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Allgemeine LadenschlusszeitenIn Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (Bundesladenschlussgesetz – LadSchlG).
Grundsätzlich sind die Kreisverwaltungsbehörden sowie Gemeinden für den Vollzug zuständig. Mehr Informationen finden Sie hier: Ausnahme im öffentlichen Interesse§ 23 Abs. 1 LadenschlussgesetzNach geltender Rechtslage können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das öffentliche Interesse ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses – insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung – beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht. Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 LadenschlussgesetzDerzeit können Ausnahmeersuchen hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u. a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stattfindet, von der Kommune ein Ausnahmeersuchen vorliegt und der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund steht, sondern in Zusammenhang mit einer kulturellen Veranstaltung zu sehen ist. Die Genehmigung abweichender Ladenöffnungszeiten kann nur für den Kernbereich der Kommune erfolgen. ZuständigkeitenSeit 01.01.2011 sind die Regierungen für Ausnahmen im öffentlichen Interesse nach § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, die sich ausschließlich auf einen Regierungsbezirk beziehen, zuständig. Für
Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, verbleibt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Bei Anlässen, die auch eine überregionale, ggf. einheitliche Abänderung der Ladenöffnungszeiten der Läden notwendig machen (z. B. Fußballweltmeisterschaft, Naturkatastrophen, sofern sie mehrere Regierungsbezirke betreffen), bleibt die Zuständigkeit beim StMAS. Notwendige Unterlagen bei einem AusnahmeersuchenDie Informationen über das jeweilige Ereignis sind ausschließlich von den Kommunen der bewilligenden Behörde mitzuteilen. Dabei hat die Kommune aus ihrer Sicht darzulegen, ob ein öffentliches Interesse besteht. Eine Mitteilung eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessensgemeinschaft kann kein öffentliches Interesse begründen und führt daher nicht zu einer Ausnahmebewilligung. Die abschließende Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Ausnahmebewilligung besteht, obliegt der bewilligenden Behörde. Zur Bearbeitung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Ladenschlussgesetz sind folgende Informationen einzureichen:
Für Großveranstaltungen mit internationaler Bedeutung, wie z. B. Fußballweltmeisterschaft, Ryder Cup, Oberammergauer Passionsfestspiele oder Landshuter Hochzeit, erfolgen i. d. R. gesonderte Ausnahmebewilligungen hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten durch das StMAS. Ausnahme: verkaufsoffene Sonn- und FeiertageAus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen VeranstaltungenNach geltender Rechtslage dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben werden (gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz). Höchstens vier Sonn- und FeiertageDurch die Bekanntmachung des StMAS vom 10.11.2004 wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung dieser sogenannten „verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage“ unbedingt zu beachten, dass sie eine Rechtsverordnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen dürfen, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für eine Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstelle im Vordergrund steht. Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Markts oder einer Messe setzt unabdingbar voraus, dass der Markt oder die Messe nach § 69 Gewerbeordnung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist (Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsreferat – mit Wirkung vom 01.07.2010 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten von den Landratsämtern auf die Gemeinden übertragen). „Ähnliche Veranstaltungen“Zusätzlich zu dem Anlass „Markt“ oder „Messe“ gibt es noch die Möglichkeit, bei „ähnlichen Veranstaltungen“ durch die Gemeinde eine Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertag zuzulassen, wenn diese einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Auch hier muss die Veranstaltung den Besucherstrom anziehen und nicht das Offenhalten der Verkaufsstellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnlichen Veranstaltungen“ wird zum Teil fälschlicherweise mit „Ausstellungen“ gleichgesetzt. „Ausstellungen“ lassen sich aber allenfalls dann als „ähnliche Veranstaltungen“ einstufen, wenn es sich um solche im Sinne des Titels IV (§§ 64 – 71 b) der Gewerbeordnung handelt. In § 65 Gewerbeordnung findet sich folgende Definition: „Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt oder vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.“ Dass es sich nur bei dieser Art „Ausstellung“ um eine ähnliche (= mit Märkten und Messen vergleichbare) Veranstaltung handelt, lässt sich auch aus der Zusammenfassung und gemeinsamen Nennung in der Überschrift zu Titel IV („Messen, Ausstellungen, Märkte“) ableiten. Daneben sind noch der Wortlaut und eine entsprechende Aufzählung in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz Indiz dafür, welche Veranstaltungen aus Sicht des Gesetzgebers Märkten und Messen ähnlich (vergleichbar) sind. VIP-VerkäufeSogenannte „VIP-Verkäufe“ unterliegen, wenn es sich tatsächlich um solche handelt, nicht den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, weil hier kein „Verkauf an jedermann“ im Sinne von § 1 Ladenschlussgesetz stattfindet. Die Begrenzung des Kundenkreises ist jedoch grundsätzlich nicht ausreichend, um das Merkmal „Verkauf an jedermann“ entfallen zu lassen. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.12.2005 und des Landgerichts Magdeburg vom 04.08.2005 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Selbst wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung mit vorheriger Einladung durch den Veranstalter handeln würde, unterliegen Ladengeschäfte nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum „Verkauf an jedermann“ vom 22.12.1965 dem Ladenschluss. Ein Einzelhändler kann daher auch dann keinen Verkauf durchführen, wenn er seine Stammkunden zu einer während des Ladenschlusses stattfindenden Veranstaltung in seine Ladenräume einlädt. Beschränkter, nicht allgemein zugänglicher Kreis von Käuferinnen und KäufernVom Ladenschluss wird der Verkauf an einen beschränkten, nicht allgemein zugänglichen Kreis von Käuferinnen und Käufern ausgenommen – z. B. bei einer privaten Einladung von Personen zu einer Dichterlesung, bei Arbeitnehmern eines Betriebs, bei Ausstellern an das Ausstellungspersonal bei Ausstellungen, bei Personal einzelner Dienststellen, an Insassen von Heimen und Insassen oder Personal in Krankenhäusern. Somit wird eine sehr enge Beziehung zwischen Kunde und Verkaufsveranstalter vorausgesetzt. Es darf also nicht möglich sein, durch einfache Möglichkeiten wie beispielsweise das Eintragen in eine Liste, die Registrierung im Internet oder durch die Aufnahme in die Kundenkartei sich selbst zum „VIP“ zu machen. Ob es sich um einen „VIP-Verkauf“ handelt, ist somit grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, und zwar durch die für den Vollzug des Ladenschlussgesetzes verantwortlichen Kommunen. Generell sollte ein „VIP-Verkauf“ nicht an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, um den verfassungsrechtlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen auch nach dem Gesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten.
Ausnahmen für bestimmte WarengruppenGemäß Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den gesetzlichen Regelungen des Ladenschlussgesetzes folgende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben:
Ausnahmen für bestimmte VerkaufsstellenGemäß Ladenschlussgesetz dürfen folgende Verkaufsstellen auch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geöffnet sein:
Reisebusterminals (Busbahnhöfe) werden hingegen von diesen Ausnahmeregelungen (schon nach dem Wortlaut eindeutig) generell nicht erfasst. Ein Auslegungsspielraum – im Sinne einer „zeitgemäßen Interpretation“ – besteht in diesem Zusammenhang nicht. Für diese Fallkonstellation ergeben sich im Rahmen des geltenden Bundesrechts auch keine Möglichkeiten der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Ausnahmegenehmigung. Einschränkung des WarensortimentsBesonders bei Tankstellen und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen bzw. Flughäfen ist jedoch zu berücksichtigen, dass während der Ladenschlusszeiten nur noch „Reisebedarf“ verkauft werden darf. Was alles unter den Begriff „Reisebedarf“ fällt, wird im Ladenschlussgesetz abschließend aufgezählt (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten – siehe § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz). Dieser Ausnahmetatbestand dient lediglich der Versorgung Reisender und nicht der Befriedigung der Nachfrage von jedermann an Reisebedarf. Auf den Flughäfen München und Nürnberg dürfen in den Verkaufsstellen zusätzlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden (siehe § 9 Abs. 3 Ladenschlussgesetz i. V. m. § 4 Abs. 1 Ladenschlussverordnung). Ist BußDer Buß- und Bettag am 16. November 2022 ist in Bayern weder ein Feiertag noch ein gewöhnlicher Werktag, sondern eine Art Zwischenlösung: Das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage listet ihn als sogenannten stillen Tag.
Was ist am BußBuß- und Bettag gilt in Sachsen als gesetzlicher Feiertag. Die Menschen haben dort an dem Tag also frei, die Geschäfte bleiben geschlossen. In allen anderen Bundesländern müssen die Menschen hingegen zur Arbeit und auch die Geschäfte bleiben geöffnet.
Ist am 17.11 in Bayern ein Feiertag?Der Buß- und Bettag ist in Bayern seit 1995 kein gesetzlicher Feiertag mehr.
In welchem Bundesland sind die Geschäfte geöffnet?Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sind die einzigen Bundesländer, die den Einzelhandel zwischenzeitlich komplett geöffnet hatten.
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