Darf ich arbeiten wenn meine frau in quarantäne ist

COVID-19 Fälle“ sind

  • verifizierte Infektionsfälle (positive Testung)
  • oder von einem Arzt bestätigte Verdachtsfälle (Weitere Informationen: https://www.sozialministerium.at)

Ein Beispiel aus dem Berufsalltag

  1. Ein Mitarbeiter hat sich am Wochenende offenbar bei einem Barbesuch infiziert.
  2. Heute Mittwoch fühlt sich der Mitarbeiter unwohl und informiert seinen Arbeitgeber in der Mittagspause, dass er am Nachmittag zum Hausarzt geht, weil er Halsschmerzen hat und sein Geschmacks- und Geruchssinn beeinträchtigt ist.
  3. Vom Hausarzt wird bestätigt, dass es sich um COVID-19 Symptome („klinische Kriterien“) handelt, er zeigt die mögliche Infektion bei der Bezirksverwaltungsbehörde(Gesundheitsbehörde) an.
  4. Die Gesundheitsbehörde kontaktiert den Mitarbeiter unverzüglich, ordnet die Absonderung (10 Tage Isolation in der Wohnung des Mitarbeiters - Quarantäne) und eine Testung an. Der Test ist positiv.
  5. Die Gesundheitsbehörde startet das Contact Tracing. Sie befragt den Mitarbeiter (Arbeitgeber, Aufenthalt in den letzten Tagen, etc.) und kontaktiert den Arbeitgeber. Sie kündigt die Übermittlung der Unterlagen für das Contact Tracing an (insb. Excel-Liste zum Eintragen der Kontaktpersonen).

Was ist Contact Tracing?

Als Contact Tracing (Kontaktpersonenverfolgung) bezeichnet man im Rahmen der Umgebungsuntersuchung das Nachverfolgen von Kontaktpersonen, sowie das aktive Ermitteln von Personen, die Kontakt zu einem Erkrankten (oder zu einem infektiösen Verdachtsfall) hatten und infiziert sein könnten.

Es wird zwischen Kontaktpersonen der Kategorie I (Hoch-Risiko-Exposition) und Kategorie II unterschieden (Niedrig-Risiko-Exposition):

Der Katgorie I werden vor allem Personen zugeordnet, die

  • kumulativ für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung ≤2 Meter Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten (insbes. Haushaltskontakte)
  • einen bestätigten Fall betreut haben (inkl. medizinisches und pflegerisches Personal, Familienmitglieder oder anderes Pflegepersonal)
  • sich im selben Raum (z.B. Klassenzimmer, Besprechungsraum, Räume einer Gesundheitseinrichtung) mit einem bestätigten Fall in einer Entfernung ≤ 2 Meter für 15 Minuten oder länger aufgehalten haben
  • unabhängig von der Entfernung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen) oder ungeschützten, direkten Kontakt mit infektiösen Sekreten eines bestätigten Falles hatten
  • direkten physischen Kontakt (z.B. Hände schütteln) mit einem bestätigten Fall hatten.

Achtung!

Die Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität beginnt bereits 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn (Auftreten der Symptome). Die Angaben der betroffenen Person sind dabei entscheidend.

Bestanden im Hinblick auf den Kontakt zum bestätigten Fall geeignete und nachvollziehbar korrekt umgesetzte Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos der Kontaktpersonen (z.B. Trennwand, Mund-Nasen-Schutz) können diese Personen in begründeten Einzelfällen nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abschätzung und dem Ermessen der zuständigen Gesundheitsbehörde auch abweichend als Kontaktpersonen der Kategorie II klassifiziert werden.

Wenn ich also als Unternehmer bzw. Mitarbeiter glaubhaft machen kann, dass beim Kontakt immer Mundschutz getragen wurde, kann die jeweilige Behörde auch gelinder vorgehen und etwa als K2 einstufen.

 Im konkreten Fall in einem Unternehmern konnte dadurch bereits eine Betriebsschließung abgewendet werden.


Informationen für Schutzmaßnahmen finden Sie z.B. auf folgenden Webseiten:

  • Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend:
    Handbuch COVID-19: Sicheres und gesundes Arbeiten
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
    Coronavirus-Fachinformationen
  • Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
    Leitfaden für den Umgang mit einem COVID-19 (Verdachts-)Fall
  • Sichere Gastfreundschaft

Der Kategorie II werden weiters vor allem Personen zugeordnet, die

  • kumulativ für kürzer als 15 Minuten in einer Entfernung ≤2 Meter Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten
  • sich im selben Raum (z.B. Klassenzimmer, Besprechungsraum, Räume einer Gesundheitseinrichtung) mit einem bestätigten Fall in einer Entfernung >2 Metern für 15 Minuten oder länger oder in einer Entfernung von ≤ 2 Metern für kürzer als 15 Minuten aufgehalten haben.

Im Rahmen des Contact Tracing ermittelt die Gesundheitsbehörde die Kontakte des Betroffenen rückwirkend 2 Tage vor dem Auftreten erster Symptome bzw. 2 Tage vor der Probenentnahme, die zu einem positiven Testergebnis geführt hat. Hierbei hat der Arbeitgeber auf Aufforderung der Behörde mitzuwirken.

Weitere Informationen finden Sie im Erlass des Gesundheitsministeriums "Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung" 

Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse

Mitarbeiter werden von der Gesundheitsbehörde abgesondert (Quarantäne), wenn es sich um

  • Personen mit SARS-CoV-2-positivem Test oder
  • Verdachtsfälle (Kontaktpersonen Kategorie I)

handelt.

Achtung!

Achtung: Die Gesundheitsbehörde kann die Quarantäne per Bescheid, aber auch telefonisch verhängen. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Befragen Sie ihren Mitarbeiter genau, ob tatsächlich Quarantäne verhängt oder lediglich empfohlen wurde und verlangen Sie eine Kopie des Bescheides!

Kommt es durch die verhängte Quarantäne zu einem Arbeitsausfall, hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten. Auf Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde werden die Lohnkosten ersetzt. Dem Antrag sind eine Kopie des Absonderungsbescheides bzw. die Beurkundung des telefonischen Bescheides sowie ein Nachweis der gezahlten Lohnkosten beilzuegen.

Der Anspruch auf Entschädigung ist binnen 3 Monaten vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen!

Mitarbeiter als Kontaktpersonen der Kategorie II

Es wird keine Quarantäne verhängt, der Mitarbeiter kann und darf daher arbeiten. Unter Beachtung der allgemein geltenden Schutzvorschriften darf dieser Mitarbeiter z.B. auch ohne weiteres Kunden bedienen. Dem Mitarbeiter werden von der Gesundheitsbehörde bestimmte Auflagen empfohlen, insbesondere eine Selbstbeobachtung und eine Aufforderung, soziale Kontakte zu reduzieren. Diese Empfehlungen befreien den Mitarbeiter nicht von seiner Arbeitspflicht.

Grundsätzlich gelten zwei Faustregeln:

  1. Der Unternehmer muss alles tun, was die Gesundheitsbehörde ihm aufträgt! Die dadurch verursachten Kosten werden nach dem Epidemiegesetz entschädigt.
  2. Der Unternehmer muss nichts tun, wenn ihm die Gesundheitsbehörde nichts aufgetragen hat! Sollte der Unternehmer freiwillig etwas tun, hat er die Kosten dafür selbst zu tragen.

Achtung!

Ausnahme: Allgemeine Hygienemaßnahmen (Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel, Schutzmasken usw.) müssen aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Mitarbeitern gegenüber vorgenommen werden.


Es kann sein, dass die Gesundheitsbehörde nichts zwingend aufträgt, sondern nur eine Empfehlung abgibt. Die Befolgung solcher Empfehlungen erfolgt dann immer auf eigene Kosten.

Mögliche freiwillige Maßnahmen betreffend Kategorie-II-Personen sind:

  • Vereinbarung von Homeoffice
  • Vereinbarung von Urlaub/Zeitausgleich
  • Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes (kein Entschädigungsanspruch!)
  • Anweisung, eine FFP2-Schutzmaske zu tragen (vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen)
  • Anweisung an den Mitarbeiter (und die anderen Mitarbeiter), physischen Kontakt so weitgehend wie nur möglich zu vermeiden
  • Auf Kosten des Arbeitgeber kann der Mitarbeiter getestet werden, dies allerdings freiwillig (Liste von Laboren, die Tests vornehmen)

Wie verhalte ich mich bei einem Verdachtsfall oder einer positiven Testung eines Mitarbeiters richtig?

  1. Sollte ein Mitarbeiter Symptome aufweisen, welche mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden können (Fieber, neu auftretender trockener Husten, Atembeschwerden, Geschmacksstörungen, Kopfschmerzen starker Intensität etc.) fordern Sie den Mitarbeiter auf, nicht zur Arbeit zu kommen, sondern zu Hause zu bleiben! Die Symptomatik soll über den Hausarzt oder über die Gesundheitsberatung 1450 (diese ist rund um die Uhr erreichbar) diagnostisch abgeklärt werden.
  2. Bei einem positiven Testergebnis klären Sie umgehend ab, mit welchen Mitarbeitern und Kunden dieser Mitarbeiter in den letzten 48 Stunden einen engen Kontakt (Kategorie I) hatte. Dokumentieren Sie diese Kontakte und setzen Sie sich mit diesen Personen umgehend in Verbindung! Fordern Sie diese Mitarbeiter auf, nicht zur Arbeit zu kommen, sondern zu Hause zu bleiben!