Ist ein änderungsvertrag ein neuer Vertrag?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Derselbe Arbeitgeber, neuer Arbeitsvertrag: Was unspektakulär klingt, kann für den Arbeitnehmer von Nachteil sein, falls nämlich der neue Arbeitsvertrag für ihn mit schlechteren Konditionen einhergeht.

Der Kündigugsschutzexperte Anwalt Bredereck beantwortet die wichtigsten Fragen, die sich für den Arbeitnehmer stellen, wenn der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abschließen will.

1. Warum legen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag vor?

Regelmäßig geschieht das, um die Arbeitsbedingungen zu ändern – meist zu Gunsten des Arbeitgebers. Arbeitnehmer profitieren allerdings häufig auch davon. In den neuen Arbeitsverträgen befinden sich nämlich oft auch Neuerungen, die gut für den Arbeitnehmer sind.

Um entscheiden zu können, ob sich die Änderung unter dem Strich für den Arbeitnehmer lohnt, empfehle ich, den neuen Arbeitsvertrag immer zuerst von einem erfahrenen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen, bevor man ihn unterschreibt!

2. Was, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt? 

Muss der Arbeitnehmer in dem Fall einen – schriftlichen – Arbeitsvertrag unterschreiben? Nein, dazu ist er nicht verpflichtet! Denn der Arbeitnehmer hat bereits einen gültigen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber – nur eben keinen schriftlichen.

Und den braucht man als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik auch nicht! Das Arbeitsrecht regelt bereits das meiste, was für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung ist – regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers!

Auf dem Lohnzettel findet man zudem meist alle relevanten Informationen zu Gehalt und Urlaub. Alles andere, etwa die Arbeitszeiten, hat man regelmäßig dadurch vereinbart, dass man es so praktiziert.

Deshalb ist es meist günstiger für den Arbeitnehmer, wenn für das Arbeitsverhältnis Gesetz und Richterrecht gilt; häufig ist das der Grund, weswegen Arbeitgeber auf den neuen – schriftlichen – Arbeitsvertrag pochen, um ebendas zu seinen Gunsten abzuändern.

3. Gibt es Fälle, in denen der Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben sollte?

Einen Zwang zur Unterschrift gibt es nicht. Unter Umständen kann eine Zustimmung für den Arbeitnehmer aber vorteilhaft sein.

Arbeitsverträge, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses neu angeboten werden, können nämlich mitunter unwirksame Klauseln enthalten. Ist das der Fall, gelten die gesetzlichen Regeln, die – wie gesagt – fast immer günstiger für den Arbeitnehmer sind. Falls der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit unwirksamen Klauseln unterschreibt, braucht er die nachteiligen Folgen der unwirksamen Klauseln regelmäßig nicht zu befürchten.

Verbessert der neue Arbeitsvertrag die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers, spricht grundsätzlich nichts dagegen, ihm zuzustimmen.

4. Worauf sollte man als Arbeitnehmer beim neuen Arbeitsvertrag achten?

Wichtig ist die Reglung zum Gehalt, und zwar nicht nur zum Bruttolohn, sondern auch zu allen anderen Gegenleistungen, beispielsweise zur Abgeltung von Überstunden und zum Urlaub.

Wichtig ist auch die Reglung zum Arbeitsort: wo man zu arbeiten hat und wohin man gegebenenfalls versetzt werden darf.

Auch wichtig: Ausschlussklauseln, die bestimmen, innerhalb welcher Frist man seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten machen und gerichtlich durchsetzen kann.

Und der Inhalt der Tätigkeit: Was man bei der Arbeit tun muss, zu was einen der Arbeitgeber verpflichten darf.

Bei den Arbeitszeiten hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein relativ weitreichendes Weisungsrecht: Selbst wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 9:00-17:30 Uhr steht, wird der Arbeitgeber später regelmäßig davon abweichen dürfen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung, zum Aufhebungsvertrag oder zum neuen Arbeitsvertrag?

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Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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Änderungen des Arbeitsvertrags können bewirkt werden durch

  • Änderungsvertrag
  • Änderungskündigung (vgl. hierzu Änderungskündigung)
  • Eintritt zwingender Rechtsfolgen kraft Gesetzes (z. B. Änderung der Entgeltgruppe durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg gemäß § 8 TVÜ-VKA oder gemäß § 23 BAT i. V. m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA/Bund).

Ein Änderungsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) abgeschlossen werden, soweit es sich nicht um Vertragsgegenstände handelt, die in Nebenabreden (§ 2 Abs. 3 TVöD) zu regeln sind.

 

Der Arbeitgeber weist dem in Entgeltgruppe 8 tätigen Beschäftigten mündlich auf Dauer einen anderen Arbeitsplatz zu, der in Vergütungsgruppe Vb – damit zugeordnet der EG 9 – eingruppiert ist. Der Beschäftigte äußert sich hierzu nicht, nimmt jedoch am nächsten Tag die ihm neu zugewiesene Tätigkeit auf.

In diesem Fall ist kraft schlüssigen Verhaltens eine Änderung des Arbeitsvertrags vorgenommen worden. Diese Änderung ist auch wirksam, da sie sich auf eine Hauptpflicht und damit auf den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 TVöD bezieht.

Aber auch in den Fällen, in denen die Vertragsänderung formlos erfolgen kann, ist eine schriftliche Fixierung dringend geboten. Zum einen ist nach § 3 Nachweisgesetz eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach deren Wirksamwerden in einer vom Arbeitgeber zu unterzeichnenden Niederschrift mitzuteilen. Darüber hinausgehend sieht zum andern § 2 TVöD für den Arbeitsvertrag und damit auch für jede Änderung des Arbeitsvertrags Schriftform vor.

 

Jede Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags, insbesondere auch die Erteilung von Zusagen, hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

Zur Abänderung des Arbeitsvertrags ist nicht erforderlich, dass die gesamte Vertragsurkunde neu erstellt wird. Es genügt, wenn eine schriftliche Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Teils des Arbeitsvertrags abgeschlossen wird, der einen anderen Inhalt erhalten soll.

Mitteilungen des Arbeitgebers, mit denen der Beschäftigte lediglich über den bestehenden Rechtsstatus informiert werden soll, führen nie zu einer Änderung des Arbeitsvertrages, auch wenn sie vom Beschäftigten widerspruchslos entgegengenommen werden. Es fehlt bei solchen Mitteilungen bereits am Erklärungsbewusstsein des Arbeitgebers, dem Beschäftigten eine Vertragsänderung anzubieten. Daher können derartige Mitteilungen (z. B. über Beschäftigungszeit, Entgelthöhe, Zulagen) später jederzeit korrigiert werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.

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Ist eine Änderungskündigung ein neuer Vertrag?

Eine Änderungskündigung beendet Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis, ist jedoch gleichzeitig mit Angebot einer neuen Beschäftigung verbunden. Lehnen Sie eine Änderungskündigung ab, dann wird diese automatisch zu einer Beendigungskündigung.

Ist eine Vertragsänderung ein neuvertrag?

Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrags. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten (pacta sunt servanda). Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien jedoch unbenommen, den Vertrag abzuändern.

Was tun bei änderungsvertrag?

Änderungsvertrag in der Praxis Er kann allen vorgeschlagenen Änderungen zustimmen und den Vertrag unterzeichnen. Er kann das Änderungsangebot ausdrücklich ablehnen. Auch sein Schweigen bedeutet die Ablehnung. Er kann das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Kann der Arbeitgeber einfach den Vertrag ändern?

Auch für Arbeitsverträge gilt, dass die Vertragsparteien sie nicht einseitig ändern können. Das bedeutet, nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrages oder einzelner darin enthaltener Regelungen sind normalerweise nur möglich, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber dies vereinbaren. Ohne Ihr Einverständnis geht es also nicht.