Alle manner sind gleich aber dje besten sind im februar

  • 1. Einreise / Aufenthaltsrechtliches / Asyl
  • 2. Wohnraum / Unterkunft
  • 3. Gesundheit / Corona / Behinderung
  • 4. Alltag / Leben in Deutschland 
  • 5. Finanzielle Unterstützung
  • 6. Schule / Ausbildung / Studium / Arbeit
  • 7. Kontaktdaten / wichtige Stellen / Ansprechpartner
  • 8. Download dieser Informationen

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1. Einreise / Aufenthaltsrechtliches / Asyl

Nein, die Grenzen sind offen und passierbar.

Nach unseren Informationen dürfen ukrainische Männer im wehrfähigen Alter derzeit nicht ausreisen. An den Grenzübergängen in die Nachbarstaaten kann es derzeit zu langen Wartezeiten kommen. Nehmen Sie ausreichend Wasser, Nahrung und warme Kleidung mit. 

Voraussetzung für die visumsfreie Einreise für Ukrainerinnen und Ukrainer in die EU ist grundsätzlich das Mitführen eines Reisepasses mit biometrischen Merkmalen, davon wird aber derzeit an den Grenzübergängen oftmals abgesehen, damit die Einreise für alle Geflüchtete möglich ist. Das gilt grundsätzlich auch für Kriegsflüchtlinge, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in der Ukraine gelebt haben.

Wichtige Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine
Deutsch, Ukrainisch, Russisch
(Quelle: Handbook Germany)

Sicher unterwegs: Flyer der IOM
Deutsch und Ukrainisch

Normalerweise brauchen Menschen, die nach Deutschland einreisen und aus Drittstaaten kommen – also vor allem aus Ländern außerhalb der EU –, einen Nationalpass und ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel. Wegen des Kriegs in der Ukraine gelten aber nun Ausnahmen: Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit dem Krieg aus der Ukraine fliehen mussten, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland einreisen, auch wenn sie keinen Aufenthaltstitel haben und sich hier aufhalten. Sie müssen den Aufenthaltstitel aber beantragen, wenn sie in Deutschland sind. Dies gilt auch für längerfristige Aufenthalte beispielsweise. zum Familiennachzug oder zur Arbeitsaufnahme. Diese Ausnahme gilt derzeit bis zum 30. November 2022. Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens 90 Tage nach Ihrer Einreise nach Deutschland bei einer Ausländerbehörde vorgesprochen beziehungsweise einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben müssen.

Wichtig: Es ist falsch, dass eine Einreise oder etwaige Anmeldungen beziehungsweise Registrierung von Geflüchteten aus der Ukraine nur in Berlin möglich sind.

Wenn Ihr deutscher Aufenthaltstitel noch Geltung hat, Sie sich also beispielsweise nicht länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten haben oder mit der zuständigen Ausländerbehörde eine andere Frist vereinbart haben, können Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und des gültigen Aufenthaltstitels wieder einreisen.

In Deutschland gilt aktuell nur eine allgemeine Nachweispflicht (3G – geimpft, genesen, getestet) vor Einreise. Die deutsche Bundespolizei nimmt auf die Situation der Geflüchteten aus der Ukraine aber große Rücksicht und es werden auch Corona-Tests an der Grenze angeboten. 

Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine (auf Deutsch)
(Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat)

Ja. Eine Fahrkarte ist für die Einreise bis auf Weiteres nicht erforderlich; es reicht der ukrainische Pass oder ein entsprechendes ukrainisches Ausweisdokument. Für die Weiterreise im Fernverkehr kann ein kostenloses „helpukraine“-Ticket im DB Reisezentrum (an Bahnhöfen) ausgestellt werden. Für Reisen im deutschen Nahverkehr brauchen Ukrainer:innen keine Fahrkarte. Die Deutsche Bahn hat Informationen zusammengestellt (auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch, Russisch).

Auch der öffentliche Nahverkehr (Busse, S-Bahn) kann in vielen Städten kostenlos genutzt werden, zum Beispiel in Berlin und Brandenburg.

Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt. Eine Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen. Deutsche in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben.

Wenden Sie sich hierzu bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Die von der aktuell gültigen Ausnahmeverordnung umfassten Personen sind, sofern sie keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz mit sich führen, von der Passpflicht befreit (siehe Ziff. 1.3). Der betroffene Personenkreis ist bis auf Weiteres Ausländer:innen gleichzustellen, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen aus Nachbarländern einreisen und in Deutschland Hilfe in Anspruch nehmen wollen (§ 14 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung).

Grundsätzlich können Sie auch ohne Dokumente einen Asylantrag stellen; es ist derzeit aber davon abzuraten, einen Asylantrag zu stellen, wenn Sie vor dem Krieg aus der Ukraine geflüchtet sind. Sie können unter bestimmten Bedingungen auch ohne Asylantrag in Deutschland bleiben und eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten, siehe Ziff. 1.13, 1.14 und 1.15. 

Bitte suchen Sie eine Beratungsstelle oder eine/n Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin auf. Auch die Ausländerbehörden sind verpflichtet, Sie zu beraten. 

Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigen, werden erst registriert, wenn sie den Titel nach § 24 Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Das sollten Sie spätestens 90 Tage nach Ihrer Einreise nach Deutschland tun. Registriert werden Sie ansonsten nur, wenn Sie sich an eine Behörde wenden, weil Sie Hilfe zum Beispiel in Form von Unterkunft oder sonstigen Leistungen benötigen.

Weitere Informationen rund um das Thema
Deutsch und Ukrainisch
(Quelle: Handbook Germany)

Ukrainischen Staatsangehörigen, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt zum Beispiel zu Besuchszwecken oder aufgrund einer Geschäftsreise vorübergehend in Deutschland aufgehalten haben, wurde vorübergehend erlaubt, bis zum 30. November 2022 den erforderlichen Aufenthaltstitel erst im Bundesgebiet zu beantragen. Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt. 

Einen entsprechenden Antrag können auch ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden konnte (beispielsweise wegen Erreichen der Höchstdauer bei dem studienbezogenen Praktikum EU nach § 16e AufenthG) oder wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind (beispielsweise Schulabschluss bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG). 

Das Bundesfamilienministerium hat eine Melde- und Koordinierungsstelle zur Aufnahme ukrainischer Kinder und Jugendlicher aus Kinder- und Waisenheimen in der Ukraine eingerichtet. Die zentrale Koordinierungsstelle (beim Bundesverwaltungsamt) registriert Aufnahmen und Kapazitäten in den Bundesländern und stellt die Verteilung der evakuierten Gruppen auf die Bundesländer sowie die gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Gruppen mit ihren Begleitpersonen sicher. Die Meldestelle ist bei SOS-Kinderdorf angesiedelt und informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen organisieren und nennt Ansprechpartner:innen. Sie ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1260612 täglich von 8.00 bis 19.00 Uhr erreichbar. 
Weitere Informationen finden Sie bei der SOS-Meldestelle und beim Bundesfamilienministerium.

Grundsätzlich sind in Deutschland für die erste Aufnahme und die Prüfung, ob die Kinder und Jugendlichen im rechtlichen Sinne begleitet oder unbegleitet einreisen, die Jugendämter vor Ort zuständig. Unbegleitete Minderjährige verbleiben dabei stets in der Zuständigkeit der Jugendämter und werden in dortiger Verantwortung untergebracht und versorgt. 

Hinweise zu dieser sowie weiteren Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von ukrainischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nach Deutschland geben die FAQs des BMFSFJ und bietet ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Das BMFSFJ hat den Ländern zu den zentralen Rechtsfragen in diesem Bereich zudem eine Punktuation zur Verfügung gestellt und steht seit Kriegsausbruch mit den Ländern in regelmäßigem Austausch.

Sie dürfen sich grundsätzlich zunächst bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie sich nach Ankunft – jedenfalls aber vor Ablauf der 90 Tage – bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde melden. 

Ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Drittstaatsangehörigen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit wird laut eines Beschlusses der Europäischen Union eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AufenthG, sog. vorübergehender Schutz) mit Beschäftigungserlaubnis erteilt. 

Das BMI hat den zuständigen Behörden in den Ländern schriftliche Hinweise zukommen lassen, wie die gesetzlichen Vorgaben des § 24 AufenthG angewandt werden sollen. Diese Hinweise sind online abrufbar und liegen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Beratungsstellen auch vor.

Wichtig: Wer sich zum 31. August 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter rechtmäßig in Deutschland verbleiben möchte, muss sich bis zum 31. August 2022 an die zuständige Ausländerbehörde wenden, da ansonsten der Aufenthalt unerlaubt werden kann, was gegebenenfalls negative Konsequenzen haben kann.

Ja, das können und sollten Sie sogar. 

Bitte melden Sie sich rechtzeitig (vor Ablauf der 90 Tage) bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Dort ist es grundsätzlich allen Personen möglich, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine visumsfrei eingereist sind (vgl. Ziff. 1.2, 1.3) , eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen – etwa zum Zweck eines Studiums, einer Ausbildung oder einer Beschäftigung als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen). 

Speziell aufgrund des Krieges wurde allerdings die Anwendung eines bestimmten Schutzstatus beschlossen, der sogenannte vorübergehende Schutz. Dieser ermöglicht ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Drittstaatsangehörigen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine in Deutschland sind, unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird Ihnen von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt. 

Einen entsprechenden Antrag können auch ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, deren Aufenthaltserlaubnis aber nicht verlängert werden konnte. Gründe dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden konnte, können z.B. sein: Erreichen der Höchstdauer bei studienbezogenem Praktikum EU nach § 16e AufenthG oder Entfallen der jeweiligen Voraussetzungen (z.B. Schulabschluss bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG).

Zur Anwendung des § 24 AufenthG hat das BMI am 14. April 2022 weitere Hinweise an die Länder und ihre Ausländerbehörden gegeben, die folgende Fallgruppen unterscheiden:

1. Drittstaatsangehörige, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen und nachweislich bestimmte familiäre Bindungen mit ukrainischen Staatsangehörigen haben – konkret Ehegatten, Lebenspartner:innen, minderjährige Kinder oder andere enge Verwandte – oder die in der Ukraine als anerkannte Flüchtlinge lebten, sind ukrainischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies gilt auch für Eltern, die erst nach ihren minderjährigen Kindern mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland einreisen.

2. Drittstaatsangehörige, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind und einen Daueraufenthaltstitel in der Ukraine besessen haben, sind ebenfalls regelmäßig ukrainischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

3. Bei Drittstaatsangehörigen, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, keine bestimmten familiären Bindungen zu ukrainischen Staatsangehörigen haben und die keinen Daueraufenthaltstitel in der Ukraine besessen haben, ist regelmäßig die dauerhafte und sichere Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, wobei die individuellen Umstände der Betroffenen zu berücksichtigen sind. 
Sie sollten auf der Ausländerbehörde Angaben zur Dauer und dem Zweck Ihres bisherigen Aufenthalts in der Ukraine bis zum Ausbruch des Krieges machen (bspw. Erwerbstätigkeit, Studium, andere Berufsausbildung) und diese – soweit es möglich ist – belegen.

a)    Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit der Länder Eritrea, Syrien oder Afghanistan besteht keine Möglickeit, dauerhaft und sicher dorthin zurückzukehren.

b)    Gehören Sie einer sogenannten vulnerablen Gruppe (bspw. alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern, Menschen mit Behinderung) an, stehen medizinische Gründe (Krankheiten) Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat entgegen oder könnten Sie in Ihrem Herkunftsstaat absehbar das Existenzminimum nicht sichern, beteiligt die Ausländerbehörde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Frage zu klären, ob Sie dauerhaft und sicher in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können.

c)    Wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen befürchten, wird die Ausländerbehörde Sie an das BAMF verweisen. Dort können Sie dann einen Asylantrag stellen, der im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft würde.

Die Prüfung der Frage einer dauerhaften und sicheren Rückkehr in das Land Ihrer Staatsangehörigkeit ist in den Fällen 3 b) und c) jedoch ausnahmsweise zurückzustellen, wenn Sie begründete Aussicht auf einen anderen Aufenthaltstitel haben, bspw. wenn Sie ein Arbeitsplatzangebot, einen Ausbildungsplatz oder ein Stipendium in Aussicht haben, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland sichern könnten.

Lassen Sie sich, insbesondere wenn Sie einer der Gruppen oben unter 3 b) oder c) angehören, sobald wie möglich – und am besten bevor Sie zu einer Ausländerbehörde gehen – von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt beraten oder vereinbaren Sie einen Termin mit einer in ausländerrechtlichen Fragen kompetenten freien Beratungsstelle (z.B. unter 7.4 genannte Stellen).

Im zentralen Hilfe-Portal kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch online beantragt werden, wenn sich die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort daran beteiligt. Der Online-Antrag ist im Pilotbetrieb bei mehr als 50 Ausländerbehörden aus zehn Bundesländern möglich; weitere sollen folgen.

Der Online-Dienst ermöglicht Ihnen die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Er wird in den Sprachen Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch angeboten. 

Über die Eingabe Ihrer Postleitzahl oder der Übermittlung des aktuellen Standorts sehen Sie, ob die digitale Antragstellung an Ihrem Wohnort bereits möglich ist. Anderenfalls werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Behörde angezeigt.

Hinweis: Nach wie vor müssen Geflüchtete für die Identitätsprüfung und Aufnahme der biometrischen Daten vor Ort in der Behörde erscheinen. Nach der Online-Beantragung werden Sie von der Ausländerbehörde zu einem Termin eingeladen.

Es besteht für Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, derzeit keine Notwendigkeit, sofort Asyl zu beantragen. Die Europäische Union hat für ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Gruppen von anderen Drittstaatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren vorübergehenden Aufenthalt (auf Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG) beschlossen. Damit ist das Stellen eines Asylantrags grundsätzlich nicht erforderlich, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht aber unabhängig davon grundsätzlich fort. Beraten Sie sich in dieser Frage gegebenenfalls mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt.

Die ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei (also als Inhaber:innen biometrischer Pässe) eingereist sind, dürfen innerhalb der EU beziehungsweise im sogenannten Schengenraum reisen.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben, geht dies aber nur für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des Staates möglich, in den Sie umziehen. Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind, während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden. Informationen für ukrainische Staatsangehörige, die nicht in Besitz eines biometrischen Passes und damit nicht visumsbefreit sind, folgen hier.

Ja, Sie erhalten Unterstützung. Sollten sie hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie müssen sich dann an das zuständige Sozialamt wenden.

Sind Sie erkennungsdienstlich behandelt worden und wird Ihnen zuerst übergangsweise eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ und / oder (danach) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt, können ab 1. Juni 2022 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt werden. Wenden Sie sich dafür bitte an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Aufenthaltsortes. Informationen zu Voraussetzung für die Grundsicherungsleistungen und zur Antragsstellung gibt bei der Bundesagentur für Arbeit

Mit der Fiktionsbescheinigung haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser wird gegebenenfalls mit Ihren ebenfalls bestehenden Ansprüchen nach dem SGB II oder SGB XII verrechnet.

Die Wohnsitzauflage soll von der zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben werden, wenn Sie bzw. ein mit Ihnen zusammenlebendes Familienmitglied in einem gewissen Umfang erwerbstätig sind oder einer geförderten Ausbildung nachgehen. Gleiches gilt zur Vermeidung von (familiären) Härten. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde. Die Streichung der Wohnsitzauflage (mit dem Ziel eines Umzugs), bedarf ggf. der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde desjenigen Ortes, an den Sie umziehen möchten.

Abschiebungen in der Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt.

Ergänzend ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, eventuell nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden. 

Abschiebungen in der Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt.

Ergänzend ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, eventuell nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden. 

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2. Wohnraum / Unterkunft

Soweit Sie Ihren Wohnort frei wählen dürfen, bieten verschiedene Plattformen private Bleibemöglichkeiten, wie zum Beispiel:

#Unterkunft Ukraine
(Quelle: gut.org gemeinnützige Aktiengesellschaft)

Host4 Ukraine (Englisch)
(Quelle: Churchpool)

Warmes Bett - Notunterkünfte für Familien
(Quelle: Fortuna hilft e.V.)

Viele Menschen in Deutschland und Europa bieten Menschen aus der Ukraine aktuell kostenlose Unterkunft an. Für Menschen, die überlegen, Geflüchtete in privatem Wohnraum aufzunehmen, hat der Deutsche Caritasverband einen Leitfaden mit Empfehlungen erstellt.

Schützen Sie sich vor unseriösen Angeboten und benachrichtigen Sie die Polizei (Telefon: 110), falls Sie sich unwohl fühlen. Minderjährige dürfen ohne ihre Familien unter keinen Umständen privat untergebracht werden. Hier sind die Polizei oder das Jugendamt zu benachrichtigen. Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen berät kostenlos unter der Nummer 08000 116 016 telefonisch, aber auch per E-Mail und Onlinechat in 18 Sprachen, darunter auch Ukrainisch. 
Einen Leitfaden zum Schutz vor Gewalt für Frauen und Kinder finden Sie hier.

Außerdem können Sie auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder Notunterkünften der einzelnen Bundesländer untergebracht werden. Bitte fragen Sie bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde oder der Polizei nach einer Adresse. Eine digitale Karte der Erstaufnahmeeinrichtungen finden Sie hier (auf Ukrainisch). Sie müssen keinen Asylantrag stellen, um untergebracht zu werden.

Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde und Sie eine Unterkunft benötigen, übernimmt die Sozialbehörde die Kosten einer notwendigen und angemessenen Unterkunft. Ob die Voraussetzungen vorliegen, stellt die Sozialbehörde fest. Informieren Sie sich daher stets vor der Anmietung.

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3. Gesundheit / Corona / Behinderung

Eine medizinische Behandlung bieten in Deutschland Arztpraxen (ambulant) und Krankenhäuser (stationär) an. Bei neu aufgetretenen Beschwerden oder zur Behandlung längerfristig bestehender Erkrankungen sollten Sie in der Regel zunächst eine hausärztliche Praxis (bei Kindern eine Praxis für Kinder- und Jugendmedizin) aufsuchen. Dort wird entschieden, ob eventuell weitere Arztpraxen in die Behandlung eingebunden werden oder Sie ins Krankenhaus gehen sollten. Notwendige verschreibungspflichtige Medikamente können Ihnen die Praxen auf Rezept verordnen. Die Medikamente selbst können Sie dann gegen Vorlage des Rezepts in einer Apotheke abholen.

Wenn Sie im Akutfall (nicht lebensbedrohlich) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eine Ärztin oder einen Arzt benötigen, können Sie sich telefonisch an den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden (Rufnummer 116117). Im Notfall können Sie auch die Notfallambulanz eines Krankenhauses aufsuchen.

Im Falle eines lebensbedrohlichen Zustandes (zum Beispiel bei einem Verdacht auf einen Herzinfarkt/Schlaganfall oder einem schweren Unfall) sollten Sie den Rettungsdienst über die Nummer 112 alarmieren.

Das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ berät unter der Nummer 0800 4040 020 rund um die Uhr kostenlos und anonym auch auf Ukrainisch.

Seit dem 1. Juni haben hilfebedürftige Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII). Sie erhalten so – nach Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu deren Leistungen. Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit ein.

Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern und für Heimat informieren auch in ukrainischer Sprache über medizinische Versorgung, psychologische Unterstützung, pflegerische Versorgung und Unterstützung bei Behinderung sowie Covid-19. 

Wenden Sie sich zur Beratung an das örtliche Sozialamt. Beratung zur Krankenversicherung erhalten Sie (auch als Nicht-EU-Staatsangehörige/r) auch bei der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (in verschiedenen Sprachen).

Über den behandelnden Arzt oder Ärztin werden die erforderlichen Medikamente verordnet. Soweit Sie einer Beschäftigung nachgehen und Sozialversicherungsbeiträge leisten, erhalten Sie Leistungen der Krankenversicherung. 

Seit dem 1. Juni haben hilfebedürftige Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII). Sie erhalten so – nach Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu deren Leistungen. Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit ein.

Flüchtlinge und Gesundheit
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Ja, Sie können eine kostenlose psychologische Betreuung erhalten. Dazu können Sie unter anderem die kommunalen Daseinsvorsorgestellen sowie die psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteroper aufsuchen.

Der Sozialpsychiatrische Dienst hilft ebenfalls allen Menschen mit psychischen Erkrankungen. Betroffene und ihre Angehörige können sich dort schnell und unkompliziert beraten lassen.

Seit dem 1. Juni haben hilfebedürftige Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII). Sie erhalten so – nach Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu deren Leistungen. Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören auch psychologische Beratung und Therapie. 

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre) können kostenfrei den Krisenchat Ukraine nutzen, eine digitale psychosoziale Beratung rund um die Uhr.

Die Helpline Ukraine, die unter der Telefonnummer 0800 500 22 50 in ukrainischer und russischer Sprache erreichbar ist, bietet eine kostenlose telefonische Beratung für Geflüchtete aus der Ukraine zu allen Sorgen und Themen an.

Unterstützung finden Sie auch bei Psychotherapeut:innen mit ukrainischen oder russischen Sprachkenntnissen.

Mehrsprachige Informationen rund um das Thema Covid-19
(Quelle: Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration)

Über die aktuellen Corona Regelungen informiert zudem die Bundesregierung und verlinkt zu den Regeln der 16 deutschen Bundesländer.

Ein Medienpaket – zur Corona-Schutzimpfung und anderen Impfungen – mit Informationen u.a. zu den zugelassenen Impfstoffen und deren Wirkweisen (auch in ukrainischer Sprache) hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zusammengestellt.

Grundsätzlich gilt für alle im Kampf gegen Corona:

  • Abstand halten – Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise im Bus oder in der Bahn, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
  • Hygiene beachten – Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und Niesen.
  • Alltag mit Maske – Tragen Sie bitte immer eine Maske, wenn Sie im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt eine Vorschrift für das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkauf und überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. 

Derzeit gibt es in Deutschland keine allgemeine Impfpflicht gegen Corona. Aber Sie können sich kostenlos gegen Corona impfen lassen, darum bittet die Bundesregierung alle Menschen.

Wenn Sie mit dem russischen oder den chinesischen Impfstoffen geimpft wurden, benötigen Sie gemäß aktueller Rechtslage eine erneute Impfserie mit einem von der EU zugelassenen Impfstoff, um in der EU als Geimpfte:r zu gelten.

Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.

Das Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Häufige Fragen zum Masernschutzgesetz“ für Eltern und Sorgeberechtigte wurde gerade ins Ukrainische übersetzt.

Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII). Sie erhalten so – nach Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu deren Leistungen. Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit ein.

Weisen Sie möglichst bereits bei Ihrer Registrierung darauf hin, wenn Sie oder Ihre Angehörigen aufgrund einer Beeinträchtigung/ Behinderung eine barrierefreie Unterkunft und/ oder eine Unterkunft außerhalb von Sammelunterkünften benötigen. 

Wenn Sie wegen einer Beeinträchtigung/ Behinderung besondere Hilfen oder Unterstützung benötigen, zum Beispiel eine Assistenz oder einen Rollstuhl, sprechen Sie hierüber mit dem Sozialamt vor Ort. 

Um die Versorgung von geflüchteten Menschen mit einer Behinderung und/oder einem Pflegebedarf besser zu koordinieren, wurde eine Bundeskontaktstelle beim Deutschen Roten Kreuz eingerichtet. Die Bundeskontaktstelle erreichen Sie auch über die Hotline unter 030 / 854 047 89. 

Geflüchtete aus der Ukraine können kostenfrei an Integrationskursen teilnehmen. Sobald bekannt ist, ob für Menschen mit Beeinträchtigungen besondere Integrationskurse/berufsbezogene Deutschsprachkurse zur Verfügung stehen, wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darüber informieren. 

Für Kinder mit Behinderungen stehen besondere Angebote zur Verfügung - auch für ihre Integration in Kindertagesstätten und Schule. Sprechen Sie hierüber mit der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland. Für Kinder, die eine seelische Behinderung haben oder davon bedroht sind, sind die Jugendämter vor Ort die richtigen Ansprechpartner.

Wenn geklärt ist, dass Sie arbeiten dürfen, unterstützt Sie Ihre Agentur für Arbeit vor Ort kostenfrei auf der Suche nach einer passenden Arbeit oder Ausbildung. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, zum Beispiel Coaching oder spezielle Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen. Fragen Sie bei Ihrer Agentur nach sogenannten Rehaberater:innen, die auf die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt spezialisiert sind. 

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät bundesweit Menschen mit (drohenden) Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie deren Angehörige. Dies gilt auch für Menschen mit Fluchterfahrung wie aktuell aus der Ukraine. Informationen zu EUTB gibt es auch auf Ukrainisch und in leichter Sprache. 

Die Stiftung EnableMe bietet für Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit Informationen, Austauschmöglichkeiten und verschiedene Angebote für das alltägliche Leben auf Ukrainisch an.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband unterstützt blinde und sehbehinderte Geflüchtete und ihre Familien auf der Flucht und in Deutschland.

Der Verein mittendrin e.V. hat für diesen Personenkreis eine Informationsseite in ukrainischer und russischer Sprache erstellt:

Hier finden Menschen mit Behinderungen und deren Begleitung Unterstützung bei der Suche nach einem Weitertransfer nach Deutschland.

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4. Alltag / Leben in Deutschland 

In Deutschland hat jede/r grundsätzlich einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto, das bestimmte Mindestfunktionen erfüllen muss. Hierzu zählen die Ein- und Auszahlung von Bargeld, die Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen sowie Kartenzahlungen. Die Bank darf für das Basiskonto angemessene Kontoführungsgebühren verlangen. Um ein Basiskonto zu bekommen, müssen Sie bei einer Bank einen Antrag stellen und Ihre Identität nachweisen. Die meisten Banken stellen für die Antragstellung ein Onlineformular zur Verfügung. Informationen zum Basiskonto sind hier auf Deutsch und auf Englisch verfügbar.

Für die Eröffnung eines regulären Girokontos benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen: Gültigen Reisepass, Aufenthaltserlaubnis, Meldebescheinigung, Lohnbescheinigung (je nach Kontoart). 

Seit dem 27. Juli 2022 gilt der ukrainische Führerschein auch in der EU weiter.  

Aus der Ukraine Geflüchtete müssen ihren Führerschein erst einmal nicht umschreiben lassen. Für die Dauer ihres Schutzstatus werden ukrainische Führerscheine auf dem gesamten Gebiet der EU anerkannt. Sie brauchen keine Übersetzung und auch keinen internationalen Führerschein.

Geflüchtete aus der Ukraine können kostenlos an Integrationskursen teilnehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen.

Der Antrag auf Zulassung kann auch direkt in Zusammenarbeit mit einem Integrationskursträger gestellt werden. Hier sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung vorweisen können.

In Einzelfällen können auch andere Bestätigungen über Ihre Registrierung und/oder Vorsprache bei der Ausländerbehörde akzeptiert werden, zum Beispiel, falls die Ausländerbehörde aktuell keine Fiktionsbescheinigungen ausstellen kann. Fügen Sie Ihrem Antrag in diesem Fall, wenn möglich, eine Kopie Ihres Reisepasses oder Ihrer ID-Karte bei.

Weitere Informationen finden sie auch auf der Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Falls Sie auch alleine kostenfrei Deutsch üben möchten, empfehlen wir

  • das VHS-Lernportal
  • den Sprachteil der App "Ankommen" 
  • das Online-Angebot der Deutschen Welle
  • das Portal „Mein Weg nach Deutschland“ (Практикувати німецьку мову) des Goethe-Instituts

Über das Jugendamt erhalten Sie eine Liste mit allen Kitas in Ihrer Nähe sowie ein Formular zur Anmeldung. Sie können Ihr Kind auch in einer privaten Kita anmelden. Hierfür melden Sie sich direkt bei der Kita Ihrer Wahl. Da die Kosten für den Kitabesuch unterschiedlich ausfallen, informieren Sie sich am besten bei der Kommune beziehungsweise Kita vor Ort.

Ein Wegweiser auf Ukrainisch und Deutsch bietet erste Informationen zur Kindertagesbetreuung in Deutschland.

Es gibt zahlreiche bundesweite Organisationen (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen herstellen. Sprachmittlung zu Gesundheitsthemen bietet zum Beispiel das Ethno-Medizinische Zentrum.

Kontakt zu Sprachmittlern können auch lokale Migrantenorganisationen herstellen (Siehe Frage: An welche weiteren zivilgesellschaftlichen Stellen kann ich mich wenden?) und unabhängige Beratungsstellen (Siehe Frage: An welche unabhängigen Beratungsstellen kann ich mich wenden?).

Wenn Sie pädagogischen Unterstützungsbedarf haben, können Sie sich jederzeit an das Jugendamt in dem Ort, in dem Sie sich aufhalten, wenden; bspw. auch, wenn Sie Probleme mit Ihren ebenfalls in Deutschland lebenden Eltern haben. Dort werden Sie ausführlich beraten und unterstützt. Das Jugendamt bietet Unterstützung für junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Das Jugendamt ist außerdem für die Unterbringung und materielle Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen primär zuständig (Ziff. 1.12). Ob Kinder und Jugendliche bei Einreise rechtlich begleitet sind oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die das Jugendamt beantworten muss. 

Hinweise zu dieser sowie weiteren Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von ukrainischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nach Deutschland geben die FAQs des BMFSFJ und bietet ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. 

Die nachfolgenden Medienangebote bieten Informationen und Nachrichten über Deutschland und die Ukraine. Für die Inhalte sind die Anbieter verantwortlich.

  • Die Sonderseite des Ersten Deutschen Fernsehens bündelt die Angebote der ARD auf Ukrainisch. 
  • Die ARD 20 Uhr-Tagesschau ist spätestens am Folgetag untertitelt in der ARD Mediathek auf Ukrainisch und Russisch und auf dem YouTube-Kanal der Tagesschau abrufbar.
  • Die Deutsche Welle bietet tägliche Nachrichten.  
  • Ukraine Update heißt das Kurznachrichtenformat von der Sender RTL und ntv, das von Montag bis Freitag über die aktuelle Lage in der Ukraine informiert. Abrufbar ist das Format immer abends auf RTL.news, ntv.de und dem YouTube-Kanal von ntv. 
  • Cosmo, das internationale Radioprogramm des Westdeutschen Rundfunks, sendet täglich in der „ukrainischen Deutschlandminute“ einen Minipodcast auf Ukrainisch. 
  • How to Deutschland ist ein Angebot von Funk, dem Online-Angebot von ZDF und ARD. Auf dem Instagram-Kanal für Ukraine-Geflüchtete bietet Funk in ukrainischer, englischer und deutscher Sprache Tipps für den Alltag. 
  • Das mehrsprachige Informationsportal Handbook Germany der Neuen deutschen Medienmacher*innen bietet Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine zu Einreise, Aufenthalt und Alltag auf Ukrainisch und Russisch auf einer Website, bei Facebook und auf weiteren Kanälen. 
  • Das Magazin Katapult liefert Nachrichten und Informationen auf einem eigenen Twitter-Kanal. 
  • Radio Golos Berlina 97.2 FM (russ. Радио Голос Берлина ‚Radio Stimme Berlins‘) sendet auf Russisch in Berlin. Der Sender kann im Berliner Stadtgebiet auch auf der UKW-Frequenz 97,2 MHz empfangen werden. 
  • OstWest ist ein privater Fernsehsender, der von Deutschland aus in russischer Sprache sendet. 

Folgende Angebote sind für Kinder geeignet:

  • In der ARD-Mediathek ist ein eigener Bereich für Kinder in ukrainischer Sprache eingerichtet. Zum Angebot gehören Kindersendungen wie „Unser Sandmännchen“ und „Shaun das Schaf“. Unter dem Titel „Deutsch lernen mit Socke“ führen Videoclips Kinder außerdem mit einfachen Alltagssituationen in die deutsche Sprache ein. 
  • Die Sendung mit der Maus für ukrainische Kinder im Netz bietet Videoclips von Erklärgeschichten in einem eigenen Bereich innerhalb der Maus-Welt. Die Videos sind mit ukrainischer Sprache unterlegt. 

In mehreren Orten in Deutschland werden derzeit kostenfrei Kultur- und Freizeitaktivitäten für Kinder und Erwachsene angeboten, die aus der Ukraine geflohen sind, zum Beispiel in Berlin
Auf der Webseite Free-Smile werden kostenfreie Aktivitäten für ukrainische Kinder angeboten. 

Die Verbraucherzentrale bietet Informationen, Beratung und Veröffentlichungen zu fast allen Themen, die Verbraucher:innen betreffen. Auf den Internetseiten gibt es kostenlose Informationen zum Beispiel rund um die Themen Verträge (Telefon, Handy etc.), Rechnungen, Mahnungen, Versicherungen, Reisen, Energie, Umwelt und Lebensmittel. Die Verbraucherzentralen dürfen im Rahmen ihres Aufgabengebietes Bürger:innen außergerichtlich beraten und vertreten. Beratungsstellen gibt es in allen 16 Bundesländern. Die Adressen finden.

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5. Finanzielle Unterstützung

Ja, sollten Sie hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, und sind Sie erkennungsdienstlich behandelt worden, wird Ihnen zuerst übergangsweise eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ und / oder (danach) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt. Seit dem 1. Juni 2022 können Sie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt werden. Wenden Sie sich dafür bitte an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Aufenthaltsortes. Informationen zu Voraussetzung für die Grundsicherungsleistungen und zur Antragsstellung gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit

Sollte Ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden sein und Sie bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sein, genügt eine Speicherung Ihrer Daten im Ausländerzentralregister. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist dann bis zum 31. August 2022 nachzuholen.

Zu den Themen Arbeit und Sozialleistungen hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales FAQ auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch bereitgestellt. 

Bitte wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Sozialamt. Danach hängt die finanzielle Hilfe davon ab, welche Aufenthaltserlaubnis Sie erhalten. Eine zuerst übergangsweise erteilte „Fiktionsbescheinigung“ und / oder (danach) erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eröffnet im Falle der Hilfebedürftigkeit Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Wenden Sie sich am besten vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ort an eine Beratungsstelle.

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6. Schule / Ausbildung / Studium / Arbeit

Alle Kinder ab sechs beziehungsweise sieben Jahren gelten in Deutschland als schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Die Schulpflicht und Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder und Jugendliche sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die für Sie geltenden Regelungen erfragen Sie über das Schulamt an Ihrem Aufenthaltsort. Bei Fragen zum Schulbesuch kann Ihnen gegebenenfalls eine externe Beratung zum Beispiel über die Jugendmigrationsdienste (für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre) helfen.

Falls Sie einen Kitaplatz in einer kommunalen Kita bekommen möchten, stellen Sie einen Antrag beim Jugendamt an Ihrem Aufenthaltsort. Dort erhalten Sie weitere Informationen zur Kitaplatz-Vergabe. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da in manchen Kommunen Kita-Plätze knapp sein können.

Es gibt viele Organisationen in Deutschland (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen vermitteln können. 

Zum Thema Schule in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle in mehreren Sprachen. 

Die Schulen bieten verschiedene Formen der Sprachförderung an, um Deutschkenntnisse zu vermitteln oder vorhandene Kenntnisse zu verbessern. In einigen Bundesländern werden ukrainische Schüler:innen getrennt in Vorbereitungsklassen unterrichtet, die je nach Bundesland als „Willkommensklassen" oder „Übergangsklassen" bezeichnet werden. In einigen Bundesländern werden ukrainische Schüler:innen in Regelklassen unterrichtet und erhalten ergänzend Deutschunterricht.

Die Webseite „New Ukrainian School Hub“ bietet einen Überblick über verschiedene Lernplattformen und Sprachlern-Apps in unterschiedlichen Ländern. Beispielsweise erhalten Schulkinder mit „Talky App“ die Möglichkeit, in individuellem Tempo entsprechend ihres Sprachniveaus eigenständig Deutsch zu lernen.

Eine Alternative zur Kita ist zum Beispiel die Betreuung durch eine qualifizierte Tagesmutter oder einen Tagesvater. Über Tagespflegebörsen können Sie nach passender Betreuung an Ihrem Aufenthaltsort suchen.

Welche Regeln dazu aktuell gelten, kann Ihnen das Schulamt (an Ihrem Aufenthaltsort) mitteilen.

Schulabsolvent:innen der 11. Klasse können in das Studienkolleg gehen. In der Regel wird nach einem Jahr Studienkolleg eine Prüfung abgelegt. Dieser deutsche Abschluss berechtigt dann dazu, an deutschen Hochschulen zu studieren.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der ausländische Staat (in diesem Fall die Ukraine) selbst die erbrachten Leistungen als Hochschulzugangsberechtigung ansieht und auch so behandelt.

In Zeiten der Corona-Pandemie, in denen viele Schülerinnen und Schüler ihre Abschlüsse nicht mit allen erforderlichen Prüfungsleistungen abschließen konnten, hat Deutschland genauso für alle Staaten der Welt agiert. Auch durch die Corona-Situation sollte diesen Schülerinnen und Schülern kein Nachteil entstehen.

Informationen zu Schule, Berufsausbildung, Studium und Weiterbildung
Deutsch, Englisch und Russisch
(Quelle: Handbook Germany)

Persönliche Information, Beratung und Vermittlung in Ausbildung bieten die Agenturen für Arbeit (auf Deutsch und Englisch). 

Zum Thema Ausbildung in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle in mehreren Sprachen.

Weitergehende Informationen zum Thema Berufsbildung finden sich bei der Zentralstelle der Bundesregierung für internationale Berufsbildungskooperation ( GOVET). Das mehrsprachige Medienangebot zur Berufsbildung in Deutschland ist auch auf Ukrainisch verfügbar: Youtube-Filme und Präsentationen sowie für Informationen für Mittler:innen, die in Deutschland Geflüchtete beraten ebenso wie für  Expert:innen und junge Menschen aus der Ukraine. 

Die Ukraine ist seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess, somit können Studienleistungen, die in der Ukraine erbracht wurden, unter Umständen in Deutschland anerkannt werden.

Ob das in der Ukraine begonnene Studium in Deutschland nahtlos fortgesetzt werden kann, entscheidet die Universität bzw. die Hochschule vor Ort. Bitte wenden Sie sich daher an die Universität oder Hochschule vor Ort. Nähere Informationen finden Sie zum Beispiel hier.

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) informiert über Studien- und Fördermöglichkeiten in Deutschland. Auf der Webseite der Nationalen Kontaktstelle Ukraine gibt es Informationen zum Thema Studium in Deutschland auf Deutsch und Ukrainisch.

Geflüchtete aus der Ukraine werden durch die Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule (GF-H) über die Möglichkeiten der Aufnahme/Fortsetzung eines Hochschulstudiums in Deutschland beraten (Deutsch und Englisch). Die GF-H-Bildungsberater:innen helfen Ihnen bei der Anerkennung von Zeugnissen und Bildungszertifikaten, bei der Studienfachwahl, bei der Bewerbung für ein Studium und informieren Sie über die Fördermöglichkeiten. Die Beratung ist kostenlos.

Bitte lassen Sie sich auch von Ihrer für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu den Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums/einer Ausbildung beraten.

Wenn Sie als Drittstaatsangehörige:r ohne ukrainische Staatsangehörigkeit keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen (beispielsweise weil eine Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland besteht, vgl. 1.14), können Sie sich bis zum 31. August 2022 in Deutschland aufhalten und einen Aufenthaltstitel beantragen (vgl. 1.14). Wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen, müssen Sie einen Antrag auf einen „regulären“ Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG („Aufenthalt für den Zweck des Studiums“) stellen. Um diesen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie eine Zusage für einen Studienplatz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen können (z. B. durch Mittel auf einem Sperrkonto bzw. Stipendien) – wie andere internationale Studierende auch. 

Der DAAD bündelt aktuelle Informationen zu seinen Maßnahmen für deutsche Hochschulen sowie Geförderte, Studierende, Wissenschaftler:innen aus der Ukraine, Deutschland und der russischen Föderation (auf Deutsch und Englisch sowie zunehmend auf Ukrainisch). Hilfsangebote finden Sie bei der Nationalen Akademischen Kontaktstelle Ukraine beim DAAD (National Academic Contact Point Ukraine).

Zusätzlich stellt der DAAD Unterstützungsangebote von DAAD-Partnern sowie von internationalen Hochschulen auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Die VolkswagenStiftung hat ein Gastforschungsprogramm für geflohene ukrainische Wissenschaftler:innen aufgesetzt. Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Zusätzlich bietet die gemeinnützige Organisation ApplicAid für geflüchtete Studierende und Wissenschaftler:innen auch aus der Ukraine Unterstützung bei der Bewerbung um Stipendien an.

Bitte wenden Sie sich bzgl. der möglichen Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder zu Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 AufenthG wird von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt (vgl. 1.10). Einen entsprechenden Antrag können ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden konnte oder für die die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind (vgl. 1.13).

Bezüglich Ihres Stipendiums wenden Sie sich bitte unbedingt auch an die jeweilige Institution, von der Sie Ihr Stipendium erhalten – zum Beispiel ermöglicht der DAAD unkompliziert eine Verlängerung.

Ja. Die Situation in der Ukraine hat keinen Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Bitte wenden Sie sich bei Fragen der Verlängerung Ihres Aufenthalts an die zuständige Ausländerbehörde vor Ort.

Die deutschen Stellen sind angehalten, Ihnen so schnell wie möglich den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG (i.d.R. sog. „Fiktionsbescheinigung“) erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Dieses vorläufige Dokument der Ausländerbehörde und dann später Ihre Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Sie können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder auch eine Ausbildung aufnehmen.

Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z. B. Ärztin/Arzt, Lehrer:in, Erzieher:in - nähere Information finden Sie unter 6.12).

Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.

Sofern Sie visafrei eingereist (1.12) sind und noch keine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, gilt: Während des kurzfristigen visafreien Aufenthalts ist eine Beschäftigung allgemein nicht möglich und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt (z.B. einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen).

Zu den Themen Arbeit und Sozialleistungen hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales FAQ auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch bereitgestellt. 

Bei der Suche nach einer Arbeit beraten und unterstützen die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter kostenfrei. Erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II, unterstützt Sie das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, unterstützt sie die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. 

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern eine Arbeitsaufnahme in der Regel, sind jedoch nicht für jede Arbeit zwingend Voraussetzung. Es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Sprachförderung.

Für den Anfang gibt es Integrationskurse, Erstorientierungskurse oder spezielle Angebote für Frauen. Mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG können Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Vom Kostenbeitrag werden Sie befreit.

Wenn Sie schon einen Integrationskurs absolviert haben oder Sie schon gut Deutsch können (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), können Sie zudem einen Berufssprachkurs besuchen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Erlaubnis zum Arbeiten haben. Entweder Ihr örtliches Jobcenter (wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten) oder Ihre örtliche Agentur für Arbeit beraten Sie gern, sucht mit Ihnen gemeinsam den passenden Kurs und stellt eine Berechtigung zur Teilnahme aus. 

Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert (z.B. Ärztin/ Arzt, Lehrer:in; Erzieher:in). Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen im Online-Portal „Anerkennung in Deutschland" der Bundesregierung.

Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen. Nähere Informationen zur Anerkennung des Lehramtsberufs finden Sie bei der Kultusministerkonferenz.

Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sollte Ihr Abschluss nicht als gleichwertig eingeschätzt werden, erhalten Sie ebenso einen Bescheid, der etwaige Lücken ausweist. Sie haben dann die Möglichkeit der Nachqualifizierung. Mit einer Anerkennung Ihres Berufsabschlusses haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.

Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen. Das Internetportal enthält auch Informationen zur Anerkennung von Schul- und Hochschulabschlüssen. Zentrale Informationen sind zudem in diesem Flyer auf Deutsch, Englisch  und Ukrainisch zusammengefasst.

Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt Sie Ihr Jobcenter (wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen) oder Ihre Agentur für Arbeit, (wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen), auch mehrsprachig.

Jobcenter bzw. Agenturen für Arbeit beraten Sie und unterbreiten Ihnen konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen von Jobcenter oder Agentur für Arbeit sind für Sie kostenfrei.

Infomaterial zum Download auf Ukrainisch und Deutsch finden Sie hier.

Sie bekommen einen Arbeitsvertrag, in der Regel schriftlich. Er sollte Informationen zu Gehalt, Urlaubstagen, Arbeitsort und Arbeitszeiten oder Kündigungsfristen enthalten.

Wichtig zu wissen: Gewöhnlich werden Bruttovergütungen vereinbart. Davon werden noch Steuern und Abgaben für Sozialversicherungen abgezogen. Zu den Steuern zählen Einkommens- und Kirchensteuer, sofern Sie Mitglied einer Kirche sind. Die Sozialversicherungen werden aus der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gebildet. 

Ihren Nettoverdienst sehen Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Um im Vorfeld einen Überblick zu bekommen, wieviel Sie ausgezahlt bekommen, gibt es online Brutto-Netto-Rechner. 

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen der Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit 9,83 Euro pro Stunde. Ausnahmen bestehen nur für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.

Ihre Rechte als Arbeitnehmer*in in Deutschland
Deutsch und Englisch
(Quelle: IQ-Netzwerk)

Haben Sie konkrete Probleme und Fragen, z.B. ob Sie genug Lohn erhalten, können Sie sich an die Beratungsstellen von Faire Integration wenden. Diese beraten Sie kostenlos und in vielen Sprachen.

Wenn Ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt, Ihre Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Tage im Jahr begrenzt ist und auch hier das Arbeitsentgelt maximal 450 Euro pro Monat beträgt, und Sie sich durch die Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt sichern (keine Berufsmäßigkeit), haben Sie einen Minijob. In einer solchen geringfügigen Beschäftigung sind Sie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, haben aber keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit einem Minijob sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 % des Arbeitsentgeltes. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch in einem Minijob haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsausfall an Feiertagen.

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7. Kontaktdaten / wichtige Stellen / Ansprechpartner

S.E. Herr Andrii Melnyk, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Telefon: +49 30 288 871 28
Fax: +49 30 288 871 63

Postadresse
Albrechtstraße 26
10117 Berlin
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08.45 - 13.00 und 14.00 - 18.00 Uhr

Website: http://germany.mfa.gov.ua/de
E-Mail:

Konsularabteilung Berlin
Konsularischer Amtsbezirk: Bundesländer Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Abteilungen
Konsularabteilung:
Öffnungszeiten: Mo., Mi., Fr. 09.00 - 12.45 Uhr und Di. 14.00 - 17.45 Uhr
Tel.: +49 30 28 88 71 70 (Mo., Mi., Do., Fr. 15.00 - 17.00 Uhr, Di. 10.00 - 12.00 Uhr)

Generalkonsulat der Ukraine
Immermannstraße 50-52
40210 Düsseldorf

Telefon: 0049211 936 542 1

Email:
Webseite: https://duesseldorf.mfa.gov.ua

Generalkonsulat Ukraine
Vilbeler Straße 29 (Arcadia-Haus)
60313 Frankfurt am Main

Telefon: .004969 / 29 72 0920 (Konsularische Auskunft 15-17 Uhr)
Fax: 004969-29 72 09 29049

Email:
Webseite: https://frankfurt.mfa.gov.ua
Facebook: https://de-de.facebook.com/gcfrankfurt/

Generalkonsulat Ukraine
Mundsburger Damm 1
22087 Hamburg

Telefon: 004940 / 2294 98-10
Fax: 004940 / 2294 9813

Email:
Webseite: https://hamburg.mfa.gov.ua/de

Generalkonsulat Ukraine
Lessingstr. 14
80336 München

Telefon: 004989 55 27 37 18
Fax: 004989-55 27 37 55

Email:
Webseite: https://munich.mfa.gov.ua/de

Honorarkonsul der Ukraine in Mainz, Rheinland-Pfalz

Honorarkonsul der Ukraine in Stuttgart, Baden-Württemberg

Hier können Sie unter Eingabe von Ortsnamen oder Postleitzahl nach regional zuständigen Behörden suchen.

Hier finden Sie das für Sie zuständige Sozialamt.

Der DRK-Suchdienst unterstützt Menschen, die durch bewaffnete Konflikte, Katastrophen, Flucht, Vertreibung oder Migration von ihren Nächsten getrennt wurden. Er hilft, Angehörige zu suchen, sie wieder miteinander in Kontakt zu bringen und Familien zu vereinen. Unter Eingabe Ihrer Postleitzahl können Sie nach der nächstgelegenen DRK-Suchdienst-Beratungsstelle suchen.

Baden-Württemberg

STELP e.V. – Hilfe für die Ukraine

FAQ zu Fragen Flucht und Asyl in Baden-Württemberg

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.V.
Hauptstätter Straße 57

70178 Stuttgart
Tel.: 0711/5532834
Fax: 0711/5532835

www.fluechtlingsrat-bw.de mit weiteren Standorten in Baden-Württemberg: https://fluechtlingsrat-bw.de/adressen/


Bayern


Bayerischer Flüchtlingsrat
Westendstr. 19 Rgb
80337 München
Tel: 089 - 76 22 34
Fax: 089 - 76 22 36
kontakt (at) fluechtlingsrat-bayern.de
www.fluechtlingsrat-bayern.de


Berlin

Flüchtlingshilfe Berlin, Moabit: https://www.moabit-hilft.com/
Moabit hilft e.V.
Turmstr. 21
Haus R
10559 Berlin
Fon +49 30 35057538


Brandenburg

Flüchtlingsrat Brandenburg
Rudolf-Breitscheid-Straße 164
14482 Potsdam
(S-Bahnhof Griebnitzsee)
Tel/Fax: 0331–716 499

www.fluechtlingsrat-brandenburg.de


Bremen

Flüchtlingsrat Bremen
St. Jürgenstr. 102
28203 Bremen
Tel.: 0421 / 4166 1218
Fax: 0421 / 41661219

www.fluechtlingsrat-bremen.de


Hamburg

Flüchtlingsrat Hamburg e.V.
Nernstweg 32-34
22765 Hamburg
040-431587
040-4304490
E-Mail:
www.fluechtlingsrat-hamburg.de
Hamburger Flüchtlingsinitiativen (BHFI)


Hessen

Hessischer Flüchtlingsrat
Leipziger Str. 17
60487 Frankfurt

Tel.: 069 / 976 987 10
Fax.: 069 / 976 987 11

E-Mail:
www.fr-hessen.de


Mecklenburg-Vorpommern

Flüchtlingsrat Mecklenburg–Vorpommern e.V.
Postfach 11 02 29
19002 Schwerin

Telefon: +49 (0)385 / 581 57 90
Telefax: +49 (0)385 / 581 57 91

E-Mail:
Internet: www.fluechtlingsrat-mv.de


Niedersachsen

Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Röpkestr. 12
30173 Hannover

Tel.: 0511/98 24 60 30
Fax: 0511/98 24 60 31

Mail:
Web: www.nds-fluerat.org


Nordrhein-Westfalen

Flüchtlingsrat NRW e.V.
Wittener Straße 201
44803 Bochum

Tel.: 0234 587315 - 60
Fax: 0234 587315 - 75

Email:
www.frnrw.de


Rheinland-Pfalz

Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz e.V.
Leibnizstraße 47
55118 Mainz
Telefon 06131 / 49 24 734
Telefax 06131 / 49 24 735
www.fluechtlingsrat-rlp.de
E-Mail:

Sachsen

Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.
Dammweg 5 (Geschäftsstelle)
01097 Dresden
Tel.: 0351 – 87 45 17 10
Fax: 0351 – 33 29 47 50
Contact: https://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/en/contact/
www.sfrev.de


Sachsen-Anhalt

Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V.
Geschäftsstelle Magdeburg
Schellingstr. 3-4
39104 Magdeburg
Tel: 0391-5371281 und 0391-50549614
Fax: 0391-50549615

Büro Halle (Saale)
Kurallee 15
06114 Halle (Saale)
Tel.: 0345-44502521
Fax: 0345-44502522
E-Mail:
www.fluechtlingsrat-lsa.de

Saarland

Telefon-Hotline, die auch mit ukrainisch-sprachigen Mitarbeitern besetzt ist: Tel: 0681 501 4204 (Mo – Fr, 8 bis 16 Uhr)
Email der Stabsstelle für Flüchtlinge aus der Ukraine:

Saarländischer Flüchtlingsrat e.V.
Kaiser Friedrich Ring 46
66740 Saarlouis
Tel.: 06831 - 4877938

Fax: 06831 - 4877939
Öffnungszeiten Büro: Dienstag und Freitag 10 - 12.30 Uhr
E-Mail:
www.asyl-saar.de

Schleswig-Holstein

Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
Sophienblatt 82-86
24114 Kiel
Tel. 0431-735000
Fax 0431-736077

www.frsh.de
Beratungsstellen des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein: https://www.frsh.de/service/beratungsstellen/

Thüringen

Flüchtlingsrat Thüringen e.V.
Schillerstraße 44
99096 Erfurt
Tel.: 0361 - 51805125
Fax: 0361 - 51884328
E-Mail:
www.fluechtlingsrat-thr.de

Informationen zur Flucht aus der Ukraine, Beratungsstellen, Initiativen in Thüringen

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8. Download dieser Informationen

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Dienstag, 20. September 2022