Meldegrund 10 Der Eintritt in den Betrieb wird der Krankenkasse mit einer Meldung gemeldet. Diese Anmeldung wird mit dem Buchen der ersten Lohnabrechnung erstellt. Da diese erste Lohnabrechnung i.d.R. erst ca. 4 Wochen nach dem Eintritt erfolgt, beträgt auch die Meldefrist für die Anmeldung rd. 6 Wochen nach Eintritt. Falls
aus irgendwelchen Gründen die Anmeldung schneller erfolgen muss, dann kann die Anmeldung ausnahmsweise erzeugt werden unter Karteikarte ‚Betrieb‘, Schalter ‚melden‘ links neben ‚Eintritt‘. Eine Anmeldung mit dem ersten Arbeitstag ist aber nur bei erstmaligem Eintritt in das Berufsleben erforderlich. Meldegrund 11: Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel So schützt Du Dich und Deine MitmenschenAlle Fragen und Antworten rund um das Thema Coronavirus und Ihre Krankenversicherung finden Sie hier: Abgabegründe in der Meldung zur SozialversicherungDarum geht'sEs gibt eine Reihe von Abgabegründen in der Meldung zur Sozialversicherung. Für diese Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber eine Meldung machen:
Die Meldegruppen:
Mit diesen Meldungen können Sie auch Namens- und Anschriftenänderungen sowie Änderungen der Staatsangehörigkeit mitteilen. Schlüsselzahlen Für jede Meldegruppe ist der zutreffende Schlüssel anzugeben. Dabei ist der Meldesachverhalt entscheidend. Treffen bei der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) und der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl zu nutzen. Infos zu den MeldegruppenMeldungen zur Sozialversicherung und BeitragsnachweisAnzeige Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten. Inhalt
AktuellesDas Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht die Abschaffung des Kennzeichens "Mehrfachbeschäftigung" zum 1. Januar 2021 vor. Zum 01.01.2020 wurde
die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals - Anpassung Arbeitgebermeldeverfahren
Länder billigen
GKV-Versichertenentlastungsgesetz - Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge Der Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung am 8. November 2018 den Weg für zahlreiche Änderungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung frei gemacht und angenommen. Das Gesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht aufgerufen. Das Flexirentengesetz stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz entfällt ab dem 1. Januar 2017 für kurzfristig Beschäftigte die
DEÜV-Jahresmeldung. Für die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung ändert sich für diesen Personenkreis nichts. GrundsätzlichesArbeitgeber benötigen zur Meldung ihrer Arbeitnehmer an die Sozialversicherung eine Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb. Seit dem 01.01.2006 können Meldungen und Beitragsnachweise ausschließlich vollautomatisch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellten Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der
Krankenkassen übermittelt werden. Die Bereitstellung der Daten auf Papier oder auf Datenträgern entfällt. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmen wie im Steuerrecht für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung vorgesehen. Nur für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. Grundlagen für das Meldeverfahren:
In der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung) sind weitere Festlegungen getroffen. Daten
der Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren Fälligkeit der Beitragsnachweise und ZahlungenNach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das
Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Krankenkasse muss an diesem Tag im Besitz der Beiträge sein. Seit 2008 muss der Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt werden. Davor konnte der Zeitpunkt durch die Satzung der Einzugsstelle festgelegt werden. Eine Rückmeldung der Datenannahmestellen an die Arbeitgeber erfolgt elektronisch. Ausführliche Informationen mit den exakten Terminen Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV - PersonengruppenschlüsselDer Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. Folgendes kann mit dem Personengruppenschlüssel dokumentiert werden:
Beispielsweise haben Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte eigene Personengruppenschlüssel. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist der entsprechende Personengruppenschlüssel aus der Tabelle zu verwenden. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der niedrigste anzugeben. Die Schlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (Kurzfristig Beschäftigte) haben jedoch immer Vorrang. Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite Personengruppenschlüssel. Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜVAuf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).
Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite Beitragsgruppenschlüssel. Meldeanlässe/ Meldetatbestände und MeldefristenGrundsätzliche Festlegungen enthält der § 5 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung): (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten. Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung wird ab dem 01.01.2021 gestrichen (Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"), da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt. In der Vorschrift (§ 5 DEÜV) wird der Absatz 9 erst ab 1. Januar 2022 aufgehoben (7. SGB IV-ÄndG). Eine Meldung ohne Rentenversicherungsnummer ist nur bei folgenden Meldungen zulässig:
Bei allen anderen Meldegründen, also Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen usw. ist die Angabe der Rentenversicherungsnummer gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde im § 33 DEÜV der Absatz 4 wie folgt gefasst: Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter. Die Abgabegründe (Meldegründe) charakterisieren die Meldetatbestände (z. B. bei An- oder Abmeldungen, Krankenkassenwechsel, Jahresmeldung) und sind immer zweistellig. Treffen in einer Meldegruppe mehrere Tatbestände und damit Abgabegründe zu, ist der niedrigste Schlüssel zu verwenden. Ausführliche Informationen zur Versicherungsnummer Anmeldungen
Ausführliche Informationen zu den Anmeldungen Abmeldungen
Ausführliche Informationen zu den Abmeldungen Jahresmeldungen/ Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen
Änderungsmeldungen
Seit dem 01.11.2009 besteht für die Arbeitgeber nicht mehr die Verpflichtung, die Änderung personenbezogener Daten an die Einzugsstelle als "Änderungsmeldung" gesondert zu übermitteln (Besprechungsergebnis vom 18./19.Mai 2009; Punkt 4). Dies betrifft die Meldegründe 60, 61 und 63. Die Abgabegründe 60 und 61 werden ab dem 1. Januar 2022 aus dem Meldeverfahren gestrichen. Meldungen in Insolvenzfällen
Bei Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse gilt:
Ausführliche Informationen zu den Meldungen in Insolvenzfällen Sonstige Meldungen
Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV (5. SGB IV-ÄndG) wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) ab 01.01.2016 gestrichen. Ausführliche Informationen zur Sondermeldung UV, Abgabegrund 91 Meldungen für geringfügig BeschäftigteAuch für geringfügig Beschäftigte gilt
die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern generell auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. Dieses ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten obligatorisch. Der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Damit sind auch für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich
bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" sind im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sechs Nullen anzugeben. Ab 01.01.2022 wird eine Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines
Krankenversicherungsschutzes ihrer kurzfristig Beschäftigten eingeführt. Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026. Wenn ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht, dann wird als Kennzeichen im Datensatz die "1" angegeben. Das gilt unabhängig von der Art der gesetzlichen Versicherung (Versicherungspflicht, freiwillige Krankenversicherung oder Familienversicherung). Über eine Ergänzung des § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung (neue Nummer 7a) wird sichergestellt, dass der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des SGB IV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist. Zudem soll der Arbeitgeber ab 01.01.2022 bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So kann er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten
wurden bzw. wann diese überschritten sind. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber. Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. Die Minijobzentrale meldet aber nur, ob eine Vorbeschäftigung besteht oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden hat. Wie viele Tage anzurechnen sind, ist deshalb weiterhin zu erfragen. BetriebsdatenpflegeDer § 18i SGB IV (Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber) legt fest: (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen. Die Änderung von Betriebsdaten teilen Unternehmen dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mit. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, steht dafür seit Dezember 2010 der Datensatz "Betriebsdatenpflege" (DSBD) im Rahmen des Meldeverfahrens nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zur Verfügung. Zur Verbesserung der Datenqualität wurde die Aufnahme von Abgabegründen im DSBD zum 1. Juni 2012 beschlossen. Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur SozialversicherungDas Meldeverfahren zur Sozialversicherung erhebt verschlüsselte Daten zur Tätigkeit der Beschäftigten. In jeder Meldung nach der DEÜV, die bei der Krankenkasse eingereicht wird, sind unter anderem auch verschlüsselte Angaben zur Tätigkeit der Beschäftigten zu machen. Für Meldungen ab 01.12.2011 gibt es das Schlüsselverzeichnis 2010. Der Tätigkeitsschlüssel ist 9-stellig und ab dem 01.12.2011 im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Was bedeutet Grund der Abgabe 12?Es gilt weiterhin § 12 Abs. 1 und 2 DEÜV: (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31.
Was bedeutet Grund der Abgabe 13?Wurde zuvor eine kurzfristige Beschäftigung im Rahmen einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen, war nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund 34 und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zu erstatten.
Was bedeutet Grund der Abgabe 20?Sofortmeldungen (Meldegrund 20) gleichzeitige An- und Abmeldung (Meldegrund 40) ausschließlich für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110)
Für was brauche ich die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung?Arbeitgeber melden jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten der Krankenkasse, bei der er Mitglied ist. Sie liefern damit den Versicherungsträgern alle wichtigen Daten über den Versicherten. Die Meldungen sind für die Abwicklung der Sozialversicherung unverzichtbar.
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