Parken auf öffentlichen straßen vor grundstück

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Parken vor Grundstückseinfahrt

Parkplätze in Städten werden immer knapper. Umso angenehmer ist es, als Grundstücksbesitzer oder Mieter eines Hauses eine eigene Einfahrt mit Garage oder Parkplatz auf dem Grundstück zu haben, wo man problemlos sein Kfz parken kann. Die lästige Suche nach einem Parkplatz ist hinfällig. Doch Ärger ist schnell vorprogrammiert, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer – bedingt durch die Parkplatznot – mit seinem Fahrzeug vor der Grundstückseinfahrt parkt und diese blockiert.

Was kennzeichnet eine Grundstückseinfahrt?

Bei einer Grundstückseinfahrt handelt es sich um eine erkennbare Zufahrt von einer öffentlichen Straße zu einem Grundstück. In der Regel erfolgt die Zufahrt über einen Gehweg mit abgesenktem Bordstein. Allerdings ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 4 StR 535/70) ein abgesenkter Bordstein vor einer Grundstückseinfahrt nicht unbedingt erforderlich, sodass beispielsweise auch Garagentore oder Fahrbahnmarkierungen eine Grundstückseinfahrt kennzeichnen können. Ein Schild mit der Aufschrift “Ein- und Ausfahrt freihalten” oder Ähnliches ist nicht unbedingt erforderlich.

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Parken vor Grundstückseinfahrten – Vorschriften der StVO

§ 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt die gesetzlichen Regelungen zum Parken vor Grundstückseinfahrten. Demnach ist das Parken sowohl vor und teilweise gegenüber von Grundstückseinfahrten als auch vor abgesenkten Bordsteinen verboten. (§12 Abs. 3 StVO)

Eine Ausnahme gilt jedoch für das Halten vor Grundstückseinfahrten: Stellt der Fahrer sein Kfz nicht länger als drei Minuten ab und ist er in der Lage, jederzeit wegzufahren, darf er vor Einfahrten halten. Bewohner eines Grundstückes sowie deren Besucher dürfen allerdings beim Ein- und Ausfahren der Zufahrt nicht behindert werden.

Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist hingegen erlaubt, sofern kein Verkehrsteilnehmer behindert wird und das Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht.

Parken auf Privatgrundstück vor Garageneinfahrten

Auch das Parken vor Garageneinfahrten auf einem Privatgrundstück ist nicht zulässig. Der Grundstücksbesitzer darf nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Allerdings findet in diesem Fall die StVO keine Anwendung, da es sich nicht um öffentlichen Raum, sondern um ein Privatgrundstück handelt. In diesem Fall liegt jedoch eine zivilrechtliche Besitzstörung vor.

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Parken vor Grundstückseinfahrten: Bußgelder und Abschleppen

Das widerrechtliche Parken vor Grundstückseinfahrten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und hat ein Bußgeld zur Folge. Die Höhe des Bußgeldes beträgt zwischen 10 und 30 Euro und hängt zum einen davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Zum anderen, wie lange das Kfz widerrechtlich abgestellt ist.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Halten und Parken

Verstoß Bußgeld
vor Grundstücksein- und -ausfahrten geparkt 10 Euro
… dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert 15 Euro
… über 3 Stunden 20 Euro
… dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert 30 Euro

Darüber hinaus haben sowohl die Polizei bzw. das Ordnungsamt als auch der zugeparkte Grundstücksbesitzer die Möglichkeit, das Fahrzeug des Falschparkers abschleppen zu lassen. Allerdings muss dafür ein triftiger Grund vorliegen, beispielsweise weil der Grundstücksbesitzer dringend wegfahren muss.

Steht das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück vor einer Garageneinfahrt, ist alleine der Grundstücksbesitzer dafür zuständig, das Abschleppen in Auftrag zu geben. Zunächst muss der Besitzer allerdings versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen bzw. zu warten, ob dieser kurze Zeit später wiederkommt. Ist dies nicht der Fall, kann der Grundstücksbesitzer den Abschleppdienst rufen. Allerdings muss er für die Abschleppkosten zunächst selbst aufkommen. Später kann er sie von dem Parksünder zurückverlangen.

Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt

Gemäß § 12 StVO ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten, wenn die Fahrbahn schmal bzw. eng ist. Allerdings macht der Gesetzgeber keine Angaben, was genau unter einer schmalen Fahrbahn zu verstehen ist. Stattdessen liegt es im Ermessen des jeweiligen Gerichts, zu entscheiden, wann es sich um eine schmale Fahrbahn handelt und inwiefern das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten erlaubt oder verboten ist. Dabei spielen zwei Aspekte eine Rolle:

  • die Breite der Fahrbahn
  • Behinderungen bei der Ein- und Ausfahrt

Grundsätzlich muss jede Fahrbahn so breit sein, dass ein Kfz mit einer gewöhnlichen Breite (maximal 2,55 m) ohne Probleme durchfahren und dabei einen seitlichen Sicherheitsabstand einhalten kann. In den meisten Fällen sehen Gerichte eine Mindestbreite der Fahrbahn von drei Metern als angemessen an.

Relevanter ist allerdings eine mögliche Behinderung durch das abgestellte Kfz beim Ein- und Ausfahren der Zufahrt. Bewohner oder Besucher müssen die Zufahrt ungehindert befahren können. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, beim Ein- oder Ausfahren zwei bis drei Mal zu rangieren zu, wenn eine Nutzung der Zufahrt anders nicht möglich ist (OLG Saarbrücken, Aktenzeichen Ss (Z) 227/93 und VGH München, Aktenzeichen 11 B 96.2895).

Nur bei einer extrem starken Beeinträchtigung des Verkehrs, wenn der Grundstücksbesitzer beispielsweise seine Zufahrt gar nicht verlassen kann, ist das Parken gegenüber von Einfahrten rechtswidrig.

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Parken vor Grundstückseinfahrt – was gilt für Grundstücksbesitzer?

Während es für Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verboten ist, vor Grundstückseinfahrten zu parken, darf der Grundstücksbesitzer sein Fahrzeug vor und in seiner Zufahrt parken. Was gilt aber nun, wenn der Bordstein vor der eigenen Zufahrt abgesenkt ist? Denn gemäß StVO besteht vor einem abgesenkten Bordstein ein Parkverbot. Eine generelle gesetzliche Vorschrift diesbezüglich gibt es nicht. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, inwiefern das Parken vor einem abgesenkten Bordstein vor der eigenen Grundstückszufahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Es gilt gemäß § 47 OWiG das sogenannte Opportunitätsprinzip.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (§ 47 Abs.1 OWiG)

Im Falle eines Bußgeldbescheides für das Parken vor der eigenen Grundstückseinfahrt kann es lohnenswert sein, mit Bezug auf das Opportunitätsprinzip Einspruch einzulegen. Eventuell ist es dann möglich, das Verfahren einzustellen.

Falschparker selbst zuparken – Nötigung im Straßenverkehr

Das Zuparken der eigenen Einfahrt durch andere erregt häufig Ärger beim Eigentümer des Grundstücks. Da ist die Versuchung durchaus groß, dem Falschparker eine Lektion zu erteilen und ihn seinerseits zu zuparken. Doch in diesem Fall macht sich der Grundstücksbesitzer gegebenenfalls einer Nötigung im Straßenverkehr gemäß Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Auch wenn der Falschparker eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, sollte der Geschädigte besonnen reagieren und ordnungsgemäß die nötigen Schritte einleiten.

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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Parken vor Grundstückseinfahrt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

Wie breit muss eine Straße sein um dort Parken zu dürfen?

Es genügt, die Fahrbahn in der Breite einer normalen Toreinfahrt (etwa einer Breite von drei Metern) freizuhalten. Dies gilt auch bei einer Ein- und Ausfahrt mit sechs Metern Breite.

Wie lange darf ein Auto unbewegt auf der Straße stehen?

Es gibt daher keine offizielle Definition, wann von Dauerparken gesprochen werden kann. In der Regel benutzen die meisten Menschen diesen Begriff, wenn ein Kraftfahrzeug wenigstens für ein paar Tage auf dem gleichen Parkplatz steht und währenddessen nicht bewegt wird.

Wie breit muss eine Straße sein um gegenüber einer Einfahrt zu Parken?

Es hat sich aber eine Faustregel etabliert: liegen weniger als 3,05 m zwischen deinem Fahrzeug und der Ausfahrt, ist das Parken gegenüber der Einfahrt verboten. Dieser Richtwert leitet sich aus der zulässigen Höchstbreite von Pkw (2,55 m) und dem beidseitig einzuhaltenden Sicherheitsabstand (25 cm) ab.

Wie Einfahrt freihalten?

Grundsätzlich ist es erlaubt, ein “Einfahrt verboten”- / “Einfahrt freihalten”-Schild aufzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und es nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann.