„COVID-19 Fälle“ sind Show
Ein Beispiel aus dem Berufsalltag
Was ist Contact Tracing?Als Contact Tracing (Kontaktpersonenverfolgung) bezeichnet man im Rahmen der Umgebungsuntersuchung das Nachverfolgen von Kontaktpersonen, sowie das aktive Ermitteln von Personen, die Kontakt zu einem Erkrankten (oder zu einem infektiösen Verdachtsfall) hatten und infiziert sein könnten. Es wird zwischen Kontaktpersonen der Kategorie I (Hoch-Risiko-Exposition) und Kategorie II unterschieden (Niedrig-Risiko-Exposition): Der Katgorie I werden vor allem Personen zugeordnet, die
Achtung! Die Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität beginnt bereits 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn (Auftreten der Symptome). Die Angaben der betroffenen Person sind dabei entscheidend. Bestanden im Hinblick auf den Kontakt zum bestätigten Fall geeignete und nachvollziehbar korrekt umgesetzte Maßnahmen zur Minimierung
des Infektionsrisikos der Kontaktpersonen (z.B. Trennwand, Mund-Nasen-Schutz) können diese Personen in begründeten Einzelfällen nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abschätzung und dem Ermessen der zuständigen Gesundheitsbehörde auch abweichend als Kontaktpersonen der Kategorie II klassifiziert werden. Wenn ich also als Unternehmer bzw. Mitarbeiter glaubhaft machen kann, dass beim Kontakt immer Mundschutz getragen wurde, kann die jeweilige Behörde auch gelinder vorgehen und etwa als K2 einstufen. Im konkreten Fall in einem Unternehmern konnte dadurch bereits eine Betriebsschließung abgewendet werden. Informationen für Schutzmaßnahmen finden Sie z.B. auf folgenden Webseiten:
Der Kategorie II werden weiters vor allem Personen zugeordnet, die
Im Rahmen des Contact Tracing ermittelt die Gesundheitsbehörde die Kontakte des Betroffenen rückwirkend 2 Tage vor dem Auftreten erster Symptome bzw. 2 Tage vor der Probenentnahme, die zu einem positiven Testergebnis geführt hat. Hierbei hat der Arbeitgeber auf Aufforderung der Behörde mitzuwirken. Weitere Informationen finden Sie im Erlass des Gesundheitsministeriums
"Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen:
Kontaktpersonennachverfolgung" Auswirkungen auf die ArbeitsverhältnisseMitarbeiter werden von der Gesundheitsbehörde abgesondert (Quarantäne), wenn es sich um
handelt. Achtung! Achtung: Die Gesundheitsbehörde kann die Quarantäne per Bescheid, aber auch telefonisch verhängen. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Befragen Sie ihren Mitarbeiter genau, ob tatsächlich Quarantäne verhängt oder lediglich empfohlen wurde und verlangen Sie eine Kopie des Bescheides! Kommt es durch die verhängte Quarantäne zu einem Arbeitsausfall, hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten. Auf Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde werden die Lohnkosten ersetzt. Dem Antrag sind eine Kopie des Absonderungsbescheides bzw. die Beurkundung des telefonischen Bescheides sowie ein Nachweis der gezahlten Lohnkosten beilzuegen. Der Anspruch auf Entschädigung ist binnen 3 Monaten vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen! Mitarbeiter als Kontaktpersonen der Kategorie II Es wird keine Quarantäne verhängt, der Mitarbeiter kann und darf daher arbeiten. Unter Beachtung der allgemein geltenden Schutzvorschriften darf dieser Mitarbeiter z.B. auch ohne weiteres Kunden bedienen. Dem Mitarbeiter werden von der Gesundheitsbehörde bestimmte Auflagen empfohlen, insbesondere eine Selbstbeobachtung und eine Aufforderung, soziale Kontakte zu reduzieren. Diese Empfehlungen befreien den Mitarbeiter nicht von seiner Arbeitspflicht. Grundsätzlich gelten zwei Faustregeln:
Achtung! Ausnahme: Allgemeine Hygienemaßnahmen (Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel, Schutzmasken usw.) müssen aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Mitarbeitern gegenüber vorgenommen werden.
Mögliche freiwillige Maßnahmen betreffend Kategorie-II-Personen sind:
Wie verhalte ich mich bei einem Verdachtsfall oder einer positiven Testung eines Mitarbeiters richtig?
|