Ist es sinnvoll sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen?

Ist es sinnvoll sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen?

Bei geringfügigen Beschäftigungen als 450-Euro-Job handelt es sich um rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen.

Anders als bei der Krankenversicherung, muss auch der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung aus seinem Minijob leisten, sofern er sich nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lässt.

Daraus folgen auch Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, sofern die Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten erfüllt sind.

  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Wann die Befreiung sinnvoll ist
  • Rentenversicherungsbeitrag im Minijob
  • Berechnungsbeispiel ohne Befreiung
  • Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 450 Euro Job
  • Das Wichtigste in Kürze

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Der Beitrag zur Rentenversicherung vom eigenen Lohn (3,6%) muss durch den Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Der Minijobber hat die Möglichkeit sich davon befreien zu lassen.

Da es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (seit 2013) um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, müssen sich Arbeitnehmer schriftlich von ihrer Beitragspflicht befreien lassen.

Achtung: Ausgenommen sind Minijobber, die ihre geringfügige Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 begonnen haben, diese sind weiterhin versicherungsfrei.

Auf die Rentenversicherungspflicht und die damit verbundene Befreiung muss der Arbeitgeber hinweisen. Ebenso ist die schriftliche Befreiung vom Arbeitgeber in den Lohnakten abzulegen.

Vorteil

  • Keine 3,6% Abgabe monatlich vom Lohn – mehr vom Gehalt

Nachteile

  • Nur anteilige Anerkennung des Minijobs für Wartezeiten bei späteren Renten- oder Rehabilitationsmaßnahmen
  • Bei Ermittlung der Rentenansprüche nur Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils (betrifft neben Altersrente bspw. auch Erwerbsminderungsrente)

Wann die Befreiung sinnvoll ist

Die Befreiung von der Beitragspflicht steht allen Minijobbern offen. Sinnvoll ist diese aus Gründen der Altersvorsorge jedoch nur, wenn zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, wenn also bspw. neben dem Hauptjob noch ein Minijob ausgeübt wird.

In diesem Fall werden bereits durch den Hauptjob Beiträge geleistet, weshalb darauf im Minijob verzichtet werden kann und sich auf mehr Lohn gefreut werden kann.

Rentenversicherungsbeitrag im Minijob

Beim Arbeitgeber fallen 15% bzw. 5% bei Privathaushalten an, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Minijob entweder von der Beitragspflicht befreit ist (geringfügige Beschäftigung) oder aufgrund des Bezuges einer Vollrente bzw. Beamtenpension wegen Alters rentenversicherungsfrei ist.

Mehr zu Minijobs in privaten Haushalten unter Minijob im Privathaushalt – Haushaltsscheck.

Pauschalierung

Gleichzeitig ist die Pauschalierung des Beitrages von immenser Bedeutung für die 2%ige Pauschalierung der Lohnsteuer.

Diese ist nämlich unmittelbar daran gekoppelt, was bedeutet, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorgenommen werden kann, wenn keine pauschaler Beitrag an die Rentenversicherung geleistet wird.

Weiterführende Informationen zur Lohnsteuer unter Lohnsteuer bei 450 Euro Jobs.

Beitrag ohne Befreiung

Haben die Arbeitnehmer sich nicht von der Beitragspflicht befreien lassen, haben sie auch Leistungsansprüche aus der Rentenkasse (wenn die Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten erfüllt sind).

Hat sich der Minijobber nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen, fallen monatlich 3,6% des Lohns / Gehalts an, die der Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale zahlen muss. Der Beitrag muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale gezahlt werden.

Achtung: Zu beachten ist aber, dass wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeführt werden, die in der Summe die 450 Euro Grenze nicht überschreiten, diese Befreiung nur einheitlich für alle Beschäftigungen abgegeben werden kann. Es kann also entweder nur bei allen Minijobs auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden oder bei keinem.

Berechnungsbeispiel ohne Befreiung

Tritt die Rentenversicherungspflicht ein und der Minijobber hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so muss der volle Beitrag entrichtet werden (aktuell 18,6%).

Der Arbeitgeber leistet bereits seinen Löwenanteil mit 15% (5% bei Beschäftigungen in Privathaushalten), so muss nur die Differenz zu 18,6% aufgestockt werden.

Dementsprechend muss der geringfügig Beschäftigte zusätzlich 3,6% (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 13,6%) aufbringen.

Beitragsabrechnung  Betrag Belastung
monatliches Entgelt des Angestellten   450,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00% auf 450 Euro
58,50 Euro  
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00% auf 450 Euro
67,50 Euro  
Umlage U1
0,9% auf 450 Euro
4,05 Euro  
Umlage U2
0,29% auf 450 Euro
1,31
Euro
 
Insolvenzgeldumlage
0,09% auf 450 Euro
0,41 Euro  
Pauschale Lohnsteuer
2,00% auf 450 Euro
9,00 Euro  
Abgaben an die Minijob Zentrale (Arbeitgeber) 140,77 Euro  
Da der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, muss er den Beitrag zur Rentenversicherung auf 18,60% aufstocken.
Rentenversicherungsbeitrag
18,60% auf 450 Euro
 83,70 Euro  
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
15,00% auf 450 Euro
 -67,50 Euro  
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
3,60% Aufstockungsbetrag von 450 Euro auf 18,6%
 16,20 Euro  
Gesamtbelastung des Arbeitgebers    590,77 Euro
Überweisung des Arbeitgebers an die Minijob Zentrale
Gesamtbeitrag von 140,77 Euro zuzüglich Arbeitnehmer Anteil
zur Rentenversicherung von 16,20 Euro
  156,97 Euro
Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers
450 Euro abzüglich 16,20 Euro Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
   433,80 Euro

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 450 Euro Job

Auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich sieht der Gesetzgeber einen Mindestbetrag von 32,55 Euro (18,6%) vor.

Hierbei zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag von 15%. Die Differenz zum Mindestbetrag muss vollständig durch den Arbeitnehmer erbracht werden.

Bei Teilmonaten der Beschäftigung ist hier mit jeweils 1/30 je Kalendertag von 32,55 zu rechnen.

Beispielrechnung

Wir gehen von einem Arbeitnehmer aus, der ein monatliches Einkommen von 160 Euro (unter der Mindestbemessungsgrundlage) hat und sich nicht von der Beitragspflicht hat befreien lassen.

Im Beispiel verdeutlichen wir nur die Beiträge zur Rentenversicherung, da wir unterstellen, dass die restlichen Beiträge ganz normal abgeführt werden.

Um die Auswirkungen für den Arbeitnehmer aufzuzeigen machen wir anschließend die gleiche Rechnung, jedoch hat der Arbeitnehmer ein Einkommen von 190 Euro (über der Mindestbemessungsgrundlage).

1. Beitragsabrechnung  Betrag  
monatliches Entgelt des Angestellten   160,00 Euro
regulärer Beitrag zur Rentenversicherung
18,60% von 160 Euro (Mindestbeitrag unterschritten, daher
ist von einem Mindesteinkommen von 175 Euro zu rechnen!)
32,55 Euro  
Mindestbetrag zur Rentenversicherung
18,60% von 160 Euro
32,55 Euro  
Arbeitgeberanteil
15,00% auf 160 Euro
 -24,00 Euro  
Arbeitnehmeranteil
Differenz zu 32,55 Euro (5,34% von Entgelt!)
  -8,55 Euro
Auszahlungsbetrag des Angestellten   151,45 Euro

Regulär müsste der Arbeitnehmer nur 3,6% aufstocken, was bei einem Einkommen von 160 Euro 5,76 Euro ausmachen würde. Da die Aufstockung aber noch nicht den Mindestbetrag von 32,55 Euro erreicht, muss der Arbeitnehmer 5,34% aufstocken. Insgesamt beträgt damit der Rentenversicherungsbeitrag 20,34% von 160 Euro.

2. Beitragsabrechnung  Betrag  
monatliches Entgelt des Angestellten   210,00 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung
18,60% von 210 Euro (Mindestbeitrag überschritten!)
39,06 Euro  
Arbeitgeberanteil
15,00% auf 210 Euro
 -31,50 Euro  
Arbeitnehmeranteil
3,60% auf 210 Euro (Differenz zu 18,60%)
  -7,56 Euro
Auszahlungsbetrag des Angestellten   202,44 Euro

Im zweiten Beispiel ist der Mindestbeitrag nicht unterschritten. Trotz dessen, dass im ersten Beispiel ein geringeres Entgelt von 160 Euro aus dem 450 Euro Job hervorgeht, muss der Arbeitnehmer einen höheren Beitrag entrichten als der Minijobber mit einem Entgelt von 210 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung bei Minijob?

Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 15 Prozent bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten. Minijobber müssen darüber hinaus einen Eigenbetrag von 3,6 Prozent von ihrem Gehalt zahlen. Bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro liegt der Eigenbetrag damit bei 16,20 Euro.

Sollte man sich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Lassen sich Minijobber von ihrer Beitragspflicht befreien, dann fallen weniger Abgaben monatlich vom Lohn ab. Allerdings wird auch weniger in die Rentenkasse eingezahlt, was geringere Rentenansprüche für die Zukunft bringt. Sinnvoll ist die Befreiung also nur, wenn zusätzlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

Titelbild: wavebreakmedia/ shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 27.01.2022

Wie wirkt sich ein 450 € Job auf die Rente aus?

Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten mit angerechnet. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa 5 Euro.

Wann lohnt sich Rentenversicherung bei Minijob nicht?

Wenn Sie Ihren Minijob bereits vor dem Jahr 2013 begonnen haben, sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig – solange Sie nur 400 Euro im Monat verdienen. In diesem Fall zahlt nur Ihr Arbeitgeber einen Anteil in die gesetzliche Rente ein.

Was bedeutet Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit?

Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters. Altersvollrentner mit einem Minijob, können mit dem Vordruck auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Der Verzicht ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend.

Wann lohnt sich Rentenversicherung bei Minijob?

Rentnerinnen und Rentner, die über die reguläre Altersgrenze hinaus einen Minijob ausüben, können eigene Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen und damit ihre Rente steigern. Bei einem monatlichen Einkommen von 450 Euro und einer Beitragszahlung von 16,20 Euro steigt die Rente nach einem Jahr um rund 5 Euro.