Sicher stapeln sich auch in Ihren Schränken Ordner mit alten Unterlagen, wie Rechnungen, Korrespondenzen mit Versicherungen, Ämtern, Händlern oder Handwerkern. Diese sollten keinesfalls leichtfertig entsorgt werden. Doch wie lange müssen Privatpersonen diese Papiere aufbewahren?
Zwar gibt es, anders als für Geschäftsunterlagen, keine gesetzlich verankerten Aufbewahrungsfristen, um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten allerdings auch Privatpersonen bestimmte Fristen einhalten. Grundsätzlich gilt, dass alle Unterlagen mindestens solange im Ordner verbleiben, bis die Angelegenheit erledigt ist bzw. die Laufzeit (z.B. Darlehensvertrag, etc.) abgelaufen ist. Einige Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde, Zeugnisse, Pässe, Führerschein sowie Unterlagen rund um den Erwerb von Wohneigentum sollten nie entsorgt werden. Bei besonders wichtigen Dokumenten macht es Sinn, diese in Kopie getrennt von den Originalen aufzubewahren.
Was Sie behalten sollten und mit welchen Unterlagen Sie Ihren Reißwolf „füttern“ können, lässt sich der nachfolgenden Auflistung entnehmen:
Handwerkerrechnungen ggf. zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen | 2 Jahre |
Kontoauszüge | 3 Jahre |
Handwerkerrechnungen bei baulichen Veränderungen an Gebäuden ggf. zur Abwehr etwaiger Gewährleistungsansprüche oder bis zum Immobilienverkauf | 5 Jahre |
Steuerunterlagen: Gehaltsabrechnungen, steuerlich relevante Quittungen und Kaufverträge | 10 Jahre |
Bankunterlagen: 30 Jahre oder nach Ablauf des Darlehens oder Sparvertrages | 30 Jahre |
Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Taufschein | lebenslang |
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Frage & Antworten
S. Düpferl fragte am 26.01.2021 um 19:06:22
Kleinigkeit: Die Angaben bzgl Arztrechnungen sind nicht richtig. Privatärztliche Forderungen können, solange der Arzt keine Rechnung nach § 12 GOÄ gestellt hat, nicht verjähren. Sie können \"verwirken\", aber die Verwirkung unterliegt recht hohen Anforderungen und die zeitliche Komponente alleine reicht nicht aus, um z.B. eine 6 Jahre nach der Behandlung gestellte Rechnung obsolet werden zu lassen. Klingt abgefahren, aber isso. Gibt\'s auch Rechtsprechung zu. Die 3-jährige Verjährungsfrist wird nicht durch den Abschluss der Behandlung sondern durch die Rechnungsstellung in Gang gesetzt.
- Redaktion antwortete am 19.02.2021 um 11:32:58
Vielen Dank für den Hinweis! Wir haben unseren Artikel entsprechend korrigiert.
SONJA JANSEN fragte am 26.01.2020 um 9:52:23
Hallo. Mein Mann ist im September 2016 verstorben. Wie lange muss ich seine Renten und Sozialversicherungsunterlagen aufheben?
- Redaktion antwortete am 31.01.2020 um 9:50:05
Im Erbrecht gibt es hierzu keine verbindlichen Vorgaben. § 195 BGB gibt die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren an. Bitte beachten Sie: Dies ist keine Rechtberatung.
Mayra fragte am 20.12.2018 um 14:03:42
Wie lang nach dem Tod vom Vater muss man dessen Unterlagen Dokumente aufbewahren?
- Redaktion antwortete am 11.01.2019 um 12:55:34
Im Erbrecht gibt es hierzu keine verbindlichen Vorgaben. § 195 BGB gibt die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren an. Bitte beachten Sie: Dies ist keine Rechtberatung.
Dr. Bieck fragte am 17.08.2018 um 6:52:20
Sind digitale Kopien von \'lebenslang\' aufzuhebenden Unterlagen sinnvoll?
- Redaktion antwortete am 24.08.2018 um 11:32:02
Es spricht nichts dagegen.