Perspektiven aufzeigt werden, auch wenn die reale Umsetzbarkeit leider noch auf sich warten lassen wird.


    In der Hoffnung, dass Sie dieser Brief bei bester Gesundheit erreicht, bemühen wir uns weiterhin intensiv, Ihnen hilfreich bei allen aufkommenden Fragen zur Seite zu stehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tina Beer

  • Brief an Thüringer Kulturverbände und kulturelle Institutionen vom 01.Februar 2021

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vorletzte Woche erhielten Sie von mir die aktualisierte Sondereindämmungs-verordnung, welche voraussichtlich bis zum 14. Februar gelten wird. Im Nachgang erreichten mich Hinweise bezüglich der Lesbarkeit der Verordnung. Die Neufassungen von Verordnungen sind so gestaltet, dass sie die Nachvollzieh-barkeit von Änderungen erlauben, man also auf den ersten Blick erfassen kann, in welchem Abschnitt welche Passage geändert worden ist. Dies ist, bezogen auf die dann aktuell gültige Verordnung natürlich tatsächlich nicht leserfreundlich. Aus diesem Grund bemüht sich das TMASGFF sehr, schnell Lesefassungen der Verordnungen zur Verfügung zu stellen. Die Lesefassung zu der jetzt aktuellen Verordnung finden Sie hier.


    Basierend auf den letzten Änderungen der Fördermöglichkeiten, die ich Ihnen in meiner E-Mail vom 9.1. dargestellt hatte, finden Sie im Folgenden aktuelle Informationen zu Leistungen des Freistaates Thüringen und der Bundesregie-rung. Da es sich dabei lediglich um den derzeit aktuellen Stand handeln kann und insbesondere bei den Überbrückungshilfen Bund und Länder noch über deren Ausgestaltung und Umsetzung verhandeln, möchte ich Sie zusätzlich auf die fortlaufend aktualisierten Informationen des Landes und des Bundes im Internet hinweisen, werde Sie bei Aktualisierung aber natürlich auch weiterhin informieren.

    1. Neue Sonderstipendien für Künstlerinnen und Künstler in Thüringen

    Seit letzter Woche können Bewerbungen für die neuen Sonderstipendien abgegeben werden. Das Stipendium betrifft die Bereiche Bildende und Darstellende Kunst, Musik, Film/Video sowie Literatur. Das Verfahren wird von der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen betreut und ist zunächst mit 1 Million Euro ausgestattet.

    Das neue Stipendienprogramm richtet sich an freischaffende Künstler:innen mit Hauptwohnsitz in Thüringen, für welche die Pandemie-Maßnahmen exis-tenzbedrohende ökonomische Folgen haben. Die Stipendien sollen die Kul-turakteure dabei unterstützen, zukunftsweisende Konzepte und Formate zu entwickeln. Ausgelobt werden zunächst 250 Einzelstipendien in Höhe von je 4.000 Euro.

    Weitere und aktuelle Informationen finden Sie unter: //www.staatskanz-lei-thueringen.de/arbeitsfelder/kultur/kultur-und-corona

    2. Bundeshilfen

    2.1. November- und Dezemberhilfen

    Herr Wirtschaftsminister Tiefensee informierte in der vergangenen Woche, dass die aktuell vorliegenden Anträge auf November- und Überbrückungshilfe (II) Ende Januar nahezu vollständig ausgezahlt sein würden. Auch in der De-zemberhilfe hätten nahezu alle Antragsteller bereits Abschlagszahlungen er-halten; die vollständigen Auszahlungen werden mit der Fertigstellung der An-tragsplattform durch den Bund voraussichtlich Anfang Februar starten. So-wohl für die November- als auch die Dezemberhilfe wurde die Antragsfrist auf den 30.04.21 verlängert.

    2.2. Überbrückungshilfen III

    Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf folgenden Seiten des Bundes, diese werden stetig aktualisiert: //www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.htm

    Der aktuelle Stand lautet wie folgt:
    In Bezug auf den Start der Auszahlung von Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfen III ist uns derzeit leider weiterhin noch kein genaues Startdatum bekannt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat signalisiert, dass man eine Antragstellung in der Überbrückungshilfe III und in der Neustarthilfe im Februar ermöglichen will und dann eine zeitnahe Auszahlung von Abschlägen voraussichtlich Mitte Februar realisiert werden kann. Die reguläre Auszahlung durch die Länder startet wohl erst im März 2021. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird für Unternehmen auf 100.000 Euro für einen Fördermonat angehoben. Der diskutierte Vorschlag, die Abschlagzahlungen der Bundeshilfen für die Wirtschaft aus einem Thüringer Landesfonds vorzufinanzieren, sei laut Wirtschaftsminister Tiefensee kein gangbarer Weg. In der Diskussion steht jedoch ein zinsloses Darlehen. Weitere Informationen des Thüringer Wirtschaftsministeriums dazu finden Sie hier.

    Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrü-ckungshilfe III werden laut Bund deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat be-antragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums. Der Förderzeitraum umfasst dabei den November 2020 (rückwirkend) bis Juni 2021.
    Die monatliche Förderhöchstgrenze wird erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro).
    Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

    • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
    • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
    • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

    Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss. Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.

    Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zins-aufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygie-nekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

    Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investi-tionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnah-men werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung ei-nes Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksich-tigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden ent-sprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
    Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt nunmehr 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.

    Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

    Für einen ersten Überblick habe ich Ihnen in der Tabelle ein paar Beispiele aufgeführt:

    Jahresumsatz 2019ReferenzumsatzNeustarthilfe (max. 50 Prozent
    ab 30.000 Euro 15.000 Euro und mehr 7.500 Euro (Maximum)
    20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro
    10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro
    5.000 Euro 2.500 Euro 1.250 Euro

    2.3 Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche

    Wie in meinem letzten Brief bereits angedeutet, werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zu-sätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorberei-tungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.

    Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfond

    s für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbo-nus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzukommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung nimmt der Bund derzeit vor.

    3. Landeshilfen

    3.1 Thüringer Landesmittel: Für Veranstaltungen

    In einem meiner letzten Briefe hatte ich Ihnen das Landesinstrument zur Ab-sicherung des Ausfalls von Veranstaltungen dargestellt. Mit der „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich der Ausfallkosten öffentlicher Veranstaltungen im Falle einer Verschär-fung der behördlichen Infektionsschutzbestimmungen“ soll dazu ermutigt werden, dass Sie ihre Planungen für das Jahr 2021 soweit wie möglich aufrecht-erhalten. Gemäß der Richtlinie soll eine sogenannte Billigkeitsleistung in Höhe von max. 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben ausgezahlt werden. Zu die-sen Ausgaben gehören z.B. Ausfallentschädigungen an Vertragspartner oder Ausgaben für Veranstaltungstechnik, Veranstaltungsausstattung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Personalpauschale. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, die beispielsweise Konzerte, Festivals und Ausstellungen organisieren.
    Der Zuschuss ist auf max. 100.000 EUR begrenzt und kommt bei Veranstaltungen zum Tragen, deren Gesamtkosten bei mind. 20.000 EUR liegen. Es werden Veranstaltungen abgesichert, die bis zum 30. Juni 2021 stattfinden.

    Hinzuweisen ist auf eine Überarbeitung der heute in Kraft getretenen Landesverordnung:
    Die bisherige Voraussetzung, wonach Veranstaltungen nur gemeldet werden konnten, wenn diese nach der Infektionslage bzw. den entsprechenden Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung stattfinden könnten, gilt nunmehr nur für Veranstaltungen, die vor dem 12. April 2021 stattfinden sollen. Sollten die momentanen Einschränkungen schon vor dem 12. April gelockert werden, können auch schon früher geplante Veranstaltungen von der Absicherungsleistung des Landes abgedeckt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall weiterhin, dass die Veranstaltung unter den bei Bewilligung je-weils geltenden Infektionsschutzbestimmungen hätte durchgeführt werden können.
    Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss (wie eine Versicherung) vor Absage einer Veranstaltung bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) beantragt worden sein muss. Personalausgaben der Veranstaltungsunternehmen werden pau-schal mit 25 Prozent der sonstigen Gesamtausgaben berücksichtigt. Die Möglichkeit der Antragstellung bei der TAB ist seit heute möglich. Die Ausfallhilfe soll dann bis zum 30. April 2021 beantragt werden können. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Website der Thüringer Aufbaubank.

    3.2. Thüringer Landesmittel: Richtlinien für den Kulturbereich und Lebenshaltungspauschale für Soloselbstständige
    Aufgrund eines internen Abstimmungsbedarfs zum Sondervermögen kann ich Ihnen zu den Richtlinien des Landes leider aktuell keinen neueren Stand als den Ihnen bereits bekannten aus meinem letzten Brief mitteilen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die verbesserte Richtlinie für gemeinnützige Träger im Bereich der Kinos, Festivals, Soziokultur und freien Theater sowie jene für Museen, Theater, Orchester und Stiftungen auf den Weg zu bringen und neu ausgeben zu können. Dass es zu einer Fortführung der landesspezifischen Lebenshaltungskostenpauschale für Soloselbstständige in 2021 kommt, ist mit Blick auf die Aktualisierung der kommenden Neustarthilfe des Bundes derzeit eher unwahrscheinlich.

    4. Ausfallhonorare

    In zwei Schreiben an die Vertreter der institutionell geförderten Thüringer The-ater und Orchester vom 17.12.2020 und vom 22.01.2021 habe ich die Position des Freistaats Thüringen als Zuwendungsgeber wie folgt dargelegt: Es gilt weiterhin die Rechtslage, dass bei Absagen von Veranstaltungen wegen hö-herer Gewalt — wie behördliche Aufführungsverbote wegen der Pandemie - Ausfallhonorare grundsätzlich nicht gezahlt werden dürfen, außer wenn die Künstlerverträge entsprechende Klauseln wie ein anteiliges Ausfallhonorar o-der eine besondere Vergütung von Proben und Vorbereitung vorsehen. Abge-sehen von einer vertraglichen Regelung habe ich den Theatern und Ihren Trä-gern mitgeteilt, dass das Land als Zuwendungsgeber bereit ist, auch die Zah-lung von Ausfallhonoraren bis zu 60 Prozent anzuerkennen, wenn damit die Vorbereitung, Proben und ähnliches abgegolten werden und dies jeweils ent-sprechend dokumentiert wird. Dies gilt auch für Honorarkräfte an den Musik-schulen.

    Das Land ist auch ggf. damit einverstanden, dass die Ausfallhonorare aus den Landeszuwendungen alleine getragen werden. In diesem Sinne habe ich die Kommunen gebeten, die hier dargestellte Regelung mitzutragen, sowie die Thüringer Theater und Orchester um eine Vertragsgestaltung gebeten, die Ausfallhonorare berücksichtigt und dafür sorgt, dass Honorarbeschäftigte nicht alleine das Risiko der pandemiebedingten Absagen tragen müssen.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte gern noch eine Bitte an diejenigen unter Ihnen herantragen, die in der Welt der Musik zu Hause sind, vor allem auch an die Musikschulen. Kürz-lich musste zu meinem großen Bedauern ein Musikaliengeschäft in Gotha seine Türen schließen, weitere Einzelhandelsgeschäfte werden wohl folgen. Dies ist in meinen Augen ein echter Kulturverlust, denn die Musikalienhändler vor Ort sind immer auch Kontaktorte für die Musikszene, viele bieten auch Veranstaltungen an. Wenn diese uns abhandenkommen, verlieren wir wich-tige regionale Anker und Kontaktpunkte. Vermutlich sind Ihnen aus Ihren Be-reich weitere Beispiele bekannt. Ich möchte daher dafür werben, so es Ihnen möglich ist, die lokalen Einzelhändler vor Ort zu unterstützen und ggf. einen Bringedienst oder eine Abholfunktion zu nutzen. So könnten wir alle mithelfen, kulturellen Orte wie Musikaliengeschäfte zu erhalten.

    Mir ist sehr bewusst, dass die Lage vielen Kulturschaffenden mit dem Fort-dauern der corona-bedingten Einschränkungen teilweise aussichtslos er-scheinen mag. Fast ein Jahr schlagen wir uns nun mit der Pandemie bereits herum. Wir versuchen, wie in diesem Brief hoffentlich deutlich wird, an vielen Stellschrauben zu drehen, um Ihnen eine Unterstützung zu bieten. Dies geht nicht immer reibungslos und ohne Fehler. In diesem Sinne möchte ich Ihnen erneut meinen Dank aussprechen für Ihre Geduld und die sehr zielorientierte Zusammenarbeit und Beratung. Lassen Sie uns weiter gemeinsam daran ar-beiten, die reichhaltige Thüringer Kulturlandschaft zu bewahren und die Hoff-nung auf bessere Zeiten nicht aufgeben.

    Freundliche Grüße sendet Ihnen
    Tina Beer

  • Brief an die Intendantinnen und Intendanten, Kaufmännische Geschäftsführer:innen und Verwaltungdirektor:innen sowie Vertreter der Träger von Theatern und Orchestern vom 22. Januar 2021

    Ausfallhonorare für freie Künstler:innen und Gäste bei pandemiebedingter Absage von Aufführungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Nachgang zu den Telefonschalten in der vergangenen Woche möchte ich mich absprachegemäß noch einmal zum Thema Ausfallhonorare bei Ihnen melden. Dabei verweise ich als Grundlage erneut auf mein Schreiben vom 17.12.20 (s. Anlage). Für die weiterhin komplexe Fallgruppe, in denen die Künstlerverträge keine Entschädigung und kein (anteiliges) Ausfallhonorar vorsehen, konkretisiere ich die Position des Freistaats Thüringen als Zuwendungsgeber wie folgt:

    1. Es wird eine Praxis ausdrücklich gewünscht und zuwendungsrechtlich gebilligt, nach der bei coronabedingtem Ausfall einer Aufführung der Aufwand für Einstudierung, Entwurf, Probe u.ä. vergütet wird. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang der tatsächlich erbrachten Vorleistungen und darf bis zu 60% des für die (tatsächlich ja ausgefallene) Aufführung vereinbarten Honorars betragen. Eine Prüfung und Bewertung des Einzelfalles zur Ermittlung der Vergütungshöhe ist dafür unumgänglich und sollte kurz dokumentiert werden.
    2. Das Land ist auch ggf. damit einverstanden, dass die Ausfallhonorare aus den Landeszuwendungen alleine getragen werden. Wir bitten die Kommunen diese Praxis mitzutragen, damit die Honorarbeschäftigten nicht alleine das Risiko der pandemiebedingten Absagen tragen müssen.

    Wir gehen davon aus, dass mit diese Präzisierungen letzte Unklarheiten ausgeräumt sind und danken für eine entsprechende Umsetzung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Tina Beer

  • Brief an Thüringer Kulturverbände und kulturelle Institutionen vom 22. Dezember 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    kurz vor Weihnachten sende ich Ihnen angesichts der weitergehenden Schließung von Kultureinrichtungen bis mindestens 10. Januar 2020 ein weiteres Schreiben, das Ihnen einen Überblick über Fördermöglichkeiten geben soll.
    Eine ausführliche Darstellung, insbesondere der komplexen Förderstruktur des Bundes, hätte diesen Brief noch umfangreicher werden lassen, weshalb ich versucht habe, die für Sie möglicherweise relevanten Aspekte herauszufiltern. Für weiterführende Informationen empfehle ich Ihnen jedoch die entsprechenden Internetseiten der Bundesregierung. Auch die im Textverlauf kenntlich gemachte Seite der Thüringer Aufbaubank ist sehr hilfreich. Schließlich stehen die Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung sowie ich Ihnen ebenfalls gern in gewohnter Weise für Fragen zur Verfügung.

    1. Bundesmittel: November-/ Dezemberhilfen
    Zur Novemberhilfe habe ich Ihnen bereits ausführlich in meinem Schreiben aus dem November berichtet. Für uns alle unerfreulich, hat sich die Auszahlung der regulären Hilfen aus diesem Paket deutlich verschoben. Ich möchte allerdings noch einmal darauf hinweisen, dass Abschlagszahlungen bzw. direkt beantragte Zahlungen an Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000,- Euro möglich sind. Als Soloselbständige können Sie den Antrag direkt unter Nutzung Ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats stellen. Eine schon erfolgte Inanspruchnahme der Überbrückungshilfen I und II und/oder der Soforthilfe schließt eine Beantragung der Novemberhilfe nicht aus. Handelt es sich um denselben Leistungszeitraum, werden Leistungen allerdings verrechnet.

    Beschlossen wurde jüngst eine Erhöhung der Abschlagszahlungen für Unternehmen auf max. 50.000 EUR. Laut Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 wird die Novemberhilfe auch für den Zeitraum Dezember fortgesetzt werden. Von Seiten des Bundes steht das entsprechende Regelwerk formal noch aus. Es dürfte aber zu einer Fortsetzung auf der Basis der Regelungen für die Novemberhilfe kommen.

    2. Bundesmittel: Überbrückungshilfe III
    Ab dem 1. Januar 2021 plant der Bund gemeinsam mit den Ländern die dritte Generation der Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfen III), welche bis zum 30. Juni 2021 laufen sollen. Dabei soll wie bei den Überbrückungshilfen I und II ein Teil der betrieblichen Fixkosten erstattet werden, wobei die Liste der förderfähigen Betriebskosten erweitert wird.
    Hinsichtlich der Erweiterung der förderfähigen Kosten könnte für einige von Ihnen insbesondere von Interesse sein, dass Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten von bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden können.

    Der Bund erkennt außerdem Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten an. So kann die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten angesetzt werden. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

    Geplant ist auch eine branchenspezifische Regelung für den Kultur- und Veranstaltungsbereich, wonach rückwirkend für das Jahr 2020 Planungs- und Ausfallkosten von Veranstaltungen anteilsmäßig erstattet werden sollen. Die Abstimmungen über die Ausgestaltung laufen derzeit noch.

    Für Soloselbstständige soll es voraussichtlich eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte

    Neustarthilfe

    , geben. Dazu heißt es in einer Information des Bundes:

    „Wir wollen auch Soloselbständigen, die bislang keine Fixkosten geltend machen konnten, durch die Krise helfen. Viele von ihnen - etwa Künstlerinnen und Künstler - müssen starke Umsatzeinbrüche verkraften, können aber keine Fixkosten nach dem Kostenkatalog der Überbrückungshilfe geltend machen und hatten deshalb bisher keinen Anspruch auf die Hilfen. Daher ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten gemäß dem Fixkostenkatalog um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Diese „Neustarthilfe“ können jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen.

    Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

    Höhe der Neustarthilfe

    Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert.

    Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.“

    Ich hoffe, dass möglichst viele von dieser Neustarthilfe profitieren können, habe aber Bedenken, dass gerade Kulturschaffende - auch wenn es mich sehr freuen würde, wenn es anders wäre - eben nicht den notwendigen Jahresumsatz von 34.386 € haben, um den maximalen Förderbetrag von 5.000 Euro zu erhalten. Für einen ersten Überblick habe ich Ihnen in der Tabelle ein paar Beispiele aufgeführt:

    Jahresumsatz 2019ReferenzumsatzNeustarthilfe (max. 25 Prozent)
    ab 34.286 € 20.000 € und mehr 5.000 € (Maximum)
    30.000 € 17.500 € 4.375 €
    20.000 € 11.666 € 2.717 €
    10.000 € 5.833 € 1.458 €
    5.000 € 2.917 € 729 €

    Es zeichnet sich leider bereits ab, dass die finalen Auszahlungen der Überbrückungshilfen III aufgrund der Programmierungsprozesse des Antragsverfahrens noch eine Weile auf sich warten lassen werden. Es soll aber möglich sein, die Neustarthilfe als Vorschuss zu beantragen, damit die Hilfe schnell greifen kann. Die Neustarthilfe wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.

    Da die Förderzeiträume von Überbrückungshilfen II, November- und Dezemberhilfen sowie Überbrückungshilfen III teilweise parallel laufen, fragen Sie sich möglicherweise, welches Programm am passendsten für Sie ist. Gern würde ich Ihnen darauf eine Antwort geben, da genau das ja die für Sie entscheidende Frage ist. Leider lässt sich die Antwort jedoch nicht verallgemeinern, weshalb ich Ihnen wie eingangs beschrieben, empfehle, sich mit konkreten Fragen zu den Modalitäten der November-/ Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe an die Thüringer Aufbaubank zu wenden. Diese stellt auf ihrer Seite stets aktuelle Informationen zur Verfügung.

    3. Bundesmittel: Ausfall- und Sonderfonds (Kultur-)Veranstaltungen
    Wie Sie möglicherweise bereits den Medien entnehmen konnten, sieht der Bund einen „Ausfallfonds“ für die Durchführung von Kulturveranstaltungen vor, wenn Veranstaltungen ab Sommer 2021 geplant sind, aber coronabedingt abgesagt werden müssen. Geplant ist außerdem ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen, der die aufgrund der Hygienebestimmungen verringerte Besucherzahl mit einem „Wirtschaftlichkeitsbonus“ kompensieren helfen soll. Leider gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine näheren Informationen über die Ausgestaltung dieses Instruments. Das Thüringer Wirtschaftsministerium steht hierzu aber in engem Kontakt mit dem zuständigen Bundesministerium.

    4. Bundesmittel: Verlängerung Kurzarbeit Theater/ Gewerkschaften
    Nach Information des Deutschen Bühnenvereins wurde einer Verlängerung der Kurzarbeiterregelung durch die Gewerkschaften zugestimmt. Die getroffenen Vereinbarungen (Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 95% bzw. 100%) kommen überall dort zum Tragen, wo es keine Betriebsvereinbarungen gibt.

    Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass Entgelt aus einer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro) vollständig anrechnungsfrei ist. Diese gegenwärtig noch bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelung wird mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz zudem bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

    Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wird auch die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte mit einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Danach erhalten Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind).

    Darüber hinaus hat die Wirtschaftsministerkonferenz das Bundeswirtschaftsministerium mit Beschluss vom 30. November 2020 gebeten, zu veranlassen, dass Unternehmen, die besonders hart von der Pandemie betroffen sind, ihre in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter für Schulungs- und Weiterbildungszwecke beschäftigen dürfen, ohne dass daraus Nachteile für die Kurzarbeitergeldgewährung entstehen. Dies könnte bei entsprechender Regelungen durch das BMWi dann auch für die Proben- und Vorbereitungszeit vor der Wiederaufnahme von Veranstaltungen im kulturellen Bereich (Theater, Oper, Musicals, Konzerte o.ä.) gelten.

    5. Thüringer Landesmittel: Für Veranstaltungen
    Wie in meinem letzten Schreiben aus dem November bereits angekündigt, hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft in enger Zusammenarbeit mit Branchenvertretern der Veranstaltungswirtschaft eine Richtlinie für die Erstattung von Ausfallkosten für Veranstaltungen, die in der ersten Jahreshälfte 2021 stattfinden sollen, später aber coronabedingt doch abgesagt werden müssen, erarbeitet.

    Mit der „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich der Ausfallkosten öffentlicher Veranstaltungen im Falle einer Verschärfung der behördlichen Infektionsschutzbestimmungen“ soll Veranstaltern ein stabiles Sicherheitsnetz geboten und diese dazu ermutigt werden, ihre Planungen für das Jahr 2021 soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Gemäß der Richtlinie soll eine sogenannte Billigkeitsleistung in Höhe von 80% der förderfähigen Ausgaben ausgezahlt werden, wenn Veranstaltungen letztlich doch abgesagt werden müssen. Zu diesen Ausgaben gehören z.B. Ausfallentschädigungen an Vertragspartner oder Ausgaben für Veranstaltungstechnik, Veranstaltungsausstattung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, die folgende Arten von Veranstaltungen organisieren:

    • Messen, Ausstellungen und Märkte,
    • Kongresse und Tagungen,
    • Anreiz- und Motivationsveranstaltungen,
    • Konzerte und Festivals oder
    • andere vergleichbare öffentliche Veranstaltungen.

    Hinzu kommt eine Personalpauschale in Höhe von 25% der sonstigen angefallenen Kosten. Der Zuschuss ist auf max. 100.000 EUR begrenzt und kommt nur bei Veranstaltungen zum Tragen, deren Gesamtkosten bei mind. 20.000 EUR liegen. Es werden nur Veranstaltungen abgesichert, die bis zum 30. Juni 2021 stattfinden.

    Wichtig ist, dass der Veranstalter seinen Antrag auf die Ausfallhilfe bereits im Vorfeld der geplanten Veranstaltung stellt, wenn deren Austragung gemäß der aktuell geltenden Infektionsschutzbestimmungen möglich wäre (bedauerlicherweise ist dies jedoch in absehbarer Zeit nicht der Fall). Sollte die Veranstaltung dann aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ausfallen, muss der Veranstalter dies unverzüglich bei der Bewilligungsstelle – der Thüringer Aufbaubank – anzeigen. Die technische Voraussetzung der Antragstellung wird über die Internetseite der Thüringer Aufbaubank derzeit geschaffen. Dort werden auch alle wichtigen Informationen zu der Richtlinie zu finden sein. Ablauffrist für Antragstellungen ist der 30. April 2021. Vermutlich wird demnach nur ein sehr kleines Zeitfenster zwischen der realen Möglichkeit der Antragsstellung und dem Fristablauf bleiben. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss mit Mitteln aus den Überbrückungshilfen oder anderen außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes verrechnet wird.

    6. Thüringer Landesmittel: Richtlinien für den Kulturbereich
    Über die GFAW und die Kulturabteilung der Thüringer Staatskanzlei (TSK) hatten wir zwei spezifische Richtlinien für Kulturinstitutionen aufgelegt. Erstens jene für gemeinnützige Träger im Bereich der Kinos, Festivals, Soziokultur und freien Theater sowie zweitens jene für Museen, Theater, Orchester und Stiftungen. Diese Richtlinien möchten wir verbessern und verlängern und gern hätten wir dies auch bereits getan. Leider kann über die geplante Verlängerung jedoch erst im Januar entschieden werden. Aktuell sind wir dazu mit dem Thüringer Finanzministerium im Gespräch.

    Wie von Ihnen angeregt, wäre vonseiten der TSK für die Verlängerung der Richtlinien vorgesehen, eine Korrektur der vor dem Bekanntwerden des Lockdowns gemeldeten Zahlen zu ermöglichen. Darüber hinaus prüfen wir, den Kreis der Antragsteller wegen ihrer besonderen kulturtouristischen Bedeutung bei den Festivals zu erweitern, dies wäre allerdings begrenzt auf 200 T€ pro Antragsteller. Dabei würden wir auch 2021 Einnahmeausfälle ersetzen. Die geplanten Einnahmen wären begrenzt auf die Höhe der Ansätze 2020. Über Einzelheiten informiere ich Sie nach Bestätigung der Verlängerung der Richtlinien.

    7. Thüringer Landesmittel: Richtlinie für Soloselbstständige
    Wie Ihnen bekannt ist, können von der „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft auch Soloselbständige, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Richtlinie erfüllen, profitieren. Sie erhalten einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.180 Euro. Erfreulich ist, dass die bisherige Begrenzung auf zwei Monate entfallen ist und die Pauschale nicht mit der Überbrückungshilfe II verrechnet wird, sondern Soloselbstständige diese zusätzlich erhalten.

    Ob diese Thüringer Unterhaltspauschale für Soloselbstständige ab Januar 2021 weitergeführt werden kann und wenn ja, in welcher Höhe, ist leider derzeit noch offen.

    8. Thüringer Landesmittel: Landeshaushalt 2021
    Ich freue mich, dass der Haushaltsgesetzgeber gestern den Haushalt für das Jahr 2021 verabschiedet hat. Das ist für viele Kultureinrichtungen von besonderer Bedeutung, um Planungssicherheit für 2021 zu haben.

    Der Kulturbereich hat insgesamt einen Aufwuchs erfahren: So werden etwa im kommenden Jahr 6 Mio. € für Musikschulen zur Verfügung stehen, die Kulturstiftung erhält 1,5 Mio. € zusätzlich für Stipendien- und Chancengeber/innen-Programme und für Investitionen der Soziokultur und freier Theater wurde der Ansatz um 1 Mio. € aufgestockt. Auch der Ansatz für die Digitalisierung wurde um 1,2 Mio. € erhöht ebenso wurde der Kulturlastenausgleich um 10 Mio. € auf 20 Mio. € angehoben, so dass auch die Kommunen, die besonders hohe Kulturausgaben zu schultern haben, entlastet werden. Das oben erwähnte Stipendienprogramm werden wir in Kürze über die Kulturstiftung Thüringen ausschreiben.

    Über den Aufwuchs bin ich glücklich, gleichwohl müssen wir hinsichtlich der Steigerungen davon ausgehen, dass es sich um einmalige, zusätzliche Gelder handelt. Die große Herausforderung für das kommende Jahr wird es sein, auch über 2021 hinaus den Kulturhaushalt auskömmlich auszugestalten.

    9. Wie geht es weiter?
    Wie beschrieben, gilt die derzeitige Verordnung bis zum 10. Januar 2021. Zum weiteren Verfahren ab dem 11. Januar 2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Ministerpräsidentenkonferenz am 5. Januar 2021 das nächste Mal zusammentritt. Auch wenn ich diesen Brief gern mit einem positiven Ausblick abschließen würde, so ist realistisch nicht davon auszugehen, dass am 5. Januar bereits Öffnungstendenzen für den Kulturbereich beschlossen werden können. Dies vor allem auch, weil erst zwischen dem 11. und 14. Januar 2021 die Auswirkungen der Weihnachtskontakte auf das Infektionsgeschehen beurteilt werden können. Sobald mir die neue Verordnung vorliegt, werde ich sie in gewohnter Weise weiterleiten.

    Blicke ich auf das Jahr 2020 zurück, so war selbiges zwar herausfordernd, aber ich bin sehr dankbar für viele erkenntnisreiche Momente und Begegnungen sowie dafür, Staatssekretärin mit einem so wunderbaren Verantwortungsbereich sein zu dürfen. Durch Sie habe ich meine Thüringer Heimat noch besser kennengelernt. Ich danke Ihnen auch für die stets so herzlichen Empfänge bei Ihnen vor Ort sowie dafür, dass Sie die Thüringer Kulturlandschaft so vielfältig gestalten, aber natürlich auch für Ihre kritischen Anregungen und Ihr Feedback, denn kaum etwas ist so gut, dass man es nicht noch besser machen kann.

    Es ist mir sehr bewusst, dass das aktuelle Geschehen Ihnen sehr viel abverlangt. Möglicherweise sind einige von Ihnen nicht nur von Schließungen und finanziellen Schwierigkeiten, sondern auch von den gesundheitlichen Folgen der Pandemie direkt betroffen. All jenen wünsche ich viel Kraft, um möglichst schnell und vollständig wieder zu genesen.

    Im Bewusstsein, dass der Weg im kommenden Jahr zwar weiterhin steinig sein wird, wir ihn aber mit vereinten Kräften gemeinsam beschreiten, wünsche ich Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch bei hoffentlich bester Gesundheit.

    Mit vorweihnachtlichen Grüßen

    Tina Beer

  • Brief an die Thüringer Theater und Orchester vom 17. Dezember 2020

    Ausfallhonorare für freie Künstler:innen und Gäste bei pandemiebedingter Absage von Aufführungen

    Sehr geehrte lntendantinnen und Intendanten,
    sehr geehrte kaufmännische Geschäftsführer:innen und Verwaltungsdirektor:innen,


    mit diesem Schreiben möchte ich mein aktuelles Rundschreiben um das wichtige Thema Ausfallhonorare ergänzen. Die Situation derfreiberuflichen Künstler/innen ist weiterhin prekär und fordert gemeinsame Anstrengungen sowohl der Politik als auch der durch eine institutionelle Förderung ja weitgehend abgesicherten Einrichtungen.
    Dabei gilt weiterhin die Rechtslage, dass bei Absagen von Veranstaltungen wegen höherer Gewalt — wie behördliche Aufführungsverbote wegen der Pandemie - Ausfallhonorare grundsätzlich nicht gezahlt werden dürfen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Künstlerverträge entsprechende Klauseln enthalten, also etwa ein anteiliges Ausfallhonorar oder eine besondere Vergütung von Proben und Vorbereitung vorsehen. Solche Klauseln sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vereinbarte Aufführung rechtlich zugelassen war. Andere Bundesländer und die BKM akzeptieren Ausfallhonorare von bis zu 60%, was ich persönlich für vernünftig halte.
    Ich gehe deshalb davon aus, dass die Thüringer Theater und Orchester bei der Vertragsgestaltung mit Gästekünstler/innen die vertraglichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit bei pandemiebedingter Absage Ausfallhonorare bzw. Teilhonorare für Einstudierung, Probenarbeit usw. gezahlt werden können.

    Ich danke für Ihre Unterstützung und verbleibe
    mit vorweihnachtlichen Grüßen und Wünschen


    Tina Beer

  • Brief an Thüringer Kulturverbände und kulturelle Institutionen vom 19. November 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    angesichts der partiellen Schließung von Kultureinrichtungen im November und der damit verbundenen und darüber hinausgehenden Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und des Freistaats Thüringen, erlaube ich mir, Ihnen aktuelle Informationen zu den wesentlichen Förderprogrammen zur Verfügung zu stellen. Derzeit laufen viele Abstimmungsprozesse noch, weshalb ich Ihnen mitunter zunächst Zwischenstände zur Kenntnis gebe, aber auch diese Informationen möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Sobald mir abschließende Informationen vorliegen, werde ich Sie in gewohnter Weise sehr gern informieren.


    Bund

    Novemberhilfe
    Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und die entsprechenden Vollzugshinweise für die Novemberhilfe wurden bereits finalisiert. Um eine möglichst schnelle Hilfestellung geben zu können, wird die Antragstellung für Abschlagszahlungen (s.u.) voraussichtlich in der letzten Novemberwoche 2020 starten. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird aktuell noch finalisiert.
    Sie ist in Form einer Billigkeitsleistung gedacht für diejenigen Unternehmen und Soloselbständigen sowie selbständigen Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb, die von den staatlich angeordneten Corona-bedingten Betriebsschließungen im November direkt betroffen sind. Auch indirekt betroffene bzw. über Dritte betroffene Akteure kommen unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Förderung.

    Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausführen, d.h. wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.

    Grundsätzlich haben Soloselbständige bei den Novemberhilfen zwei Möglichkeiten der Antragstellung: a) Antragstellung über Steuerberater, ggf. Abschlagszahlung von bis zu 10.000,- Euro und b) Direktantragstellung und Auszahlung der Fördersumme von bis zu 5.000,- Euro im Wege eines automatisierten Verfahrens. Dabei wird voraussichtlich ein automatischer Abgleich mit den Steuerdaten der Antragsstellenden stattfinden. Es werden vom Antragssteller leider in beiden Verfahren zahlreiche Erklärungen abgegeben werden müssen.

    Für die Veranstaltungswirtschaft wird wichtig sein, dass Veranstaltungsstätten wie Konzerthallen etc. als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Und auch indirekt Betroffene, also Unternehmen, die für ein von Schließung betroffenes Unternehmen arbeiten und somit nur mittelbar betroffen sind, werden von den Novemberhilfen profitieren können. Voraussetzung wird sein, dass sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
    Antragsberechtigt sind auch Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene).

    Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung vom 12.11.2020 zu den Novemberhilfen entnehmen. Hier ist auch ein Link zu der Plattform enthalten, über die die Antragsstellung dann erfolgen kann.

    Zu den Novemberhilfen wurden vom BMWi darüber hinaus FAQs zur Verfügung gestellt.
    Ich möchte Sie außerdem auf die aktuelle Pressemitteilung des BMF und BMWi hinweisen. Darin wird auf den aktuellen Stand bei den Novemberhilfen ebenso eingegangen wie auf die Planungen für die Überbrückungshilfe III.

    Überbrückungshilfe III
    In der Überbrückungshilfe III wird der Bund ab Januar 2021 für Betroffene aus dem Kunst- und Kulturbereich mit der sog. „Neustarthilfe“ ein Instrument schaffen, über dass sie 25% des sog „Referenzumsatzes“ aus dem Jahr 2019 einmalig auch für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten sollen, maximal aber 5.000,- Euro. Seine Vorstellungen hat der Bund in der oben zitierten Pressemitteilung vom Freitag letzter Woche kommuniziert. Die Neustarthilfe soll aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anrechenbar sein. Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum Juni 2021 gelten. Die Modalitäten der Antragsstellung werden derzeit erarbeitet und abgestimmt.

    Weitere aktuelle Fördermöglichkeiten über das Neustart-Kultur-Programm Bund (übernommen von: //www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/theater-1774286)

    Förderung von Privattheatern
    Bis zu 30 Millionen Euro sind im Rahmen von NEUSTART KULTUR zur Unterstützung der mehr als 200 künstlerisch selbst produzierenden und Kunst vermittelnden Privattheater in Deutschland vorgesehen. Projektträger ist der Deutsche Bühnenverein. Die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze stehen ab dem 9. November 2020 auf der Webseite des Deutschen Bühnenvereins bereit. Zusätzlich bietet der Bühnenverein Beratung zur Antragstellung an.

    Unterstützung der Freien Darstellenden Künste
    Mit bis zu 65 Millionen Euro unterstützt der Bund die freien darstellenden Künste im Rahmen von NEUSTART KULTUR. Aus der Förderlinie des Fonds Darstellende Künste #TakeThat können freie Ensembles, Einzelkünstlerinnen und -künstler, Produktionsstätten und -büros, Netzwerke und Festivals aller Sparten der Freien Darstellenden Künste in verschiedenen Fördermodulen Mittel beantragen, um ihren Spielbetrieb unter Corona-Bedingungen wieder aufzunehmen. Das Programm #TakeThat umfasst künstlerische Projekte, strukturbildende Maßnahmen und Vorhaben zur Publikumsentwicklung, zum Wissenstransfer und Kooperationen. Anträge können seit dem 1. Oktober 2020 eingereicht werden. Weitere Informationen zur Antragstellung und Beratung übe BKM-Website.

    Neustart für Bildende Künstlerinnen und Künstler
    Der Bundesverband Bildende Künstlerinnen und Künstler e.V. und der Deutsche Künstlerbund e.V. setzen gemeinsam das Hilfsprogramm "Digitaler Neustart für Bildende Künstlerinnen und Künstler“ um. Das Programm zielt auf die berufliche Stärkung und Entwicklung bildender Künstlerinnen und Künstler, vor allem im Bereich Digitalisierung, ab. Dazu gehören die Förderung einer entsprechenden berufsbezogenen Fortbildung und Beratung, die Stärkung der Web-Präsenz bildender Künstlerinnen und Künstler sowie ein qualifiziertes Mentoring. Weitere Schwerpunkte des Programms sind die Förderung innovativer Kunstprojekte, die Brücken zwischen analoger und digitaler Kunstproduktion schlagen, sowie die Förderung von Stipendien zur Entwicklung digitaler Vermittlungsformate. Für dieses Programm stellt die Kulturstaatsministerin einmalig bis zu 2,5 Millionen Euro zur Verfügung. Eine Antragsstellung ist für den sogenannten "Digital-Gutschein" sowie für das Mentoring-Programm seit dem 15. September 2020 und für die Förderung innovativer Kunstprojekte seit dem 21. September 2020 möglich. Anträge für Stipendien zur Entwicklung digitaler Vermittlungsformate können seit dem 15. Oktober 2020 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite BKM.

    Digitale Erhaltung und Vermittlung schriftlichen Kulturguts
    Öffentlich zugängliche Bibliotheken und Archive in kommunaler und freier Trägerschaft werden durch ein Digitalisierungsprogramm mit einem Gesamtvolumen von 10 Millionen Euro darin unterstützt, ihre Angebote und Dienstleistungen ins Digitale zu übertragen und zeitgemäße Anwendungen und Vermittlungsformen zu schaffen – unabhängig von der physischen Öffnung der Einrichtungen. Das Förderprogramm "WissensWandel" wird vom Deutschen Bibliotheksverband e.V. für Bibliotheken und Archive durchgeführt.
    Anträge können seit dem 2. November 2020 gestellt werden. Die Fördergrundsätze sowie ein Musterantragsformular stehen beim Deutschen Bibliotheksverband zur Verfügung.

    Freistaat Thüringen

    Unterstützung von privaten Festivalveranstaltern
    Für private Veranstalter von Festivals will das TMWWDG in Kürze ein Instrument schaffen, über das bestimmte Veranstaltungen zu bestimmten Konditionen abgesichert werden können. Abstimmungen dazu finden bereits mit der Allianz der Thüringer Veranstaltungswirtschaft statt. Die Modalitäten wurden mit den dortigen Repräsentanten der Veranstaltungswirtschaft erörtert. Anträge werden voraussichtlich bis zum 30.04.2021 gestellt werden können für Veranstaltungen, die bis zum Ablauf des 30.06.2021 stattfinden sollen.

    Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung für gemeinnützige Träger im Bereich der Kinos, Festivals, Soziokultur und freien Theater zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020 (Sondervermö-gen)
    Das Sondervermögen wird übertragen und im nächsten Jahr auch für Hilfen im gemeinnützigen kulturellen Bereich zur Verfügung stehen. Im Kulturministerium wird gerade erörtert, wie der weitere Bedarf zu ermitteln ist und wie man die Programme nachjustieren muss. Dabei soll auch ein Abgleich mit den Hilfen für die Veranstaltungswirtschaft aus den BMWI/ TMWWDG-Mitteln erfolgen.
    Voraussichtlich wird die Nachfolge-Richtlinie in der ersten Dezemberhälfte veröffentlicht werden.

    Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“
    Zu dieser Richtlinie, die auch für Soloselbstständige und Freie Berufe im Haupterwerb gilt, habe ich Ihnen in meinen vergangenen Briefen bereits ausführlich berichtet. Ich möchte jedoch an dieser Stelle sehr gern noch einmal darauf verweisen, dass die Antragsfrist bis zum 31.12.2020 verlängert wurde und Ihnen alle notwendigen Informationen zum Programm auf den Internet-seiten der Thüringer Aufbaubank zur Verfügung stehen.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mich erreichen angesichts der erneuten Einschränkungen viele Nachrichten, aus denen Unverständnis, Frustration und auch Hilflosigkeit herauszulesen sind.
    Viele Stunden und Gedanken, viel Arbeit und Mühe haben Sie in die Erarbeitung und Umsetzung von Hygienekonzepten gesteckt. Und dies mit Erfolg. Durch keine Thüringer Kultureinrichtung ist ein Hotspot entstanden. Für diesen verantwortungsvollen Umgang danke ich Ihnen. Daher kann ich auch das Unverständnis über die Schließung von Kultureinrichtungen und die Bitte nach Differenzierung nachempfinden. Ich möchte aus dem folgenden Grund dennoch um Verständnis und die weitere Unterstützung der Maßnahmen werben.
    Ziel der Eindämmungsmaßnahmen ist es, die zweite Welle der Sars-CoV-2-Pandemie zu brechen. Die in den letzten Wochen stark angestiegenen Infektionszahlen sollen durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkungen sowie einheitliche und verbindliche Vorgaben wieder in den Griff bekommen werden, um die Gefährdungen für die Bevölkerung zu verringern. Es geht daher darum, die Kontakte insgesamt, unabhängig davon, ob Einrichtungen für bisherige Infektionsgeschehen verantwortlich waren oder nicht, zu beschränken.
    Wir bemühen uns dennoch weiterhin darum, an geeigneten Stellen Differenzierungen vorzunehmen. Diese können aus dem genannten Grund jedoch nur im kleinen Rahmen erfolgen. So konnten immerhin mit der derzeit gültigen Eindämmungsverordnung entgeltfreie bildungsbezogene Angebote in Museen im Rahmen eigenen Ermessens aufrecht erhalten werden. Seien Sie versichert, dass wir Ihre Nöte und Sorgen bei allen Entscheidungen im Blick haben und uns in Zusammenarbeit mit Ihnen um für Sie erträgliche Ergebnisse bemühen. In diesem Sinne hoffe ich, dass die hier vorgestellten neuen Ausgleichsmaßnahmen ein wenig Abhilfe finanzieller Nöte schaffen können.

    Neben den finanziellen Ausgleichsmaßnahmen ist vor allem Planungssicherheit vonnöten. Leider zwingt uns die Pandemie, weiterhin nur „auf Sicht zu fahren“, weshalb langfristige Aussagen kaum möglich sind. Zumindest die nächsten Schritte möchte ich Ihnen jedoch darstellen:
    Am 25.11.2020 werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder erneut mit der Bundeskanzlerin beraten. Die derzeitigen Zahlen werden aller Voraussicht nach leider keine Lockerungen zulassen. Da die aktuelle Thüringer Verordnung am 30.11.2020 ausläuft, wird demnach eine daran anschließende Verordnung notwendig werden. Die Gültigkeitsdauer für die Verordnung ab 1.12.2020 ist derzeit noch offen. Selbstverständlich werde ich Ihnen auch diesbezüglich weitere Informationen zukommen lassen, sobald diese vorliegen.

    Für Fragen stehen ich sowie die Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung der Thüringer Staatskanzlei Ihnen weiterhin gern zur Verfügung. Denjenigen, denen die diesjährigen Novembertage besonders grau erscheinen, sende ich Grüße der Hoffnung, Zuversicht und Solidarität. Ihnen allen wünsche ich weiterhin viel Kraft und bleiben Sie gesund.

    Ihre Tina Beer

  • Brief an die Kulturschaffenden vom 08. September 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich möchte Ihnen heute gerne weitere Informationen zu den Richtlinien, über die Corona-Hilfen beantragt werden können, zur aktuellen Corona-Verordnung und zum Umgang mit Großveranstaltungen zukommen lassen.

    1. Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung für gemeinnützige Träger im Bereich der Kinos, Festivals,

    Soziokultur und freien Theater zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020 (Sondervermö-
    gen)

    Bereits in meinem letzten Brief habe ich Sie ausführlich über diese Richtlinie informiert. Ich möchte aber an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass die 1. Antragsfrist zwar am 31. Juli 2020 endete, gleichwohl aber die Möglichkeit besteht, Folgeanträge, die dann den Zeitraum vom 18.07.2020- 31.12.2020 umfassen, bis zum 15. Oktober 2020 an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) zu richten (www.gfaw-thueringen.de). Ich möchte darauf hinweisen, dass die Antragstellung eines Folgeantrags auch möglich ist, ohne dass es bis zum 31. Juli 2020 einen „Erstantrag“ gegeben hat. Diese Lösung wurde geschaffen, da uns bewusst ist, dass viele Finanzierungslücken erst im Herbst entstehen werden.

    2. Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung für Theater, Orchester, Museen, die Klassik Stiftung Weimar, die Stiftung Schloss Friedenstein Gotha, die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten sowie die Wartburg-Stiftung Eisenach zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020 (Sondervermögen)

    Auch diese Richtlinie hatte ich in meinem letzten Brief bereits angekündigt. Gegenstand dieser Billigkeitsleistung sind Finanzhilfen zur Kompensation von Einnahmeausfällen, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie den betreffenden Einrichtungen entstanden sind. Ziele sind der Erhalt und Fortbestand der Einrichtungen zur Sicherung der Infrastruktur im Kulturbereich.

    Empfänger der Leistungen mit Sitz oder Einrichtung in Thüringen sind

    • die institutionell geförderten Theater und Orchester,
    • Museen, die die Kriterien des Internationalen Museumsrats ICOM und
    • die "Standards für Museen" des Deutschen Museumsbundes erfüllen,
    • die Klassik Stiftung Weimar,
    • die Stiftung Schloss Friedenstein Gotha,
    • die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten sowie
    • die Wartburg-Stiftung Eisenach,
    • die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren, aber

    danach infolge des Ausbruchs der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind bzw. geraten.

    Die Höhe der Billigkeitsleistung entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten oder Verpflichtungen für den Notbetrieb des Antragstellers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, andere Fördermittel, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Stornogebühren, andere Entgelte) ergibt.

    Anträge auf Gewährung waren bis zum 31. August 2020, mögliche Folgeanträge sind bis zum 15. November 2020 unter Verwendung der vorgegebenen Formulare an die Abteilung 4 in der Thüringer Staatskanzlei (TSK) zu richten. Ich möchte auch hier dabei darauf hinweisen, dass die Antragstellung eines Folgeantrags auch möglich ist, ohne dass es bis zum 31. August 2020 einen Erstantrag gegeben hat. Der verbindliche Zuschussantrag ist als Download auf der Website der TSK abrufbar. (//www.staatskanzlei-thueringen.de/arbeitsfelder/kultur/kultur-und-corona).

    3. Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“

    Über diese Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft können Überbrückungshilfen für die Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Die Richtlinie gilt auch für Soloselbständige und Freie Berufe im Haupterwerb. Ursprünglich war eine Antragstellung nur bis zum 31.08.2020 möglich. Die Antragsfrist wurde jedoch verlängert bis zum 30. September 2020. Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase (Juni bis August) zu stellen. Eine Antragstellung ist zudem nur über einen von Ihnen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt möglich, der sich zuvor beim Portal des Bundes registrieren muss. Mein Bedauern über die Notwendigkeit dieses bürokratischen Verfahrens hatte ich bereits im letzten Brief zum Ausdruck gebracht. Alle Informationen zum Programm finden Sie auf den Internetseiten der Thüringen Auf-
    baubank (//www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Ueberbrueckungshilfe).

    Zwischenzeitlich hat der Koalitionsausschuss im Bund beschlossen, die Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

    4. Großveranstaltungen

    Sie haben sicher bereits aus den Medien von der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län der am 24. August 2020 erfahren. Hierbei wurde auch das Thema Großveranstaltungen thematisiert und folgender Beschluss gefasst:

    Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden.

    Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass Großveranstaltungen stattfinden können, wenn die entsprechenden Regelungen eingehalten werden. Die entsprechenden Hygieneregeln können Sie der, meiner Mail angehängten, Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entnehmen, die seit dem 30.08.2020 wirksam ist.
    Damit können auch die Theater und Orchester in die neue Spielzeit starten.

    Ich möchte Sie diesbezüglich auch gern noch einmal auf die Seite der Thüringer Staatskanzlei hinweisen, auf der weiterhin Handlungsempfehlungen für kulturelle Einrichtungen zur Verfügung stehen. (//www.staatskanzlei-
    thueringen.de/arbeitsfelder/kultur/kultur-und-corona).

    Zu den verschiedenen Punkten dieses Briefes habe ich Ihnen ergänzende Informationen zu unseren Richtlinien, der aktuellen Verordnung und dem Bundesprogramm Neustart Kultur im Anhang beigefügt.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Auch wenn die Hygieneregeln weiterhin zu Einschränkungen in unser aller Leben führen und dies durchaus und verständlicherweise zum einigem Unmut geführt hat und noch führt, bitte ich besonders Sie als wirksame Multiplikatoren weiterhin um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Wir alle wünschen uns, zu unserem gewohnten Alltag zurückkehren zu können. Dies wird aber nur dann möglich sein, wenn wir die Gefahr für die Gesundheit der Menschen dieses Landes weiter eindämmen können und die Akzeptanz für die notwen-
    digen Hygieneregelungen hoch bleibt.

    Sollten Sie weitere Anregungen haben, wie wir gemeinsam die aktuelle Lage noch besser meistern können oder wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kulturabteilung ebenso weiterhin zur Verfügung wie ich selbst auch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit Auslauf der Soforthilfen am 31. Mai 2020 sind ein paar Wochen vergangen. Die administrative Bereitstellung der daran anknüpfenden Überbrückungshilfen ist nun auf den Weg gebracht, weshalb ich Ihnen heute einen Überblick über die Fördermöglichkeiten des Bundes (NEUSTART KULTUR) und des Freistaates Thüringen (Soloselbstständige und Kulturbereich) übermitteln kann.
    Auch die „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“ wurde in dieser Woche erneuert, worauf ich zum Abschluss des Briefes eingehen werde.

    1. Fördermöglichkeiten

    1.1 Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung für gemeinnützige Träger im Bereich der Kinos, Festivals, Soziokultur und freien Theater zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 2020 (Sondervermögen)

    Mit dem am 24. Juni 2020 in Kraft getretenen Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG), wurde auch das in meinem letzten Brief bereits angekündigte Sondervermögen "Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie" (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) wirksam. Über die beschlossenen Hilfen und deren beabsichtigter Verteilung hatte ich Sie vorab im letzten Rundbrief informiert.

    Die Richtlinie ist am 06. Juli 2020 durch Unterschrift des Kulturministers in Kraft getreten. Anträge von gemeinnützigen Trägern im Bereich der Kinos, Festivals, Soziokultur und freien Theater können seit heute bis zum 31.07.2020 (für Kultur) bzw. bis zum 31.08.2020 (für Kinos) bei der GFAW gestellt werden.

    Die Höhe der Billigkeitsleistung entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten oder Verpflichtungen für den Notbetrieb des Antragstellers nach Abzug aller verfügbaren Einnahmen (z. B. Zuwendungen, andere Fördermittel, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Stornogebühren, andere Entgelte) ergibt.
    Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb ab dem Tag der durch Erlass (vom 16. März 2020) verfügten Schließung zum 18. März 2020 zu verstehen.
    Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung im Antrag anzugeben.

    Die Billigkeitsleistung im Bereich der Festivals, Soziokultur und freien Theater wird ab Antragstellung rückwirkend für den Zeitraum ab 18. März 2020, längstens für die Dauer von vier Monaten bis zunächst 17. Juli 2020 gewährt. Bei Fortbestehen der Liquiditätsengpässe kann im Einzelfall eine weitere Billigkeitsleistung für den Zeitraum ab 18. Juli 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2020 gewährt werden, sofern noch Haushaltsmittel für die jeweiligen Zwecke zur Verfügung stehen. Die Antragsfrist für diese Folgeanträge wird der 15.
    Oktober 2020 sein.
    Möglicherweise erscheint es verwunderlich, dass Folgeanträge bis Dezember gewährt, aber nur bis Oktober beantragt werden können. Dies erklärt sich daraus, dass Antragsteller eine Prognose abgeben müssen, wieviel Einbußen sie bis zum Ende des Jahres haben werden. Mithin müssen die Anträge bis 31. Dezember abgearbeitet sein, was nur zu schaffen ist, wenn am 15. Oktober Antragsschluss ist.

    Der verbindliche Zuschussantrag ist als Download auf der Webseite der GFAW abrufbar, muss jedoch aus Rechtsgründen weiterhin postalisch an die GFAW versandt werden.

    1. 2 Museen, Theater, Orchester und Stiftungen

    Die Billigkeitsleistungen für Museen, Theater, Orchester und Stiftungen (Klassik Stiftung Weimar, Wartburg-Stiftung, Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, Stiftung Schloss Friedenstein Gotha) werden direkt über die Kulturabteilung der TSK ausgereicht werden.
    Bezüglich der Höhe der Billigkeitsleistung, der Frage des Notbetriebs und der Ermittlung der Finanzierungslücke gelten die gleichen Bestimmungen, die unter 1.1 dazu erfasst wurden.
    Die Fragen zum Verfahren (Antragstellung) und ob es einer eigenen Richtlinie bedarf, werden derzeit noch mit dem Thüringer Finanzministerium und dem Thüringer Rechnungshof abgestimmt. Hierzu wird es voraussichtlich noch vor den Sommerferien eine gesonderte Veröffentlichung geben.

    1.3 Zukunftspaket NEUSTART KULTUR der Staatsministerin für Kultur und Medien der Bundesregierung (BKM)

    Nach dem Deutschen Bundestag hat am vergangenen Freitag auch der Bundesrat dem Rettungs- und Zukunftspaket NEUSTART KULTUR zugestimmt.
    Ziel des Programms ist der Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland in Zeiten von Corona und danach. Das Programm soll Kultureinrichtungen in die Lage versetzen, Häuser und Programme wieder zu eröffnen. Dadurch werde nicht nur eine Wiederbelebung des vielfältigen Kulturangebots ermöglicht, sondern auch eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für Künstlerinnen, Künstler und Kreative geschaffen.
    Die Fördergrundsätze für den ersten Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ sind heute veröffentlicht worden. Demnach unterstützt die BKM mit insgesamt bis zu 50 Mio. Euro die sechs Bundeskulturfonds, die ihrerseits schwerpunktmäßig direkte Künstlerhilfe, z. B.
    über Stipendien, betreiben. Finanziell gestärkt werden damit:

    • die Stiftung Kunstfonds,
    • der Deutsche Literaturfonds e.V.,
    • der Fonds Darstellende Künste e.V.,
    • der Fonds Soziokultur e.V.,
    • der Deutsche Übersetzerfonds e.V. und
    • der Musikfonds e.V.

    Wann die weiteren Programmteile, die ich bereits im letzten Brief skizziert hatte - insbesondere jener zur „Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen“ und die „Förderung alternativer, auch digitaler Angebote“ - zur Beantragung zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt. Auf der Internetseite der BKM wird die Veröffentlichung weiterer Fördergrundsätze und Antragsformulare „in den kommenden Wochen“ angekündigt. Sie werden auf den Internetseiten von Branchenverbänden und anderen Organisationen abrufbar
    sein. Aktuelle Hinweise und weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Seite der BKM.

    1.4 Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“

    Auch die Richtlinie zu den Corona-Überbrückungshilfen des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ist veröffentlicht.
    Sie richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige, Freischaffende sowie gemeinnützige Organisationen. Eine Antragstellung ist auch hier seit heute möglich. Auf den Seiten der Thüringer Aufbaubank finden Sie alle Informationen.

    Soloselbständige, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Richtlinie erfüllen und die Umsatzrückgänge für eine anteilige Fixkostenerstattung erreichen, erhalten über diese Überbrückungshilfen einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum Juni bis August 2020 dieser Richtlinie.

    Leider ist die Antragsstellung ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich. Ich hätte mir für die Unterstützung der Soloselbständigen eine deutlich unbürokratischere Antragsstellung sehr gewünscht. Leider haben einzelne Missbrauchsfälle der Soforthilfen zu einem generell strengeren Antragsprocedere geführt.

    2. Aktualisierung der „Eindämmungsverordnung“

    Wie eingangs beschrieben, wurde auch die „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“ in dieser Woche aktualisiert. Für den Kulturbereich ergeben sich daraus keine weitreichenden Änderungen zur vorhergehenden Fassung.

    Dies bedeutet jedoch auf, dass eine Kontaktdatenerfassung zum Zweck der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten weiterhin für Gäste und Besuchern bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr erforderlich ist. Aufgehoben wurden sie für „alle sonstigen anwesenden Personen“, wie beispielsweise Lieferanten.
    Ich weiß, dass die Kontaktdatenerfassung für die meisten Einrichtungen einen großen Aufwand darstellt. Stellvertretend für viele hatte der Museumsverband Thüringen diesen Aufwand erläutert. Für diese Einblicke und Rückmeldungen bin ich sehr dankbar, weil sie aufzeigen, wo Handlungsbedarf vor Ort besteht. Dennoch konnte der Änderungsbitte an dieser Stelle nicht nachgekommen werden, da die weitreichenden Lockerungen darauf basieren, dass Infektionsketten nachvollzogen und so unterbrochen werden können.
    Diese Fassung der Verordnung gilt nun bis zum 31. August 2020. Ich habe sie Ihnen, ebenso wie das Antragsformular der GFWA sowie die Richtlinien beigefügt.

    Mir ist sehr bewusst, dass auch diese Regelungen nicht alle Probleme der Kulturschaffenden und -institutionen lösen. Dennoch hoffe ich auf ein Fortbestehen des konstruktiven Dialogs mit Ihnen, um unsere Kultur im Freistaat Thüringen am Leben zu erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kulturabteilung stehen ebenso wie ich selbst für Ihre Fragen zur Verfügung.

    Herzliche Grüße zum Wochenende sendet Ihnen

    Tina Beer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    in der vergangenen Woche wurde nicht nur im Thüringer Landtag über das Sondervermögen entschieden, welches vermutlich auch für Sie und Ihre Mitglieder hohe Relevanz entfalten wird. Es wurde auch auf Bundesebene ein Koalitionsbeschluss getroffen, der vielen Menschen, die durch Corona wirtschaftlich belastet sind, dringend notwendige Überbrückungshilfen in Aussicht stellt. Und nicht zuletzt hat das Thüringer Kabinett am heutigen Tag eine neue Verordnung verabschiedet, die besonders dem Veranstaltungsbereich Erleichterungen bringen wird. In diesem Sinne ist es meines Erachtens an der Zeit, Sie in einem erneuten Rundschreiben über die Neuerungen zu informieren.

    Überbrückungshilfen des Bundes
    Der am 3. Juni 2020 gefasste Koalitionsbeschluss 'Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken' hat Überbrückungshilfen für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 geplant. Er knüpft damit an die Soforthilfen, die zum 31. Mai 2020 ausliefen, zeitlich an. Für den Kulturbereich sind dabei besonders zwei Punkte relevant:

    Punkt 13 des Koalitionsbeschlusses betrifft Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Genau heißt es:

    13. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.
    Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
    Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
    Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
    Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
    Diese Überbrückungshilfe wird vor allem für kulturelle Akteure / Einrichtungen der Kreativwirtschaft relevant sein, aber es werden aller Voraussicht nach auch gemeinnützige Unternehmen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, zum Kreis der Adressaten der Hilfen gehören.
    Geltend gemacht werden können fortlaufende fixe Betriebskosten einschließlich unabdingbaren Personalaufwands. Lebenshaltungskosten von Soloselbstständigen sind von dieser Überbrückungshilfe leider wie auch bei den Soforthilfen nicht abgedeckt.
    Zu den Überbrückungshilfen des Bundes für Unternehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Corona-Folgen kann ich Ihnen zunächst nur die dargestellten erste Eckpunkte nennen, da die konkrete Umsetzung erst Gegenstand einer zu bildenden Bund-Länder-Gruppe sein wird. Zu meinem Bedauern sei gleich hinzugefügt, dass eine Beantragung und Auszahlung von Geldern realistisch wohl nicht vor Juli 2020 erfolgen können wird.

    Punkt 16 des Koalitionsbeschlusses ist nur knapp gehalten. Es heißt dazu:

    16. Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarfe von Einrichtungen und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden sollen.
    Dafür sind insgesamt 1 Mrd. Euro veranschlagt. Die Staatsministerin für Kultur und Medien der Bundesregierung (BKM) hat hierzu erste Informationen herausgegeben, die ich hier wiedergebe:

    1. Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft
      Mit diesem Baustein, der mit bis zu 250 Millionen Euro finanziert wird, geht es darum, Kultureinrichtungen fit zu machen für die Wiedereröffnung. Unabhängig davon, ob es sich um Kulturzentren oder Musikclubs, Theater oder Kinos, Messen oder Literaturhäuser handelt: Sie alle müssen Hygienekonzepte und Abstandsregeln umsetzen. Dazu zählen Online-Ticketing-Systeme, die Modernisierung von Belüftungssystemen, eine andere Besucherführung und Bestuhlung. Die Gelder kommen vor allem Einrichtungen zugute, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird.
       
    2. Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen
      Im Zentrum von NEUSTART KULTUR stehen die vielen kleineren und mittleren Kulturstätten und -projekte, die vor allem privatwirtschaftlich finanziert sind. Ihnen sind die Einnahmen weggebrochen, sie müssen aber dennoch Personal bezahlen, um an neuen Programmen zu arbeiten. Durch die BKM-Hilfen sollen Kreative aus der Kurzarbeit herausgeholt werden und ihrer künstlerischen Arbeit nachgehen können.
      Außerdem wollen wir die Möglichkeiten eröffnen, neue Aufträge an freiberuflich Tätige und Soloselbstständige zu vergeben. Insgesamt stehen für diesen größten Baustein des Programms bis zu 450 Millionen Euro zur Verfügung.

      - Die Mittel sind nach Sparten aufgeteilt:
      - Für die Musik, also Livemusikstätten, -festivals, -veranstalter und -vermittler, gibt die BKM 150 Millionen Euro.
      - Für Theater und Tanz stehen ebenfalls 150 Millionen Euro bereit. Das betrifft Privattheater, Festivals, Veranstalter und Vermittler.
      - Dem Filmbereich wird mit 120 Millionen Euro geholfen. Daraus werden vor allem Kinos unterstützt und Mehrbedarfe bei Filmproduktion und Verleih finanziert.

      Für weitere Bereiche wie zum Beispiel Galerien, soziokulturelle Zentren sowie Buch- und Verlagsszene sind 30 Millionen Euro vorgesehen.

    3. Förderung alternativer, auch digitaler Angebote
      Dafür werden bis zu 150 Millionen Euro bereitgestellt. Die Bereitstellung der Mittel für die einzelnen Projekte soll auch vor dem Hin-tergrund der branchenspezifischen Kompetenz durch die Bundeskulturfonds erfolgen. Darüber hinaus wird die Digitalisierungsoffensive der BKM verstärkt. Dazu zählen “Museum 4.0“ sowie viele neue Formate und Projekte, die der Vermittlung, Vernetzung und Verständigung im Kulturbereich dienen.
       
    4. Pandemiebedingte Mehrbedarfe regelmäßig durch den Bund geförderter Kultureinrichtungen und -projekte
      Um bei diesen Einrichtungen coronabedingte Einnahmeausfälle und Mehrausgaben auszugleichen, die nicht anderweitig gedeckt werden können, werden bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt. Bei gemeinsam mit Ländern bzw. Kommunen getragenen Einrichtungen und Projekten wird der Bund seinen Anteil an der Kofinanzierung leisten.
      Die BKM berät mit den Bundeskulturfonds und den Ländern, wie die Verteilung der Mittel erfolgen soll. Hilfreich ist es mit Sicherheit auch, wenn sich hier die kulturellen Dachverbände aus Thüringen einbringen. Sobald nähere Informationen dazu vorliegen, wende ich mich noch einmal an Sie.


    Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG) / Sondervermögen
    Mit dem am 05.06.2020 im Thüringer Landtag von den regierungstragenden Fraktionen eingebrachten und vom Landtag verabschiedeten Gesetzentwurf Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG) (als Anhang beigefügt) wurde auch finanzielle Unterstützung für den Kulturbereich beschlossen. Die beschlossenen Hilfen gliedern sich in den für Sie relevanten Bereichen wie folgt auf:

    • Zuschüsse an Theater und Orchester zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 9.000.000 EUR
    • Zuschüsse an Museen, Museumsverbände und Kunstinstitute zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 4.400.000 EUR
    • Ausgleich von Mindereinnahmen bei Festivals 4.880.000 EUR
    • Zuschüsse für den Bereich der Soziokultur und Freien Theater zum Ausgleich von Einnahmeverlusten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 5.200.000 EUR
    • davon: Bereich Soziokultur: 2.700.000 EUR
    • Freie Theater: 2.500.000 EUR
    • Soforthilfen für Soloselbstständige zur Kompensation von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (für alle Soloselbstständigen) 20.000.000 EUR

    Die Organisation und Abwicklung der Ausreichung der benannten Gelder, besonders auch die Zuwendungen für Soloselbstständige, werden aktuell abgestimmt.
    Die Zuschüsse für Festivals, Soziokultur und Freie Theater sollen über eine Richtlinie erfolgen, die momentan in der Thüringer Staatskanzlei durch die Fachabteilung erarbeitet wird. Es lässt sich aber schon vorab sagen, dass Empfänger der Leistungen die in Thüringen ansässigen Träger von Kultureinrichtungen sein werden, die nicht auf Erwerb ausgerichtet sind. Alle Zuschüsse zur Soforthilfe sollen die Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten oder Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (z. B. Zuwendungen, andere Fördermittel, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Stornogebühren, andere Entgelte) ergibt, schließen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung im Antrag anzugeben.
    Für die Ausreichung der Soforthilfen für Soloselbstständige ist das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuständig. Voraussichtlich wird die Verausgabung der Mittel für Soloselbstständige und die genannten Kulturbereiche über ein Antragsverfahren bei der TAB / GfAW erfolgen. Sobald ich hierzu Näheres sagen kann, werde ich mich umgehend wieder an Sie wenden.

    Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglich-keiten
    Am heutigen Tag wurde die Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten durch das Kabinett beschlossen. Ich habe Ihnen diese als Anhang beigefügt. Relevante Bedeutung dürften dabei vor allem verschiedene Regelungen der in dieser Mantelverordnung enthaltenen neuen Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) sein, auf die ich mich im Folgenden beziehe.

    Grundsätzlich sind kulturelle Veranstaltungen unter den in der Verordnung beschriebenen Bedingen wieder möglich. Lassen Sie mich im Folgenden auf die wesentlichen Neuerungen verkürzt eingehen:

    Aus § 3 Absatz 4 ThürSARS-Cov-2-IfS-GrundVO ergibt sich, dass für Besucher von öffentlichen Veranstaltungen die Kontaktdaten zu erfassen sind. Mir ist bewusst, dass diese Dokumentationspflicht Veranstalter wie auch Theater und Konzerthäuser vor große Herausforderungen stellen wird, dennoch ist sie notwendig, um schnell auf eventuelle Infektionsgeschehen reagieren und die Infektionsausbreitungen eindämmen zu können.

    Aus § 5 ergibt sich zunächst allgemein, dass schriftliche Infektionsschutzkonzepte vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen sind. Ähnlich wie im Gastronomiebereich wird demnach eine stichprobenartige Prüfung stattfinden. Ein Genehmigungsvorbehalt besteht nach dieser Verordnung nicht. Die notwendig in das jeweilige Infektionsschutzkon-zept aufzunehmenden Inhalte entnehmen Sie bitte der Verordnung.

    Für kulturelle Veranstaltungen gilt darüber hinaus die weitergehende Regelung des § 5 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Danach ist eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen mit 1,5 Metern Abstand zwischen den Personen nach § 1 gestattet, Zu- und Abgänge haben kontrolliert zu erfolgen.
    Ich möchte darauf hinweisen, dass durch Verweis auf § 1 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO die Möglichkeit besteht, auf die Einhaltung dieses Mindestabstandes bei Angehörigen eines gemeinsamen und ggf. eines weiteren Haushalts zu verzichten. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird in der Begründung der Verordnung noch klargestellt werden, dass Personen verschiedene Haushalte aber nur auf eigenen Wunsch zusammengesetzt werden dürfen.


    Bitte beachten Sie, dass der Genehmigungsvorbehalt für die Infektionsschutzkonzepte aus § 7 Absatz 2 nur für die in diesem Paragraphen benannten Einrichtungen (wie bspw. Messen und Schwimmbäder) gilt.

    Die Verordnung tritt am 13. Juni 2020 in Kraft.

    Um Ihnen eine zusätzliche Sicherheit zu geben, wurden, initiiert von der Thüringer Staatskanzlei, im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Intendanten und Freier Theaterszene sowie weiteren Vertretern der Kulturszene Eckpunkte für Proben- und Aufführungsbetrieb von Kultureinrichtungen unter „Corona-Bedingungen“ erarbeitet, die Ihnen bei der Erstellung von eigenen Infektionsschutzkonzepten und in der Handhabung der bestehenden Regelungen eine Hilfestellung bieten können. Sie werden derzeit finalisiert und in den nächsten Tagen auf der Seite //corona.thueringen.de/buerger-soziales/kultur veröffentlicht.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich hoffe, dass wir Ihnen mit diesen Maßnahmen zumindest erst einmal einen kleinen Lichtblick und Zuversicht geben können und Kultur wieder in größerem Umfang stattfinden wird. Wir bemühen uns weiterhin intensiv, Ihnen Planungssicherheit zu geben - dies vor allem auch in dem Bewusstsein, dass die Wirtschaftlichkeit von Veranstaltungen unter der Vorgabe von einzuhaltenden Mindestabständen begrenzt ist. In diesem Sinne ist es meine große Hoffnung und mein Wunsch, dass wir weiterhin gemeinsam so konstruktiv wie bisher durch diese Zeit navigieren. Ihre Ratschläge, Hinweise und Anregungen sind für uns sehr wertvoll und hilfreich. Sie als Praktiker wissen am besten, an welcher Stelle Unterstützung benötigt wird. Also wenden Sie sich bitte weiterhin an uns, wenn Sie Anregungen oder Fragen haben.

    Ich würde mich freuen, wenn die neuen Regelungen dazu führen, dass wir uns in naher Zukunft auch persönlich begegnen.

  • Brief an die Kulturschaffenden vom 24. April 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in den vergangenen Wochen habe ich Sie über Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Corona-Krise informiert. Daran knüpfe ich, wie zugesagt, heute an, auch wenn dieser Brief vermutlich derzeit noch Antworten schuldig bleiben muss. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung aller offenen Fragen und ich bin dankbar, dafür die engagierten und lösungsorientierten Kolleginnen und Kollegen der Kulturabteilung an der Seite zu wissen. Sie stehen Ihnen, ebenso wie ich persönlich, auch weiterhin mit Rat und Tat zu Seite.

    Maßnahmen der Kulturförderung

    Da private Kulturbetriebe und selbstständige Kulturschaffende anders kalkulieren müssen, als institutionell geförderte Zuwendungsempfänger der öffentlichen Hand, war und ist es notwendig, dass Soforthilfen zur Verfügung stehen, um das Überleben der vielfältigen Kulturlandschaft zu sichern. Es geht für viele Betriebe und Kulturschaffende um nicht mehr und nicht weniger als das Überleben nach der weitgehenden Einstellung des kulturellen Lebens. Mit drei Rundschreiben vom 17.03.2020, 25.03.2020 und 09.04.2020 habe ich Sie über die Maßnahmen für den Kulturbereich informiert, die der Bund und Thüringen auf den Weg gebracht haben. Vergangene Woche konnte auch das angekündigte Programm für gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen wie Vereine, Stiftungen und GmbHs in Kultur, Bildung, Jugend, Medien und Sport sowie Soziales starten. Der entsprechende Antrag kann bei der GFAW heruntergeladen werden.

    Die bisher auf den Weg gebrachten Maßnahmen sind richtig und wichtig. Ebenso berechtigt ist die Kritik, dass manche dieser Instrumente die angestrebte Wirkung nicht erzielen. Solo-Selbständige haben sich erhofft, dass ihnen aus der Wirtschaftssoforthilfe auch Lebenshaltungskosten erstattet werden, wo keine Betriebsausgaben anfallen. Der in diesem Zusammenhang oft geäußerte Verweis auf den erleichterten Zugang zur Grundsicherung ist für mich inakzeptabel. Die Grundsicherung ist keine Form der Soforthilfe. Die Coronapandemie zeigt noch einmal deutlich, wie sinnvoll alternative Einkommensinstrumente wären.

    Wir haben dem Thüringer Landtag den Beschluss eines Sondervermögens vorgeschlagen. Der Landtag könnte in diesem Zusammenhang auch eine pauschale Unterstützung für Solo-Selbstständige realisieren, was ich sehr sinnvoll fände. Das Sondervermögen ist notwendig, da sich für alle Länder abzeichnet, dass sie mittelfristig weitere umfassende Finanzpakete zur Verfügung stellen müssen, um den Zusammenbruch der kulturellen Infrastruktur, angefangen bei den Institutionen der freien Szene bis hin zu den Theatern und Museen zu verhindern. Der Vorschlag zum Sondervermögen umfasst daher rund 24 Mio. € zur Sicherung der kulturellen Infrastruktur.

    Doch auch der Bund muss seiner Verantwortung gerecht werden. Die Kulturminister/innen aller Bundesländer forderten diese Woche in einem gemeinsamen Brief von der Bundesstaatsministerin für Kultur und Medien ein umfassendes Programm der Bundeshilfen für den Kulturbereich. Um selbigem Nachdruck zu verleihen, erarbeiten wir derzeit eine Bundesratsinitiative, die neben einem eigenständigen Bundesprogramm für den Kulturbereich auch die Gewährung eines pauschalen Betrages für Soloselbstständige ohne eigene Betriebsstätte zum Ausgleich ihrer substanziellen Umsatzeinbrüche von der Bundesregierung fordern soll.

    Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geht in seinem Sondergutachten zur wirtschaftlichen Entwicklung angesichts der Coronapandemie von einer Schrumpfung der Wirtschaftsleistung im Umfang von bis zu 5,9 % aus. Aufgrund ausbleibender Steuereinnahmen und deutlich ansteigender Ausgaben für Sozialleistungen sind davon ins- besondere die Kommunen als Träger der Kultur betroffen, von denen viele bereits in der Haushaltsnotlage sind oder in sie hineingleiten werden. Die kommunalen Spitzenverbände fordern deshalb einen Schutzschirm. Nötig ist jedoch die klare Verabredung von Kommunen und Ländern, mit Unterstützung des Bundes, die Soforthilfen für Kultur und Kreativwirtschaft in eine langfristige strukturelle Unterstützung übergehen zu lassen.

    Schrittweise Rückkehr aus der Zwangspause im Kulturland Thüringen

    Durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wurde erreicht, dass die Infektionsgeschwindigkeit in unserem Freistaat verringert wurde. Dennoch ist festzuhalten, dass die Epidemie trotz dieser guten Nachrichten bislang nicht ansatzweise überwunden ist. Wir werden Maßnahmen für den Kulturbereich benötigen, die uns über die Zeit bis zur Entwicklung eines wirksamen Impfstoffes tragen. Diese müssen als oberste Prämisse den Infektionsschutz haben, damit die Kapazitäten im Gesundheitswesen der Bewältigung der Infektion standhalten. Bei der Erarbeitung der Maßnahmen werden wir die bewährte partizipativen Kulturpolitik nutzen, um mit Ihnen gemeinsam diese Krise zu bewältigen. Zahlreiche Institutionen arbeiten bereits an Schutzkonzepten oder haben uns diese bereits zugeschickt, damit wir sie gebündelt durch Infektionsmediziner bewerten lassen können. Die Frage ist demnach, wie Kultur und Kunst künftig organisiert und durchgeführt werden müssen und wo die Grenzen des Möglichen sind. Die ersten konkreten Überlegungen können bereits benannt werden.

    1. Seit dem 20. April können in Thüringen wieder die Bibliotheken und Archive öffnen. Ab dem 27. April öffnen die Museen und Galerien. Hierzu hat der Thüringer Museumsverband eine Rahmenleitlinie für die Öffnung der Institutionen erarbeitet, die den Einrichtungen sowie den Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt wurde.
       
    2. Die genannten Einrichtungen können öffnen, ein Öffnungszwang besteht allerdings nicht. Entscheidend für die Öffnung sind die jeweiligen Möglichkeiten der Einrichtungen, die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen umzusetzen. Vor Ort - in Abstimmung mit den kommunalen Behörden - muss entschieden werden, wie diese Möglichkeit der Öffnung schrittweise umgesetzt wird.
       
    3. Keine Einrichtung, die sich entscheidet, später zu öffnen und die öffentliche Zuwendungen erhält, muss einen Nachteil befürchten. Infektionsschutz und der Schutz der Beschäftigten und Besucher*innen sind die wichtigsten Voraussetzungen zur Öffnung einer Einrichtung.
       
    4. Einrichtungen mit geschlossenen Räumen sollten auf die Nutzung des Mund-Nasen-Schutzes konsequent achten. Die entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sollten angewendet werden.
       
    5. In den öffentlichen Bibliotheken soll die Möglichkeit der Ausleihe eröffnet werden. Die Lesesäle und Veranstaltungsräume bleiben geschlossen, wenn die Schutzmaßnahmen, wie bspw. Abstandsregelungen und Desinfektion nicht eingehalten werden können. Den Nutzern von Archiven wird wieder ermöglicht, Akteneinsicht unter Auflagen zu nehmen. Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken hat Empfehlungen zur Umsetzung der Besuchersteuerung und Einhaltung der Hygienevorschriften herausgegeben.
       
    6. In den Museen, Galerien, Kunstausstellungshallen sowie den Gedenkstätten und Erinnerungsorten sind Gruppenbesuche und Eröffnungsveranstaltungen bis auf weiteres ausgeschlossen. Es sind außerdem Maßnahmen für Zugangsbeschränkungen zu treffen, entsprechend den Regelungen und Kontaktbeschränkungen im Handel. Auch Teilöffnungen sind möglich. Der Thüringer Museumsbund unterstützt die behutsame Wiederöffnung der Museen und hat dazu die unter 1. erwähnten Handlungsempfehlungen veröffentlicht.
       
    7. Die Öffnung der Zoos und Botanischen Gärten bezieht sich auf diejenigen Bereiche, in denen durch die jeweilige Besonderheit keine erhöhte Infektionsgefahr zu befürchten ist. Auch dort sind Maßnahmen der Zugangsbeschränkungen im genannten Sinne zu gewährleisten.
       
    8. Mit denjenigen Theatern und Orchestern, die vom Land mit einem mehrjährigen Finanzierungsvertrag ausgestattet sind, wurde vereinbart, analog zu den anderen Ländern, bis 31. August keinen Spielbetrieb vorzunehmen. Am kommenden Mittwoch findet mit den Intendant*innen dieser Institutionen eine Videokonferenz statt, in denen Regelungen zum Probenbetrieb und einrichtungsspezifische Konzepte erörtert werden.
       
    9. Die Festivalszene in Thüringen hat ein erstes Konzept für die Durchführung von Kulturveranstaltungen erarbeitet, das – wie von uns gewünscht – nicht ausgehend von quantitativen Teilnehmer*innenzahlen, sondern sowohl Abstand pro Teilnehmer/in (1,5 qm) als auch spezifische Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zugrunde legt. Auch auf dieser Grundlage werden Infektionsmediziner eine Prüfung vornehmen, um Entscheidungen vorzubereiten. Basierend auf den ersten Erfahrungen und den Auswertungen der Lockerungen bei Gottesdiensten und Versammlungen, die das Thüringer Kabinett diese Woche analog zu anderen Ländern festgelegt hat, werden die Erfordernisse an die Versammlungsveranstalter/innen auch für Kulturveranstaltungen Relevanz entfalten.
       
    10. Der Thüringer Musikschulverband hat auf unsere Bitte hin ein Schutz- und Hygienekonzept für die schrittweise Öffnung der Musikschulen, beginnend bei Einzel- und Kleinstgruppen-Unterricht erarbeitet, das von Infektionsmedizinern geprüft wird. Ebenso verfahren wir mit einem Konzept der Jugendkunstschulen, welches uns erreichte.
       
    11. Hinsichtlich der Finanzierung ist festzuhalten: a)  In Übereinstimmung mit dem Thüringer Finanzministerium und dem Thüringer Rechnungshof ist den Institutionen eine im Wesentlichen fortlaufende Finanzierung ohne Rückzahlungserfordernisse zugesagt worden. Die Richtlinien werden in Abstimmung mit dem Finanzministerium mit einem entsprechenden Zusatz versehen. b)  Die Musik- und Jugendkunstschulen wurden erstmals im laufenden Jahr wieder mit einem Landeszuschuss iHv 5 Mio. EUR versehen. Es ist mit den Verbänden vereinbart, dass diese Mittel für die Zahlung von Ausfallhonoraren genutzt werden. Dies setzen die Einrichtungen bisher unterschiedlich um. c)  Wie beschrieben, beabsichtigt der Landtag die Beschlussfassung eines Sondervermögens, in dem zusätzlich zu den kulturwirtschaftlichen Soforthilfemaßnahmen im Umfang von derzeit 24 Mio. EUR Ausfallzahlungen nach Sparten differenziert für Institutionen, vorgesehen sind. d)  Der Landtag wird zusätzlich dazu noch die Entscheidung treffen, ob er weitere Soforthilfemaßnahmen für Solo-Selbständige festlegen möchte.
       
    12. Viele Akteure haben während der Coronakrise die ganze Bandbreite von Möglichkeiten gezeigt, die uns die Digitalisierung bietet. Dieses Moment müssen wir nutzen und darauf aufbauen. Die Erfahrungen dieses erzwungenen Crashkurses in Digitalisierung und der Nutzung von sozialen Netzwerken über alle Altersgruppen ist eine Chance, die wir uns nicht entgehen lassen dürfen. Weitere Anstrengungen zur Digitalisierung in allen kulturellen Institutionen sind notwendig. Diese werden wir im Rahmen der Digitalisierungsstrategie voranbringen.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    heute kann ich Sie über erste Maßnahmen zur Rückkehr eines Teils der Kultureinrichtungen ins öffentliche Leben informieren. Das ist für viele sicher nicht befriedigend. Es gibt noch einige offene Fragen, die wir in den kommenden Wochen beantworten müssen. In gewohnter Weise werde ich Sie informieren, sobald wir Ihnen mehr Planungssicherheit, die Sie – das ist mir sehr bewusst – mitunter sehr zeitnah, wenn nicht eigentlich bereits gestern brauch(t)en, geben können. In Anbetracht der unsicheren Situation danke ich Ihnen sehr herzlich für Ihre Geduld und Ihr Verständnis, welches Sie uns entgegenbringen, ebenso wie für Ihr Feedback, das wir mitunter erhalten. Neben Fragen können Sie sich gern auch mit Anregungen und Hinweisen, die es in unsere Überlegungen mit einzubeziehen gilt, an mich wenden. Ich freue mich auf den weiteren Dialog mit Ihnen.

    Ihnen, Ihren Mitgliedern, Kolleginnen und Kollegen wünsche ich weiterhin viel Kraft und vor allem Gesundheit. 

    Mit freundlichen Grüßen
    Tina Beer

  • 2,5 Milliarden Euro - Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gestartet Registrierung für Veranstaltungen ab sofort möglich


    77/2021 22.06.2021
    Erstellt von Thüringer Staatskanzlei

    Vergangene Woche hat der Bund in enger Kooperation mit den Ländern einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen. Mit dem geschnürten Paket des Bundes für Kulturveranstaltungen werden Veranstalterinnen und Veranstalter ermutigt, trotz pandemiebedingten Unsicherheiten kulturelle Veranstaltungen anzubieten. Für den Sonderfonds stehen bis zu 2,5 Milliarden Euro Fördermittel bereit. Die Thüringer Landesregierung hat bereits die Weichen gestellt, damit die Mittel möglichst schnell verausgabt werden können. Das Kabinett hat kürzlich grünes Licht gegeben.   zur Detailseite

  • Freistaat Thüringen legt Corona-Hilfen für Kultur neu auf


    32/2021 10.03.2021
    Erstellt von Thüringer Staatskanzlei

    Der Freistaat Thüringen unterstützt ab sofort Kulturfestivals, unabhängig von ihrer Rechtsform sowie weiterhin gemeinnützige Träger im Bereich der Soziokultur und freien Theater, die wegen der Corona-Pandemie finanziell in Not geraten sind. Die Hilfen werden als Billigkeitsleistung und nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.   zur Detailseite

  • Theater in Thüringen bleiben vorerst bis Ende März geschlossen


    05/2021 15.01.2021
    Erstellt von Thüringer Staatskanzlei

    Die Intendantinnen und Intendanten der Thüringer Theater und Orchester sowie die Geschäftsführerinnen der Verbände der freien Theaterszene verständigten sich in einer Telefonschaltkonferenz mit der Staatskanzlei darauf, den Spielbetrieb im Hinblick auf das Infektionsgeschehen weiterhin bis vorerst Ende März dieses Jahres auszusetzen.   zur Detailseite

Neben den weithin bekannten Angeboten, wie den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender, gibt es eine erstaunliche Vielzahl von Möglichkeiten, die Ausgangsbeschränkungen mit attraktiven Online-Angeboten zu überbrücken. Einige ausgewählte Beispiele, die das starke Kulturangebot im Netz belegen, werden wir Ihnen folgend aufzeigen.

Thüringer Museen

Viele Thüringer Museen bieten umfangreiche virtuelle Einblicke in Ihre Ausstellungen und Sammlungen. Aktuelle Informationen finden Sie in den sozialen Medien über den Museumsverband Thüringen, zum Beispiel auf Twitter und Facebook

ARD-Audiothek

Auf dem Sender MDR KULTUR kann man zahlreiche Lesungen, Hörspiele, Dokumentationen und Reportagen nachhören. Natürlich stehen auch zahlreiche andere Sender zum Nachhören bereit.

Hörfunk

Ob Kinderhörspiele, Krimis oder Features - Deutschlandfunk Kultur bietet ein breites Angebot.
Zahlreiche Radiosender übertragen außerdem Konzerte oder spielen die Playlists ausgefallener Konzerte ab.

Literaturland Thüringen

Der Thüringer Literaturrat e.V. hat sich das Ziel gesetzt, dem literarischen und kulturellen Leben in Thüringen eine gemeinsame Stimme zu geben. Unter www.literaturland-thueringen.de finden Sie gegenwärtig ca. 800 Artikel, 400 Persönlichkeiten, 800 Orte und Plätze, 3.000 Bilder und einen literarischen Veranstaltungskalender.

Die Audiobibliothek beinhaltet eine wachsende Anthologie des gesprochenen Wortes, ein Hörbuch zeitgenössischer Lyrik und Prosa aus Thüringen. Schriftstellerinnen und Schriftsteller sprechen ihre eigenen Texte.

Hören Sie doch mal rein und lassen Sie sich inspirieren!

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