Wie testet man sich frei nach corona

Wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss sich auch künftig auf Anordnung des Gesundheitsamtes isolieren. Das sehen die neuen Isolations- und Quarantäneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die Isolationspflicht verkürzt sich von sieben auf fünf Tage. Um die Absonderung zu beenden, ist ein negativer Antigen-Schnelltest abschließend zwar nicht mehr Pflicht, wird aber „dringend“ empfohlen. 

Kontaktpersonen von Infizierten empfiehlt das RKI „dringend“, die Kontakte – vor allem mit Risikogruppen – zu reduzieren. Außerdem sollten sich Kontaktpersonen täglich (selbst) mit einem Antigen-Schnelltest testen.

Regeln für Beschäftigte im Bereich Gesundheit und Pflege 

Infizierte Beschäftigte im Gesundheitswesen, der Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen sich ebenfalls auf Anordnung des Gesundheitsamtes für fünf Tage isolieren. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen: Infizierte können sich frühestens an Tag fünf freitesten, wenn sie zuvor 48 Stunden keine Symptome hatten. Zudem muss die Testung in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis erfolgen – entweder mit einem Antigen- oder PCR-Test. 

Kontaktpersonen von Infizierten empfiehlt das RKI ebenfalls, die Kontakte zu reduzieren. Zusätzlich sind sie aber verpflichtet, sich täglich vor Dienstantritt bis einschließlich Tag fünf mit einem Antigen-Schnelltest oder einem Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAAT) zu testen.

Die Isolations-Anordnung ist Sache der Länder, daher können Quarantäne- und Isolationsregeln voneinander abweichen. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern hatten sich bereits vergangene Woche auf eine Neuregelung der Isolationsanordnung verständigt, wollten aber die RKI-Empfehlung abwarten.

Dienstag, 3. Mai 2022

  • Unabhängig vom Impfstatus müssen Sie sich bereits bei einem positiven Schnell- bzw. Antigentest (auch bei einem positiven Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien, einem sog. Selbsttest) in Isolation begeben, also zu Hause absondern. Es ist keine Anordnung durch das Gesundheitsamt notwendig! Sie dürfen in dieser Zeit keine Besuche empfangen und die Wohnung nicht verlassen. Auch innerhalb des Haushalts sollten Sie die Quarantäne- und Hygieneregeln nach Möglichkeit einhalten, um eine Ansteckung der Haushaltsangehörigen zu vermeiden.
  • Bei einem positiven Schnell- bzw. Antigentest oder auch einem positiven Selbsttest müssen Sie unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Für die Durchführung dieses Tests dürfen Sie die Wohnung bzw. die Isolation verlassen. Den PCR-Test können sie bei Ihrem Hausarzt oder einer TeststelleÖffnet sich in einem neuen Fenster durchführen lassen. Wenn der PCR-Test negativ ist und er damit die Infektion nicht bestätigt, endet die Isolation.
  • Ist der PCR-Test positiv und bestätigt damit die Infektion, haben Sie sich fünf Tage lang, auch ohne gesonderte Aufforderung des Gesundheitsamts, in Isolation zu begeben - gerechnet ab dem positiven Schnell- bzw. Antigentest. Das heißt: Die Absonderung endet mit Ablauf des fünften auf die Vornahme des ersten positiven Tests folgenden Tages. Beispiel: Bei einem ersten positiven Test am Sonntag endet die Absonderung mit Ablauf des darauf folgenden Freitags, also um Mitternacht zwischen Freitag und Samstag.
  • Bei symptomatischen Infektionen gilt die Empfehlung, die Isolation auch über die fünf Tage hinaus eigenverantwortlich fortzusetzen und erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit zu beenden.

Schülerinnen und Schüler:

Schülerinnen und Schüler, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, sind in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht organisiert, ist daran teilzunehmen.

Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen:

Im Fall einer Infektion gilt ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, Entbindungs-, Dialyse-, Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen, Pflege- und Rettungsdienste, Alten- und Pflegeheime). Die Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten darf erst wieder aufgenommen werden, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30). Das Testergebnis muss dem zuständigen GesundheitsamtÖffnet sich in einem neuen Fenster vorliegen.

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