Brauch ich für den friseur einen corona test bayern

In allen anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritten hat, wird ein negativer Corona-Test zur Pflicht für die Kunden. 

Folgende Tests sind erlaubt:

  • höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test
  • höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest (durch Fachpersonal bei Arzt oder Apotheke)
  • Selbsttest unter Aufsicht beim Friseur vor Ort 
  • vollständig Geimpfte sind von der Testpflicht befreit. Die beiden Impfungen müssen aber mit z.B. dem Impfausweis nachgewiesen werden. 

Darüber hinaus besteht für Kunden und Personal eine FFP2-Maskenpflicht.

28.10.2022: 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) bis einschließlich 09.12.2022 verlängert

Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde ohne Änderungen bis einschließlich 09.12.2022 verlängert.

Der Infektionsschutz bleibt im Wesentlichen auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und dabei die Vorgaben seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft beachten.

 Nähere Informationen zum Arbeitsschutz

Handwerksbetriebe, die in Krankenhäusern oder Altenheimen tätig sind, müssen eine FFP2-Maske tragen und dem Betreiber einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinsichtlich der Testpflicht gibt es Ausnahmen:

Die neue 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist vorläufig noch bis zum 9. Dezember 2022 gültig. Diese setzt weiterhin den Basisschutz des Bundes um. Seit 16. November ist die Isolationspflicht für Corona-Infizierte beendet. Hier gibt es alle Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen.

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Michael Hofmann

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Schutz vor Covid-19: Aktuelle Corona-Regeln bis zum 9. Dezember gültig

Das Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt grundsätzlich so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen und ermöglicht ab 1. Oktober abgestufte Länderkonzepte je nach Corona-Lage. Diese Regelungen setzt Bayern mit der neuen 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung um. Sie ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 9. Dezember.

Die Isolationspflicht für Infizierte ist seit 16. November aufgehoben. Die Maskenpflicht im ÖPNV besteht weiter: Es gibt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Öffentlichen Verkehrsmitteln, aber jeder kann selbst entscheiden, ob man eine FFP2- oder eine OP-Maske trägt. 

Die derzeit gültigen Corona-Regeln im Überblick:

Corona-Isolationspflicht seit dem 16. November aufgehoben

Die Landeshauptstadt München weist alle Münchner*innen, die sich aufgrund einer SARS-CoV-2 Infektion in Isolation befinden, darauf hin, dass die Isolationspflicht aufgrund einer Ankündigung des Freistaates seit dem 16. November 2022 aufgehoben ist.

Danach ist zu beachten, dass außerhalb der eigenen Wohnung von infizierten Personen ab 6 Jahren verpflichtend eine Maske (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz, besser FFP-2-Maske) zu tragen ist. Die Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.

Zudem sind Tätigkeits- und Betretungsverbote in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Gemeinschaftsunterkünften zu beachten. Sämtliche Schutzmaßnahmen für Infizierte gelten für mindestens fünf Tage, zusätzlich muss mindestens zwei Tage Symptomfreiheit bestanden haben. Auch bei anhaltenden Symptomen enden sie spätestens nach zehn Tagen.

Dr. Susanne Herrmann, stellvertretende Gesundheitsreferentin: „Bitte gehen Sie verantwortungsvoll mit der neuen Situation um und halten Sie sich an die Schutzmaßnahmen. Wenn Sie krank sind, bleiben Sie bitte zu Hause. Sie schützen damit andere vor Ansteckungen und tragen dazu bei, dass die Lockerung der Maßnahmen dauerhaft aufrecht erhalten werden kann."

Für Fragen stehen Mitarbeiter*innen des Gesundheitsreferates montags bis freitags von 8 bis 18 unter Telefon 233 96650 zur Verfügung.

Mehr Informationen für Corona-positiv Getestete

ÖPNV: Maskenpflicht gilt weiterhin

Die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr bleibt in Bayern bis auf Weiteres bestehen. Derzeit kann jeder selbst entscheiden, ob eine FFP2- oder eine OP-Maske im ÖPNV getragen wird.

Zu den Corona-Hinweisen der MVG

FFP2-Maskenpflicht fast überall aufgehoben — Hygienemaßnahmen beachten

Die bayernweite FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen bleibt weiterhin aufgehoben. Das gilt auch für für den kompletten Einzelhandel und alle Dienstleistungen.

In Bereichen der Münchner Stadtverwaltung mit erhöhtem Parteiverkehr (z.B. KVR, Sozialreferat, Gesundheitsreferat) gilt weiterhin Maskenpflicht. Informationen zu einzelnen Dienststellen können unter https://stadt.muenchen.de/service/ abgerufen werden.

In Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen vulnerablen Bereichen nur noch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Es werden weiterhin Hygienemaßnahmen empfohlen wie die Einhaltung eines Mindestabstands oder das Tragen einer medizinischen Maske sowie Konzepte zur Besucherlenkung.

Auch hier steht es den einzelnen Einrichtungen und Geschäften frei, freiwillige Schutzkonzepte wie eine Maskenpflicht im Sinne ihres Hausrechts umsetzen.

Alle aktuellen Informationen rund um Corona in München

Besuch von Altenheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen

Für den Besuch von Pflege- und Altenheimen und Krankenhäusern ist unabhängig vom Impfstatus weiterhin ein tagesaktueller Schnelltest notwendig.

Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und Praxen aller Heilberufler*innen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht verbunden mit einer Testnachweispflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Freiwillige Schutzkonzepte in Einrichtungen weiterhin möglich

Es gibt keine bayernweiten Zugangsregeln mehr. Alle Veranstalter und Einrichtungen können aber weiterhin freiwillige Schutzkonzepte per Hausrecht umsetzen. Bitte vorab im Internet oder vor Ort informieren, welche Regeln aktuell gelten!

Schulen und Kitas: Auf Krankheitssymptome achten

Maskenpflicht und Testpflicht an Schulen sind aufgehoben. Der Besuch ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Auch die Regelungen zur Testpflicht in Kindertagesstätten sind ersatzlos entfallen.

Eltern werden gebeten, bei Krankheitssymptomen ihrer Kinder, diese testen zu lassen.

  • Alle Informationen zu den derzeitigen Regelungen an den Münchner Schulen stehen hier im Detail

  • Die gültigen Regeln für Kitas und Kindertagespflege sind hier zusammengefasst

  • Weitere Informationen in den FAQ des bayerischen Kultusministeriums

CORONA-IMPFUNG IN MÜNCHEN: TERMIN, ABLAUF, AKTUELLE ZAHLEN

Reisen: Test- und Nachweispflicht, Virusvariantengebiet, Quarantäne

Für alle Einreisenden nach Deutschland gilt derzeit keine Test- bzw. Nachweispflicht. Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht jedoch weiterhin die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorie eingestuft sind, stehen tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

Welche Regeln gelten ab heute in Bayern?

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske..
Krankenhäusern,.
Rehabilitationseinrichtungen,.
sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen..

Welche Regeln gelten in München?

Die bayernweite FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen bleibt weiterhin aufgehoben. Das gilt auch für für den kompletten Einzelhandel und alle Dienstleistungen. In Bereichen der Münchner Stadtverwaltung mit erhöhtem Parteiverkehr (z.B. KVR, Sozialreferat, Gesundheitsreferat) gilt weiterhin Maskenpflicht.

Kann ich in Berlin ohne Test zum Friseur?

Für Geimpfte und Genesene ist beim Friseur-Besuch in Berlin auch weiterhin ein Corona-Test nicht grundsätzlich vorgeschrieben.

Welche Regeln gelten für Friseure in NRW?

Keine 3G-Regel mehr für körpernahe Dienstleistungen Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW (abrufbar auf www. land. nrw/corona) enthält keine Vorschriften mehr für das Betreten von Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und andere Einrichtungen für körpernahe Dienstleistungen.