Wer ist versichert bei der Krankenversicherung

Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht

Weshalb sich jeder krankenversichern muss

Julia Rieder
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Aktualisiert am 02. Dezember 2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer, die im Jahr weniger als 64.350 Euro brutto verdienen (Stand: 2021 und 2022), müssen in eine gesetzliche Kran­ken­kas­se. Diese Gehaltsgrenze steigt jedes Jahr.
  • Verdienst Du mehr oder bist aus einem anderen Grund nicht pflichtversichert, musst Du Dich freiwillig gesetzlich versichern oder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung.
  • In einigen Fällen kannst Du Dich von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen und in die private Kran­ken­ver­si­che­rung gehen, obwohl Du wenig verdienst. Diese Entscheidung lässt sich nicht immer rückgängig machen und sollte gut überlegt sein. 

So gehst Du vor

  • Prüfe, welches System für Dich am besten geeignet ist. Eine Entscheidungshilfe findest Du in unserem Ratgeber Gesetzliche oder private Kran­ken­ver­si­che­rung?
  • Vergleiche Preis und Leistungen, um die passende gesetzliche oder private Kran­ken­ver­si­che­rung zu finden.
  • In unserem Kran­ken­kas­senvergleich im Jahr 2022 haben HKK, IKK Classic, Big direkt gesund, BKK VBU und Energie-BKK am besten abgeschnitten.

In Deutschland muss jeder eine Kran­ken­ver­si­che­rung haben. Je nachdem, welche Voraussetzungen Du erfüllst, bist Du pflichtversichert in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se, musst Dich freiwillig gesetzlich versichern oder wählst eine private Kran­ken­ver­si­che­rung. Mitglieder einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se können ihre Kinder und Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in vielen Fällen kostenfrei mitversichern. 

Für wen gilt die Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht?

Pflichtversichert in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttolohn die aktuell geltende Jahres­arbeits­entgelt­grenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt diese 64.350 Euro oder 5.362,50 Euro pro Monat. Dazu zählen neben dem laufenden monatlichen Gehalt auch regelmäßige jährliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld.

Diese Gehaltsgrenze hebt der Gesetzgeber regelmäßig zum Jahreswechsel an. Fällt das regelmäßige Einkommen eines Arbeitnehmers dadurch unter die Grenze, wird er oder sie krankenversicherungspflichtig. Keine Auswirkungen auf die Ver­si­che­rungspflicht hat es, wenn das Einkommen aufgrund von Kurzarbeit oder einer Wiedereingliederung nur vorübergehend unter dieser Grenze liegt. 

Wenn Du als Privatversicherter unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze fällst, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Auf diesem Wege kannst Du in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückzukehren. Allerdings kannst Du Dich auch von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben.

Geregelt ist die Ver­si­che­rungspflicht im Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V). Neben Arbeit­nehmern sind folgende weitere Personen verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern:

  • Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten;
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern sie lange genug gesetzlich versichert waren; 
  • Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld II;
  • land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft sowie Altenteiler, die ihren Betrieb an die nächste Generation übergeben haben und von dieser zum Beispiel Unterhaltsleistung erhalten; 
  • Künstler und Publizisten;
  • Menschen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung zuzuordnen sind.

Ausnahmen von der Ver­si­che­rungspflicht

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung sind Menschen, die hauptberuflich selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Außerdem endet die Ver­si­che­rungspflicht in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se für Angestellte, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen die jeweils geltende Jahres­arbeits­entgelt­grenze überschreitet.

Sobald Du versicherungspflichtig wirst

Wirst Du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, musst Du Dich innerhalb von zwei Wochen für eine Kran­ken­kas­se entscheiden. Nach Ablauf der Frist kann der Arbeitgeber Dich bei einer Kran­ken­kas­se seiner Wahl anmelden. 

Jeder kann frei wählen, bei welcher gesetzlichen Kran­ken­kas­se er Mitglied wird. Da sich die Kran­ken­kas­sen im Beitrag und den angebotenen Zusatzleistungen unterscheiden, lohnt sich ein Vergleich. 

Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?

Bist Du nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig, musst Du Dich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) beitreten. Dabei gilt: Niemand, der zuvor in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se war, muss diese verlassen. Insbesondere Existenzgründer müssen keineswegs in die PKV eintreten, sondern können und sollten sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern.

Sobald Angestellte, die freiwillig versichert waren, in Rente gehen, sind sie entweder pflichtversichert in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner oder müssen sich weiterhin freiwillig versichern. Die Mitgliedschaft in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner hat den Vorteil, dass weniger Beiträge fällig werden.
 

Wer kann sich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen?

Auch falls Du eigentlich versicherungspflichtig bist, musst Du nicht immer in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben. In einigen Fällen (§ 8 SGB V) kannst Du Dich von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen und Dich privat versichern. Das gilt zum Beispiel bei folgenden Ereignissen:

  • Nach der Erhöhung der Jahres­arbeits­entgelt­grenze durch den Gesetzgeber liegt Dein Einkommen nun unter der Grenze;
  • Du wirst arbeitslos und warst in den fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert;
  • Du bist während der Elternzeit nicht voll erwerbstätig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du maximal 30 Stunden pro Woche arbeitest;
  • Du hast Deine Arbeitszeit reduziert, um einen Familienangehörigen zu pflegen;
  • Du verringerst Deine Arbeitszeit auf maximal 50 Prozent, nachdem Dein regelmäßiges Einkommen in den fünf Jahren zuvor über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze lag;
  • Du gehst in Rente und wirst versicherungspflichtig in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner;
  • Du machst eine von der Ren­ten­ver­si­che­rung geförderte Umschulung oder Weiterbildung;
  • Du beginnst ein Studium oder absolvierst eine berufspraktische Tätigkeit wie ein Praktikum;
  • Du bist Arzt im Praktikum; 
  • Du arbeitest in einer Einrichtung für behinderte Menschen.

Überlege genau

Hast Du Dich von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen, ist das nicht ohne Weiteres umkehrbar. Du solltest Dir daher gut überlegen, ob dies für Dich sinnvoll ist. 

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) wirkt die Befreiung so lange, wie die Beschäftigung ausgeübt wird, für die ein Arbeitnehmer sich befreien lassen hat. Erst wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht wegen eines anderen Grundes wieder eintritt, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung möglich. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein befreiter Arbeitnehmer für mindestens einen Monat arbeitslos wird. Er oder sie kann dann auch in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, wenn das Einkommen wieder über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt.

Automatisch wieder versicherungspflichtig werden Personen, die während der Elternzeit nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Studenten haben nach dem Studium in den meisten Fällen erneut die Wahl, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten. Wer allerdings als Student privat versichert war und sich nach dem Studium selbstständig macht, kann nicht in die Gesetzliche wechseln. 

Rentner, die sich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen, können für den Rest ihres Lebens nicht mehr zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Bevor Du Dich gegen die Pflichtversicherung und für eine private Kran­ken­ver­si­che­rung entscheidest, solltest Du Dir eine wichtige Frage stellen: Werde ich mir die Beiträge der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Alter noch leisten können?

Für junge Versicherte sind die Beiträge in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung zwar oft günstiger als in der gesetzlichen. Allerdings bleibt das nicht lange so: Je älter Du wirst, desto teurer wird Dein Beitrag. Das liegt daran, dass Du in der Privatversicherung für Dein individuelles Risiko zahlst, während die gesetzlichen Kran­ken­kas­sen als Solidarsystem organisiert sind. Deshalb zahlen gesetzlich Versicherte in jungen Jahren vergleichsweise viel, während sie im Alter relativ niedrige Beiträge haben.

Was Du außerdem vor der Entscheidung für eine private Kran­ken­ver­si­che­rung beachten solltest, liest Du in unserem Ratgeber zum Wechsel in die PKV.

Hermann-Josef Tenhagen

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Wie lässt Du Dich befreien?

Du musst einen Antrag bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se stellen, um Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien zu lassen. Den Antrag kannst Du bei den Kassen meist online oder telefonisch anfordern. 

Wenn Du den Antrag bereits vor Beginn der Ver­si­che­rungspflicht stellst, kannst Du dies bei jeder beliebigen Kran­ken­kas­se tun. Bedenke allerdings, dass Du auch bei dieser Kasse versichert wirst, falls Dein Antrag auf Befreiung abgelehnt wird. Bist Du bereits gesetzlich versichert, ist Deine bisherige Kran­ken­kas­se der richtige Ansprechpartner.

Der Antrag muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ver­si­che­rungspflicht eingehen. So gilt zum Beispiel für einen bisher privat versicherten Arbeitnehmer, dessen Einkommen aufgrund einer Erhöhung der Jahresentgeltgrenze zum Jahreswechsel künftig unter dieser Grenze liegt: Er oder sie muss den Antrag bis spätestens 31. März stellen, weil die Ver­si­che­rungspflicht zum 1. Januar eingetreten ist. 

Der Antrag wird nur genehmigt, sofern Du nachweist, dass Du anderweitig abgesichert bist. Das ist der Fall, wenn Du Dich privat versicherst oder Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge hast.

Sofern Du noch keine Leistungen der gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen hast, gilt die Befreiung ab dem Tag, an dem Du versicherungspflichtig geworden bist. Ansonsten erst ab dem Monat, nachdem Du den Antrag gestellt hast.

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Wer ist in der Krankenversicherung mitversichert?

Das Wichtigste in Kürze Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und sogar Enkel unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern. Das ist ein großer Vorteil gegenüber der privaten Krankenversicherung – denn dort kostet jedes Familienmitglied extra.

Wer ist versichert und wer nicht?

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V). In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.

Wer ist in Deutschland krankenversichert?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen eine bestimmte Summe nicht überschreitet (Versicherungspflichtgrenze), in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

Ist jeder krankenversichert?

In Deutschland muss jeder eine Krankenversicherung haben. Je nachdem, welche Voraussetzungen Du erfüllst, bist Du pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse, musst Dich freiwillig gesetzlich versichern oder wählst eine private Krankenversicherung.

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