Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH Show
Welche Erträge unter die Abgeltungsteuer fallenSeit 2009 müssen alle inländischen Kreditinstitute bereits bei Zufluss der Kapitalerträge während des Jahres eine Kapitalertragsteuer von einheitlich 25 % einbehalten, wenn kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt (§ 43 Abs. 1 EStG). Da diese abgeltende Wirkung hat, wird sie auch als Abgeltungsteuer bezeichnet. Kann die Kapitalertragsteuer an der Quelle nicht einbehalten werden (etwa bei einem Auslandsdepot), muss der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Dann setzt das Finanzamt 25 % Abgeltungsteuer fest, wenn die individuelle Besteuerung nach dem Grund- oder Splittingtarif ungünstiger ist. Das betrifft jeden Sparer, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, also unbeschränkt steuerpflichtig ist. Wie der Abgeltungsteuerabzug technisch funktioniert, ist Thema des vorherigen Kapitels. In diesem Kapitel geht es darum, welche Kapitalerträge dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von einheitlich 25 % unterliegen und welche mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. ZinsenAbgeltungsteuerpflichtig sind insbesondere die folgenden Zinserträge:
Bemessungsgrundlage für den 25 %igen Steuerabzug an der Quelle sind die vollen Zinsen (Bruttobeträge) ohne jede Kürzung (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Dividenden und sonstige GewinnausschüttungenAbgeltungsteuerpflichtig sind insbesondere die folgenden Gewinnausschüttungen:
Bemessungsgrundlage für den 25 %igen Steuerabzug an der Quelle sind die vollen Beteiligungserträge ohne jede Kürzung (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungsgewinne/VeräußerungsverlusteAuch die Gewinne und Verluste aus Verkäufen von ab 2009 erworbenen Wertpapieren und der Beendigung von ab 2009 eingegangenen Termingeschäften zählen zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 EStG (bei Erwerb vor 2009 liegen wie bisher private Veräußerungsgeschäfte vor). Als Veräußerung gilt neben dem Verkauf auch die Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Totalverlust aus dem Ausfall von Wertpapieren wegen Insolvenz des Schuldners ist mangels eines Veräußerungsvorgangs steuerlich unbeachtlich. Allerdings ist beim BFH ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Verlust aus einer entschädigungslosen, zwangsweisen Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens steuerlich zu berücksichtigen ist (Az. der Revision: VIII R 69/13). Darauf sollten sich auch Anleger berufen, die in aktienähnliche Genussrechte des Windparkbetreibers Prokon investiert und ihr Kapital infolge der Insolvenz verloren haben. Kann ein Wertpapier noch zu einem geringen Preis an der Börse verkauft werden, liegt zwar eine Veräußerung vor. Doch wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten (Veräußerungsgebühren) nicht übersteigt, erkennt das Finanzamt den Veräußerungsverlust nicht an (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 59). Das kann sich negativ z.B. bei Verkäufen von wertlosen Optionsscheinen und Zertifikaten ohne Garantie auswirken. Mit Abgeltungsteuer belastet bzw. steuermindernd angesetzt werden somit realisierte Kursgewinne und Wertzuwächse bzw. Verluste aus folgenden Kapitalanlagen:
Bemessungsgrundlage für den Abzug der Abgeltungsteuer an der Quelle ist der Veräußerungsgewinn. Es gilt folgendes allgemeines Berechnungsschema für die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG):
Sind die Anschaffungskosten dem Kreditinstitut unbekannt, wird Kapitalertragsteuer auf 30 % des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage fällig (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG). Das kann zum Beispiel nach einer Depotübertragung passieren, wenn die neue Bank die alten Einstandswerte nicht kennt. Für die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses bei Investmentanteilen gibt es ein viel detaillierteres Berechnungsschema (§ 8 Abs. 5 InvStG). Erträge aus InvestmentfondsAbgeltungsteuerpflichtig sind beim Anleger bei Zufluss ab 2009 gemäß § 2 Abs. 1 InvStG die folgenden Erträge aus Anteilen an Investmentfonds – insbesondere Aktien-, Renten-, Misch-, Geldmarkt-, Zertifikate-, Indexfonds (ETFs) und offene Immobilienfonds. Die erhöhte Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG für intransparente Investmentfonds, die den deutschen Bekanntmachungspflichten nicht vollständig nachkommen, verstößt in Bezug auf ausländische Fonds gegen Europarecht (EuGH, Urteil vom 9.10.2014, C-326/12 ). Die nachfolgenden Ausführungen gelten für transparente Fonds (Fonds, die alle gesetzlichen Nachweis- und Bekanntmachungspflichten erfüllen):
Vermeidung der Doppelbesteuerung thesaurierter ErträgeDamit bei Verkauf oder Rückgabe der Fondsanteile beim Anleger eine Doppelbesteuerung der während der Haltedauer steuerpflichtig thesaurierten Erträge vermieden wird, muss die Bank bzw. Fondsgesellschaft bei einem Inlandsfonds den Verkaufs- bzw. Rückgabegewinn um die bereits während der Besitzzeit beim Anleger versteuerten thesaurierten Erträge verringern, bevor sie die Kapitalertragsteuer einbehält (§ 8 Abs. 5 Satz 3 InvStG). Diese Erträge muss die Fondsgesellschaft für ihre Geschäftsjahre ab 1.1.1994 angeben, oft abgekürzt als kaE (kumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag). Bei Anteilen an thesaurierenden Auslandsfonds wird der während der Besitzzeit nicht mögliche Abzug von Kapitalertragsteuer auf die akkumulierten thesaurierten Erträge durch die inländische Depotbank nachgeholt, wenn Sie Fondsanteile verkaufen oder zurückgeben. Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die ab 1.1.1994 bzw. bei späterem Anteilskauf seit dem Bestehen des Depots Ihnen als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen thesaurierten Erträge (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Der Steuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob Sie die betroffenen Erträge bereits in Ihrer Steuererklärung angegeben und versteuert haben! Bei Auslandsfonds müssen Sie daher in Ihrer Steuererklärung selbst den Veräußerungsgewinn um die bereits während der Besitzzeit versteuerten thesaurierten Jahreserträge kürzen. Den korrigierten Betrag tragen Sie in der Anlage KAP in die rechte Spalte der Zeile 7 ein. In der Steuerbescheinigung Ihrer Bank finden Sie dazu den folgenden Hinweis: Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen). Ihre Steuerbescheinigung enthält die folgenden Werte für die linke Spalte der Anlage KAP 2015: Zeile 7: 5.300,00 € Der Hinweis am Ende sagt aus, dass in dem Betrag von 5.300,00 € der Zeile 7 thesaurierte Zinsen und Dividenden von 1.100,00 € enthalten sind. Das bedeutet, dass sich der Betrag von 5.300,00 € in der Zeile 7 aus 2.500,00 € steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen, 1.100,00 € thesaurierte Fondserträge sowie restliche 1.700,00 € Kapitalerträge zusammensetzt, denn 2.500,00 € + 1.100,00 € + 1.700,00 € = 5.300,00 €. Die 1.100,00 € müssen noch von den 5.300,00 € in Zeile 7 abgezogen werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Damit ergibt sich als korrektes Ergebnis für Zeile 7 als neuer Wert 4.200,00 €. In die rechte Korrekturspalte der Anlage KAP müssen Sie daher folgenden Betrag eintragen: Zeile 7: 4.200,00 €. Steuerlich nicht begünstigte KapitallebensversicherungenNicht steuerbegünstigt sind Lebensversicherungen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Mindestbedingungen für die Laufzeit des Vertrages, die Altersgrenze bei Auszahlung, die Beitragszahlungsdauer oder den Todesfallschutz nicht eingehalten wurden. Dann sind mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern:
Vermögenswirksame LeistungenWie sich die Abgeltungsteuer auf vermögenswirksame Leistungen (vwL) auswirkt, richtet sich nach der gewählten Anlageart (Bausparvertrag, Investmentfonds, Banksparplan, Lebensversicherung). Die Auszahlungen werden genauso besteuert wie aus nicht geförderten Anlagen gleicher Art. Von dem Wegfall der Spekulationsfrist nach Einführung der Abgeltungsteuer sind auch vor 2009 abgeschlossene vwL-Sparpläne in Aktienfonds betroffen. Denn für Fondssparpläne gibt es keinen Bestandsschutz. Vielmehr gilt jede neue Einzahlung in den Vertrag ab 2009 als Neuanschaffung der Fondsanteile. Besondere Entgelte oder VorteileZu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen gewährt werden, aber keine Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne sind (§ 20 Abs. 3 EStG). Dazu zählen zum Beispiel:
Diese Erträge unterliegen nicht der AbgeltungsteuerBestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung individuell gemäß dem Grund- oder Splittingtarif versteuert oder sind steuerfrei. Wurde trotzdem bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten, gilt der Steuerabzug nur als Steuervorauszahlung. Bei Angabe in der Anlage KAP erfolgt die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid. Steuerlich begünstigte LebensversicherungenDie Besteuerungsregeln von Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen bis 2008 sind seit 2009 unverändert geblieben, wenn bei Auszahlung bestimmte steuerliche Mindestbedingungen erfüllt sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dann unterliegt die Auszahlung nicht der Abgeltungsteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer (derjenige, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen oder diesen übernommen hat). Mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die steuerpflichtige Versicherungsleistung gilt grundsätzlich der Bezugsberechtigte als Steuerpflichtiger der erzielten Erträge. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht wird der Bezugsberechtigte aber erst bei Eintritt des Erlebensfalls Steuerpflichtiger. Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 (Altverträge)Bei in- oder ausländischen Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Versicherungsschein ausgestellt) und für die mindestens ein Beitrag vor dem 1.4.2005 eingezahlt wurde, ist die Einmalkapitalauszahlung am Laufzeitende unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 einkommensteuerfrei (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92):
Die Auszahlung der Versicherungssumme und der Überschussbeteiligung im Versicherungsfall (Todesfall) ist ebenfalls steuerfrei, auch wenn der Versicherungsfall vor Ablauf von 12 Jahren eintritt. Das gilt ab 2015 aber nicht mehr bei Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung. Für die Besteuerung fondsgebundener Kapitallebens- und Rentenversicherungen gelten die gleichen Regeln wie für normale Lebens- und Rentenversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG 2004). Bei Lebensversicherungen, die am Fälligkeitstag die genannten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllen, sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen abgeltungsteuerpflichtig. Das sind beispielsweise Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag oder mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 12 Jahren (bei Veräußerung der Versicherungsansprüche ist ein Gewinn – Veräußerungserlös größer als die Einzahlungen – abgeltungsteuerpflichtig und ein Verlust kann – außer bei Kündigung – mit den übrigen Kapitalerträgen verrechnet werden) und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurden oder bei denen das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann. Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht oder bei denen das Wahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden konnte, sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Einzelheiten zu sonstigen Versicherungen siehe folgender Abschnitt. Vertragsabschluss ab 1.1.2005 (Neuverträge)Für ab 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht ist im Jahr der Kapitalauszahlung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung bei Vertragsablauf und den eingezahlten Versicherungsbeiträgen zur Hälfte als positiver Kapitalertrag mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern bzw. als negativer Kapitalertrag mit anderen positiven Kapitalerträgen zu verrechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Das ist der Fall, wenn
Wird die Versicherungsleistung im Todesfall ausgezahlt, bleibt sie ganz steuerfrei. Das gilt ab 2015 aber nicht mehr bei Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung. Haben Sie einen persönlichen Grenzsteuersatz von 30 %, beträgt der Steuervorteil im Vergleich zur Abgeltungsteuer 10 %-Punkte (25 % Abgeltungsteuersatz ./. die Hälfte von 30 %). Je höher Ihr Einkommen und damit Ihr Grenzsteuersatz, umso geringer wird der Steuervorteil. Aber selbst beim Spitzensteuersatz von 45 % bleibt noch ein Vorteil von 2,5 % [25 % ./. (45 % × 0,5 )]. Diese Regelungen gelten entsprechend für Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag, für private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Vertragsabschluss ab dem 1.1.2007 auch für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, wenn keine lebenslangen Rentenzahlungen erfolgen, sondern das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird bzw. für die Leibrente eine Höchstlaufzeit im Vertrag steht oder ein Rückkauf durch Kündigung erfolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG). Anderenfalls sind die lebenslangen Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert werden auch die Erträge aus neu abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG) und aus Zeitrenten (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92Tz. 20). Zeitrenten sind keine Leibrenten, da unabhängig von der Lebenszeit eines Menschen, sondern wiederkehrende Bezüge aufgrund einer Lebensversicherung, die so ausgestaltet ist, dass beim Tod des Versicherungsnehmers vor Ende der Laufzeit eine bis zum Ablauf der Versicherungsdauer befristete Rente an die Erben gezahlt wird (sog. Sterberenten-Zusatzversicherung). Bei Versicherungen, bei denen die Versicherungsleistung zu einem festen Termin entweder an den Versicherten oder, falls dieser davor verstorben ist, an die Hinterbliebenen bzw. Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, wird die Auszahlung im ersten Fall wie bei einer normalen Kapitallebensversicherung besteuert bzw. ist im letzten Fall steuerfrei (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 29). Der Gewinn aus dem Verkauf von Neuverträgen ist auch bei Einhaltung von Mindestlaufzeit und Mindestalter voll abgeltungsteuerpflichtig, der Verlust voll verrechenbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Vertragsabschluss ab 1.4.2009Für ab dem 1.4.2009 neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge (oder Abschluss davor, aber erste Beitragszahlung nach dem 31.3.2009) gilt die günstige individuelle Besteuerung nur, wenn folgender Mindesttodesfallschutz vereinbart wurde (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 78a ff.):
Neuregelung bei Vertragsabschluss ab 1.7.2010Für ab 1.7.2010 abgeschlossene Rentenversicherungsverträge gelten verschärfte Vorschriften für die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 3a), bei deren Nichteinhaltung die günstige Ertragsanteilbesteuerung nicht möglich ist:
Für vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Verträge genügt es, wenn der Versicherer hinreichend konkrete Berechnungsgrundlagen für den Rentenbetrag oder Rentenfaktor zugesagt hat. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Vertrag steuerlich als normaler Sparvertrag zu behandeln bzw. bei Vereinbarung eines Todesfallschutzes wie eine normale Kapitallebensversicherung mit Auszahlung am Laufzeitende (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172Rz. 3b). Neuregelung bei Vertragsabschluss ab 1.1.2012Ab 2012 abgeschlossene Verträge sind nur dann mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag begünstigt zu versteuern, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird (BMF-Schreiben vom 17.10.2011, DStR 2012 S. 79). Versicherungen ohne SparanteilEine Leistung aus einer privaten Versicherung ohne Sparanteil – z.B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Pflegeversicherung –, zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. 2006 I S. 92Tz. 7). Während eine Kapitalauszahlung (z.B. ausgezahlte Versicherungssumme bei einer Risikolebensversicherung bei Eintritt des Todesfalls) steuerfrei ist, kann eine Rentenzahlung (z.B. private Unfallrente, Invaliditätsrente) mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sein. Bestimmte andere KapitaleinkünfteEs gibt noch weitere Kapitalerträge, die zwar zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, aber statt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % mit Ihrem u.U. höheren persönlichen Steuersatz besteuert werden:
Für diese Kapitalerträge, die ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, gibt es keinen Sparer-Pauschbetrag (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG). Dagegen ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 49/14). Zu anderen Einkunftsarten zählende KapitalerträgeEinkünfte aus Kapitalvermögen liegen nur dann vor, wenn für die erzielten Kapitalerträge keine andere Einkunftsart in Betracht kommt. Infrage kommen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung (§ 20 Abs. 8 EStG). Ist dies der Fall, werden die Kapitalerträge bei der betreffenden anderen Einkunftsart in die Steuerveranlagung einbezogen und mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers besteuert. Hierbei geht es insbesondere um folgende Kapitalerträge:
Ist von den genannten Erträgen bei Auszahlung Kapitalertragsteuer einbehalten worden, wird die einbehaltene Steuer vom Finanzamt als Vorauszahlung von der im Steuerbescheid gemäß Grund- oder Splittingtabelle festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP den Abzug der Kapitalertragsteuer angeben und dem Finanzamt durch eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank nachweisen. Gesetzliche, betriebliche und private RentenKeine Rolle spielt die Abgeltungsteuer bei den gesetzlichen Renten (z.B. Altersrente, Witwenrente, Waisenrente, Erwerbsminderungsrente), den regelmäßigen Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage), aus einer privaten Rentenversicherung ohne oder mit nicht ausgeübtem Kapitalwahlrecht und aus einem Vertrag über die Rürup- oder Riester-Rente. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre privaten Rentenbeiträge in einen Fondssparplan eingezahlt haben oder ein Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wird (BMF-Schreiben vom 5.2.2008, BStBl. 2008 I S. 420). Nehmen Sie für Ihre laufenden Einzahlungen in einen Riester-Fondssparplan keine staatliche Förderung (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) in Anspruch oder übersparen Sie diesen, indem Sie mehr als den förderfähigen Jahreshöchstbeitrag einzahlen? Dann wird am Laufzeitende die auf den nicht geförderten bzw. übersparten Anteil entfallende Einmalauszahlung oder Rente wie bei einer Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. c EStG). Erträge und Gewinne aus ImmobilienEigentümer einer vermieteten oder selbst genutzten Immobilie sowie Inhaber von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Nur auf die Zinsen aus einer angesparten Instandhaltungsrücklage wird Abgeltungsteuer fällig. Das führt bei unterschiedlicher Konfession der einzelnen Wohnungseigentümer allerdings dazu, dass die Bank keine Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten kann. Somit müssen die Eigentümer die Zinsen in ihrer Steuererklärung angeben. Sie haben Ihren Wohnsitz im AuslandHaben Sie im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, erstreckt sich die deutsche Steuerpflicht nur auf Ihre inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG (sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG). Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte jedoch grundsätzlich dem ausländischen Wohnsitzstaat zugesprochen. Weisen Sie Ihrer deutschen Bank Ihren Wohnsitz im Ausland nach, erfolgt wegen der genannten DBA-Regelung kein Abzug der Kapitalertragsteuer von Ihren Zinsen und Ihren Gewinnen aus Aktienverkäufen bei Konten und Depots im Inland. Das gilt aber nicht für im Privatvermögen angefallene Zinsen und Verkaufserlöse aus Tafelpapieren und auch nicht für Aktiendividenden, ausgeschüttete und thesaurierte Dividenden aus inländischen Investmentanteilen sowie den weiteren in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgezählten Kapitalerträgen. Von diesen Erträgen muss die auszahlende deutsche Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten, allerdings unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). Da der Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), müssen diese in Deutschland keine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Dividenden jedoch nur 15 % und auf Zinsen nur 10 % Quellensteuer einbehalten. Deshalb können Sie sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem für Sie geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen. Den nicht erstattungsfähigen Teil der deutschen Abgeltungsteuer dürfen Sie sich in der Regel auf Ihre ausländische Einkommensteuer, die Sie im Wohnsitzland auf Ihre deutschen Kapitaleinkünfte zahlen, anrechnen lassen. Was ist eine Kapitalerträge Bescheinigung?Jahressteuerbescheinigung beim Finanzamt einreichen
In der Jahressteuerbescheinigung sind alle steuerpflichtigen Kapitalerträge aufgelistet, die Sie innerhalb eines Jahres durch Konten und Depots erzielt haben. Mithilfe dieses Dokuments können Sie Ihre Einkommensteuererklärung und die Anlage KAP ausfüllen.
Wo gebe ich Kapitalerträge in der Steuererklärung an?Dafür musst Du in Zeile 7 die Kapitalerträge angeben. Gewinne aus Aktienverkäufen müssen zusätzlich noch in Zeile 8 eingetragen werden. Ab Zeile 37 trägst Du die einbehaltene Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein.
Was zählt zu den Kapitalerträgen?Kapitalerträge sind Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Vermögenswerten. Verkauft ein Händler einen Vermögenswert zu einem höheren Wert, als ursprünglich dafür gezahlt wurde, erzielt er einen Gewinn. Das Gegenteil zu Kapitalerträgen sind Kapitalverluste.
Wann müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden?Die Pflicht, den Kapitalertrag gesondert in der Steuererklärung anzugeben, besteht lediglich, wenn kein pauschaler Steuerabzug erfolgt ist. Dies ist oft bei Auslandsgewinnen oder Zinsen aus privaten Darlehen der Fall.
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