Betreuungskraft nach § 43b sgb xi aufgaben

Da bei Pro Seniore nicht nur die professionelle Pflege, sondern auch die liebevolle Betreuung unserer Bewohner eine große Rolle spielt, beschäftigen wir zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI in Ergänzung zu unseren Fachkräften. Der Beruf ist perfekt geeignet für Menschen ohne spezielle Pflege- oder Therapieausbildung, die dennoch eine wichtige Rolle im Bereich der Altenpflege spielen oder sich für hilfsbedürftigen Menschen engagieren möchten.

Hier sind Menschen mit Herz gefragt

Zusätzliche Betreuungskräfte sind vor allem bei der Arbeit mit demenziell erkrankten Menschen unverzichtbar. Gerade dann, wenn keine schweren körperlichen Gebrechen vorliegen, brauchen diese nicht ständig eine Pflegefachkraft. Aber dafür viel Zuwendung, Beschäftigung und Geborgenheit. Zu Ihren Aufgaben zählen gemeinsames Backen, Singen, Tanzen, ein Theaterbesuch – oder einfach mal zuhören. Wenn Ihnen so etwas liegt und Sie gerne bei Pro Seniore einsteigen möchten, sollten wir uns kennen lernen.

Ihre Aufgaben:

  • Sie betreuen und aktivieren die Bewohner im Alltag, vermitteln ihnen Sicherheit.
  • Sie motiveren die Bewohner zu Alltagsaktivitäten wie malen, kochen, singen, spazieren und vielem mehr.
  • Sie haben ein offenes Ohr für die Ängste und Sorgen der Bewohner, stehen für Gespräche zur Verfügung.
  • Sie organisieren und fördern verschiedene Gruppen-Aktivitäten.

Was Sie zur zusätzlichen Betreuungskraft qualifiziert:

Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich.

Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte erforderlich:

  • ein Orientierungspraktikum in einem Pflegeheim mit einem Umfang von fünf Tagen
  • eine Qualifizierungsmaßnahme bestehend aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und einem Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum
  • regelmäßige Fortbildungen, die mindestens einmal jährlich eine zweitägige Fortbildungsmaßnahme umfassen.

Was Sie zur Bewerbung brauchen:

  • abgeschlossene Fortbildung gemäß der "Richtlinie nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen" einschließlich Orientierungspraktikum, Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs
  • eine positive Einstellung zur Arbeit mit pflegebedürftigen, demenziell erkrankten Menschen
  • Einfühlungsvermögen und soziale Kompetenz

Betreuungskraft nach § 43b sgb xi aufgaben

Die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43 SGB XI verstärken das Team des sozialen Begleitenden Dienstes in Pflegeeinrichtungen. Sie betreuen und aktivieren pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen. Die Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen soll das Wohlbefinden, den psychischen Zustand oder die psychische Stimmung des zu betreuenden Menschen positiv beeinflussen.

Zu den Aufgaben der Alltagsbegleiter zählen unter anderem:

  • Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
  • Malen und Basteln
  • Kochen und backen
  • Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeit
  • Brett- und Kartenspiele
  • Spaziergänge und Ausflüge
  • Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
  • Lesen und Vorlesen

Fachliche Voraussetzungen:

Für  die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

  • ein Orientierungspraktikum
  • die Qualifizierungsmaßnahme
  • regelmäßige Fortbildungen

Das Orientierungspraktikum muss in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung erfolgen und hat einen Umfang von 40 Stunden. Es ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen.

Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum. Die Qualifikation der zusätzlichen Betreuungskräfte ist in § 53c SGB XI geregelt.

Entsprechende Kurse für die Qualifizierung zur zusätzlichen Betreuungskraft nach §85 Abs. 8 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Agentur für Arbeit angeboten und gefördert.

Anmerkung: Die gesetzliche Grundlage für die zusätzlichen Betreuungskräfte war bis Ende 2016 noch in §87b des SGB XI geregelt. Diese Regelung wurde am 01.01.2017 abgelöst. Oftmals spricht man deswegen aber bei dieser Berufgruppe noch von zusätzlichen Betreuungskräften oder Alltagsbegleitern nach § 87b.