Nichtbeanstandungsregelung für Umrüstung von TSE-Kassen läuft ausNews 01.04.2021 Aktualisierung Show
Bild: Haufe Online Redaktion An die Kassenführung werden strengere Anforderungen gestellt. Die Nichtbeanstandungsfrist, die einige Bundesländer für die Umrüstung von Cloud-TSE-Kassen eingeräumt hatten, läuft Ende März ab. Einige Finanzverwaltungen weisen nun auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung hin. Gesetzliche Grundlagen zur Umrüstung von KassenBereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3152) wurde neben der Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ein § 146a AO eingeführt. Dieser sieht vor, dass eingesetzte elektronische Kassensysteme bestimmten Voraussetzungen genügen müssen. Insbesondere müssen diese durch eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung geschützt werden. Das BMF hatte hierbei in einem Schreiben klargestellt, dass für die Umsetzung der Pflichten nach § 146a AO eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 gewährt wird (BMF, Schreiben v. 30.6.2020). Verwiesen sei hinsichtlich der Anwendung des § 146a AO auf den Anwendungserlass zu AO zu § 146a AO. Dort werden verschiedene Aspekte aus der Sicht der Finanzverwaltung dargestellt. Grundzüge des BMF-SchreibensDie wesentlichen Aspekte des vorangegangenen BMF-Schreibens v. 18.8.2020 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Keine einheitliche Vorgehensweise bei der NichtbeanstandungsfristDas BMF hatte in seinem BMF-Schreiben für die Umrüstung von Cloud-TSE-Kassen eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist über den September 2020 hinaus abgelehnt. Folgende Bundesländer hatten dagegen eine längere Frist bis 31.3.2021 gewährt:
Tipp: Da derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass angesichts der faktischen Nichtverfügbarkeit von zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung über den 31.3.2021 hinaus geregelt wird, sollte beim zuständigen Finanzamt rechtzeitg ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO gestellt werden. Fristverlängerung über den 31. März 2021 hinausAuch bei möglichen Fristverlängerungen gehen die Landesfinanzverwaltungen unterschiedlich vor. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen erläutert seine Vorgehensweise beispielsweise in einem Informationsschreiben vom 25.3.2021 (vgl. Homepage des Landesamts). Als Voraussetzungen für eine Fristverlängerung führt das Schreiben auf:
In dem Informationsschreiben wird darauf hingewiesen, dass wenn keine TSE-Implementierung innerhalb eines vertretbaren Zeitraums über den 31.3.2021 hinaus garantiert werden kann, die Genehmigung der Fristverlängerung fraglich ist, da der Antragsteller sein Kassensystem mit einer alternativ am Markt angebotenen Sicherheitslösung absichern könnte. Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version dieses Beitrags hatten wir darauf hingewiesen, dass der Antrag stillschweigend als gewährt gilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht korrekt und wird hier richtiggestellt: Auch in Niedersachsen muss ein Antrag gestellt werden, der dann geprüft wird. Die Finanzverwaltung in Sachsen geht hier wie folgt vor: Hier müssen Unternehmen eine Fristverlängerung beantragen. Zwar kann der Antrag formlos gestellt werden. Doch Nachweise und Gründe für die Verzögerung der Umstellung müssen aufgeführt werden. Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden. Auch das FinMin Thüringen informiert detailliert über die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung und empfiehlt, dass Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO bei ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. "Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen", so Finanzministerin Heike Taubert. Das Saarländische FinMin verweist ebenfalls auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung, stellt jedoch auch klar, dass unterschiedliche Anforderungen gestellt werden - je nachdem, ob es sich um eine Hardware- oder cloudbasierte TSE-Lösung handelt. Ein Informationsblatt fasst die aktuellen Regelungen zusammen. Es bleibt abzuwarten, welche Vorgehensweise sich in anderen Bundesländern etablieren wird. BMF, Schreiben v. 30.6.2020, IV A 4 - S 0316-a/20/10007: 002 BMF, Schreiben v. 18.8.2020, IV A 4 - S 0319/20/10002 :003 Wie melde ich mein Kassensystem beim Finanzamt an?Bei einem vorgeschriebenen Vordruck müssen die Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) innerhalb von einem Monat beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dann sind die Kassen ordnungsgemäß gemeldet und man hält sich an die gesetzlichen Vorschriften.
Welche Steuerformulare muss ich ausfüllen?Bei der Arbeitnehmerveranlagung besteht die Einkommensteuererklärung (der Lohnsteuerjahresausgleich) somit aus dem Mantelbogen, der Anlage Vorsorgeaufwand und der Anlage N. Weitere Anlagen können benötigt werden, wenn bestimmte Sachverhalte verwirklicht wurden.
Welche Vordrucke Steuererklärung 2021?Die Finanzämter verschicken keine Formulare für die Steuererklärung 2021 mehr. Wer die Unterlagen trotzdem benötigt, muss sich die Steuerformulare selbst besorgen. Wir bieten alle Steuerformulare als PDF zum kostenlosen Download für das Steuerjahr 2021 (Einkünfte zwischen 1.1. – 31.12.2021) an.
Welche Steuerformulare gibt es?Formulare für die Steuererklärung 2021 zum Ausdrucken. Mantelbogen.. Anlage N.. Anlage Mobilitätsprämie (ab 2021). Anlage Sonderausgaben.. Anlage Außergewöhnliche Belastungen.. Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen.. Anlage Vorsorgeaufwand.. Zu den Formularpaketen.. |